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Kanzlei Bindhardt Fiedler Rixen Zerbe mahnt im Auftrag von Bushido Filesharing ab

24. März 2010

Am heutigen Tage sind wir wegen einer angeblichen zu Unrecht in das Internet hochgeladenen Musik-DVD von Bushido „Zeiten ändern Dich Deluxe Edition DVD“ beauftragt worden. Dem Mandanten wurde zur Last gelegt, über die Tauschbörse www.p2p-crew.to die urheberrechtlich geschützte Datei in das Internet hochgeladen zu haben.

Die Kanzlei Bindhardt macht für im Auftrag von Bushido Unterlassungsansprüche und des Weiteren Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche geltend. Sie fordert unseren Mandanten auf, eine vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. In dieser Unterlassungserklärung ist eine festgeschriebene Vertragsstrafe in Höhe von  5.001,00 EUR für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die aus der Unterlassungserklärung übernommenen Verpflichtungen enthalten. Zudem verpflichtet man sich mit der Unterschrift einen von der Kanzlei Binhardt im Auftrage von Bushido zur Abgeltung sämtlicher Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche angebotenen Betrag in Höhe von 700,00 EUR zu zahlen.

Wir können nicht empfehlen, diese Unterlassungserklärung so abzugeben. Zum Einen ist bereits fraglich, ob in jedem Fall Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden können. Zum Anderen stellt sich die Frage, ob Aufwendungsersatzansprüche in Höhe von mehr als 100,00 EUR verlangt werden können, da der Gesetzgeber im September 2008 eine so genannte „Gebührendeckelungsvorschrift“ in das Urheberrechtsgesetz eingefügt hat, nachdem unter bestimmten Voraussetzungen der abmahnende Anwalt bei der Gegenseite unter bestimmten Voraussetzungen nicht mehr als 100,00 EUR für seine Tätigkeit geltend machen kann.

Gerne beraten und vertreten wir Sie in diesen Angelegenheiten. Rufen Sie unsere kostenlose Hotline an.

1 Kommentar zu “Kanzlei Bindhardt Fiedler Rixen Zerbe mahnt im Auftrag von Bushido Filesharing ab”

  1. Müller am 29. März 2010 um 17:43 Uhr

    Hah, da hat es den Bushido mal selber erwischt:

    http://www.kanzlei.biz/nc/abmahnung-abmahnBAROMETER/23-03-2010-lg-hamburg-308-o-175-08.html

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