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LG Hamburg: Haftung des Anschlussinhabers als Mitstörer, wenn über seinen Anschluss P2P-Urheberrechtsverletzungen stattgefunden haben

27. Mai 2008

Das Landgericht Hamburg hat mit dem Urteil vom 17.05.2008 entschieden, dass der Anschlussinhaber dann für alle über seinen Internetzugang begangene Urheberrechtsverletzungen haftet, wenn er nicht entsprechende Prüf- und Kontrollmaßnahmen getroffen hat. Hierzu gehören – wenn im Familienhaushalt minderjährige Kinder leben – eine einführende Belehrung dieser über die richtige Nutzung des Internetzugangs, sowie einer stichprobenartigen Kontrolle der Kinder, ob die Nutzung ordnungsgemäß vollzogen wird. (Az.: 310 O 144/08)

In dem Urteil zu Grunde liegenden Fall betreibt die Klägerin ein Tonträgerunternehmen und ist Inhaberin der exklusiven Nutzungsrechte des Musikalbum X des Künstlers X. Die von der Klägerin zur Überwachung von Internet-Tauschbörsen auf Urheberrechtsverstöße beauftragte X GmbH fand heraus, dass vom Anschluss der Beklagten am 11.11.2007 um 22:53 Uhr Musikdateien im MP3-Format des oben genannten Künstlers X anderen Nutzern der Tauschbörse eDonkey zum Download angeboten wurden. Daraufhin wurde auf Antrag der Klägerin eine einstweilige Verfügung erlassen, mit welcher der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln verboten wurde, weiterhin Musikdateien des Künstlers X auf Tauschbörsen bereitzustellen und damit der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
Dagegen legte die Beklagte mit der Begründung Widerspruch ein, dass weder ihr Ehemann noch ihre Kinder von dem Anschluss die besagten Musikdateien angeboten hätten. Zu dem Tatzeitpunkt – 22:53 Uhr – waren die Kinder bereits im Bett gewesen und ungeachtet dessen war es den minderjährigen Kindern untersagt worden Musikdateien runter- oder hochzuladen. Weiterhin ergab eine Suche auf dem Rechner der Familie, dass dort keiner der besagten Musikdateien des Künstlers X gefunden wurden. Auch die
W-LAN-Verbindung war nach dem Standard WPA2 verschlüsselt, so dass ein Eingriff durch unbekannte Dritte ausgeschlossen werden konnte. Das Landgericht Hamburg überprüfte die einstweilige Verfügung der Klägerin auf ihre Rechtmäßigkeit und kam jedoch zum Schluss, dass diese zu bestätigen sei.

Das LG Hamburg führte zur Begründung an, dass die Beklagte die urheberrechtlich geschützten Verwertungsrechte der Rechteinhaberin widerrechtlich und in einer Wiederholungsgefahr begründenden Weise verletzt habe, indem von ihrem Internetzugang die Musikdateien des Künstlers X zum Download angeboten worden seien. Es sei glaubhaft gemacht worden – so das Landgericht – dass unter der IP-Adresse (…), welche auf dem Anschluss der Beklagten geführt wurde, der Urheberrechtsverstoß vorgenommen wurde und dass diese IP-Adresse der Antragsgegnerin zugeordnet war. Ferner sei durch die eidesstattliche Versicherung eines Mitarbeiters der zur Überwachung von Internet-Tauschbörsen auf Urheberrechtsverstöße beauftragte X GmbH glaubhaft gemacht worden, dass die besagten Musikdateien unter der IP-Adresse (…) der Beklagten der Öffentlichkeit Internet zugänglich gemacht worden seien.
Da diese Nutzung im Wege der öffentlichen Zugänglichmachung gemäß § 85 UrhG ausschließlich dem Antragsteller vorbehalten und ohne dessen Einverständnis erfolgt ist, sei diese widerrechtlich gewesen. Auch das Ergebnis der Suche auf dem Rechner der Beklagten könne nicht als Beweis herangezogen werden. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass von vornherein eine endgültige Löschung mittels eines als Freeware erhältlichen Eraser-Programms vorgenommen wurde. Das Überlassen eines Internetzuganges an Kinder und Jugendliche berge danach die keinesfalls unwahrscheinliche Möglichkeit, dass von dem Kind oder Jugendlichen solche Rechtsverletzungen begangen werden. Das löse Prüf- und gegebenenfalls Handlungspflichten aus, um der Möglichkeit solcher Rechtsverletzungen vorzubeugen. Zwar könne die Beklagte ihre Familienangehörigen oder Dritte nicht permanent kontrollieren. Jedoch erhebe sich hier der Verdacht, dass die Familienangehörigen in keiner Weise über die Risiken eines Internetanschlusses aufgeklärt worden seien. Entsprechende Maßnahmen der Beklagten seien nicht ersichtlich.

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