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Rechtsanwälte Waldorf mahnen im Auftrag von Tele München Fernseh GmbH + Co Produktionsgesellschaft ab

17. Mai 2010

Uns haben heute zwei Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Rechtsanwälte erreicht, mit der im Auftrage der Tele München Fernseh GmbH + Co Produktionsgesellschaft die „unerlaubte Verwertung“ des Fims „Twilight – Biss im Morgengrauen“ in der Tauschbörse edonkey abgemahnt wird.

Mit der Abmahnung werden Unterlassungs-, Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche geltend gemacht. Der anwaltliche Kostenerstattungsanspruch wird auf 651,80 EUR beziffert. Für den Fall, dass man die Unterlassungserklärung wie vorformuliert unterschreibt, wird ein „ermäßigter“ Gebührensatz in Höhe von 506,00 EUR angeboten.

Zudem wird ein der Tele München Fernseh GmbH + Co Produktionsgesellschaft angeblich zustehender Schadensersatzanspruch geltend gemacht. Wie bei diesen Abmahnungen nicht unüblich wird der Schadensersatzanspruch dagegen nicht konkret beziffert, sondern ein pauschaler Betrag in Höhe von 450,00 EUR verlangt.

Zum Abgleich der Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche bietet die Kanzlei Waldorf Rechtsanwälte im Namen ihrer Mandantin einen Betrag in Höhe von 965,00 EUR an und verlangt die Zahlung zur Vermeidung gerichtlicher Schritte binnen einer Frist von 14 Tagen.

Wir raten zur Vorsicht bei der Abgabe der der Abmahnung beigefügten und vorformulierten Unterlassungserklärung. Diese sollte auf keinen Fall unterzeichnet werden, ohne zuvor anwaltlichen Rat einzuholen.

Insbesondere die geltend gemachten Zahlungsansprüche scheinen übersetzt. Jedenfalls die Schadensersatzansprüche sind erfahrungsgemäß in den wenigsten Fällen begründet. Hinsichtlich des anwaltlichen Kostenerstattungsanspruches greift unseres Erachtens die Gebührendeckelungsvorschrift nach § 97 a Abs. 2 UrhG, nach der das abmahnende Unternehmen von dem Abgemahnten nicht mehr als 100,00 EUR für die Kosten der Abmahnung verlangen kann.
Hierzu ist im Übrigen am 12. Mai 2010 ein Urteil des BGH ergangen, dass – soweit dies der insoweit bisher nur vorliegenden
Pressemitteilung des BGH zu entnehmen ist – unsere Rechtsauffassung bestätigt. Wir hatten hierzu an dieser Stelle berichtet. Sobald hierzu die schriftliche Urteilsbegründung vorliegt, werden wir dies an dieser Stelle mitteilen.

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