Kanzlei Kysucan mahnt im Auftrag von Digi Protect „Kittens and their Milf“ ab

RA Carl Christian Müller, LL.M. 19. Mai 2010

Heute ist eine Abmahnung der Kanzlei Kysucan hier eingegangen. Die Kanzlei vertritt die Firma Digi Protect Gesellschaft zum Schutze digitaler Medien mbH (Digi Protect). Diese wiederum soll die Firma Digi Tracing GmbH mit der Überwachung deren Produkte in den Tauschbörsen beauftragt haben. Die Digi Protect behauptet, dass im Rahmen der Überwachung des Netzwerkes eKad festgestellt wurde, dass dort der Film „Kittens an their Milf“ zum Download angeboten wurde.

Die Daten des abgemahnten Anspruchsinhabers habe man über ein zivilrechtliches Auskunftsverfahren vor dem Landgericht Bielefeld erlangt.

Mit dem Schreiben werden Unterlassungs-, Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche geltend gemacht. Die Schadensersatzansprüche in Form angeblich entgangener Lizenzgebühren werden nicht beziffert. Die Aufwendungsersatzansprüche, mit denen die Rechtsanwaltskosten der Abmahnung geltend gemacht werden, beziffert die Gegenseite auf 651,80 EUR. Gleichzeitig wird aufgeführt, dass eine Berufung auf die Gebührendeckelungsvorschrift des § 97 a Abs. 2 UrhG im vorliegenden Fall ausgeschlossen sei, weil aufgrund des großen tatsächlichen Aufwands zur Feststellungen der IP-Adresse und des sich dahinter verbergenden Anschlussinhabers, nicht mehr um einen so genannten einfach gelagerten Fall im Sinne der Vorschrift handeln würde.

Zur Abgeltung der Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche wird sodann ein Vergleichsbetrag in Höhe von 650,00 EUR angeboten. Dem Schreiben ist ein Vertragsformular beigefügt, mit dem sich der Abgemahnte bei Unterzeichnung verpflichtet, diesen Betrag an die Gegenseite zu zahlen. Wir raten sowohl bei der Unterzeichnung der Abmahnung beigefügten Unterlassungserklärung als auch bei dem Vergleichsbetrag unbedingt zur Vorsicht.

Insbesondere vor dem Hintergrund des am 12.05.2010 vom BGH verkündeten Urteils kann der Rechtsauffassung der Kanzlei Kysucan, die Gebührendeckelungsvorschrift des § 97 a Abs. 2 UrhG greife nicht ein, nicht gefolgt werden. Der BGH hatte hier entschieden, dass in Fällen wie dem vorliegenden grundsätzlich eine Anwendbarkeit des § 97 a Abs. UrhG gegeben ist.

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