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Kein gewerbliches Ausmaß bei nur einmaligem Download eines Musikalbums

15. Mai 2009

Das OLG Oldenburg hat entschieden, dass der einmalige Download eines Musikalbums keine Urheberrechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß darstellt und zwar auch dann, wenn es sich um ein sehr aktuelles Album handelt (OLG Oldenburg, Beschluss vom 1.12.2008 – 1 W 76/08 ).Der Entscheidung lag ein Verfahren nach § 101 Abs. 2 UrhG zu Grunde. Nach dieser Vorschrift hat der Inhaber von Urheberrechten gegen Internetprovider einen Anspruch auf Auskunft, wenn seine Rechte in gewerblichem Ausmaße verletzt werden und der Rechtsverletzer hierbei die Dienste des Internetproviders in Anspruch genommen hat.Hinter dieser etwas umständlichen Formulierung steckt also der klassische Fall des Filesharings, in dem – wie im vorliegen Fall – die Musikindustrie seit dem 01.09.2009 unmittelbar bei den Internetprovidern die Herausgabe der hinter der IP-Adresse stehenden Daten des Anschlussinhabers verlangen kann und nicht mehr den umständlichen Weg über ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren gehen muss.

Im vorliegenden Fall ging es um ein Musikalbum mit 13 Audio-Dateien, das über das P2P-Netzwerk BitTorrent der Öffentlichkeit zum (kostenlosen) Download angeboten worden war. Der Rechteinhaber verlangte nun in dem nach § 101 UrhG dazu vorgesehenen gerichtlichen Verfahren vom Internetprovider Auskunft über die Namen und Anschriften der Personen, deren IP-Adressen sie zuvor ermittelt hatte. Das Landgericht Oldenburg hatte dem Antrag stattgegeben. Diesen Beschluss hob das Oberlandesgericht Oldenburg wieder auf.

Zur Begründung führte das OLG Oldenburg aus, dass die Voraussetzung des Auskunftsanspruches nicht vorlagen, da bei den Internetnutzern, deren Identität der Rechteinhaber in Erfahrung bringen wollte, sich nur feststellen ließe, dass von ihrem Rechner jeweils ein einzelner „Download“ erfolgt sei. Auch wenn es sich um ein „gesamtes und sehr aktuelles Album“ handele sei damit das Merkmal des „gewerblichen Ausmaßes“ nicht erfüllt. Solange nur ein einziger „Download“ stattgefunden habe, sei vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlichen geschützten Fernmeldegeheimnis eine einschränkende Interpretation des Begriffs „gewerblichen Ausmaß“ geboten.

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