BAEK LAW mahnt „Amsterdam“ von Axel Fischer ab
S.O.S. Hilfe bei Abmahnung wegen Filesharing 3. Juni 2010
Aktuell mahnt die Kanzlei Baek Law im Auftrage der Hit Mix Music Agentur den Titel „Amsterdam“ von Axel Fischer ab, aus dem Album „German Top 100 Single Charts 30.11.2009“ ab. Mit der Abmahnung werden Beseitigungs-, Unterlassungs-, Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche geltend gemacht. Der Empfänger der Abmahnung wird aufgefordert, innerhalb einer kurz bemessenen Frist die angebliche Rechtsverletzung zu beseitigen und künftig zu unterlassen.
Die Schadensersatzansprüche werden pauschal und ohne nähere Begründung auf 250,00 EUR beziffert. Für die Tätigkeit der Kanzlei Baek Law wird ein Betrag in Höhe 703,80 EUR verlangt. Darüber hinaus werden für die Ermittlungskosten der IP-Adresse 70,00 EUR des Weiteren 1,03 EUR anteilige Gerichtskosten für die im Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG entstandenen Gebühren und schließlich eine Kostenbeteiligung für die Erhebung der Bestandsdaten in Höhe von 0,89 EUR verlangt. Insgesamt beziffert die Kanzlei Baek Law damit die Ansprüche auf 1.025,72 EUR, schlägt jedoch im gleich Atemzug ein Vergleichsbetrag in Höhe von 500,00 EUR vor.
Dem Schreiben ist eine Unterlassungserklärung beigefügt, die die Kanzlei Baek Law von dem Abgemahnten verlangt, innerhalb einer sehr kurzen Frist unterschrieben zurückzusenden.
Gerade bei der Abgabe der Unterlassungserklärung ist jedoch Vorsicht geboten. Eine Unterlassungserklärung ist keine einseitige Erklärung, sondern nichts anderes als ein Vertrag zwischen dem Abgemahnten als Unterlassungsschuldner auf der einen Seite und der Rechteinhaberin als Unterlassungsgläubigerin auf der anderen Seite, der 30 Jahre Gültigkeit hat. Sofern die Unterlassungserklärung abgegeben wird, treffen den Unterlassungsschuldner die sich hieraus ergebenden Verpflichtungen. Insbesondere muss der Unterlassungsgläubiger mit Abgabe der Unterlassungserklärung dafür sorgen, dass es zu keiner weiteren Rechtsverletzung mehr kommt. Anderenfalls wird die in der Unterlassungserklärung festgeschriebene Vertragstrafe in Höhe von 5.001,00 EUR fällig. Gerade aber die Vertragsstrafe kann flexibel ausgestaltet werden. Zudem ist zu untersuchen, ob die Unterlassungserklärung in der Reichweite abgegeben muss, wie sie von der Kanzlei Baek Law vorformuliert ist.
Auch bei der Zahlung der anwaltlichen Gebührenansprüche ist – anders als die Kanzlei Baek Law in ihrem Schreiben ausführt – grundsätzlich die Anwendbarkeit der so genannten Gebührendeckelungsvorschrift des § 97 a Abs. 2 UrhG zu prüfen. Danach kann für eine urheberrechtliche Abmahnung, wenn es die erste dieser Art ist und unter bestimmten weiteren Voraussetzungen von dem Abgemahnten nicht mehr als 100,00 EUR für die anwaltliche Tätigkeit der Abmahnenden Kanzlei verlangt werden.
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