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FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft: Abmahnung wegen Gigerdead Man 2

14. April 2010

Uns liegt hier eine Abmahnung der FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft vom 07.04.2010 vor, die im Auftrag der MIG Film GmbH das Filmwerk „Gingerdead Man 2“ abmahnt. Mit der Abmahnung, die von einem Rechtsanwalt Dr. Bernd Fleischer unterzeichnet ist, teilt dieser mit, dass zur „Überraschung“ der MIG Film GmbH das Filmwerk „Gingerdead Man 2“ verwertet im Internet verwertet worden sei, dieses Werk insbesondere einer Vielzahl anderer Nutzer zum Download angeboten wurde (sogenanntes Peer-to-Peer Filesharing). Mit der Abmahnung wird ausgeführt, dass man die Daten des Anschlussinhabers über ein zivilrechtliches Auskunftsverfahren vor dem Landgericht Köln erlangt habe. Das Landgericht Köln habe es als glaubhaft angesehen, dass die zum Tatzeitpunkt genutzte dynamische IP-Adresse dem Anschluss des Adressaten der Abmahnung zugeordnet gewesen sei.

Mit dem Schreiben werden Unterlassungs-, Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche geltend gemacht. Der anwaltliche Kostenerstattungsanspruch wird auf 1.359,80 EUR beziffert. Wie bei diesen Abmahnungen nicht unüblich wird der Schadensersatzanspruch dagegen nicht konkret beziffert, sondern behauptet, dieser bewege sich in „einem fünf- bis sechsstelligen Bereich“.

Zum Abgleich der Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche bietet die Kanzlei FAREDS im Namen ihrer Mandantin einen Betrag in Höhe von 850,00 EUR an und behauptet, dass es anhand des Vergleichsangebotes und dem damit zum Ausdruck gekommenen Entgegenkommen deutlich werde, dass er der MIG Film GmbH hauptsächlich um den Schutz ihrer Urheberrechte ginge.

Wir raten zur Vorsicht bei der Abgabe der der Abmahnung beigefügten und vorformulierten Unterlassungserklärung. Diese sollte auf keinen Fall unterzeichnet werden, ohne zuvor anwaltlichen Rat einzuholen. Auch die geltend gemachten Zahlungsansprüche scheinen übersetzt. Jedenfalls die Schadensersatzansprüche sind erfahrungsgemäß in den wenigsten Fällen begründet. Hinsichtlich des anwaltlichen Kostenerstattungsanspruches greift unseres Erachtens die Gebührendeckelungsvorschrift nach § 97 a Abs. 2 UrhG, nach der das abmahnende Unternehmen von dem Abgemahnten nicht mehr als 100,00 EUR für die Kosten der Abmahnung verlangen kann.

In jedem Fall halten wir für ratsam die vorliegende Abmahnung durch einen spezialisierten Anwalt prüfen zu lassen. Wir stehen Ihnen hierfür gerne zur Verfügung.

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