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Monatsarchiv für Mai 2010

Kornmeier mahnt im Auftrag der GSDR GmbH den Titel „It no Pretty“ von Gentleman ab

31. Mai 2010

Aktuell mahnt die Kanzlei Kornmeier im Auftrage der GSDR GmbH den Titel „It no Pretty“ von Gentleman ab. Mit der Abmahnung werden Beseitigungs-, Unterlassungs-, Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche geltend gemacht. Der Empfänger der Abmahnung wird aufgefordert, innerhalb einer kurz bemessenen Frist die angebliche Rechtsverletzung zu beseitigen und künftig zu unterlassen. Den ganzen Beitrag lesen »

LG Köln: Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.379,80 EUR für Abmahnung wegen Filesharing

29. Mai 2010

Die Kanzlei Rasch legt in ihren jüngst versendeten Abmahnungen ein von ihr vor der 28. Kammer des Landgericht Köln erstrittenes Urteil vor. Nach Auffassung der 28. Kammer war die Kanzlei Rasch berechtigt, für ihre Mandantin für eine außergerichtliche Abmahnung wegen eines auf einer Tauschbörse zum Herunterladen zur Verfügung gestelltes Musikalbum 1.379,80 EUR zu verlangen (LG Köln, Urteil vom 21.04.2010 – Az. 28 O 596/09). Den ganzen Beitrag lesen »

Kanzlei Kysucan mahnt im Auftrag von Digi Protect „Kittens and their Milf“ ab

19. Mai 2010

Heute ist eine Abmahnung der Kanzlei Kysucan hier eingegangen. Die Kanzlei vertritt die Firma Digi Protect Gesellschaft zum Schutze digitaler Medien mbH (Digi Protect). Diese wiederum soll die Firma Digi Tracing GmbH mit der Überwachung deren Produkte in den Tauschbörsen beauftragt haben. Die Digi Protect behauptet, dass im Rahmen der Überwachung des Netzwerkes eKad festgestellt wurde, dass dort der Film „Kittens an their Milf“ zum Download angeboten wurde. Den ganzen Beitrag lesen »

Rechtsanwälte Waldorf mahnen im Auftrag von Tele München Fernseh GmbH + Co Produktionsgesellschaft ab

17. Mai 2010

Uns haben heute zwei Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Rechtsanwälte erreicht, mit der im Auftrage der Tele München Fernseh GmbH + Co Produktionsgesellschaft die „unerlaubte Verwertung“ des Fims „Twilight – Biss im Morgengrauen“ in der Tauschbörse edonkey abgemahnt wird. Den ganzen Beitrag lesen »

Waldorf Frommer mahnt im Auftrage der Constantin Film Verleih GmbH den Film „Zeiten ändern Dich“ ab

14. Mai 2010

Aktuell mahnt die Kanzlei Waldorf Frommer aus München im Auftrage der Constantin Film Verleih GmbH den Film „Zeiten ändern Dich“, in dem die Lebensgeschichte des Berliner Künstlers Bushido dargestellt wird, ab. Es wird behauptet, der Film sei über die Tauschbörse edonkey einer unbegrenzeten Anzahl von weiteren Nutzern zum Herunterladen angeboten worden. Mit der Abmahnung werden Beseitigungs-, Unterlassungs-, Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche geltend gemacht. Der Empfänger der Abmahnung von Waldorf Frommer wird aufgefordert, innerhalb einer kurz bemessenen Frist die angebliche Rechtsverletzung zu beseitigen und es künftig zu unterlassen, Dateien im Internet öffentlich zugänglich zu machen.

Unterlassungsanspruch, Zahlungsansprüche

 Dem Schreiben ist eine Unterlassungserklärung beigefügt, die die Kanzlei Waldorf Frommer von dem Abgemahnten verlangt, innerhalb einer sehr kurzen Frist unterschrieben zurückzusenden.

Zum anwaltlichen Kostenerstattungsanspruch wird ausgeführt, dass sich dieser aus einem Gegenstandswert von 10.000,00 EUR berechne. Für den Fall, dass man die Unterlassungserklärung wie vorformuliert unterschreibt, wird ein „ermäßigter“ Gebührensatz in Höhe von 506,00 EUR angeboten.

Zudem wird ein der Constantin Film Verleih GmbH angeblich zustehender Schadensersatzanspruch geltend gemacht. Wie bei diesen Abmahnungen nicht unüblich wird der Schadensersatzanspruch dagegen nicht konkret beziffert, sondern ein pauschaler Betrag in Höhe von 450,00 EUR verlangt.

Zum Abgleich der Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche bietet die Kanzlei Waldorf Rechtsanwälte im Namen ihrer Mandantin einen Betrag in Höhe von 965,00 EUR an und verlangt die Zahlung zur Vermeidung gerichtlicher Schritte binnen einer Frist von 14 Tagen.

Was ist zu tun?

Auf keinen Fall den Kopf in den Sand stecken. Lassen Sie sich nicht verunsichern. Suchen Sie Rat bei einem Rechtsanwalt.

1.) Unterlassungserklärung

Zunächst ist zu untersuchen, ob die Abgabe der Unterlassungserklärung überhaut geschuldet ist. Die ist nicht immer der Fall und ist von Einzelfall zu Einzelfall zu beurteilen. Auf keinen Fall aber sollte die von der Kanzlei Waldorf Frommer vorgefertigte Unterlassungserklärung abgegeben werden, da sich die von der Kanzlei Waldorf Frommer vorformulierte Unterlassungserklärung pauschal auf sämtliche urheberrechtlich geschützten Werke der Constantin Film Verleih GmbH bezieht und dies nicht in jedem Fall für den Abgemahnten rechtlich vorteilhaft sein kann. Sofern die Unterlassungserklärung geschuldet ist, ist zu empfehlen eine modifizierte Unterlassungserklärung innerhalb der gesetzten Frist abzugeben, um hier ein kostspieliges Verfahren zu vermeiden,

Wir raten zur Vorsicht bei der Abgabe der der Abmahnung beigefügten und vorformulierten Unterlassungserklärung. Diese sollte auf keinen Fall unterzeichnet werden, ohne zuvor anwaltlichen Rat einzuholen.

2.) Zahlen?

Bei den geltend gemachten anwaltlichen Gebührenansprüche ist – anders als in dem Abmahnschreiben ausgeführt – grundsätzlich von der Anwendbarkeit der so genannten Gebührendeckelungsvorschrift des § 97 a Abs. 2 UrhG auszugehen, was einer Pressemeldung des BGH vom 12.05.2010 zu entnehmen ist. Danach kann für eine urheberrechtliche Abmahnung, wenn es die erste dieser Art ist und unter bestimmten weiteren Voraussetzungen von dem Abgemahnten nicht mehr als 100,00 EUR für die anwaltliche Tätigkeit der abmahnenden Kanzlei verlangt werden. Auch die Schadensersatzansprüche sind als vollkommen übersetzt zu bezeichnen.

Anders als bei den Unterlassungs- und Aufwendungsersatzansprüchen ist für die Schadensersatzansprüche eine weitere Voraussetzung erforderlich: Verschulden. Dies liegt nicht in jedem Fall vorm insbesondere dann nicht, wenn ein anderer als der Anschlussinhaber die Rechtsverletzung begangen hat. Zudem erscheint der Schadensersatzanspruch zu pauschal erhoben, um durchsetzbar zu sein.

Sofern Sie in einem vergleichbaren Fall betroffen sind, rufen Sie uns gerne unter unserer gebührenfreien Hotline an – wir beraten sie gerne.

Tel: 0800 – 40 44 66 83

Erreichbar von 8:00 bis 21:00 Uhr.

BGH: Haftung für unzureichend gesicherten WLAN-Anschluss

12. Mai 2010

Nun ist es da, das lange mit Spannung erwartete Urteil des BGH zur Haftung für nicht bzw. unzureichend gesicherte W-LAN Anschlüsse (Urteil vom 12. Mai 2010 – I ZR 121/08 – Sommer unseres Lebens). Der BGH hat heute entschieden, dass Privatpersonen auf Unterlassung in Anspruch genommen werden können, wenn ihr nicht ausreichend gesicherter WLAN-Anschluss von unberechtigten Dritten für Urheberrechtsverletzungen im Internet genutzt wird.

Der BGH hatte folgenden Sachverhalt zu beurteilen: Den ganzen Beitrag lesen »