Abmahnung – was ist das?
S.O.S. Hilfe bei Abmahnung wegen Filesharing 6. Mai 2009

Urheberrechtsverletzung - Abmahnung wegen Filesharing
Wenn Sie eine Abmahnung wegen Filesharing erhalten haben, wird Ihnen vorgeworfen, dass es von Ihrem Internetanschluss aus über eine sogenannte Internettauschbörse zu einer Urheberrechtsverletzung gekommen ist.
Über Tauschbörsenprogramme wie BitLord, eMule oder BitTorrent hat jeder Teilnehmer die Möglichkeit, Dateien auf seinem Rechner freizugeben und anderen zum Kopieren zur Verfügung zu stellen. Die Verwendung einer Filesharing-Software und die Teilnahme am entsprechenden Netzwerk an sich ist legal.
Problematisch wird es, wenn über die Dateien urheberrechtlich geschützte Dateien wie Computerprogramme, Computerspiele oder Filme- und Musikdateien getauscht werden. Prinzip jeder Tauschbörse ist es, dass die heruntergeladenen Dateien für andere Nutzer des Tauschbörsennetzwerkes gleichzeitig zum Hochladen bereitstellt werden. Und hier liegt der Hase im Pfeffer: Was vielen Betroffenen gar nicht klar ist, dass es nicht der Download der Dateien ist, der Ihnen vorgeworfen wird, sondern der gleichzeitige Upload der Dateien. Hierbei spielt es keine Rolle, ob es sich dabei um Dateien handelt, die zuvor schon auf dem eigenen Rechner vorhanden waren oder ob die Dateien gerade im Tauschvorgang heruntergeladen worden sind. Urheberrechtlich ist in dem Upload eine urheberrechtliche Verwertungshandlung zu sehen, nämlich die öffentliche Zugänglichmachung nach § 19a UrhG, die ohne die Erlaubnis des Rechteinhabers nicht zulässig ist.
Der Vollständigkeit halber sei noch darauf hingewiesen, dass auch das Herunterladen der Dateien in urheberrechtlicher Hinsicht rechtswidrig sein kann, wenn für den Nutzer erkennbar war, dass es sich um eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlage handelt, was z. B. dann der Fall sein wird, wenn es um eine Film- oder Musikdatei geht, die noch nicht offiziell erschienen ist.
Was hat es mit der Abmahnung auf sich?
Durch den Tausch der urheberrechtlich geschützten Dateien bricht den sogenannten Rechteverwertern natürlich ein für sie immens wichtiger Absatzmarkt weg. Das bisherige Geschäftsmodell der Rechteverwerter wird in Frage gestellt – sie haben die Hoheit über den Vertrieb der geschützten Rechte verloren. Insbesondere die Musikindustrie hat seit Jahren unter immensen Umsatzeinbußen zu leiden und verfolgt den illegalen Dateientausch mit besonderer Härte und Ausdauer.
Neben mehreren auf Initiative der Rechteverwerter – nicht unumstrittenen – Gesetzesänderungen, die insbesondere die Verfolgung von Rechtsverletzungen vereinfachen sollen, lassen die Rechteverwerter die Rechtsverletzungen seit Jahren im umfangreichen Stil abmahnen (hier finden Sie eine Liste der abmahnenden Rechtsanwaltskanzleien).
Wie ist die Abmahnung rechtlich zu beurteilen?
Die Abmahnung ist in rechtlicher Hinsicht die an den Empfänger der Abmahnung gerichtete Aufforderung, eine bereits begangene Rechtsverletzung einzustellen und in Zukunft nicht zu wiederholen.
Im Grunde stellt die Abmahnung ein Vertragsangebot dar. Der Abmahnende behauptet, einen Anspruch auf Unterlassung gegen Sie haben und bietet Ihnen an, diesen Anspruch vertraglich durch eine sogenannte strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung zu regeln. Erst wenn Sie sich weigern die Unterlassungserklärung zu unterzeichnen, wird der Abmahnende gerichtliche Schritte gegen Sie einleiten. Die Abmahnung ist also die außergerichtliche Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs.
Welche Teile hat eine Abmahnung?
Das Abmahnschreiben ist dreiteilig aufgebaut:
Der erste Teil der Abmahnung bezieht sich auf den behaupteten Rechtsverstoß. Der Abmahnende muss konkret darlegen, welchen Rechtsverstoß der Abgemahnte begangen haben soll (im obigen Beispiel das Einstellen der Lichtbilder oder Texte auf die Homepage).
Danach muss der Abmahnende mitteilen, welchen Unterlassungsanspruch er gegen den Abgemahnten durchsetzen will und diesen genau formulieren (zur Reichweite des Unterlassungsanspruchs siehe hier).
Schließlich muss die Abmahnung eine Frist enthalten, innerhalb der die Rechtsverletzung eingestellt und eine Unterlassungserklärung abgeben werden soll. Diese Fristen sind meist sehr kurz bemessen und laufen manchmal wenige Tage, manchmal ein bis zwei Wochen. Welche Fristen angemessen sind, hängt von den Umständen des Einzelfalles und der Eilbedürftigkeit der Sache ab. Ist die Frist bei Erhalt der Abmahnung bereits abgelaufen, wird da-durch die Abmahnung nicht unwirksam, sondern es wird nur eine angemessene Frist in Lauf gesetzt. In diesem Falle sollte dem Abmahnenden sofort schriftlich mitgeteilt werden, dass die Abmahnung nach Fristablauf eingegangen ist und binnen drei bis vier Tagen eine Reaktion erfolgen wird. Anderenfalls besteht die Gefahr, dass der Abmahnende eine einstweilige Verfügung beantragt.
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