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Denecke, von Haxthausen & Partner mahnt im Auftrag von DigiProtect Frauenarzt & Manny Marc – Disco Pogo (Bravo Hits Vol.68) ab

22. März 2010

Von der Anwaltskanzlei Denecke, von Haxthausen & Partner werden aktuell einzelne Titel bzw. das gesamte Album „Frauenarzt & Manny Marc – Disco Pogo“ abgemahnt. Die Kanzlei Denecke fordert die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, wobei die Vertragsstrafe in der von der Kanzlei Denecke, von Haxthausen & Partner vorformulierten Unterlassungserklärung fix auf 5.001,00 EUR festgesetzt ist. Zudem fordert die Kanzlei Denecke, von Haxthausen & Partner im Namen ihrer Auftraggeberin, der DigiProtect, zum Abgleich sämtlicher Zahlungsansprüche einen Betrag in Höhe von 480,00 EUR.

Den Betrag begründet sie damit, dass dieser weit aus niedriger läge als das, was ihre Auf-traggeberin, die DigiProtect, im Rahmen von Schadens- und Aufwendungsersatzansprüchen fordern könnte. Interessant ist in diesem Zusammenhang allerdings, dass die Kanzlei Denecke, von Haxthausen & Partner den Schadensersatzanspruch nicht konkret beziffert, sondern insofern lediglich ausführt, dass „nur für das Recht der weltweit öffentlichen Zugänglichmachung der Datei an unsere Mandantin eine Lizenzgebühr“ zu zahlen sei, „die weit aus höher ist als der von uns angebotene pauschalierte Schadensersatz“.

Im Hinblick auf die Gebührendeckelungsvorschrift des § 97 a Abs. 2 UrhG, nach der für die Tätigkeit des abmahnenden Anwalts im Rahmen des Aufwendungsersatzanspruches nicht mehr als 100,00 EUR brutto verlangt werden dürfen, führt die Kanzlei Denecke, von Haxthausen & Partner aus, dass es sich vorliegend nicht um ein einfach gelagerten Fall im Sinne von § 97 a Abs. 2 UrhG handele, da die zur Feststellung der Rechtsverletzung notwendigen Recherche- und Ermittlungstätigkeiten zu aufwendig seien. Insofern hält die Kanzlei Denecke, von Haxthausen & Partner einen Gebührenanspruch in Höhe von 651,80 EUR zzgl. der gesetzlichen Mehrwertssteuer für angemessen.

Hiergegen ist jedoch zu sagen, dass in diesen Fällen die abmahnenden Kanzleien nicht selten im General-Auftrag des Rechteinhabers tätig werden und entweder selbst oder durch eine Drittfirma die Rechtsverstöße ermitteln und anschließend nach kurzer Rücksprache mit dem Rechteinhaber oder sogar ohne eine solche die Abmahnung ausgesprochen wird. Nach einem Urteil des Amtsgerichts Hamburg 14.07.2009 liegt es bei solchen Fallkonstellationen auf der Hand, dass es sich um reine Routinefälle handelt und diese Fälle als einfach gelagert einzustufen sind.

Bereits aus diesem Grunde halten wir es für nicht ratsam, die von der  Kanzlei Denecke, von Haxthausen & Partner vorformulierte Unterlassungserklärung zu unterschreiben, da man sich mit dem Formular auch dazu verpflichtet, die geforderten 480,00 EUR zu zahlen. Dieser Betrag erscheint uns vor dem Hintergrund der Gebührendeckelungsvorschrift und des Umstandes, dass Schadensersatzansprüche möglicherweise gar nicht geltend gemacht werden können für nicht angemessen.

Zudem raten wir bei Abgabe der Unterlassungserklärung zur Vorsicht, da es in diesen Fällen selten ratsam erscheint, sich auf einen festgeschriebenen Vertragsstrafewert zu verpflichten.

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