Auskunftsanspruchs: Gewerbliches Ausmaß i.S.d. § 101 Abs. 2 UrhG
S.O.S. Hilfe bei Abmahnung wegen Filesharing 10. August 2009
Das OLG Frankfurt hat mit Beschluss vom 12.05.2009 entschieden, dass das für den zivilrechtlichen Auskunftsanspruch gem. § 101 Abs. 9 UrhG erforderliche gewerbliche Ausmaß dann gegeben ist, wenn eine vollständige Film-DVD mit einer Laufzeit von 150 Minuten ein Vierteljahr nach Veröffentlichung im Internet öffentlich zugänglich gemacht wird. (Az.: 11 W 21/09).
In dem Beschluss zu Grunde liegendem Fall ist die Antragstellerin des zivilrechtlichen Auskunftsanspruchs Inhaberin der ausschließlichen Verwertungsrechte der streitgegenständlichen Film-DVD. Der Antragsgegner ist ein Internetprovider. Die Antragsstellerin trägt vor, dass die vorliegende DVD von IP-Adressen, welche der Intenetprovider vergeben habe, in einer Internet-Tauschbörse angeboten worden sei. Daraufhin beantragte die Rechtsinhaberin gegenüber der Betroffenen Auskunft über Namen und Anschrift der Nutzer, welche im Antrag bezeichneten Zeitpunkt die aufgeführten IP-Adresse zugewiesen waren. Der Internetprovider legte hiergegen Beschwerde mit der Begründung ein, es läge keine Rechtsverletzung im gewerblichen Ausmaß vor, da „nur“ eine DVD betroffen sei. Hinzu komme, dass er Verkehrsdaten allein aufgrund der Speicherungsverpflichtung nach § 113a TKG gespeichert habe. Die Beschwerde hat zwar in der Sache Erfolg, jedoch wurde vorliegend eine Rechtsverletzung in gewerblichen Ausmaß i.S.d. § 101 Abs. 2 UrhG angenommen.
Das OLG Frankfurt führte zur Begründung an, dass eine Rechtsverletzung in gewerblichen Ausmaß jedenfalls dann gegeben sei, wenn wie hier eine vollständige Film-DVD mit einer Laufzeit von 150 Minuten kurz nach deren Veröffentlichung im Internet öffentlich zugänglich gemacht wird. Dies entspräche auch dem Willen des Gesetzgebers. Da sich der Umfang der Rechtsverletzung bei den Internet-Tauschbörsen vor Erteilung des Auskunft nicht feststellen lasse, habe der Gesetzgeber klargestellt, dass sich das gewerbliche Ausmaß auch aus der Schwere der einzelnen Rechtsverletzung ergeben könne. Dies könne vor allem dann angenommen werde, wenn eine umfangreiche Datei in eine Internet-Tauschbörse zum kostenlosen Herunterladen eingestellt werde, da das Anbieten in einer Tauschbörse ermögliche die Verbreitung dieser Datei in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen ermögliche.
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