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Abmahnung – was ist das?

6. Mai 2009

red card

Urheberrechtsverletzung - Abmahnung wegen Filesharing

Wenn Sie eine Abmahnung wegen Filesharing erhalten haben, wird Ihnen vorgeworfen, dass es von Ihrem Internetanschluss aus über eine sogenannte Internettauschbörse zu einer Urheberrechtsverletzung gekommen ist.

Über Tauschbörsenprogramme wie BitLord, eMule oder BitTorrent hat jeder Teilnehmer die Möglichkeit, Dateien auf seinem Rechner freizugeben und anderen zum Kopieren zur Verfügung zu stellen. Die Verwendung einer Filesharing-Software und die Teilnahme am entsprechenden Netzwerk an sich ist legal.

Problematisch wird es, wenn über die Dateien urheberrechtlich geschützte Dateien wie Computerprogramme, Computerspiele oder Filme- und Musikdateien getauscht werden. Prinzip jeder Tauschbörse ist es, dass die heruntergeladenen Dateien für andere Nutzer des Tauschbörsennetzwerkes gleichzeitig zum Hochladen bereitstellt werden. Und hier liegt der Hase im Pfeffer: Was vielen Betroffenen gar nicht klar ist, dass es nicht der Download der Dateien ist, der Ihnen vorgeworfen wird, sondern der gleichzeitige Upload der Dateien. Hierbei spielt es keine Rolle, ob es sich dabei um Dateien handelt, die zuvor schon auf dem eigenen Rechner vorhanden waren oder ob die Dateien gerade im Tauschvorgang heruntergeladen worden sind. Urheberrechtlich ist in dem Upload eine urheberrechtliche Verwertungshandlung zu sehen, nämlich die öffentliche Zugänglichmachung nach § 19a UrhG, die ohne die Erlaubnis des Rechteinhabers nicht zulässig ist.

Der Vollständigkeit halber sei noch darauf hingewiesen, dass auch das Herunterladen der Dateien in urheberrechtlicher Hinsicht rechtswidrig sein kann, wenn für den Nutzer erkennbar war, dass es sich um eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlage handelt, was z. B. dann der Fall sein wird, wenn es um eine Film- oder Musikdatei geht, die noch nicht offiziell erschienen ist.

Was hat es mit der Abmahnung auf sich?

Durch den Tausch der urheberrechtlich geschützten Dateien bricht den sogenannten Rechteverwertern natürlich ein für sie immens wichtiger Absatzmarkt weg. Das bisherige Geschäftsmodell der Rechteverwerter wird in Frage gestellt – sie haben die Hoheit über den Vertrieb der geschützten Rechte verloren. Insbesondere die Musikindustrie hat seit Jahren unter immensen Umsatzeinbußen zu leiden und verfolgt den illegalen Dateientausch mit besonderer Härte und Ausdauer.

Neben mehreren auf Initiative der Rechteverwerter – nicht unumstrittenen – Gesetzesänderungen, die insbesondere die Verfolgung von Rechtsverletzungen vereinfachen sollen, lassen die Rechteverwerter die Rechtsverletzungen seit Jahren im umfangreichen Stil abmahnen.

Hier finden Sie eine Liste der abmahnenden Rechtsanwaltskanzleien.

Hier finden Sie Informationen zu der Frage, wie Rechteinhaber die Adressen des Anschlussinhabers ermitteln. Und hier finden Sie Informationen zu det Frage der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit dieses Vorgehens.

Wie ist die Abmahnung rechtlich zu beurteilen?

Die Abmahnung ist in rechtlicher Hinsicht die an den Empfänger der Abmahnung gerichtete Aufforderung, eine bereits begangene Rechtsverletzung einzustellen und in Zukunft nicht zu wiederholen. Die Juristen sprechen hier von einem Unterlassungsanspruch. Sofern die Rechtsverletzung bereits eingetreten ist, was bei den Filesharingfällen der Fall ist, kann der Unterlassungsanspruch regelmäßig nur durch die Abgabe einer soganannten strafbewehrten Unterlassungserklärung erfüllt werden. Der Abmahnung ist die Unterlassungserklärung stets beigefügt. Im Grunde stellt diese Unterlassungserklärung ein Vertragsangebot dar. Der Rechteinhaber bietet dem Empfänger der Abmahnung an, diesen Anspruch vertraglich durch eine sogenannte strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung zu regeln.

Schon an dieser Stelle soll darauf hingewiesen werden, dass keine Pflicht besteht, die Unterlassungserklärung so wie von der abmahnenden Kanzlei vorformuliert, abzugeben. Erfahrungsgemäß enthalten diese Unterlassungserklärungen weitere für den Abgemahnten rechtlich nachteilhafte Formulierungen. Die Unterlassungserklärung sollte daher überprüft und gegebenenfalls modifiziert abgegeben werden.

Zu der Frage, in welchen Fällen eine Haftung des Telefonanschlussinhabers in Betracht kommt, finden Sie hier weitere Informationen.

Besteht der Unterlassungsanspruch, weil der Anschlussinhaber für die von seinem Telefonanschluss aus begangene Rechtsverletzung haftet, weigert sich der Telefonanschlussinhaber jedoch die Unterlassungserklärung zu unterzeichnen, besteht die Gefahr, dass der Rechteinhaber gerichtliche Schritte gegen den Abgemahnten einleiten wird.

Zu den Risiken eines gerichtlichen Verfahrens finden Sie hier weitere Informationen.

Welche Teile hat eine Abmahnung?

Das Abmahnschreiben ist dreiteilig aufgebaut:

Der erste Teil der Abmahnung bezieht sich auf den behaupteten Rechtsverstoß. In diesem Teil legt der Rechteinhaber dar, welchen Rechtsverstoß der Abgemahnte begangen haben soll. Hier wird also ausgeführt, wann welche Datei über welche Tauschbörse hochgeladen worden ist. Fehlt dieser Teil oder ist die beanstandete Rechtsverletzung nicht konkret dargelegt, ist die Abmahnung unwirksam und kann zurückgewiesen werden. Anderenfalls ist der Empfänger der Abmahnung nicht in der Lage, zu beurteilen, wekches Verhalten er genau einstellen soll. Es würde also nicht ausreichen, wenn in der Abmahnung pauschal ein Urheberrechtsverstoß auf einer Tauschbörse behauptet würde. Vielmehr muss mit der Abmahnung konkret dargelegt werden, welche urheberrechtlich geschützte Datei im Einzelnen hochgeladen wurde. Nur für diese Datei kann der Rechteinhaber vom Anschlussinhaber verlangen, sich über eine Unterlassungserklärung zu verpflichten, diese künftig nicht mehr über Tauschbörsen hochzuladen. Ist die mit der Abmahnung vorgelegte vorformulierte Unterlassungserklärung weiter formuliert, bezieht sie sich sogar auf das gesamte urheberrechtlich geschützte Repertoire des Rechteinhabers, ist die Abmahnung möglicherweise unwirksam und kann vom Abgemahnten zurückgewiesen werden.

Danach muss der Abmahnende mitteilen, welchen Unterlassungsanspruch er gegen den Abgemahnten durchsetzen will und diesen genau formulieren. Dieser Teil der Abmahnung spiegelt sich dann in der Unterlassungserklärung wieder, denn hier wird dann die Unterlassungsverpflichtung konkret geregelt.

Zur Frage der Reichweite des Unterlassungsanspruchs finden Sie hier weitere Informationen.

Schließlich muss die Abmahnung eine Frist enthalten, innerhalb der die Rechtsverletzung eingestellt und eine Unterlassungserklärung abgeben werden soll. Die Frist ist meist sehr kurz bemessen und läuft manchmal wenige Tage, manchmal ein bis zwei Wochen. Welche Fristen angemessen sind, hängt von den Umständen des Einzelfalles und der Eilbedürftigkeit der Sache ab. Ist die Frist bei Erhalt der Abmahnung bereits abgelaufen, wird dadurch die Abmahnung nicht unwirksam, sondern es wird nur eine angemessene Frist in Lauf gesetzt. In diesem Falle sollte dem Abmahnenden sofort schriftlich mitgeteilt werden, dass die Abmahnung nach Fristablauf eingegangen ist und binnen drei bis vier Tagen eine Reaktion erfolgen wird.

Was tun bei Erhalt einer Abmahnung?

Sofern Sie eine Abmahnung wegen Filesharing erhalten haben, rufen Sie uns gerne unter unserer gebührenfreien Hotline an – wir beraten sie gerne. Wir bieten Ihnen folgenden Service: 

  • Wir geben eine kostenfreie telefonische Ersteinschätzung.
  • Auf Anfrage rufen wir gerne zurück – wir rufen dann an, wenn Sie Zeit haben, Termine vor Ort sind nicht erforderlich, auf Anfrage aber auch möglich.
  • Wir reagieren unmittelbar nach Mandatserteilung und bearbeiten Ihren Fall sofort und fristgerecht.
  • Die außergerichtliche Verteidigung erfolgt für einen festen Pauschalbetrag.

 Tel: 0800 – 40 44 66 83

Erreichbar von 8:00 bis 21:00 Uhr.

 

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