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	<title>S.O.S. - Hilfe bei Abmahnung wegen Filesharing &#187; Abmahnkosten</title>
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		<title>Rechtsanwälte Rasch mahnen im Auftrage der Universal Music GmbH das Musikalbum „Beweg Dich mit mir“ der Musikgruppe Glasperlenspiel ab</title>
		<link>http://abmahnung-medienrecht.de/2012/03/rechtsanwalte-rasch-mahnen-im-auftrage-der-universal-music-gmbh-das-musikalbum-%e2%80%9ebeweg-dich-mit-mir-der-musikgruppe-glasperlenspiel-ab/</link>
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		<pubDate>Wed, 07 Mar 2012 20:35:23 +0000</pubDate>
		<dc:creator>S.O.S. Hilfe bei Abmahnung wegen Filesharing</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Neues von der Abmahnfront]]></category>
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		<category><![CDATA[Abmahnung Rechtsanwalt Rasch]]></category>
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		<description><![CDATA[Aktuell mahnen die Rechtsanwälte Rasch aus Hamburg im Auftrage der Universal Music GmbH das Musikalbum „Beweg Dich mit mir“ der Künstlergruppe Glasperlenspiel ab. Es wird behauptet, das Album sei über eine Tauschbörse einer unbegrenzten Anzahl von weiteren Nutzern zum Herunterladen angeboten worden. Mit der Abmahnung werden Beseitigungs-, Unterlassungs-, Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche geltend gemacht. Der Empfänger [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div id="tweetbutton1267" class="tw_button" style="float:right;margin-left:10px;"><a href="http://twitter.com/share?url=http%3A%2F%2Fabmahnung-medienrecht.de%2F2012%2F03%2Frechtsanwalte-rasch-mahnen-im-auftrage-der-universal-music-gmbh-das-musikalbum-%25e2%2580%259ebeweg-dich-mit-mir-der-musikgruppe-glasperlenspiel-ab%2F&amp;text=Rechtsanw%C3%A4lte%20Rasch%20mahnen%20im%20Auftrage%20der%20Universal%20Music%20GmbH%20das%20Musikalbum%20%E2%80%9EBeweg%20Dich%20mit%20mir%E2%80%9C%20der...%20&amp;related=&amp;lang=en&amp;count=none&amp;counturl=http%3A%2F%2Fabmahnung-medienrecht.de%2F2012%2F03%2Frechtsanwalte-rasch-mahnen-im-auftrage-der-universal-music-gmbh-das-musikalbum-%25e2%2580%259ebeweg-dich-mit-mir-der-musikgruppe-glasperlenspiel-ab%2F" class="twitter-share-button"  style="width:55px;height:22px;background:transparent url('http://abmahnung-medienrecht.de/wp-content/plugins/wp-tweet-button/tweetn.png') no-repeat  0 0;text-align:left;text-indent:-9999px;display:block;">Tweet</a></div><p><a href="http://abmahnung-medienrecht.de/wp-content/uploads/2012/03/Fotolia_9420637_XS.jpg"><img class="alignleft size-thumbnail wp-image-1269" title="Rechtsanwälte Rasch mahnen im Auftrage der Universal Music GmbH das Musikalbum „Beweg Dich mit mir“ der Musikgruppe Glasperlenspiel ab" src="http://abmahnung-medienrecht.de/wp-content/uploads/2012/03/Fotolia_9420637_XS-150x150.jpg" alt="" width="150" height="150" /></a>Aktuell mahnen die <a title="Rechtsanwälte Rasch" href="http://www.raschlegal.de/" target="_blank">Rechtsanwälte Rasch</a> aus Hamburg im Auftrage der Universal Music GmbH das Musikalbum „Beweg Dich mit mir“ der Künstlergruppe Glasperlenspiel ab. Es wird behauptet, das Album sei über eine Tauschbörse einer unbegrenzten Anzahl von weiteren Nutzern zum Herunterladen angeboten worden. Mit der <a title="Abmahnung - nähere Informationen" href="http://abmahnung-medienrecht.de/about/" target="_self">Abmahnung</a> werden Beseitigungs-, Unterlassungs-, Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche geltend gemacht. Der Empfänger der Abmahnung der Rechtsanwälte Rasch wird aufgefordert, innerhalb einer kurz bemessenen Frist die angebliche Rechtsverletzung zu beseitigen und es künftig zu unterlassen, Dateien im Internet öffentlich zugänglich zu machen.<span id="more-1267"></span></p>
<p><span style="color: #800000;"><strong>Unterlassungsanspruch, Zahlungsansprüche</strong></span></p>
<p>Dem Schreiben ist eine <a title="Unterlassungserklärung - nähere Informationen" href="http://abmahnung-medienrecht.de/unterlassungserklarung-abgeben/" target="_self">Unterlassungserklärung</a> beigefügt, die die Rechtsanwälte Rasch von dem Abgemahnten verlangen, innerhalb einer sehr kurzen Frist unterschrieben zurückzusenden.</p>
<p>Zum anwaltlichen Kostenerstattungsanspruch wird ausgeführt, dass sich dieser aus einem Gegenstandswert von 5.000,00 EUR pro zur Verfügung gestellten Musiktitel berechne. Weiter behauptet die Kanzlei Rasch, der Kostenerstattungsanspruch belaufe sich auf mindestens 2.080,50 EUR. Diese Gebühren errechnen sich aus einer 1,3 Geschäftsgebühr bei einem Gegenstandswert von 150.000,00 EUR. Tatsächlich müsste der Gegenstandswert, setzte man die 11 auf dem Album befindlichen Titel an, sich auf 55.000,00 EUR belaufen. Oftmals ist es aber bereits so, dass das Album nicht vollständig hochgeladen wurde. Es erscheint daher schon aus diesem Grunde fraglich, ob die Rechnung der Rechtsanwälte Rasch in dieser Pauschalität einer rechtlichen Überprüfung standhält. Zudem hat das <a title="OLG Frankfurt - Urteil vom 21.12.2010: Gegenstandswert liegt bei 2.500,00 EUR" href="http://abmahnung-medienrecht.de/2011/02/olg-frankfurt-setzt-streitwert-fur-den-unterlassungsanspruch-auf-2-50000-eur-fest/" target="_self">OLG Frankfurt im Hinblick auf die hierzu vom Bundesgerichtshof gemachten Vorgaben mittlerweile entschieden</a>, dass sich der Gegenstandswert des Unterlassungsanspruchs für einen Song auf maximal 2.500,00 EUR belaufen darf. Zu den Kosten einer Abmahnung finden Sie <a title="Was darf die Abmahnung Kosten?" href="http://abmahnung-medienrecht.de/was-darf-die-abmahnung-kosten/" target="_self">hier</a> weitere Informationen.</p>
<p>Zudem wird ein der Universal Music GmbH angeblich zustehender Schadensersatzanspruch geltend gemacht. Wie bei diesen Abmahnungen nicht unüblich wird der Schadensersatzanspruch dagegen nicht konkret beziffert und im Übrigen auch keine näheren Ausführungen hierzu gemacht.</p>
<p>Zum Abgleich der Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche bietet die Kanzlei Rasch im Namen ihrer Mandantin einen Betrag in Höhe von 1.200,00 EUR an und verlangt die Zahlung zur Vermeidung gerichtlicher Schritte binnen einer kurz bemessenen Frist.</p>
<p><strong>Was ist zu tun?</strong></p>
<p>Auf keinen Fall den Kopf in den Sand stecken. Lassen Sie sich nicht verunsichern. Suchen Sie Rat bei einem Rechtsanwalt.</p>
<p><span style="color: #800000;"><strong>1.) Unterlassungserklärung</strong></span></p>
<p>Zunächst ist zu untersuchen, ob die Abgabe der <a title="Unterlassungserklärung - weitere Informationen" href="http://abmahnung-medienrecht.de/unterlassungserklarung-abgeben/" target="_self">Unterlassungserklärung</a> überhaut geschuldet ist. Die ist nicht immer der Fall und ist von Einzelfall zu Einzelfall zu beurteilen. Zur Frage der Haftung finden Sie <a title="Wer haftet?" href="http://abmahnung-medienrecht.de/wer-haftet/" target="_self">hier</a> nähere Informationen. Auf keinen Fall aber sollte die von den Rechtsanwälten Rasch vorgefertigte Unterlassungserklärung vorschnell abgegeben werden, da sich die von den Rechtsanwälten Rasch vorformulierte Unterlassungserklärung pauschal auf sämtliche urheberrechtlich geschützten Werke der Universal Music GmbH bezieht und dies nicht in jedem Fall für den Abgemahnten rechtlich vorteilhaft sein kann. Sofern die Unterlassungserklärung geschuldet ist, ist zu empfehlen eine modifizierte Unterlassungserklärung innerhalb der gesetzten Frist abzugeben, um hier ein kostspieliges Verfahren zu vermeiden.</p>
<p>Wir raten zur Vorsicht bei der Abgabe der der Abmahnung beigefügten und vorformulierten Unterlassungserklärung. Diese sollte auf keinen Fall unterzeichnet werden, ohne zuvor anwaltlichen Rat einzuholen.</p>
<p><span style="color: #800000;"><strong>2.) Zahlen?</strong></span></p>
<p>Bei den geltend gemachten anwaltlichen Gebührenansprüche ist – anders als in dem Abmahnschreiben ausgeführt – grundsätzlich von der Anwendbarkeit der so genannten <a title="Gebührendeckelungsvorschrift - nähere Informationen" href="http://abmahnung-medienrecht.de/was-darf-die-abmahnung-kosten/" target="_self">Gebührendeckelungsvorschrift</a> des § 97 a Abs. 2 UrhG auszugehen, was einer <a title="BGH: Haftung für unzureichend gesicherten W-LAN-Anschluss" href="http://abmahnung-medienrecht.de/2010/05/bgh-haftung-fur-unzureichend-gesicherten-wlan-anschluss/" target="_self">Pressemeldung des BGH vom 12.05.2010</a> zu entnehmen ist. Danach kann für eine urheberrechtliche Abmahnung, wenn es die erste dieser Art ist und unter bestimmten weiteren Voraussetzungen von dem Abgemahnten nicht mehr als 100,00 EUR für die anwaltliche Tätigkeit der abmahnenden Kanzlei verlangt werden. Soweit die Kanzlei Rasch pauschal behauptet, es sei gerichtlich bereits festgestellt, dass bereits gerichtlich festgestellt worden sei, dass es sich um eine schwere Rechtsverletzung in gewerblichen Ausmaß handelt, ist hierzu festzustellen, dass die in jedem Fall gesondert zu untersuchen ist und eine solche Behauptung längst nicht auf jeden Fall zutrifft. Hierzu sind in der letzten Zeit mehrer Entscheidungen des OLG Köln ergangen, die Sie <a title="OLG Köln: Zur Frage des Filesharings im gewerblichen Ausmaß am Beispiel des Films Männersache" href="http://abmahnung-medienrecht.de/2011/01/olg-koln-zur-frage-des-filesharings-im-gewerblichen-ausmas-am-beispiel-des-films-mannersache/" target="_self">hier</a> und <a title="Gewerbliches Ausmaß bei Zugänglichmachung eines 1,5 Jahre auf dem Markt befindlichem Album über P2P-Netzwerke nicht ohne weiteres zu bejahen" href="http://abmahnung-medienrecht.de/2010/10/gewerbliches-ausmas-bei-zuganglichmachung-eines-15-jahre-auf-dem-markt-befindlichem-album-uber-p2p-netzwerke-nicht-ohne-weiteres-zu-bejahen/" target="_self">hier</a> finden.</p>
<p>Anders als bei den Unterlassungs- und Aufwendungsersatzansprüchen ist für die Schadensersatzansprüche eine weitere Voraussetzung erforderlich: Verschulden. Dies liegt nicht in jedem Fall vorm insbesondere dann nicht, wenn ein anderer als der Anschlussinhaber die Rechtsverletzung begangen hat. Zudem erscheint der Schadensersatzanspruch zu pauschal erhoben, um durchsetzbar zu sein.</p>
<p><span style="color: #800000;">Sofern Sie in einem vergleichbaren Fall betroffen sind, rufen Sie uns gerne unter unserer gebührenfreien Hotline an – wir beraten sie gerne.</span></p>
<p><strong><span style="color: #800000;">Tel: 0800 – 40 44 66 83</span></strong></p>
<p><span style="color: #800000;">Erreichbar von 8:00 bis 21:00 Uhr.</span></p>
<p><span style="color: #800000;">Im Falle einer Abmahnung von den Rechtsanwälten Schulenberg &amp; Schenk wegen der Verletzung von Urheberrechten bieten wir folgenden Service:</span></p>
<ul>
<li><span style="color: #800000;">Wir geben eine kostenfreie telefonische Ersteinschätzung.</span></li>
<li><span style="color: #800000;">Auf Anfrage rufen wir gerne zurück – wir rufen dann an, wenn Sie Zeit haben, Termine vor Ort      sind nicht erforderlich, auf Anfrage aber auch möglich.</span></li>
<li><span style="color: #800000;">Wir reagieren unmittelbar nach Mandatserteilung und bearbeiten Ihren Fall sofort und fristgerecht.</span></li>
<li><span style="color: #800000;">Die außergerichtliche Verteidigung erfolgt für einen festen Pauschalbetrag.</span></li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>Chartcontainer Abmahnungen &#8211; Vorbeugende Unterlassungserklärungen abgeben?</title>
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		<pubDate>Thu, 01 Mar 2012 12:19:49 +0000</pubDate>
		<dc:creator>S.O.S. Hilfe bei Abmahnung wegen Filesharing</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Im Moment rollt wieder eine Welle von Chartcontainer Abmahnungen. Hierbei Handelt es sich um Abmahnungen, mit denen dem Betroffenen der Upload eines geschützten Musiktitels vorgeworfen wird, der sich auf einem Sampler wie den &#8220;German Top 100 Single Charts&#8221;, den &#8220;Bravo Hits&#8221; oder ähnlichen Compilations befindet. Welche Musiktitel aktuell u. a. betroffen sind, kann der untenstehenden [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div id="tweetbutton1253" class="tw_button" style="float:right;margin-left:10px;"><a href="http://twitter.com/share?url=http%3A%2F%2Fabmahnung-medienrecht.de%2F2012%2F03%2Fchartcontainer-abmahnungen-vorbeugende-unterlassungserklarungen-abgeben%2F&amp;text=Chartcontainer%20Abmahnungen%20%26%238211%3B%20Vorbeugende%20Unterlassungserkl%C3%A4rungen%20abgeben%3F&amp;related=&amp;lang=en&amp;count=none&amp;counturl=http%3A%2F%2Fabmahnung-medienrecht.de%2F2012%2F03%2Fchartcontainer-abmahnungen-vorbeugende-unterlassungserklarungen-abgeben%2F" class="twitter-share-button"  style="width:55px;height:22px;background:transparent url('http://abmahnung-medienrecht.de/wp-content/plugins/wp-tweet-button/tweetn.png') no-repeat  0 0;text-align:left;text-indent:-9999px;display:block;">Tweet</a></div><p><span style="font-size: small;"><span style="font-family: Calibri;"><a href="http://abmahnung-medienrecht.de/wp-content/uploads/2012/03/Fotolia_15130827_XS.jpg"><img class="alignleft size-thumbnail wp-image-1254" title="Chartcontainer Abmahnungen - vorbeugende Unterlassungserklärung abgeben?" src="http://abmahnung-medienrecht.de/wp-content/uploads/2012/03/Fotolia_15130827_XS-150x150.jpg" alt="" width="150" height="150" /></a>Im Moment rollt wieder eine Welle von Chartcontainer Abmahnungen. Hierbei Handelt es sich um Abmahnungen, mit denen dem Betroffenen der Upload eines geschützten Musiktitels vorgeworfen wird, der sich auf einem Sampler wie den &#8220;German Top 100 Single Charts&#8221;, den &#8220;Bravo Hits&#8221; oder ähnlichen Compilations befindet. Welche Musiktitel aktuell u. a. betroffen sind, kann der untenstehenden Liste entnommen werden. Für den Betroffenen einer solchen Abmahnung stellt sich zunächst die Frage, wie mit der konkreten Abmahnung umzugehen ist. Eine erste Handlungsempfehlung hierzu finden Sie <a title="Was tun bei Erhalt einer Abmahnung?" href="http://abmahnung-medienrecht.de/2011/11/rechtsanwalte-rasch-mahnen-im-auftrage-der-emi-music-germany-gmbh-co-kg-das-musikalbum-%e2%80%9efur-einen-tag%e2%80%9c-von-helene-fischer-ab/">hier</a>.</span></span></p>
<p><span style="font-size: small;"><span style="font-family: Calibri;">Darüber hinaus stellt sich nach dem Erhalt der ersten Abmahnung jedoch auch immer die Frage, ob gegenüber den weiteren Rechteinhabern, die auf dem Chartcontainer vertreten sind, mit vorbeugenden Unterlassungserklärungen zu reagieren ist, um weitere Abmahnungen zu hindern. Ob ein solches Vorgehen sinnvoll ist, wird derzeit unterschiedlich beantwortet. Es gibt eine Reihe von Argumenten, die dafür, aber auch einige gute Gründe, die gegen die Abgabe von vorbeugenden Unterlassungserklärungen sprechen:<span id="more-1253"></span></span></span></p>
<p><span style="color: #800000;"><strong><span style="font-size: small;"><span style="font-family: Calibri;">Hindern weiterer Abmahnungen</span></span></strong></span></p>
<p><span style="font-size: small;"><span style="font-family: Calibri;">Für die Abgabe der vorbeugenden Unterlassungserklärung spricht natürlich erst mal deren Rechtsfolge, nämlich dass mit deren Abgabe eine der Voraussetzungen für die Durchsetzbarkeit des Unterlassungsanspruchs, die sogenannte Wiederholungsgefahr entfällt. Der Unterlassungsanspruch kann daher nicht mehr mit einer Abmahnung geltend gemacht werden. Er ist mit der Abgabe der vorbeugenden Unterlassungserklärung erfüllt. Der abmahnenden Kanzlei ist es daher nicht mehr möglich, den mit der Abmahnung einhergehenden Kostenerstattungsanspruch geltend zu machen.</span></span></p>
<p><span style="color: #800000;"><strong><span style="font-size: small;"><span style="font-family: Calibri;">Schadensersatzansprüche bleiben bestehen</span></span></strong></span></p>
<p><span style="font-size: small;"><span style="font-family: Calibri;">Klar muss aber auch sein, dass die übrigen Ansprüche, insbesondere die Schadensersatzansprüche weiterhin bestehen und theoretisch von den Rechteinhabern angemeldet werden können, gleichwohl wir dies in der Praxis bisher nicht erlebt haben. Offensichtlich ist den Rechteinhabern der damit verbundene Aufwand im Verhältnis zu den hierdurch zu erwartenden Einnahmen bisher zu gering. Es bleibt aber abzuwarten, ob sich die abmahnenden Kanzleien dem Abklingen der großen Abmahnwellen nicht auch mit diesen Ansprüchen befassen werden, die immerhin erst drei Jahre nach Ablauf des Jahres verjähren, in dem der Rechteinhaber Kenntnis von der Rechtsverletzung erhalten hat.</span></span></p>
<p><span style="color: #800000;"><strong><span style="font-size: small;"><span style="font-family: Calibri;">Schlafende Hunde wecken?</span></span></strong></span></p>
<p><span style="font-size: small;"><span style="font-family: Calibri;">Das oftmals gegen die Abgabe der vorbeugenden Unterlassungserklärung genannte Argument, mit der Abgabe der vorbeugenden Unterlassungserklärung würden schlafende Hunde geweckt, kann jedenfalls bereits aus diesem Grunde nicht bestätigt werden, zudem nach unseren Erfahrungen die Tauschbörsen im Internet mittlerweile so engmaschig überwacht werden, dass ohnehin davon auszugehen ist, dass die schlafenden Hunde hellwach sind. </span></span></p>
<p><span style="color: #800000;"><strong><span style="font-size: small;"><span style="font-family: Calibri;">Wann muss die vorbeugende Unterlassungserklärung abgesendet werden?</span></span></strong></span></p>
<p><span style="font-size: small;"><span style="font-family: Calibri;">Wenn man sich nach Abwägen des Für und Wider für die Abgabe der Unterlassungserklärung entscheiden hat, sollte diese natürlich so schnell wie möglich abgesendet werden, um der Abmahnung zuvor zukommen. Gerade in den letzten Monaten ist zu beobachten, dass der Zeitraum vom Rechtsverstoß zur Abmahnung immer kürzer wird. Vergingen in früheren Zeiten meist Monate wenn nicht mal Jahre, bis der Rechtsverstoß abgemahnt wurde, sind es nun noch wenige Wochen, manchmal Tage, bis die Abmahnung ins Haus flattert. </span></span></p>
<p><span style="color: #800000;"><strong><span style="font-size: small;"><span style="font-family: Calibri;">Gegnerische Anwaltskosten trotz Abgabe der vorbeugenden Unterlassungserklärung fällig?</span></span></strong></span></p>
<p><span style="font-size: small;"><span style="font-family: Calibri;">Nicht selten liest man zudem, die Kosten der Abmahnung seien auch dann zu zahlen, wenn die vorbeugende Unterlassungserklärung abgegeben worden sei, die abmahnende Kanzlei bei Eingang der vorbeugenden Unterlassungserklärung beim Rechteinhaber jedoch schon mit der Rechtsverfolgung beauftragt worden sei. Diese Auffassung können wir nicht teilen. Voraussetzung für die Erstattungspflicht der mit der Abmahnung zusammenhängenden Kosten ist, dass im Zeitpunkt der Absendung der Abmahnung objektiv ein materieller Unterlassungsanspruch bestehen muss. Da der Unterlassungsanspruch jedoch mit der Abgabe der vorbeugenden Unterlassungserklärung erfüllt ist, besteht dieser denknotwendigerweise nicht mehr. Damit können dann aber auch die Kosten der Abmahnung nicht mehr geltend gemacht werden. Nicht verschwiegen werden soll jedoch an dieser Stelle, dass weitere, bis zur Abgabe der vorbeugenden Unterlassungserklärung bereits angefallene Kosten, insbesondere die Kosten der Ermittlung der IP-Adresse, wohl vom Rechteinhaber ersetzt verlangt werden können. Hierbei handelt es sich aber regelmäßig um überschaubare Beträge. </span></span></p>
<p><span style="color: #800000;"><strong><span style="font-size: small;"><span style="font-family: Calibri;">Einzelfallbetrachtung erforderlich</span></span></strong></span></p>
<p><span style="font-size: small;"><span style="font-family: Calibri;">Gleichwohl ist die Abgabe der vorbeugenden Unterlassungserklärung nicht als Königsweg zu bezeichnen und sollte in jedem Fall mit Augenmaß betrieben werden. Klar muss nämlich sein, dass die Unterlassungserklärung nichts anderes darstellt, als eine vertragliche Verpflichtung, die dreißig Jahre Gültigkeit hat und für den Unterlassungsschuldner, also den Filesharer, vor allem eins ist, nämlich belastend. Wird gegen die in der Unterlassungserklärung übernommene Unterlassungsverpflichtung verstoßen, wird eine Vertragsstrafe fällig, die je nach Schwere des Verstoßes empfindlich teuer werden kann. So eine Erklärung sollte also nie leichthin unterschrieben werden. Vielmehr ist im Einzelfall zu schauen, ob ein solches Vorgehen Sinn machen kann.</span></span></p>
<p><span style="font-size: small;"><span style="font-family: Calibri;">Voraussetzung für ein solches Vorgehen ist in jedem Fall, dass der Filesharer weiß, welche Werke (Musiktitel, Musikalben, Filme, Hörspiele etc.) über seinen Anschluss zum Upload in einer Tauschbörse angeboten worden sind. Ist dem abgemahnten Anschlussinhaber dagegen nicht bekannt, welche Werke über seinen Anschluss angeboten wurden, stellt die Abgabe von vorbeugenden Unterlassungserklärungen keine erwägenswerte Option dar, da es aufgrund der großen Anzahl von abmahnenden Rechteinhabern faktisch unmöglich wäre, sich überall mit vorbeugenden Unterlassungserklärungen zu bestellen und die hierdurch entstehenden Kosten in keinem Verhältnis zum Nutzen stünden.</span></span></p>
<p><span style="font-size: small;"><span style="font-family: Calibri;">Gerade aber im Falle von Chartcontainern kann die Abgabe von vorbeugenden Unterlassungserklärungen in Betracht gezogen werden. Jedenfalls hinsichtlich der Titel, die nach unseren Erfahrungswerten verstärkt abgemahnt werden, kann mit vorbeugenden Unterlassungserklärungen begegnet werden. </span></span></p>
<p><span style="font-size: small;"><span style="font-family: Calibri;">Keinesfalls jedenfalls sollen solche Erklärungen an die potentiell abmahnenden Kanzleien versendet werden. Das Oberlandesgericht Hamburg hat jüngst eine Kanzlei, die für einen Filesharer solch vorbeugenden Unterlassungserklärungen versendet hat, zur Unterlassung verurteilt <a href="http://www.online-und-recht.de/urteile/Vorbeugende-P2P-Unterlassungserklaerung-an-nicht-mandatierten-Rechtsanwalt-wettbewerbswidrig-3-W-92-11-Oberlandesgericht-Hamburg-20120213.html">(OLG Hamburg, Beschluss vom 13.2.2012 &#8211; 3 W 92/11)</a>. Die vorbeugenden Unterlassungserklärungen sollten daher, entscheidet man sich dazu, eine solche abzugeben, immer unmittelbar an die Rechteinhaber versendet werden.</span></span></p>
<p><span style="font-family: Calibri; font-size: small;"> </span></p>
<table width="663" border="0" cellspacing="0" cellpadding="0">
<tbody>
<tr>
<td valign="top" width="263">Culcha Candela – Wildes Ding</td>
<td valign="top" width="155">Bindhardt Fiedler Rixen Zerbe</td>
<td valign="top" width="245">Hanno Graf, Omar David Römer Duque, Lars Barragan De Luyz, Matthäus Jaschik, Matthias Hafemann, John Magiriba Lwanga, Simon Müller-Lerch und Jan Krouzilek</td>
</tr>
<tr>
<td valign="top" width="263">Culcha Candela – Berlin City Girl</td>
<td valign="top" width="155">Bindhardt Fiedler Rixen Zerbe</td>
<td valign="top" width="245">Hanno Graf, Omar David Römer Duque, Lars Barragan De Luyz, Matthäus Jaschik, Matthias Hafemann, John Magiriba Lwanga, Simon Müller-Lerch und Jan Krouzilek</td>
</tr>
<tr>
<td valign="top" width="263">Andreas Bourani &#8211; Nur In Meinem Kopf (div. Sampler)</td>
<td valign="top" width="155">Rasch</td>
<td valign="top" width="245">Universal Music GmbH</td>
</tr>
<tr>
<td valign="top" width="263">Andreas Bourani &#8212; Nur In Meinem Kopf (div. Sampler)</td>
<td valign="top" width="155">Schalast &amp; Partner</td>
<td valign="top" width="245">DigiProtect</td>
</tr>
<tr>
<td valign="top" width="263">Andreas Gabalier &#8211; I Sing A Liad Für Di (div. Sampler)</td>
<td valign="top" width="155">Rasch</td>
<td valign="top" width="245">Universal Music GmbH</td>
</tr>
<tr>
<td valign="top" width="263">David Guetta &#8211; Little Bad Girl (div. Sampler)</td>
<td valign="top" width="155">Kornmeier &amp; Kollegen</td>
<td valign="top" width="245">EMI Music Germany GmbH &amp; Co. KG</td>
</tr>
<tr>
<td valign="top" width="263">David Guetta ft Sia &#8211; Titanium (div. Sampler)</td>
<td valign="top" width="155">Kornmeier &amp; Kollegen</td>
<td valign="top" width="245">EMI Music Germany GmbH &amp; Co. KG</td>
</tr>
<tr>
<td valign="top" width="263">David Guetta ft Usher &#8211; Without You (div. Sampler)</td>
<td valign="top" width="155">Kornmeier &amp; Kollegen</td>
<td valign="top" width="245">EMI Music Germany GmbH &amp; Co. KG</td>
</tr>
<tr>
<td valign="top" width="263">Dj Antoine vs Timati feat. Kalenna &#8211; Welcome to St. Trop</td>
<td valign="top" width="155">Denecke/von Haxthausen und Partn</td>
<td valign="top" width="245">DigiRights Administration GmbH</td>
</tr>
<tr>
<td valign="top" width="263">Dj Antoine vs Timati feat. Kalenna &#8212; Welcome to St. Tro</td>
<td valign="top" width="155">Sebastian</td>
<td valign="top" width="245">DigiRights Administration GmbH</td>
</tr>
<tr>
<td valign="top" width="263">Israel Kamakawiwo&#8217;ole &#8212; Somewhere over the Rainbow (</td>
<td valign="top" width="155">Denecke/von Haxthausen und Partn</td>
<td valign="top" width="245">DigiRights Administration GmbH</td>
</tr>
<tr>
<td valign="top" width="263">Israel Kamakawiwo&#8217;ole &#8212; Somewhere over the Rainbow</td>
<td valign="top" width="155">Sebastian</td>
<td valign="top" width="245">DigiRights Administration GmbH</td>
</tr>
<tr>
<td valign="top" width="263">Jennifer Lopez &#8211; On The Floor (div. Sampler)</td>
<td valign="top" width="155">Rasch</td>
<td valign="top" width="245">Universal Music GmbH</td>
</tr>
<tr>
<td valign="top" width="263">Lucenzo ft. Don Omar &#8211; Danza Kuduro (div. Sampler)</td>
<td valign="top" width="155">Denecke/von Haxthausen und Partn</td>
<td valign="top" width="245">DigiRights Administration GmbH</td>
</tr>
<tr>
<td valign="top" width="263">Lucenzo ft. Don Omar &#8212; Danza Kuduro (div. Sampler)</td>
<td valign="top" width="155">Sebastian</td>
<td valign="top" width="245">DigiRights Administration GmbH</td>
</tr>
<tr>
<td valign="top" width="263">Marlon Roudette &#8211; New Age (div. Sampler)</td>
<td valign="top" width="155">Rasch</td>
<td valign="top" width="245">Universal Music GmbH</td>
</tr>
<tr>
<td valign="top" width="263">Mike Candys &amp; Evelyn ft. Patrick Miller &#8211; One Night In Ibiz</td>
<td valign="top" width="155">Sebastian</td>
<td valign="top" width="245">DigiRights Administration GmbH</td>
</tr>
<tr>
<td valign="top" width="263">R.I.O. ft. U-Jean &#8211; Animal (div. Sampler)</td>
<td valign="top" width="155">WeSaveYourCopyrights RA-ges. mb</td>
<td valign="top" width="245">Zooland Music GmbH</td>
</tr>
<tr>
<td valign="top" width="263">R.I.O. ft. U-Jean &#8211; Turn This Club Around (div. Sampler)</td>
<td valign="top" width="155">WeSaveYourCopyrights RA-ges. mb</td>
<td valign="top" width="245">Zooland Music GmbH</td>
</tr>
<tr>
<td valign="top" width="263">R.I.O. ft. U-Jean &#8212; Turn This Club Around (div. Sampler)</td>
<td valign="top" width="155">Sebastian</td>
<td valign="top" width="245">DigiRights Administration GmbH</td>
</tr>
<tr>
<td valign="top" width="263">Rosenstolz &#8211; Wir sind am Leben</td>
<td valign="top" width="155">Rasch</td>
<td valign="top" width="245">Universal Music GmbH</td>
</tr>
<tr>
<td valign="top" width="263">Snoop Dogg feat David Guetta &#8211; Sweat (div. Sampler)</td>
<td valign="top" width="155">Kornmeier &amp; Kollegen</td>
<td valign="top" width="245">EMI Music Germany GmbH &amp; Co. KG</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p><span style="font-family: Calibri; font-size: small;"> </span></p>
<p><span style="font-family: Calibri; font-size: small;"> </span></p>
<p><span style="font-family: Calibri; font-size: small;"> </span></p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://abmahnung-medienrecht.de/2012/03/chartcontainer-abmahnungen-vorbeugende-unterlassungserklarungen-abgeben/feed/</wfw:commentRss>
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		</item>
		<item>
		<title>AG Kiel: Honoraranspruch der Rechtsanwaltsgesellschaft Scheffler wegen unzureichender Aufklärung des Sachverhalts nicht durchsetzbar</title>
		<link>http://abmahnung-medienrecht.de/2012/02/ag-kiel-honoraranspruch-der-rechtsanwaltsgesellschaft-scheffler-wegen-unzureichender-aufklarung-des-sachverhalts-nicht-durchsetzbar/</link>
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		<pubDate>Wed, 22 Feb 2012 14:53:15 +0000</pubDate>
		<dc:creator>S.O.S. Hilfe bei Abmahnung wegen Filesharing</dc:creator>
				<category><![CDATA[Abmahnkosten]]></category>
		<category><![CDATA[Aktuelle Rechtsprechung]]></category>
		<category><![CDATA[Anwaltskosten]]></category>
		<category><![CDATA[Gebühren]]></category>
		<category><![CDATA[Honoraranspruch]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsanwaltsgesellschaft Scheffler]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://abmahnung-medienrecht.de/?p=1231</guid>
		<description><![CDATA[Das Amtsgericht Kiel hat entschieden, dass ein Gebührenanspruch des Rechtsanwaltes nicht entsteht, wenn dieser wegen einer unzureichenden Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes einen unzutreffenden Rat erteilt (AG Kiel, Urt. vom 05.01.2012 – 106 C 189/11 – nicht rechtskräftig). In dem Rechtstreit streiten die Parteien um eine Gebührenrechnung der Rechtsanwaltsgesellschaft Scheffler in Höhe von ursprünglich 1.761,08 EUR, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div id="tweetbutton1231" class="tw_button" style="float:right;margin-left:10px;"><a href="http://twitter.com/share?url=http%3A%2F%2Fabmahnung-medienrecht.de%2F2012%2F02%2Fag-kiel-honoraranspruch-der-rechtsanwaltsgesellschaft-scheffler-wegen-unzureichender-aufklarung-des-sachverhalts-nicht-durchsetzbar%2F&amp;text=AG%20Kiel%3A%20Honoraranspruch%20der%20Rechtsanwaltsgesellschaft%20Scheffler%20wegen%20unzureichender%20Aufkl%C3%A4rung%20des...%20&amp;related=&amp;lang=en&amp;count=none&amp;counturl=http%3A%2F%2Fabmahnung-medienrecht.de%2F2012%2F02%2Fag-kiel-honoraranspruch-der-rechtsanwaltsgesellschaft-scheffler-wegen-unzureichender-aufklarung-des-sachverhalts-nicht-durchsetzbar%2F" class="twitter-share-button"  style="width:55px;height:22px;background:transparent url('http://abmahnung-medienrecht.de/wp-content/plugins/wp-tweet-button/tweetn.png') no-repeat  0 0;text-align:left;text-indent:-9999px;display:block;">Tweet</a></div><p><span style="font-family: Calibri;"><span style="font-size: small;"><a href="http://abmahnung-medienrecht.de/wp-content/uploads/2012/02/Fotolia_8849224_XS1.jpg"><img class="alignleft size-thumbnail wp-image-1234" title="AG Kiel: Honoraranspruch der Rechtsanwaltsgesellschaft Scheffler wegen unzureichender Aufklärung des Sachverhalts nicht durchsetzbar" src="http://abmahnung-medienrecht.de/wp-content/uploads/2012/02/Fotolia_8849224_XS1-150x150.jpg" alt="" width="150" height="150" /></a>Das Amtsgericht Kiel hat entschieden, dass ein Gebührenanspruch des Rechtsanwaltes nicht entsteht, wenn dieser wegen einer unzureichenden Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes einen unzutreffenden Rat erteilt (AG Kiel, Urt. vom 05.01.2012 – 106 C 189/11 – <strong>nicht rechtskräftig</strong>). <span id="more-1231"></span>In dem Rechtstreit streiten die Parteien um eine Gebührenrechnung der <a title="Rechtsanwaltsgesellschaft Scheffler - für mehr Infos hier klicken" href="http://abmahnung-medienrecht.de/2010/10/die-rechnungen-der-rechtsanwaltsgesellschaft-scheffler/">Rechtsanwaltsgesellschaft Scheffler</a> in Höhe von ursprünglich 1.761,08 EUR, die zum Einzug an eine anwaltliche Verrechnungsstelle abgetreten war. Der Beklagte hatte eine Abmahnung wegen Filesharings erhalten und sich ratsuchend zunächst an die Rechtsanwaltsgesellschaft Scheffler gewendet. Nachdem der Beklagte eine Vergütungsvereinbarung mit der Rechtsanwaltsgesellschaft unterzeichnet hatte, formulierte diese für ihren ehemaligen Mandanten eine modifizierte Unterlassungserklärung und empfahl, diese ohne Anerkennung einer Rechtspflicht abzugeben. Diesem Rat folgte der Beklagte. Wenig später erhielt er die Rechnung über 1.761,08 EUR. Nachdem er einen kleineren Teil der Rechnung ausgeglichen hatte und im Übrigen die Zahlung verweigerte, klagte die anwaltliche Verrechnungsstelle  auf Ausgleich des restlichen Betrages in Höhe von 1.358,26 EUR. Das Amtsgericht Kiel wies die Klage ab.</span></span></p>
<p><span style="font-size: small;"><span style="font-family: Calibri;">Der Beklagte hat erstinstanzlich unwidersprochen vorgetragen, dass eine Sachverhaltsaufklärung durch die Kanzlei Scheffler nicht stattgefunden hat. Insbesondere hatte es die Rechtsanwaltsgesellschaft nach dem unwidersprochenen Vortrag des Beklagten versäumt, den Beklagten danach zu befragen, wie es zu der Abmahnung gekommen sei, insbesondere die Frage nicht geklärt, wer die Rechtsverletzung begangen habe. Tatsächlich hatte diese nicht der Beklagte, sondern nach dessen zunächst unwidersprochenen Vortrag die minderjährige Tochter des Beklagten begangen. Dies ließ die Klägerin schließlich bestreiten. Das Bestreiten wertete das Gericht jedoch nicht mehr als maßgeblich, da es nach der Schriftsatzschlussfrist und damit verspätet erfolgte.</span></span></p>
<p><span style="font-size: small;"><span style="font-family: Calibri;">Das Amtsgericht Kiel ist der Auffassung, dass die Kanzlei Scheffler auf Grund der unterlassenen Aufklärung des Sachverhaltes einen falschen Rat erteilt hat. Der Beklagte habe die Unterlassungserklärung nicht abgeben müssen, da er selbst als Rechtsverletzer nicht in Frage komme und für die Handlung seiner Tochter nicht hafte. Insofern schließt sich das Amtsgericht Kiel ausdrücklich der Rechtsprechung des OLG Frankfurt (Beschl. v. 20.12.2007 – 1 W 58/07) und des Landgerichts Mannheims an (Urteil vom 30.01.2007 – 2 O 71/06), nach der den Anschlussinhaber keine grundsätzliche Verpflichtung trifft, seine Familienangehörigen bei der Nutzung des Internets zu überwachen. </span></span></p>
<p><span style="font-size: small;"><span style="font-family: Calibri;">Im Hinblick auf die Aufklärung des Sachverhaltes habe für die Rechtsanwaltsgesellschaft Scheffler jedoch die Verpflichtung bestanden, die relevanten Fakten durch Befragung zu erhalten, da der Mandant regelmäßig nicht wissen könne, auf welche Fakten es für die erfolgreiche Rechtsverteidigung ankomme. Diese Pflicht habe die Rechtsanwaltsgesellschaft Scheffler vorliegend nicht erfüllt und auf Grundlage des ungeklärten Sachverhaltes einen unzutreffenden Rat erteilt, da die Abmahnung als unberechtigt zurückgewiesen hätte werden müssen. Hierin sei eine Schlechterfüllung des anwaltlichen Mandatsvertrages zu sehen, mit der Folge, dass die Beratung für den Beklagten wertlos war und einen Gebührenanspruch nicht entstehen ließ. </span></span></p>
<p><span style="font-size: small;"><span style="font-family: Calibri;">Die Klägerin hat zwischenzeitlich Berufung beim Landgericht Kiel eingelegt. Es bleibt also abzuwarten, ob sich die Rechtsansicht des AG Kiel durchsetzen wird.</span></span></p>
<p><span style="font-size: small;"><span style="font-family: Calibri;">Das Urteil im Volltext finden Sie hier:</span></span></p>
<p><span style="font-size: small;"><span style="font-family: Calibri;"><a href="http://abmahnung-medienrecht.de/wp-content/uploads/2012/02/Urteil-AG-Kiel.pdf">Urteil AG Kiel vom 05.01.2012</a></span></span></p>
<p>&nbsp;</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>BGH: Keine Anwendbarkeit der Gebührendecklungsvorschrift auf vor dem 01.09.2008 erfolgte Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen</title>
		<link>http://abmahnung-medienrecht.de/2011/11/bgh-keine-anwendbarkeit-der-gebuhrendecklungsvorschrift-auf-vor-dem-01-09-2008-liegende-urheberrechtsverletzungen/</link>
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		<pubDate>Wed, 16 Nov 2011 07:51:45 +0000</pubDate>
		<dc:creator>S.O.S. Hilfe bei Abmahnung wegen Filesharing</dc:creator>
				<category><![CDATA[Abmahnkosten]]></category>
		<category><![CDATA[Aktuelle Rechtsprechung]]></category>
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		<category><![CDATA[Urheberrechtsverletzung]]></category>

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		<description><![CDATA[Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 28. September 2011 entschieden, dass die Gebührendeckelungsvorschrift des § 97 a Abs. 2 UrhG, nach der der Rechteinhaber für die ihnen durch die Abmahnung einer urheberrechtlichen Verletzungshandlung entstehenden Kosten unter bestimmten Voraussetzungen nicht mehr als 100,00 EUR verlangen können, nicht auf Rechtsverletzungen anwendbar sind, die vor [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div id="tweetbutton1093" class="tw_button" style="float:right;margin-left:10px;"><a href="http://twitter.com/share?url=http%3A%2F%2Fabmahnung-medienrecht.de%2F2011%2F11%2Fbgh-keine-anwendbarkeit-der-gebuhrendecklungsvorschrift-auf-vor-dem-01-09-2008-liegende-urheberrechtsverletzungen%2F&amp;text=BGH%3A%20Keine%20Anwendbarkeit%20der%20Geb%C3%BChrendecklungsvorschrift%20auf%20vor%20dem%2001.09.2008%20erfolgte%20Abmahnungen%20wegen...%20&amp;related=&amp;lang=en&amp;count=none&amp;counturl=http%3A%2F%2Fabmahnung-medienrecht.de%2F2011%2F11%2Fbgh-keine-anwendbarkeit-der-gebuhrendecklungsvorschrift-auf-vor-dem-01-09-2008-liegende-urheberrechtsverletzungen%2F" class="twitter-share-button"  style="width:55px;height:22px;background:transparent url('http://abmahnung-medienrecht.de/wp-content/plugins/wp-tweet-button/tweetn.png') no-repeat  0 0;text-align:left;text-indent:-9999px;display:block;">Tweet</a></div><p><a rel="attachment wp-att-1094" href="http://abmahnung-medienrecht.de/2011/11/bgh-keine-anwendbarkeit-der-gebuhrendecklungsvorschrift-auf-vor-dem-01-09-2008-liegende-urheberrechtsverletzungen/news-7/"><img class="alignleft size-thumbnail wp-image-1094" title="BGH: Keine Anwendbarkeit des § 97 a Abs. 2 UrhG auf Urheberrechtsverltzungen vor dem 01.08.2008" src="http://abmahnung-medienrecht.de/wp-content/uploads/2011/11/Fotolia_8849224_XS2-150x150.jpg" alt="BGH: Keine Anwendbarkeit des § 97 a Abs. 2 UrhG auf Urheberrechtsverltzungen vor dem 01.08.2008" width="150" height="150" /></a>Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 28. September 2011 entschieden, dass die Gebührendeckelungsvorschrift des § 97 a Abs. 2 UrhG, nach der der Rechteinhaber für die ihnen durch die Abmahnung einer urheberrechtlichen Verletzungshandlung entstehenden Kosten unter bestimmten Voraussetzungen nicht mehr als 100,00 EUR verlangen können, nicht auf Rechtsverletzungen anwendbar sind, die vor dem 01. September 2008 begangen wurden, da die Vorschrift erst an diesem Tag in Kraft getreten ist. (Aktenzeichen: I ZR 145/10).<span id="more-1093"></span></p>
<p>Dem Urteil lag eine Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung aus dem November 2007 zu Grunde. Der Beklagte gab eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Er weigerte sich jedoch, die Kosten der Abmahnung, die sich auf 859,80 EUR beliefen, auszugleichen.</p>
<p>Das Amtsgericht hat der Klage nur in Höhe eines Betrages von 100 € stattgegeben. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Das Berufungsgericht war insofern der Auffassung, der Anspruch auf Kostenerstattung sei gemäß § 97a Abs. 2 UrhG der Höhe nach auf 100,00 EUR beschränkt, da es sich um eine erstmalige Abmahnung in einem einfach gelagerten Fall mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs handele. Der BGH hob das Urteil jedoch auf, da die Vorschrift des § 97 a UrhG nicht zur Anwendung kommen könne. Diese sei zum Zeitpunkt der Abmahnung – dies sei der insofern der entscheidende Zeitpunkt – noch nicht in Kraft gewesen.</p>
<p>Eine Entscheidung über die in der Praxis in Streit stehenden Anwendungsvoraussetzungen der Gebührendeckelungsvorschrift, insbesondere über die Frage, wann eine noch unerhebliche Rechtsverletzung im Sinne des § 97 a Abs. 2 UrhG vorliegt, ist damit noch nicht gefallen – diese steht nach wie vor aus.</p>
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		<item>
		<title>AG Frankfurt: Gebührendeckelungsvorschrift des § 97a Abs. 2 UrhG ist Filesharing-Abmahnungen anwendbar</title>
		<link>http://abmahnung-medienrecht.de/2011/05/ag-frankfurt-gebuhrendeckelungsvorschrift-des-%c2%a7-97a-abs-2-urhg-ist-filesharing-abmahnungen-anwendbar/</link>
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		<pubDate>Mon, 02 May 2011 09:39:39 +0000</pubDate>
		<dc:creator>S.O.S. Hilfe bei Abmahnung wegen Filesharing</dc:creator>
				<category><![CDATA[Abmahnkosten]]></category>
		<category><![CDATA[Aktuelle Rechtsprechung]]></category>
		<category><![CDATA[Gebührendeckelungsvorschrift]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Amtsgericht Frankfurt/Main hat mit Urteil vom 1. Februar 2010 (Az.: 30 C 2353/09-75) die Anwendung der Gebührendeckelungsvorschrift des § 97a Abs. 2 UrhG bei Filesharing-Abmahnungen bejaht. Nach Auffassung des Gerichts waren in dem konkreten Fall sämtliche Voraussetzungen der Vorschrift (erstmalige Abmahnung, einfach gelagerter Fall, unerhebliche Rechtsverletzung, außerhalb des geschäftlichen Verkehr) gegeben. Nach Auffassung des [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div id="tweetbutton959" class="tw_button" style="float:right;margin-left:10px;"><a href="http://twitter.com/share?url=http%3A%2F%2Fabmahnung-medienrecht.de%2F2011%2F05%2Fag-frankfurt-gebuhrendeckelungsvorschrift-des-%25c2%25a7-97a-abs-2-urhg-ist-filesharing-abmahnungen-anwendbar%2F&amp;text=AG%20Frankfurt%3A%20Geb%C3%BChrendeckelungsvorschrift%20des%20%C2%A7%2097a%20Abs.%202%20UrhG%20ist%20Filesharing-Abmahnungen%20anwendbar&amp;related=&amp;lang=en&amp;count=none&amp;counturl=http%3A%2F%2Fabmahnung-medienrecht.de%2F2011%2F05%2Fag-frankfurt-gebuhrendeckelungsvorschrift-des-%25c2%25a7-97a-abs-2-urhg-ist-filesharing-abmahnungen-anwendbar%2F" class="twitter-share-button"  style="width:55px;height:22px;background:transparent url('http://abmahnung-medienrecht.de/wp-content/plugins/wp-tweet-button/tweetn.png') no-repeat  0 0;text-align:left;text-indent:-9999px;display:block;">Tweet</a></div><p>Das Amtsgericht Frankfurt/Main hat mit Urteil vom 1. Februar 2010 (Az.: 30 C 2353/09-75) die Anwendung der Gebührendeckelungsvorschrift des § 97a Abs. 2 UrhG bei Filesharing-Abmahnungen bejaht. Nach Auffassung des Gerichts waren in dem konkreten Fall sämtliche Voraussetzungen der Vorschrift (erstmalige Abmahnung, einfach gelagerter Fall, unerhebliche Rechtsverletzung, außerhalb des geschäftlichen Verkehr) gegeben.<span id="more-959"></span></p>
<p>Nach Auffassung des Amtsgerichts handelte es sich um einen einfach gelagerten Fall, weil dieser weder rechtliche noch tatsächliche Schwierigkeiten aufweise. Das Amtsgericht wies insofern darauf hin, dass durch die Einführung des Drittauskunftsanspruchs (§ 101 UrhG), nach dem der Rechteinhaber gegenüber dem Telefonprovider Auskunft über die Adressdaten des Anschlussinhabers verlangen kann, sich der Rechercheaufwand des Abmahners stark vereinfacht habe.</p>
<p>Auch sah das Amtsgericht Frankfurt die Rechtsverletzung als noch unerheblich an. Das Gericht wies darauf hin, dass die in der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses des Bundestages (BT-Drucksache 16/8783,50) aufgeführten Beispiele nicht abschließend seien. Im Gegenteil seien die Filesharing-Fälle mit den in der Liste der o. g. Beschlussempfehlung aufgeführten Beispielsfälle vergleichbar, da es sich hier wie dort um Fälle einer einmaligen Rechtsverletzung durch die Zugänglichmachung eines einzelnen Werkes handele. Zudem könne bei der Beurteilung der Frage, ob die Rechtsverletzung erheblich im Sinne der Gebührendeckelungsvorschrift sei, nicht auf die zu § 101 UrhG entwickelten Kriterien zum gewerblichen Ausmaß der Rechtsverletzung zurückgegriffen werden, da dies eine präjudizielle Wirkung zur Folge habe. Dies sei vom Gesetzgeber jedoch nicht gewollt, was sich bereits aus dem unterschiedlichen Wortlaut der Paragraphen ergebe. In § 97a Abs. 2 UrhG heißt es &#8220;Erheblichkeit der Rechtsverletzung&#8221;, § 101 UrhG verwendet dagegen dern Begriff des &#8220;gewerblichen Ausmaß&#8221;.</p>
<p>Auch habe der beklagte Anschlussinhaber außerhalb des geschäftlichen Verkehrs gehandelt, da die Art und Weise der Handlung nicht dem entsprach, was von einem gewerblich Handelnden zu erwarten gewesen wäre.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Rechtsanwälte Rasch mahnen im Auftrag der Universal Music GmbH das Musikalbum „Recovery“ von Eminem ab</title>
		<link>http://abmahnung-medienrecht.de/2011/02/rechtsanwalte-rasch-mahnen-im-auftrag-der-universal-music-gmbh-das-musikalbum-%e2%80%9erecovery%e2%80%9c-von-eminem-ab/</link>
		<comments>http://abmahnung-medienrecht.de/2011/02/rechtsanwalte-rasch-mahnen-im-auftrag-der-universal-music-gmbh-das-musikalbum-%e2%80%9erecovery%e2%80%9c-von-eminem-ab/#comments</comments>
		<pubDate>Sun, 13 Feb 2011 11:59:49 +0000</pubDate>
		<dc:creator>S.O.S. Hilfe bei Abmahnung wegen Filesharing</dc:creator>
				<category><![CDATA[Abmahnkosten]]></category>
		<category><![CDATA[Neues von der Abmahnfront]]></category>
		<category><![CDATA[Rasch]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://abmahnung-medienrecht.de/?p=880</guid>
		<description><![CDATA[Aktuell mahnen die Rechtsanwälte Rasch aus Hamburg im Auftrage der Universal Music GmbH das Musikalbum „Recovery“ des Künstlers Eminem ab. Es wird behauptet, das Album sei über eine Tauschbörse einer unbegrenzeten Anzahl von weiteren Nutzern zum Herunterladen angeboten worden. Mit der Abmahnung werden Beseitigungs-, Unterlassungs-, Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche geltend gemacht. Der Empfänger der Abmahnung der Rechtsanwälte [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div id="tweetbutton880" class="tw_button" style="float:right;margin-left:10px;"><a href="http://twitter.com/share?url=http%3A%2F%2Fabmahnung-medienrecht.de%2F2011%2F02%2Frechtsanwalte-rasch-mahnen-im-auftrag-der-universal-music-gmbh-das-musikalbum-%25e2%2580%259erecovery%25e2%2580%259c-von-eminem-ab%2F&amp;text=Rechtsanw%C3%A4lte%20Rasch%20mahnen%20im%20Auftrag%20der%20Universal%20Music%20GmbH%20das%20Musikalbum%20%E2%80%9ERecovery%E2%80%9C%20von%20Eminem%20ab&amp;related=&amp;lang=en&amp;count=none&amp;counturl=http%3A%2F%2Fabmahnung-medienrecht.de%2F2011%2F02%2Frechtsanwalte-rasch-mahnen-im-auftrag-der-universal-music-gmbh-das-musikalbum-%25e2%2580%259erecovery%25e2%2580%259c-von-eminem-ab%2F" class="twitter-share-button"  style="width:55px;height:22px;background:transparent url('http://abmahnung-medienrecht.de/wp-content/plugins/wp-tweet-button/tweetn.png') no-repeat  0 0;text-align:left;text-indent:-9999px;display:block;">Tweet</a></div><p>Aktuell mahnen die Rechtsanwälte Rasch aus Hamburg im Auftrage der Universal Music GmbH das Musikalbum <a title="Recovery - Das Album" href="http://en.wikipedia.org/wiki/Recovery_(Eminem_album)" target="_blank">„Recovery“</a> des Künstlers <a title="Eminem - die deutsche Webseite" href="http://www.eminem.de/" target="_blank">Eminem</a> ab. Es wird behauptet, das Album sei über eine Tauschbörse einer unbegrenzeten Anzahl von weiteren Nutzern zum Herunterladen angeboten worden. Mit der <a title="Abmahnung - nähere Informationen" href="http://abmahnung-medienrecht.de/about/" target="_self">Abmahnung</a> werden Beseitigungs-, Unterlassungs-, Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche geltend gemacht. Der Empfänger der Abmahnung der Rechtsanwälte Rasch wird aufgefordert, innerhalb einer kurz bemessenen Frist die angebliche Rechtsverletzung zu beseitigen und es künftig zu unterlassen, Dateien im Internet öffentlich zugänglich zu machen.<span id="more-880"></span></p>
<p><strong><span style="color: #800000;">Unterlassungsanspruch, Zahlungsansprüche</span></strong></p>
<p>Dem Schreiben ist eine <a title="Unterlassungserklärung - nähere Informationen" href="http://abmahnung-medienrecht.de/unterlassungserklarung-abgeben/" target="_self">Unterlassungserklärung</a> beigefügt, die die Rechtsanwälte Rasch von dem Abgemahnten verlangen, innerhalb einer sehr kurzen Frist unterschrieben zurückzusenden.</p>
<p>Zum anwaltlichen Kostenerstattungsanspruch wird ausgeführt, dass sich dieser aus einem Gegenstandswert von 5.000,00 EUR pro zur Verfügung gestellten Musiktitel berechne. Das abgemahnte Musikalbum enthält 12 Titel. Multipliziert man die 12 Titel mit 5.000,00 EUR, errechnet sich ein Gegenstandswert von 85.000,00 EUR, aus dem die Rechtsanwälte Rasch offensichtlich eine 1,3 Geschäftsgebühr nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz berechnen, denn so gelangt man zu dem in der Abmahnung genannten Betrag in Höhe von 1.680,10 EUR. Oftmals ist es bereits aber so, dass das Album nicht vollständig hochgeladen wurde. Es erscheint daher schon aus diesem Grunde fraglich, ob die Rechnung der Rechtsanwälte Rasch in dieser Pauschalität einer rechtlichen Überprüfung standhält. Zudem hat das <a title="OLG Frankfurt - Urteil vom 21.12.2010: Gegenstandswert liegt bei 2.500,00 EUR" href="http://abmahnung-medienrecht.de/2011/02/olg-frankfurt-setzt-streitwert-fur-den-unterlassungsanspruch-auf-2-50000-eur-fest/" target="_self">OLG Frankfurt im Hinblick auf die hierzu vom Bundesgerichtshof gemachten Vorgaben mittlerweile entschieden</a>, dass sich der Gegenstandswert des Unterlassungsanspruchs für einen Song auf maximal 2.500,00 EUR belaufen darf. Zu den Kosten einer Abmahnung finden Sie <a title="Was darf die Abmahnung Kosten?" href="http://abmahnung-medienrecht.de/was-darf-die-abmahnung-kosten/" target="_self">hier</a> weitere Informationen.</p>
<p>Zudem wird ein der Universal Music GmbH angeblich zustehender Schadensersatzanspruch geltend gemacht. Wie bei diesen Abmahnungen nicht unüblich wird der Schadensersatzanspruch dagegen nicht konkret beziffert und im Übrigen auch keine näheren Ausführungen hierzu gemacht.</p>
<p>Zum Abgleich der Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche bietet die Kanzlei Waldorf Rechtsanwälte im Namen ihrer Mandantin einen Betrag in Höhe von 1.200,00  EUR an und verlangt die Zahlung zur Vermeidung gerichtlicher Schritte binnen einer kurz bemessenen Frist.</p>
<p><strong><span style="color: #800000;">Was ist zu tun?</span></strong></p>
<p>Auf keinen Fall den Kopf in den Sand stecken. Lassen Sie sich nicht verunsichern. Suchen Sie Rat bei einem Rechtsanwalt.</p>
<p><strong><span style="color: #800000;">1.) Unterlassungserklärung</span></strong></p>
<p>Zunächst ist zu untersuchen, ob die Abgabe der <a title="Unterlassungserklärung - weitere Informationen" href="http://abmahnung-medienrecht.de/unterlassungserklarung-abgeben/" target="_self">Unterlassungserklärung</a> überhaut geschuldet ist. Die ist nicht immer der Fall und ist von Einzelfall zu Einzelfall zu beurteilen. Zur Frage der Haftung finden Sie <a title="Wer haftet?" href="http://abmahnung-medienrecht.de/wer-haftet/" target="_self">hier</a> nähere Informaionen. Auf keinen Fall aber sollte die von den Rechtsanwälten Rasch vorgefertigte Unterlassungserklärung vorschnell abgegeben werden, da sich die von den Rechtsanwälten Rasch vorformulierte Unterlassungserklärung pauschal auf sämtliche urheberrechtlich geschützten Werke der Universal Music GmbH bezieht und dies nicht in jedem Fall für den Abgemahnten rechtlich vorteilhaft sein kann. Sofern die Unterlassungserklärung geschuldet ist, ist zu empfehlen eine modifizierte Unterlassungserklärung innerhalb der gesetzten Frist abzugeben, um hier ein kostspieliges Verfahren zu vermeiden.</p>
<p>Wir raten zur Vorsicht bei der Abgabe der der Abmahnung beigefügten und vorformulierten Unterlassungserklärung. Diese sollte auf keinen Fall unterzeichnet werden, ohne zuvor anwaltlichen Rat einzuholen.</p>
<p><strong><span style="color: #800000;">2.) Zahlen?</span></strong></p>
<p>Bei den geltend gemachten anwaltlichen Gebührenansprüche ist – anders als in dem Abmahnschreiben ausgeführt – grundsätzlich von der Anwendbarkeit der so genannten <a title="Gebührendeckelungsvorschrift - nähere Informationen" href="http://abmahnung-medienrecht.de/was-darf-die-abmahnung-kosten/" target="_self">Gebührendeckelungsvorschrift</a> des § 97 a Abs. 2 UrhG auszugehen, was einer <a title="BGH: Haftung für unzureichend gesicherten W-LAN-Anschluss" href="http://abmahnung-medienrecht.de/2010/05/bgh-haftung-fur-unzureichend-gesicherten-wlan-anschluss/" target="_self">Pressemeldung des BGH vom 12.05.2010</a> zu entnehmen ist. Danach kann für eine urheberrechtliche Abmahnung, wenn es die erste dieser Art ist und unter bestimmten weiteren Voraussetzungen von dem Abgemahnten nicht mehr als 100,00 EUR für die anwaltliche Tätigkeit der abmahnenden Kanzlei verlangt werden. Soweit die Kanzlei Rasch pauschal behauptet, es sei gerichtlich bereits festgestellt, dass bereits gerichtlich festgestellt worden sei, dass es sich um eine schwere Rechtsverletzung in gewerblichen Ausmaß handelt, ist hierzu festzustellen, dass die in jedem Fall gesondert zu untersuchen ist und eine solche Behauptung längst nicht auf jeden Fall zutrifft. Hierzu sind in der letzten Zeit mehrer Entscheidungen des OLG Köln ergangen, die Sie <a title="OLG Köln: Zur Frage des Filesharings im gewerblichen Ausmaß am Beispiel des Films Männersache" href="http://abmahnung-medienrecht.de/2011/01/olg-koln-zur-frage-des-filesharings-im-gewerblichen-ausmas-am-beispiel-des-films-mannersache/" target="_self">hier</a> und <a title="Gewerbliches Ausmaß bei Zugänglichmachung eines 1,5 Jahre auf dem Markt befindlichem Album über P2P-Netzwerke nicht ohne weiteres zu bejahen" href="http://abmahnung-medienrecht.de/2010/10/gewerbliches-ausmas-bei-zuganglichmachung-eines-15-jahre-auf-dem-markt-befindlichem-album-uber-p2p-netzwerke-nicht-ohne-weiteres-zu-bejahen/" target="_self">hier</a> finden.</p>
<p>Anders als bei den Unterlassungs- und Aufwendungsersatzansprüchen ist für die Schadensersatzansprüche eine weitere Voraussetzung erforderlich: Verschulden. Dies liegt nicht in jedem Fall vorm insbesondere dann nicht, wenn ein anderer als der Anschlussinhaber die Rechtsverletzung begangen hat. Zudem erscheint der Schadensersatzanspruch zu pauschal erhoben, um durchsetzbar zu sein.</p>
<p><span style="color: #800000;">Sofern Sie in einem vergleichbaren Fall betroffen sind, rufen Sie uns gerne unter unserer gebührenfreien Hotline an – wir beraten sie gerne.</span></p>
<p><strong><span style="color: #800000;">Tel: 0800 – 40 44 66 83</span></strong></p>
<p><span style="color: #800000;">Erreichbar von 8:00 bis 21:00 Uhr.</span></p>
<p><span style="color: #800000;"> </span></p>
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		</item>
		<item>
		<title>Rechtsanwälte Rasch mahnen im Auftrage der Universal Music das Album „Real Love der“ Künstlerin Sarah Connor ab</title>
		<link>http://abmahnung-medienrecht.de/2011/01/rechtsanwalte-rasch-mahnen-im-auftrage-der-universal-music-das-album-%e2%80%9ereal-love-der%e2%80%9c-kunstlerin-sarah-connor-ab/</link>
		<comments>http://abmahnung-medienrecht.de/2011/01/rechtsanwalte-rasch-mahnen-im-auftrage-der-universal-music-das-album-%e2%80%9ereal-love-der%e2%80%9c-kunstlerin-sarah-connor-ab/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 27 Jan 2011 10:32:18 +0000</pubDate>
		<dc:creator>S.O.S. Hilfe bei Abmahnung wegen Filesharing</dc:creator>
				<category><![CDATA[Abmahnkosten]]></category>
		<category><![CDATA[Neues von der Abmahnfront]]></category>
		<category><![CDATA[Rasch]]></category>

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		<description><![CDATA[Aktuell mahnen die Rechtsanwälte Rasch aus Hamburg im Auftrage der Universal Music GmbH das Musikalbum „Real Love “ der Künstlerin Sarah Connor ab. Es wird behauptet, das Album sei über eine Tauschbörse einer unbegrenzeten Anzahl von weiteren Nutzern zum Herunterladen angeboten worden. Mit der Abmahnung werden Beseitigungs-, Unterlassungs-, Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche geltend gemacht. Der Empfänger der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div id="tweetbutton838" class="tw_button" style="float:right;margin-left:10px;"><a href="http://twitter.com/share?url=http%3A%2F%2Fabmahnung-medienrecht.de%2F2011%2F01%2Frechtsanwalte-rasch-mahnen-im-auftrage-der-universal-music-das-album-%25e2%2580%259ereal-love-der%25e2%2580%259c-kunstlerin-sarah-connor-ab%2F&amp;text=Rechtsanw%C3%A4lte%20Rasch%20mahnen%20im%20Auftrage%20der%20Universal%20Music%20das%20Album%20%E2%80%9EReal%20Love%20der%E2%80%9C%20K%C3%BCnstlerin%20Sarah...%20&amp;related=&amp;lang=en&amp;count=none&amp;counturl=http%3A%2F%2Fabmahnung-medienrecht.de%2F2011%2F01%2Frechtsanwalte-rasch-mahnen-im-auftrage-der-universal-music-das-album-%25e2%2580%259ereal-love-der%25e2%2580%259c-kunstlerin-sarah-connor-ab%2F" class="twitter-share-button"  style="width:55px;height:22px;background:transparent url('http://abmahnung-medienrecht.de/wp-content/plugins/wp-tweet-button/tweetn.png') no-repeat  0 0;text-align:left;text-indent:-9999px;display:block;">Tweet</a></div><p>Aktuell mahnen die Rechtsanwälte Rasch aus Hamburg im Auftrage der Universal Music GmbH das Musikalbum „Real Love “ der Künstlerin Sarah Connor ab. Es wird behauptet, das Album sei über eine Tauschbörse einer unbegrenzeten Anzahl von weiteren Nutzern zum Herunterladen angeboten worden. Mit der <a title="Abmahnung - nähere Informationen" href="http://abmahnung-medienrecht.de/about/" target="_self">Abmahnung</a> werden Beseitigungs-, Unterlassungs-, Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche geltend gemacht. Der Empfänger der Abmahnung der Rechtsanwälte Rasch wird aufgefordert, innerhalb einer kurz bemessenen Frist die angebliche Rechtsverletzung zu beseitigen und es künftig zu unterlassen, Dateien im Internet öffentlich zugänglich zu machen.<span id="more-838"></span></p>
<p><strong><span style="color: #800000;">Unterlassungsanspruch, Zahlungsansprüche</span></strong></p>
<p>Dem Schreiben ist eine <a title="Unterlassungserklärung - nähere Informationen" href="http://abmahnung-medienrecht.de/unterlassungserklarung-abgeben/" target="_self">Unterlassungserklärung</a> beigefügt, die die Rechtsanwälte Rasch von dem Abgemahnten verlangen, innerhalb einer sehr kurzen Frist unterschrieben zurückzusenden.</p>
<p>Zum anwaltlichen Kostenerstattungsanspruch wird ausgeführt, dass sich dieser aus einem Gegenstandswert von 5.000,00 EUR pro zur Verfügung gestellten Musiktitel berechne. Das abgemahnte Musikalbum enthält 18 Titel. Multipliziert man die 18 Titel mit 5.000,00 EUR, errechnet sich ein Gegenstandswert von 90.000,00 EUR, aus dem die Rechtsanwälte Rasch offensichtlich ein 1,3 Geschäftsgebühr nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz berechnen, denn so gelangt man zu dem in der Abmahnung genannten Betrag in Höhe von 1.680,10 EUR. Oftmals ist es bereits aber so, dass das Album nicht vollständig hochgeladen wurde. Es erscheint daher schon aus diesem Grunde fraglich, ob die Rechnung der Rechtsanwälte Rasch in dieser Pauschalität einer rechtlichen Überprüfung standhält. Zu den Kosten einer Abmahnung finden Sie <a title="Was darf die Abmahnung Kosten?" href="http://abmahnung-medienrecht.de/was-darf-die-abmahnung-kosten/" target="_self">hier</a> weitere Informationen.</p>
<p>Zudem wird ein der Universal Music GmbH angeblich zustehender Schadensersatzanspruch geltend gemacht. Wie bei diesen Abmahnungen nicht unüblich wird der Schadensersatzanspruch dagegen nicht konkret beziffert und im Übrigen auch keine näheren Ausführungen hierzu gemacht.</p>
<p>Zum Abgleich der Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche bietet die Kanzlei Waldorf Rechtsanwälte im Namen ihrer Mandantin einen Betrag in Höhe von 1.200,00  EUR an und verlangt die Zahlung zur Vermeidung gerichtlicher Schritte binnen einer kurz bemessenen Frist.</p>
<p><strong><span style="color: #800000;">Was ist zu tun?</span></strong></p>
<p>Auf keinen Fall den Kopf in den Sand stecken. Lassen Sie sich nicht verunsichern. Suchen Sie Rat bei einem Rechtsanwalt.</p>
<p><strong><span style="color: #800000;">1.) Unterlassungserklärung</span></strong></p>
<p>Zunächst ist zu untersuchen, ob die Abgabe der <a title="Unterlassungserklärung - weitere Informationen" href="http://abmahnung-medienrecht.de/unterlassungserklarung-abgeben/" target="_self">Unterlassungserklärung</a> überhaut geschuldet ist. Die ist nicht immer der Fall und ist von Einzelfall zu Einzelfall zu beurteilen. Zur Frage der Haftung finden Sie <a title="Wer haftet?" href="http://abmahnung-medienrecht.de/wer-haftet/" target="_self">hier</a> nähere Informaionen. Auf keinen Fall aber sollte die von den Rechtsanwälten Rasch vorgefertigte Unterlassungserklärung vorschnell abgegeben werden, da sich die von den Rechtsanwälten Rasch vorformulierte Unterlassungserklärung pauschal auf sämtliche urheberrechtlich geschützten Werke der Universal Music GmbH bezieht und dies nicht in jedem Fall für den Abgemahnten rechtlich vorteilhaft sein kann. Sofern die Unterlassungserklärung geschuldet ist, ist zu empfehlen eine modifizierte Unterlassungserklärung innerhalb der gesetzten Frist abzugeben, um hier ein kostspieliges Verfahren zu vermeiden.</p>
<p>Wir raten zur Vorsicht bei der Abgabe der der Abmahnung beigefügten und vorformulierten Unterlassungserklärung. Diese sollte auf keinen Fall unterzeichnet werden, ohne zuvor anwaltlichen Rat einzuholen.</p>
<p><strong><span style="color: #800000;">2.) Zahlen?</span></strong></p>
<p>Bei den geltend gemachten anwaltlichen Gebührenansprüche ist – anders als in dem Abmahnschreiben ausgeführt – grundsätzlich von der Anwendbarkeit der so genannten <a title="Gebührendeckelungsvorschrift - nähere Informationen" href="http://abmahnung-medienrecht.de/was-darf-die-abmahnung-kosten/" target="_self">Gebührendeckelungsvorschrift</a> des § 97 a Abs. 2 UrhG auszugehen, was einer <a title="BGH: Haftung für unzureichend gesicherten W-LAN-Anschluss" href="http://abmahnung-medienrecht.de/2010/05/bgh-haftung-fur-unzureichend-gesicherten-wlan-anschluss/" target="_self">Pressemeldung des BGH vom 12.05.2010</a> zu entnehmen ist. Danach kann für eine urheberrechtliche Abmahnung, wenn es die erste dieser Art ist und unter bestimmten weiteren Voraussetzungen von dem Abgemahnten nicht mehr als 100,00 EUR für die anwaltliche Tätigkeit der abmahnenden Kanzlei verlangt werden. Soweit die Kanzlei Rasch pauschal behauptet, es sei gerichtlich bereits festgestellt, dass bereits gerichtlich festgestellt worden sei, dass es sich um eine schwere Rechtsverletzung in gewerblichen Ausmaß handelt, ist hierzu festzustellen, dass die in jedem Fall gesondert zu untersuchen ist und eine solche Behauptung längst nicht auf jeden Fall zutrifft. Hierzu sind in der letzten Zeit mehrer Entscheidungen des OLG Köln ergangen, die Sie <a title="OLG Köln: Zur Frage des Filesharings im gewerblichen Ausmaß am Beispiel des Films Männersache" href="http://abmahnung-medienrecht.de/2011/01/olg-koln-zur-frage-des-filesharings-im-gewerblichen-ausmas-am-beispiel-des-films-mannersache/" target="_self">hier</a> und <a title="Gewerbliches Ausmaß bei Zugänglichmachung eines 1,5 Jahre auf dem Markt befindlichem Album über P2P-Netzwerke nicht ohne weiteres zu bejahen" href="http://abmahnung-medienrecht.de/2010/10/gewerbliches-ausmas-bei-zuganglichmachung-eines-15-jahre-auf-dem-markt-befindlichem-album-uber-p2p-netzwerke-nicht-ohne-weiteres-zu-bejahen/" target="_self">hier</a> finden.</p>
<p>Anders als bei den Unterlassungs- und Aufwendungsersatzansprüchen ist für die Schadensersatzansprüche eine weitere Voraussetzung erforderlich: Verschulden. Dies liegt nicht in jedem Fall vorm insbesondere dann nicht, wenn ein anderer als der Anschlussinhaber die Rechtsverletzung begangen hat. Zudem erscheint der Schadensersatzanspruch zu pauschal erhoben, um durchsetzbar zu sein.</p>
<p><span style="color: #800000;">Sofern Sie in einem vergleichbaren Fall betroffen sind, rufen Sie uns gerne unter unserer gebührenfreien Hotline an – wir beraten sie gerne.</span></p>
<p><span style="color: #800000;"><strong>Tel: 0800 – 40 44 66 83</strong></span></p>
<p><span style="color: #800000;">Erreichbar von 8:00 bis 21:00 Uhr.</span></p>
<p><span style="color: #800000;"> </span></p>
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		<title>OLG Köln: Zur Frage des Filesharings im gewerblichen Ausmaß am Beispiel des Films Männersache</title>
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		<pubDate>Wed, 19 Jan 2011 14:42:18 +0000</pubDate>
		<dc:creator>S.O.S. Hilfe bei Abmahnung wegen Filesharing</dc:creator>
				<category><![CDATA[Abmahnkosten]]></category>
		<category><![CDATA[Aktuelle Rechtsprechung]]></category>

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		<description><![CDATA[Das OLG Köln hat mit Beschluss vom 27.12.2010 &#8211; 6 W 155/10 erneut zu der Frage Stellung genommen, wann Filesharing im gewerblichen Ausmaß vorliegt. Für den Film Männersache verneinte das Gericht eine Rechtsverletzung im gewerblichen Ausmaß, da der Upload in dem konkreten Fall bereits über 6 Monate nach der relevanten Auswertungsphase zurücklag. Nach Ansicht des [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div id="tweetbutton811" class="tw_button" style="float:right;margin-left:10px;"><a href="http://twitter.com/share?url=http%3A%2F%2Fabmahnung-medienrecht.de%2F2011%2F01%2Folg-koln-zur-frage-des-filesharings-im-gewerblichen-ausmas-am-beispiel-des-films-mannersache%2F&amp;text=OLG%20K%C3%B6ln%3A%20Zur%20Frage%20des%20Filesharings%20im%20gewerblichen%20Ausma%C3%9F%20am%20Beispiel%20des%20Films%20M%C3%A4nnersache&amp;related=&amp;lang=en&amp;count=none&amp;counturl=http%3A%2F%2Fabmahnung-medienrecht.de%2F2011%2F01%2Folg-koln-zur-frage-des-filesharings-im-gewerblichen-ausmas-am-beispiel-des-films-mannersache%2F" class="twitter-share-button"  style="width:55px;height:22px;background:transparent url('http://abmahnung-medienrecht.de/wp-content/plugins/wp-tweet-button/tweetn.png') no-repeat  0 0;text-align:left;text-indent:-9999px;display:block;">Tweet</a></div><p>Das <a title="OLG Köln" href="http://www.olg-koeln.nrw.de/" target="_blank">OLG Köln </a>hat mit <a title="Beschluss OLG Köln vom 27.12.2010" href="http://medien-internet-und-recht.de/pdf/VT-MIR-2011-Dok-001.pdf" target="_blank">Beschluss vom 27.12.2010 &#8211; 6 W 155/10 </a>erneut zu der Frage Stellung genommen, wann Filesharing im gewerblichen Ausmaß vorliegt. Für den Film Männersache verneinte das Gericht eine Rechtsverletzung im gewerblichen Ausmaß, da der Upload in dem konkreten Fall bereits über 6 Monate nach der relevanten Auswertungsphase zurücklag.<span id="more-811"></span></p>
<p>Nach Ansicht des Gerichts ist das Anbieten eines einzelnen urheberrechtlich geschützten Werkes im Internet in einer sog. Tauschbörse grundsätzlich dazu geeignet, das geschützte Recht in einem gewerblichen Ausmaß zu verletzen, da es der Rechtsverletzer &#8211; auch wenn sich das Angebot nur auf einen kurzen Zeitraum beschränkt &#8211; nicht mehr in der Hand hat, in welchem Umfang das Werk weiter vervielfältigt wird.</p>
<p>Allerdings muss es sich – um dem Begriff des „gewerblichen Ausmaßes“ zu genügen, um einen besonders schwerwiegenden Eingriff handeln. Ein besonders schwerwiegender Eingriff kann sich zunächst daraus ergeben, dass ein Rechtsverletzer eine Vielzahl urheberrechtlich geschützter Werke öffentlich zugänglich macht. Des Weiteren kann bei dem Upload einer besonders umfangreichen Datei, wie einem vollständigen Kinofilm oder einem Musikalbum oder einem Hörbuch, vor oder unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Deutschland eine Rechtsverletzung gewerblichen Ausmaßes angenommen werden, wenn der Zeitraum &#8220;unmittelbar nach&#8221; der Veröffentlichung der Werke liegt. Für Unterhaltungsmusik ist der Zeitraum nach Ansicht des OLG Köln regelmäßig mit sechs Monaten, bei Hörbüchern, Hörspielen und ähnlichen nicht besonders aktualitätsbezogenen Werkgattungen auch darüber hinaus zu bemessen. Ein Fortdauern der relevanten Verwertungsphase über diese Frist hinaus kann nach Ansicht des OLG Köln nur bei Vorliegen besonderer Umstände angenommen werden.</p>
<p>Für den Film „Männersache“ verneinte das OLG Köln das Vorliegen dieser Umstände, da die Verkaufszahlen der DVD deutlich unter 1000 Stück pro Woche gelegen hatten und insofern nicht von einem besonderen Erfolg auszugehen sei.</p>
<p>Der Beschluss erging in einem sogenannten Drittauskunftsverfahren, in dem der Telefonprovider auf Antrag des Rechteinhabers verpflichtet wird, die hinter der IP-Adresse ermittelten Anschlussinhaberdaten bekannt zu geben. Die Argumentation ist aus unserer Sicht jedoch auch für die Frage der <a title="Kosten der Abmahnung" href="http://abmahnung-medienrecht.de/was-darf-die-abmahnung-kosten/" target="_self">Kostendeckelung</a> der Abmahnung von Bedeutung, wo auf den Begriff „unerheblichen Rechtsverletzung“ abzustellen ist. Aus unserer Sicht ist dabei auf die gleichen Bewertungskriterien zurückzugreifen ist, wie bei dem Tatbestandsmerkmal des „gewerblichen Ausmaßes“.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>ZDF-Sendung WISO berichtet über Abmahnungen von den Rechtsanwälten Waldorf Frommer und Kornmeier</title>
		<link>http://abmahnung-medienrecht.de/2011/01/zdf-sendung-wiso-berichtet-uber-abmahnungen-von-den-rechtsanwalten-waldorf-frommer-und-kornmeier/</link>
		<comments>http://abmahnung-medienrecht.de/2011/01/zdf-sendung-wiso-berichtet-uber-abmahnungen-von-den-rechtsanwalten-waldorf-frommer-und-kornmeier/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 11 Jan 2011 14:43:39 +0000</pubDate>
		<dc:creator>S.O.S. Hilfe bei Abmahnung wegen Filesharing</dc:creator>
				<category><![CDATA[Abmahnkosten]]></category>
		<category><![CDATA[Neues von der Abmahnfront]]></category>
		<category><![CDATA[Gebührendeckelungsvorschrift]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://abmahnung-medienrecht.de/?p=759</guid>
		<description><![CDATA[Ein Beitrag mit dem Titel &#8220;Lohnenswerte Abmahnungen&#8221; der Sendung WISO des Senders ZDF beschäftigt sich anschaulich mit Abmahnungen wegen Filesahrings. Die Sendung ist über die Mediathek des ZDF abrufbar. Den Link zur Sendung finden Sie hier: http://www.zdf.de/ZDFmediathek/#/beitrag/video/1231032/Lohnenswerte-Abmahnungen In der Sendung kommt auch Herr Prof. Hoeren, ein renommierter und bundesweit anerkannter Multimediarechtler, zu Wort, der zur [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div id="tweetbutton759" class="tw_button" style="float:right;margin-left:10px;"><a href="http://twitter.com/share?url=http%3A%2F%2Fabmahnung-medienrecht.de%2F2011%2F01%2Fzdf-sendung-wiso-berichtet-uber-abmahnungen-von-den-rechtsanwalten-waldorf-frommer-und-kornmeier%2F&amp;text=ZDF-Sendung%20WISO%20berichtet%20%C3%BCber%20Abmahnungen%20von%20den%20Rechtsanw%C3%A4lten%20Waldorf%20Frommer%20und%20Kornmeier&amp;related=&amp;lang=en&amp;count=none&amp;counturl=http%3A%2F%2Fabmahnung-medienrecht.de%2F2011%2F01%2Fzdf-sendung-wiso-berichtet-uber-abmahnungen-von-den-rechtsanwalten-waldorf-frommer-und-kornmeier%2F" class="twitter-share-button"  style="width:55px;height:22px;background:transparent url('http://abmahnung-medienrecht.de/wp-content/plugins/wp-tweet-button/tweetn.png') no-repeat  0 0;text-align:left;text-indent:-9999px;display:block;">Tweet</a></div><p>Ein Beitrag mit dem Titel &#8220;Lohnenswerte Abmahnungen&#8221; der Sendung WISO des Senders ZDF beschäftigt sich anschaulich mit Abmahnungen wegen Filesahrings. Die Sendung ist über die Mediathek des ZDF abrufbar. Den Link zur Sendung finden Sie hier:</p>
<p><a href="http://www.zdf.de/ZDFmediathek/#/beitrag/video/1231032/Lohnenswerte-Abmahnungen">http://www.zdf.de/ZDFmediathek/#/beitrag/video/1231032/Lohnenswerte-Abmahnungen</a></p>
<p>In der Sendung kommt auch Herr Prof. Hoeren, ein renommierter und bundesweit anerkannter Multimediarechtler, zu Wort, der zur Anwendbarkeit der Gebührendeckelungsvorschritft Stellung (<a title="Gebührendeckelungsvorschrift" href="http://" target="_blank">§ 97 a Abs. 2 UrhG</a>) nimmt. Danach können für Abmahnungen, denen Urheberrechtsverletzungen zu Grunde liegen, nicht mehr als 100,00 EUR an Anwaltskosten verlangt werden. Seiner Auffassung nach ist diese Vorschrift generell auf diese Fallgestaltungen anwendbar. Der Gesetzgeber sei nun aufgerufen, dies noch mal in der wünschenswerten Klarheit zu formulieren, da die Gerichte die Vorschrift seiner Auffassung zu restriktiv anwendeten.</p>
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		<title>Waldorf Frommer mahnt im Auftrage der Tele München Fernseh Gesellschaft den Film &#8220;R. E. D.&#8221; ab</title>
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		<pubDate>Sun, 19 Dec 2010 12:14:25 +0000</pubDate>
		<dc:creator>S.O.S. Hilfe bei Abmahnung wegen Filesharing</dc:creator>
				<category><![CDATA[Abmahnkosten]]></category>
		<category><![CDATA[Neues von der Abmahnfront]]></category>
		<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[Waldorf Frommer]]></category>

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		<description><![CDATA[Aktuell mahnt die Kanzlei Waldorf Frommer aus München im Auftrage der Tele München Fernseh GmbH den Film „R. E. D.“ ab. Es wird behauptet, der Film sei über die Tauschbörse bittorrent. Mit der Abmahnung werden Beseitigungs-, Unterlassungs-, Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche geltend gemacht. Der Empfänger der Abmahnung von Waldorf Frommer wird aufgefordert, innerhalb einer kurz bemessenen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div id="tweetbutton687" class="tw_button" style="float:right;margin-left:10px;"><a href="http://twitter.com/share?url=http%3A%2F%2Fabmahnung-medienrecht.de%2F2010%2F12%2Fwaldorf-frommer-mahnt-im-auftrage-der-tele-munchen-fernseh-gesellschaft-den-film-r-e-d-ab%2F&amp;text=Waldorf%20Frommer%20mahnt%20im%20Auftrage%20der%20Tele%20M%C3%BCnchen%20Fernseh%20Gesellschaft%20den%20Film%20%26%238220%3BR.%20E.%20D.%26%238221%3B%20ab&amp;related=&amp;lang=en&amp;count=none&amp;counturl=http%3A%2F%2Fabmahnung-medienrecht.de%2F2010%2F12%2Fwaldorf-frommer-mahnt-im-auftrage-der-tele-munchen-fernseh-gesellschaft-den-film-r-e-d-ab%2F" class="twitter-share-button"  style="width:55px;height:22px;background:transparent url('http://abmahnung-medienrecht.de/wp-content/plugins/wp-tweet-button/tweetn.png') no-repeat  0 0;text-align:left;text-indent:-9999px;display:block;">Tweet</a></div><p>Aktuell mahnt die Kanzlei <a title="Abmahnungen Waldorf Frommer" href="http://abmahnung-medienrecht.de/tag/waldorf-frommer/">Waldorf Frommer</a> aus München im Auftrage der Tele München Fernseh GmbH den Film „R. E. D.“ ab. Es wird behauptet, der Film sei über die Tauschbörse bittorrent. Mit der Abmahnung werden Beseitigungs-, Unterlassungs-, Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche geltend gemacht. Der Empfänger der <a title="Abmahnung Filesharing - Wir helfen Ihnen!" href="http://abmahnung-medienrecht.de/about">Abmahnung</a> von Waldorf Frommer wird aufgefordert, innerhalb einer kurz bemessenen Frist die angebliche Rechtsverletzung zu beseitigen und es künftig zu unterlassen, Dateien im Internet öffentlich zugänglich zu machen.<span id="more-687"></span></p>
<h4><span style="color: #800000;">Unterlassungsanspruch, Zahlungsansprüche </span></h4>
<p>Dem Schreiben ist eine <a title="Filesharing Unterlassungserklärung - was ist das?" href="http://abmahnung-medienrecht.de/who-is-who">Unterlassungserklärung</a> beigefügt, die die Kanzlei Waldorf Frommer von dem Abgemahnten verlangt, innerhalb einer sehr kurzen Frist unterschrieben zurückzusenden.</p>
<p>Der anwaltliche Kostenerstattungsanspruch wird auf 651,80 EUR beziffert. Für den Fall, dass man die Unterlassungserklärung wie vorformuliert unterschreibt, wird ein „ermäßigter“ Gebührensatz in Höhe von 506,00 EUR angeboten.</p>
<p>Zudem wird ein der Tele München Fernseh GmbH angeblich zustehender Schadensersatzanspruch geltend gemacht. Wie bei diesen Abmahnungen nicht unüblich wird der Schadensersatzanspruch dagegen nicht konkret beziffert, sondern ein pauschaler Betrag in Höhe von 450,00 EUR verlangt.</p>
<p>Zum Abgleich der Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche bietet die Kanzlei Waldorf Rechtsanwälte im Namen ihrer Mandantin einen Betrag in Höhe von 956,00 EUR an und verlangt die Zahlung zur Vermeidung gerichtlicher Schritte binnen einer Frist von 14 Tagen.</p>
<p><strong><span style="color: #800000;">Was ist zu tun?</span></strong></p>
<p>Auf keinen Fall den Kopf in den Sand stecken. Lassen Sie sich nicht verunsichern. Suchen Sie Rat bei einem Rechtsanwalt.</p>
<h4><span style="color: #800000;">1.) Unterlassungserklärung</span></h4>
<p>Zunächst ist zu untersuchen, ob die Abgabe der Unterlassungserklärung überhaut geschuldet ist. Die ist nicht immer der Fall und ist von Einzelfall zu Einzelfall zu beurteilen. Auf keinen Fall aber sollte die von der Kanzlei Waldorf Frommer vorgefertigte Unterlassungserklärung abgegeben werden, da sich die von der Kanzlei Waldorf Frommer vorformulierte Unterlassungserklärung pauschal auf sämtliche urheberrechtlich geschützten Werke der Tele München Fernseh GmbH bezieht und dies nicht in jedem Fall für den Abgemahnten rechtlich vorteilhaft sein kann. Sofern die Unterlassungserklärung geschuldet ist, ist zu empfehlen eine modifizierte Unterlassungserklärung innerhalb der gesetzten Frist abzugeben, um hier ein kostspieliges Verfahren zu vermeiden,</p>
<p>Wir raten zur Vorsicht bei der Abgabe der der Abmahnung beigefügten und vorformulierten Unterlassungserklärung. Diese sollte auf keinen Fall unterzeichnet werden, ohne zuvor anwaltlichen Rat einzuholen.</p>
<p><strong><span style="color: #800000;">2.) Zahlen?</span></strong></p>
<p>Bei den geltend gemachten anwaltlichen Gebührenansprüche ist – anders als in dem Abmahnschreiben ausgeführt – grundsätzlich von der Anwendbarkeit der so genannten Gebührendeckelungsvorschrift des § 97 a Abs. 2 UrhG auszugehen, was einer <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;sid=ee09ce1c998a10753ebd43d44e40a1cf&amp;nr=51934&amp;linked=pm&amp;Blank=1" target="_blank">Pressemeldung des BGH vom 12.05.2010</a> zu entnehmen ist. Danach kann für eine urheberrechtliche Abmahnung, wenn es die erste dieser Art ist und unter bestimmten weiteren Voraussetzungen von dem Abgemahnten nicht mehr als 100,00 EUR für die anwaltliche Tätigkeit der abmahnenden Kanzlei verlangt werden. Auch die Schadensersatzansprüche sind als vollkommen übersetzt zu bezeichnen.</p>
<p>Anders als bei den Unterlassungs- und Aufwendungsersatzansprüchen ist für die Schadensersatzansprüche eine weitere Voraussetzung erforderlich: Verschulden. Dies liegt nicht in jedem Fall vorm insbesondere dann nicht, wenn ein anderer als der Anschlussinhaber die Rechtsverletzung begangen hat. Zudem erscheint der Schadensersatzanspruch zu pauschal erhoben, um durchsetzbar zu sein.</p>
<p><span style="color: #800000;">Sofern Sie in einem vergleichbaren Fall betroffen sind, rufen Sie uns gerne unter unserer gebührenfreien Hotline an – wir beraten sie gerne.</span></p>
<p><span style="color: #800000;">Tel: 0800 – 40 44 66 83</span></p>
<p><span style="color: #800000;">Erreichbar von 8:00 bis 21:00 Uhr.</span></p>
<p><span style="color: #800000;"> </span></p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Kanzlei Fareds / Rechtsanwalt Dr. Fleischer mahnt im Auftrag der EUROPACORP den Film “Adele und das Geheimnis des Pharaos“ ab</title>
		<link>http://abmahnung-medienrecht.de/2010/12/kanzlei-fareds-rechtsanwalt-dr-fleischer-mahnt-im-auftrag-der-europacorp-den-film-%e2%80%9cadele-und-das-geheimnis-des-pharaos%e2%80%9c-ab/</link>
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		<pubDate>Wed, 15 Dec 2010 21:46:37 +0000</pubDate>
		<dc:creator>S.O.S. Hilfe bei Abmahnung wegen Filesharing</dc:creator>
				<category><![CDATA[Abmahnkosten]]></category>
		<category><![CDATA[Neues von der Abmahnfront]]></category>
		<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[Dr. Fleischer]]></category>
		<category><![CDATA[Fareds]]></category>

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		<description><![CDATA[Aktuell mahnt die Kanzlei Fareds / Rechtsanwalt Dr. Fleischer aus Hamburg im Auftrage der EUROCORP Société Anonyme den Film „Adele und das Geheimnis des Pharaos“ ab. Bei der EUROCORP Société Anonyme handelt es sich nach den Angaben der Kanzlei Fareds / Rechtsanwalt Dr. Fleischer um eine international operierende Filmprduktions- und Filmverleihgesellschaft, die im Jahre 2000 [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div id="tweetbutton678" class="tw_button" style="float:right;margin-left:10px;"><a href="http://twitter.com/share?url=http%3A%2F%2Fabmahnung-medienrecht.de%2F2010%2F12%2Fkanzlei-fareds-rechtsanwalt-dr-fleischer-mahnt-im-auftrag-der-europacorp-den-film-%25e2%2580%259cadele-und-das-geheimnis-des-pharaos%25e2%2580%259c-ab%2F&amp;text=Kanzlei%20Fareds%20%2F%20Rechtsanwalt%20Dr.%20Fleischer%20mahnt%20im%20Auftrag%20der%20EUROPACORP%20den%20Film%20%E2%80%9CAdele%20und%20das...%20&amp;related=&amp;lang=en&amp;count=none&amp;counturl=http%3A%2F%2Fabmahnung-medienrecht.de%2F2010%2F12%2Fkanzlei-fareds-rechtsanwalt-dr-fleischer-mahnt-im-auftrag-der-europacorp-den-film-%25e2%2580%259cadele-und-das-geheimnis-des-pharaos%25e2%2580%259c-ab%2F" class="twitter-share-button"  style="width:55px;height:22px;background:transparent url('http://abmahnung-medienrecht.de/wp-content/plugins/wp-tweet-button/tweetn.png') no-repeat  0 0;text-align:left;text-indent:-9999px;display:block;">Tweet</a></div><p>Aktuell mahnt die Kanzlei <a title="Fareds Abmahnungen ansehen" href="http://abmahnung-medienrecht.de/tag/fareds/">Fareds</a> / Rechtsanwalt Dr. Fleischer aus Hamburg im Auftrage der EUROCORP Société Anonyme den Film „Adele und das Geheimnis des Pharaos“ ab. Bei der EUROCORP Société Anonyme handelt es sich nach den Angaben der Kanzlei Fareds / Rechtsanwalt Dr. Fleischer um eine international operierende Filmprduktions- und Filmverleihgesellschaft, die im Jahre 2000 unter anderem von dem französischen Regisseur Luc Besson gegründet worden sein soll. Mit der Abmahnung werden Beseitigungs-, Unterlassungs-, Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche geltend gemacht. Der Empfänger der <a title="Abmahnung Fareds - wir helfen Ihnen" href="http://abmahnung-medienrecht.de/about">Abmahnung von Fareds</a> wird aufgefordert, innerhalb einer kurz bemessenen Frist die angebliche Rechtsverletzung zu beseitigen und künftig zu unterlassen.<span id="more-678"></span></p>
<p><strong><span style="color: #800000;">Unterlassungsanspruch, Zahlungsansprüche</span></strong></p>
<p>Dem Schreiben ist eine Unterlassungserklärung beigefügt, die die Kanzlei Fareds / Rechtsanwalt Dr. Fleischer von dem Abgemahnten verlangt, innerhalb einer sehr kurzen Frist unterschrieben zurückzusenden.</p>
<p>Der anwaltliche Kostenerstattungsanspruch wird auf 1.359,80 EUR beziffert.</p>
<p>Zudem wird ein den Rechteinhabern angeblich zustehender Schadensersatzanspruch geltend gemacht. Wie bei diesen Abmahnungen nicht unüblich wird der Schadensersatzanspruch dagegen nicht konkret beziffert, sondern behauptet, dass dieser weit über den geforderten Vergleichsbetrag hinausgeht.</p>
<p>Zum Abgleich der Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche bietet die Kanzlei Fareds / Rechtsanwalt Dr. Fleischer im Namen der EUROCORP Société Anonyme einen Betrag in Höhe von 850,00 EUR an und verlangt die Zahlung zur Vermeidung gerichtlicher Schritte binnen einer Frist von 14 Tagen.</p>
<p><strong><span style="color: #800000;">Was ist zu tun?</span></strong></p>
<p>Auf keinen Fall den Kopf in den Sand stecken.</p>
<p><strong><span style="color: #800000;">1.) Unterlassungserklärung</span></strong></p>
<p>Zunächst ist zu untersuchen, ob die Abgabe der Unterlassungserklärung überhaut geschuldet ist. Die ist nicht immer der Fall und ist von Einzelfall zu Einzelfall zu beurteilen. Auf keinen Fall aber sollte die von der Kanzlei Fareds / Rechtsanwalt Dr. Fleischer vorgefertigte <a title="Unterlassungserklärung - weitere Informationen dazu" href="http://abmahnung-medienrecht.de/who-is-who/">Unterlassungserklärung</a> abgegeben werden, da sich die von der Kanzlei Fareds / Rechtsanwalt Dr. Fleischer vorformulierte Unterlassungserklärung lediglich auf das konkret abgemahnte Werk bezieht und dies nicht in jedem Fall für den Abgemahnten rechtlich vorteilhaft sein muss. In bestimmten Fällen empfiehlt sich die Abgabe einer sogenannten erweiterten Unterlassungserklärung, um Mehrfachabmahnungen zu vermeiden. Sofern die Unterlassungserklärung geschuldet ist, ist zu empfehlen eine modifizierte Unterlassungserklärung innerhalb der gesetzten Frist abzugeben, um hier ein kostspieliges Verfahren zu vermeiden.</p>
<p>Wir raten zur Vorsicht bei der Abgabe der der Abmahnung beigefügten und vorformulierten Unterlassungserklärung. Diese sollte auf keinen Fall unterzeichnet werden, ohne zuvor anwaltlichen Rat einzuholen.</p>
<p><span style="color: #800000;"><strong>2.) Zahlen?</strong></span></p>
<p>Bei den geltend gemachten anwaltlichen Gebührenansprüche ist – anders als in dem Abmahnschreiben ausgeführt – grundsätzlich von der Anwendbarkeit der so genannten Gebührendeckelungsvorschrift des § 97 a Abs. 2 UrhG auszugehen, was einer <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;sid=ee09ce1c998a10753ebd43d44e40a1cf&amp;nr=51934&amp;linked=pm&amp;Blank=1" target="_blank">Pressemeldung des BGH vom 12.05.2010</a> zu entnehmen ist. Danach kann für eine urheberrechtliche Abmahnung, wenn es die erste dieser Art ist und unter bestimmten weiteren Voraussetzungen von dem Abgemahnten nicht mehr als 100,00 EUR für die anwaltliche Tätigkeit der abmahnenden Kanzlei verlangt werden. Auch die Schadensersatzansprüche sind als vollkommen übersetzt zu bezeichnen.</p>
<p>Anders als bei den Unterlassungs- und Aufwendungsersatzansprüchen ist für die Schadensersatzansprüche eine weitere Voraussetzung erforderlich: Verschulden. Dies liegt nicht in jedem Fall vorm insbesondere dann nicht, wenn ein anderer als der Anschlussinhaber die Rechtsverletzung begangen hat. Zudem erscheint der Schadensersatzanspruch zu pauschal erhoben, um durchsetzbar zu sein.</p>
<p><span style="color: #800000;">Sofern Sie in einem vergleichbaren Fall betroffen sind, rufen Sie uns gerne unter unserer gebührenfreien Hotline an – wir beraten sie gerne.</span></p>
<p><span style="color: #800000;">Tel: 0800 – 40 44 66 83</span></p>
<p><span style="color: #800000;">Erreichbar von 8:00 bis 21:00 Uhr.</span></p>
]]></content:encoded>
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		</item>
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		<title>rka Reichelt Klute Aßmann mahnt das Computerspiel &#8220;F 1 2010&#8243; im Auftrag der Koch Media GmbH</title>
		<link>http://abmahnung-medienrecht.de/2010/12/rka-reichelt-klute-asmann-mahnt-das-computerspiel-f-1-2010-im-auftrag-der-koch-media-gmbh/</link>
		<comments>http://abmahnung-medienrecht.de/2010/12/rka-reichelt-klute-asmann-mahnt-das-computerspiel-f-1-2010-im-auftrag-der-koch-media-gmbh/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 10 Dec 2010 07:37:47 +0000</pubDate>
		<dc:creator>S.O.S. Hilfe bei Abmahnung wegen Filesharing</dc:creator>
				<category><![CDATA[Abmahnkosten]]></category>
		<category><![CDATA[Neues von der Abmahnfront]]></category>
		<category><![CDATA[Computerspiel]]></category>
		<category><![CDATA[rka Reichelt Klute Aßmann]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://abmahnung-medienrecht.de/?p=683</guid>
		<description><![CDATA[Aktuell mahnt die Kanzlei rka Reichelt Klute Aßmann aus Hamburg im Auftrage der Koch Media GmbH aus München das Computerspiel „F 1 2010“ ab. Mit der Abmahnung werden Beseitigungs-, Unterlassungs-, Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche geltend gemacht. Der Empfänger der Abmahnung wird aufgefordert, innerhalb einer kurz bemessenen Frist die angebliche Rechtsverletzung zu beseitigen und künftig zu unterlassen. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div id="tweetbutton683" class="tw_button" style="float:right;margin-left:10px;"><a href="http://twitter.com/share?url=http%3A%2F%2Fabmahnung-medienrecht.de%2F2010%2F12%2Frka-reichelt-klute-asmann-mahnt-das-computerspiel-f-1-2010-im-auftrag-der-koch-media-gmbh%2F&amp;text=rka%20Reichelt%20Klute%20A%C3%9Fmann%20mahnt%20das%20Computerspiel%20%26%238220%3BF%201%202010%26%238243%3B%20im%20Auftrag%20der%20Koch%20Media%20GmbH&amp;related=&amp;lang=en&amp;count=none&amp;counturl=http%3A%2F%2Fabmahnung-medienrecht.de%2F2010%2F12%2Frka-reichelt-klute-asmann-mahnt-das-computerspiel-f-1-2010-im-auftrag-der-koch-media-gmbh%2F" class="twitter-share-button"  style="width:55px;height:22px;background:transparent url('http://abmahnung-medienrecht.de/wp-content/plugins/wp-tweet-button/tweetn.png') no-repeat  0 0;text-align:left;text-indent:-9999px;display:block;">Tweet</a></div><p>Aktuell mahnt die <a title="Abmahnungen der Kanzlei rka Reichelt Klute Aßmann" href="http://abmahnung-medienrecht.de/tag/rka-reichelt-klute-asmann/">Kanzlei rka Reichelt Klute Aßmann</a> aus Hamburg im Auftrage der Koch Media GmbH aus München das Computerspiel „F 1 2010“ ab. Mit der Abmahnung werden Beseitigungs-, Unterlassungs-, Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche geltend gemacht. Der Empfänger der <a title="Abmahnung - weitere Informationen" href="http://abmahnung-medienrecht.de/about/">Abmahnung</a> wird aufgefordert, innerhalb einer kurz bemessenen Frist die angebliche Rechtsverletzung zu beseitigen und künftig zu unterlassen.<span id="more-683"></span></p>
<p><strong><span style="color: #800000;">Unterlassungsanspruch, Zahlungsansprüche</span></strong></p>
<p>Dem Schreiben ist eine Unterlassungserklärung beigefügt, die die Kanzlei rka Reichelt Klute Aßmann von dem Abgemahnten verlangt, innerhalb einer sehr kurzen Frist unterschrieben zurückzusenden.</p>
<p>Weder der anwaltliche Kostenerstattungsanspruch noch der Schadensersatzanspruch werden konkret beziffert. Stattdessen fordert die rka Reichelt Klute Aßmann den Abgemahnten auf, zum Abgleich sämtlicher Forderungen einen Betrag in Höhe von 800,00 EUR zu zahlen. Verhandlungen oder Vergleichsgespräche lehnt die Kanzlei ab und behauptet statt dessen, dass dem Abgemahnten bei einem Gegenstandswert in Höhe von 30.000,00 EUR Prozesskosten in Höhe von mehr als 5.500,00 EUR entstünden, wenn dieser der Forderungen nicht nach komme. Dabei „vergisst“ die Kanzlei rka Reichelt Klute Aßmann zu erwähnen, dass allenfalls und wenn überhaupt der Unterlassungsanspruch nicht aber die möglicherweise bestehenden Zahlungsansprüche mit einem solch hohen Gegenstandswert besetzt sind.</p>
<p><strong>Was ist zu tun?</strong></p>
<p>Auf keinen Fall den Kopf in den Sand stecken. Lassen Sie sich nicht verunsichern. Suchen Sie Rat bei einem Rechtsanwalt.</p>
<p><strong><span style="color: #800000;">1.) Unterlassungserklärung</span></strong></p>
<p>Zunächst ist zu untersuchen, ob die Abgabe der Unterlassungserklärung überhaut geschuldet ist. Die ist nicht immer der Fall und ist von Einzelfall zu Einzelfall zu beurteilen. Auf keinen Fall aber sollte die von der Kanzlei rka Reichelt Klute Aßmann vorgefertigte <a title="Unterlassungserklärung abgeben?" href="http://abmahnung-medienrecht.de/who-is-who/">Unterlassungserklärung</a> abgegeben werden, da sich die von der Kanzlei rka Reichelt Klute Aßmann vorformulierte Unterlassungserklärung auf das gesamte Repertoire der Koch Media GmbH bezieht und dies nicht in jedem Fall für den Abgemahnten rechtlich vorteilhaft sein muss. In bestimmten Fällen empfiehlt sich die Abgabe einer sogenannten beschränkten Unterlassungserklärung, um die sich aus der Unterlassungserklärung ergebenden Risiken und Belastungen für den Abgemahnten möglichst niedrig zu halten. Sofern die Unterlassungserklärung geschuldet ist, ist zu empfehlen eine modifizierte Unterlassungserklärung innerhalb der gesetzten Frist abzugeben, um hier ein kostspieliges Verfahren zu vermeiden.</p>
<p>Wir raten zur Vorsicht bei der Abgabe der der Abmahnung beigefügten und vorformulierten Unterlassungserklärung. Diese sollte auf keinen Fall unterzeichnet werden, ohne zuvor anwaltlichen Rat einzuholen.</p>
<p><strong><span style="color: #800000;">2.) Zahlen?</span></strong></p>
<p>Bei den geltend gemachten anwaltlichen Gebührenansprüche ist – anders als in dem Abmahnschreiben ausgeführt – grundsätzlich von der Anwendbarkeit der so genannten Gebührendeckelungsvorschrift des § 97 a Abs. 2 UrhG auszugehen, was einer <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;sid=ee09ce1c998a10753ebd43d44e40a1cf&amp;nr=51934&amp;linked=pm&amp;Blank=1" target="_blank">Pressemeldung des BGH vom 12.05.2010</a> zu entnehmen ist. Danach kann für eine urheberrechtliche Abmahnung, wenn es die erste dieser Art ist und unter bestimmten weiteren Voraussetzungen von dem Abgemahnten nicht mehr als 100,00 EUR für die anwaltliche Tätigkeit der abmahnenden Kanzlei verlangt werden. Auch die Schadensersatzansprüche sind als vollkommen übersetzt zu bezeichnen.</p>
<p>Andres als bei den Unterlassungs- und Aufwendungsersatzansprüchen ist für die Schadensersatzansprüche eine weitere Voraussetzung erforderlich: Verschulden. Dies liegt nicht in jedem Fall vorm insbesondere dann nicht, wenn ein anderer als der Anschlussinhaber die Rechtsverletzung begangen hat. Zudem erscheint der Schadensersatzanspruch zu pauschal erhoben, um durchsetzbar zu sein.</p>
<p><span style="color: #800000;">Sofern Sie in einem vergleichbaren Fall betroffen sind, rufen Sie uns gerne unter unserer gebührenfreien Hotline an – wir beraten sie gerne.</span></p>
<p><span style="color: #800000;">Tel: 0800 – 40 44 66 83</span></p>
<p><span style="color: #800000;">Erreichbar von 8:00 bis 21:00 Uhr.</span></p>
<p><span style="color: #800000;"> </span></p>
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		<title>LG Hamburg: jeweils 15 EUR Schadensersatz für das Tauschen eines 12 bzw. 18 Jahre alten Musiktitels</title>
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		<pubDate>Sat, 20 Nov 2010 12:07:46 +0000</pubDate>
		<dc:creator>S.O.S. Hilfe bei Abmahnung wegen Filesharing</dc:creator>
				<category><![CDATA[Abmahnkosten]]></category>
		<category><![CDATA[Aktuelle Rechtsprechung]]></category>
		<category><![CDATA[Kosten Abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[Schadensersatz]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Landgericht Hamburg hat entschieden, dass für eine Musikdatei, die einen bereits vor 12 bzw. 18 Jahre erschienen Musiktitel enthält, und die über einen Tauschbörse zum Download angeboten wird, der Rechteinhaber nicht mehr als jeweils 15,00 EUR Schadensersatz verlangen kann. Geklagt hatten der Rechteinhaber der Tonträgerherstellerrechte an der Musikaufnahme „Engel“ der Künstlergruppe „Rammstein“ und des Weiteren [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div id="tweetbutton657" class="tw_button" style="float:right;margin-left:10px;"><a href="http://twitter.com/share?url=http%3A%2F%2Fabmahnung-medienrecht.de%2F2010%2F11%2Flg-hamburg-jeweils-15-eur-schadensersatz-fur-das-tauschen-eines-12-bzw-18-jahre-alten-musiktitels%2F&amp;text=LG%20Hamburg%3A%20jeweils%2015%20EUR%20Schadensersatz%20f%C3%BCr%20das%20Tauschen%20eines%2012%20bzw.%2018%20Jahre%20alten%20Musiktitels&amp;related=&amp;lang=en&amp;count=none&amp;counturl=http%3A%2F%2Fabmahnung-medienrecht.de%2F2010%2F11%2Flg-hamburg-jeweils-15-eur-schadensersatz-fur-das-tauschen-eines-12-bzw-18-jahre-alten-musiktitels%2F" class="twitter-share-button"  style="width:55px;height:22px;background:transparent url('http://abmahnung-medienrecht.de/wp-content/plugins/wp-tweet-button/tweetn.png') no-repeat  0 0;text-align:left;text-indent:-9999px;display:block;">Tweet</a></div><p>Das Landgericht Hamburg hat entschieden, dass für eine Musikdatei, die einen bereits vor 12 bzw. 18 Jahre erschienen Musiktitel enthält, und die über einen Tauschbörse zum Download angeboten wird, der Rechteinhaber nicht mehr als jeweils 15,00 EUR Schadensersatz verlangen kann. Geklagt hatten der Rechteinhaber der Tonträgerherstellerrechte an der Musikaufnahme „Engel“ der Künstlergruppe „Rammstein“ und des Weiteren der Rechteinhaber an der Musikaufnahme „Dreh‘ dich nicht um“ des Künstlers „Westernhagen“. Beklagte waren der Telefonanschlussinhaber uns sein zum Tatzeitpunkt 16-järiger Sohn. Unstreitig war, dass der Sohn allein für den Upload der Dateien verantwortlich war.<span id="more-657"></span></p>
<p>Die Kläger hatten beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, neben den Kosten der Abmahnung Schadensersatz für jedes Lied in Höhe von jeweils 300,00 EUR zu zahlen. Das Gericht sah eine Schadensersatzverpflichtung nur in Bezug auf den Sohn als gegeben und diese nur in Höhe von jeweils 15,00 EUR. Der Schadensersatzanspruch setzte Verschulden voraus, woran es bei dem Vater jedoch fehle, da er lediglich der Anschlussinhaber, nicht aber Täter oder Teilnehmer der Tat sei.</p>
<p>Der Sohn, der die Urheberrechtsverletzung begangen habe, hafte zwar dem Grunde nach. Die von den Rechteinhabern verlangten Schadensersatzbeträge in Höhe von 300,00 EUR stufte das Gericht jedoch als deutlich zu hoch ein. Im Wege der richterlichen Schätzung (§ 287 ZPO) unter Anlehnung an den GEMA-Tarif VR-OD 5 (Nutzung von Werken im Wege des Music-on-Demand zum privaten Gebrauch) und des Weiteren unter Berücksichtigung eines Einigungsvorschlag der Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt vom 05.05.2010 im Schiedsstellenverfahren zwischen dem BITKOM und der GEMA ist das Landgericht Hamburg mit fundierter Begründung davon ausgegangen, dass in diesem Fall 15,00 EUR pro Titel angemessen seien:</p>
<p>„Da die Zahl der Downloads, die von dem Computer des Beklagten zu 2. abgerufen wurden, nicht bekannt sind, muss geschätzt werden. Hier spielen wieder die Bekanntheit der Künstler und das Alter der Aufnahmen eine Rolle, wobei die Kammer trotz der Bekanntheit in Anbetracht der 12 bzw. 18 Jahre alten Aufnahme nur von einer begrenzten Nachfrage ausgeht. Ein weiteres Moment der Schätzung ist der Zeitraum, in dem der Beklagte zu 2. die Aufnahmen öffentlich zugänglich machte. Dazu fehlt jeder Vortrag, so dass in Anbetracht der Darlegungslast der Klägerinnen nur ein sehr begrenzter Zeitraum zugrunde zu legen ist. Wenn ausgehend davon 100 Downloads zugrunde gelegt werden, erscheint das bereits hoch. Wird der <a href="http://www.gema.de/fileadmin/inhaltsdateien/musiknutzer/tarife/tarife_ind/tarif_vr_od5.pdf" target="_blank">GEMA-Tarif VR-OD 5</a> von 0,175 EUR für einen Download zugrunde gelegt, dann wäre für 100 Downloads ein Betrag in Höhe von 17,50 EUR zu zahlen. Wird der von der Schiedsstelle für angemessen erachtet Wert von 0,091 EUR für einen Download in Ansatz gebracht, beliefe sich die Lizenz bei 100 Downloads auf 9,10 EUR. Wird weiter berücksichtigt, dass bei einer Verletzung von Nutzungsrechten bereits der Eingriff in die allein dem Rechtsinhaber zugewiesene Nutzungsmöglichkeit als solche zu einem Schaden im Sinne des Schadensersatzrechts führt (BGH<em>, </em>Urt. v. 14.5.2009, GRUR 2009, 856, 863 Rn. 69 – Tripp-Trapp-Stuhl; so auch BT-Drucksache 16/5048, Seite 37), erachtet die Kammer bei der vorliegenden Fallgestaltung eine Lizenz von 15,00 EUR für das Downloadangebot einer Aufnahme für angemessen.</p>
<p>Die Entscheidung im Volltext finden Sie hier: Urteil</p>
<div><a href="http://openjur.de/u/59561.html" target="_self"> LG Hamburg vom 8.10.2010  - Az:  308 O 710/09 </a></div>
<p><a href="http://openjur.de/u/59561.html" target="_self"> </p>
<p></a></p>
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		<title>Amtsgericht Aachen: Rechtsanwaltskosten bei Abmahnung sind aus einem Streitwert von 3.000,00 EUR zu bestimmen</title>
		<link>http://abmahnung-medienrecht.de/2010/11/amtsgericht-aachen-rechtsanwaltskosten-bei-abmahnung-sind-aus-einem-streitwert-von-3-00000-eur-zu-bestimmen/</link>
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		<pubDate>Mon, 08 Nov 2010 08:55:34 +0000</pubDate>
		<dc:creator>S.O.S. Hilfe bei Abmahnung wegen Filesharing</dc:creator>
				<category><![CDATA[Abmahnkosten]]></category>
		<category><![CDATA[Aktuelle Rechtsprechung]]></category>
		<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[Anwaltskosten]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrechtsverletzung]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Amtsgericht Aachen hat mit einem im Juli verkündeten Urteil (Az.: 115 C 77/10) entschieden, dass ein Rechtsanwalt, der mit der Verteidigung eines Abgemahnten beauftragt ist, lediglich aus einem Gegenstandswert in Höhe von 3.000,00 EUR abrechnen darf und setzte die dem Rechtsanwalt zustehenden Gebühren auf 316,18 EUR herab. Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde: [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div id="tweetbutton595" class="tw_button" style="float:right;margin-left:10px;"><a href="http://twitter.com/share?url=http%3A%2F%2Fabmahnung-medienrecht.de%2F2010%2F11%2Famtsgericht-aachen-rechtsanwaltskosten-bei-abmahnung-sind-aus-einem-streitwert-von-3-00000-eur-zu-bestimmen%2F&amp;text=Amtsgericht%20Aachen%3A%20Rechtsanwaltskosten%20bei%20Abmahnung%20sind%20aus%20einem%20Streitwert%20von%203.000%2C00%20EUR%20zu%20bestimmen&amp;related=&amp;lang=en&amp;count=none&amp;counturl=http%3A%2F%2Fabmahnung-medienrecht.de%2F2010%2F11%2Famtsgericht-aachen-rechtsanwaltskosten-bei-abmahnung-sind-aus-einem-streitwert-von-3-00000-eur-zu-bestimmen%2F" class="twitter-share-button"  style="width:55px;height:22px;background:transparent url('http://abmahnung-medienrecht.de/wp-content/plugins/wp-tweet-button/tweetn.png') no-repeat  0 0;text-align:left;text-indent:-9999px;display:block;">Tweet</a></div><p>Das Amtsgericht Aachen hat mit einem im Juli verkündeten Urteil (Az.: 115 C 77/10) entschieden, dass ein Rechtsanwalt, der mit der Verteidigung eines Abgemahnten beauftragt ist, lediglich aus einem Gegenstandswert in Höhe von 3.000,00 EUR abrechnen darf und setzte die dem Rechtsanwalt zustehenden Gebühren auf 316,18 EUR herab. <span id="more-595"></span></p>
<p>Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Beklagte hatte zwei <a title="Abmahnung wegen Filesharing - Erfahren Sie hier, was Sie tun können" href="http://abmahnung-medienrecht.de/about/">Abmahnungen</a> erhalten und suchte bei dem klagenden Rechtsanwalt Rat. Dieser vertrat den Abgemahnten und rechnete dann jedoch einmal aus einem Gegenstandswert in Höhe von 10.000,00 EUR und bei der zweiten Abmahnung aus einem Gegenstandswert in Höhe von 50.000,00 EUR ab. Die Kostennoten beliefen sich auf 886,19 EUR bzw. 1.641,96 EUR. Der Abgemahnte fand die Gebührenrechnungen überzogen – zu Recht, wie das Amtsgericht Aachen entschied. Es kürzte die jeweiligen Gegenstandswerte deutlich auf jeweils 3.000,00 EUR und sprach dem Rechtsanwalt jeweils 316,18 EUR zu.</p>
<p>Der Rechtsanwalt hatte argumentiert, seiner Tätigkeit seien die in der Abmahnung genannten Gegenstandswerte zu Grunde zu legen. Diese haben sich eben auf 10.000,00 EUR bzw. 50.000,00 EUR belaufen. Dem wiedersprach das Amtsgericht Aachen:</p>
<p>Im Verhältnis zum Abgemahnten zu dem von ihm vertretenen Rechtsanwalt sei nicht der in der Abmahnung angegebene Wert, sondern der tatsächliche Wert des rechtlich verfolgten Interesses maßgeblich. Da sich anwaltliche Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 1 RVG auf das Bestehen/Nichtbestehen eines Rechtsanspruchs oder zumindest eines rechtlichen Verhältnisses beziehe, betreffe der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit die Rechte oder Rechtsverhältnisse des Auftraggebers, die dieser durchzusetzen oder abzuwehren gedenke. Dabei sei in nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nach billigem Ermessen zu bestimmen. Die Abmahnung diene dem Ziel, ein weiteres Anbieten von Musiktiteln im Internet zum Download zu verhindern. Das Interesse des Abgemahnten sei es, diesen Anspruch abzuwehren. Dieses Interesse sei nicht in mathematischer Abhängigkeit von der Anzahl der in das Netz gestellten Titel zu bemessen. Vielmehr seien hier die Gesamtumstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Gleichwohl seien der Umfang und das Ausmaß der streitigen Rechtsverletzung sowie der mögliche Schaden, der bei einer Fortsetzung der Teilnahme an der Tauschbörse durch erneutes Einstellen von Titeln in nicht vorherzusehender Anzahl droht, zu berücksichtigen.</p>
<p>Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze und des Weiteren der durch das Oberlandesgericht Köln dargestellten Kriterien bemaß das Amtsgericht Aachen bei einem aktuellen Musikalbum mit 12 Titeln den Gegenstandswert auf 3.000,00 EUR. Dabei, so das Amtsgericht Aachen weiter, sei auch berücksichtigt, dass die Zahl der öffentlich zugänglich gemachten Titel deutlich unterhalb der durch das Oberlandesgericht Köln (OLG Köln, Urteil vom 23.12.2009, Aktenzeichen: 6 U 101/09, I-6 U 101/09) und das Landgericht Köln (LG Köln, Urteil vom 27.01.2010, Aktenzeichen: 28 O 241/09 – zitiert nach Juris) zu beurteilenden Mengen lag. Das Oberlandesgericht Köln setzte für die Onlinestellung von 964 Musikdateien im Einzelfall einen Streitwert von 200.000,00 EUR an. Das Landgericht Köln setzte für 543 Titel einen Streitwert in Höhe von 160.000,00 EUR an. Bei 12 Titeln sei daher von einem Streitwert in Höhe von 3. 000 € auszugehen.</p>
<p><span style="color: #800000;">Fazit:</span></p>
<p>Die Begründung des Urteils orientiert sich an dem gewünschten und aus unserer Sicht wünschenswerten Ergebnis. Das Gericht mochte offenbar nicht einsehen, dass Abgemahnte, die sich nach Erhalt einer Abmahnung ratsuchend an einen Anwalt wenden, hier mit einer weiteren unangenehmen Überraschung, nämlich aus Sicht des Amtsgericht Aachen deutlich überzogenen Gebührennote des eigenen Anwalts konfrontiert sehen. Allerdings ist davor zu warnen, das Urteil des Amtsgerichts Aachen als grundsätzliche Entscheidungen im Sinne von Gegenstandswerten bei Abmahnungen wegen Filesharings zu sehen, da es hier zwischenzeitlich eine Vielzahl obergerichtlichen Urteilen gibt, die die Streitwerte zwischen 10.000,00 EUR und 100.000,00 EUR festsetzen. Das Amtsgericht Aachen hat sich eine dieser Entscheidungen herausgepickt und in einer schienbar bestechenden Logik den Streitwert für die dem Fall zu Grunde liegenden Abmahnungen auf 3.000,00 EUR herunter gerechnet.</p>
<p>Wenn Sie abgemahnt worden sind und einen Anwalt mit Ihrer Vertretung beauftragen möchten, sollten Sie daher dringend darauf achten, vor der Beauftragung nach den konkreten <a title="Wieviel darf eine Abmahnung wegen Filesharing kosten?" href="http://abmahnung-medienrecht.de/was-darf-die-abmahnung-kosten/">Kosten</a> zu fragen. Fragen Sie ruhig auch zwei oder drei Mal nach. Geben Sie sich auf keinen Fall mit einer Antwort zufrieden, die im Ungefähren bleibt oder aber nur den Gegenstandswert benennt.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Gewerbliches Ausmaß bei Zugänglichmachung eines 1,5 Jahre auf dem Markt befindlichem Album über P2P-Netzwerke nicht ohne weiteres zu bejahen</title>
		<link>http://abmahnung-medienrecht.de/2010/10/gewerbliches-ausmas-bei-zuganglichmachung-eines-15-jahre-auf-dem-markt-befindlichem-album-uber-p2p-netzwerke-nicht-ohne-weiteres-zu-bejahen/</link>
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		<pubDate>Sat, 30 Oct 2010 13:40:22 +0000</pubDate>
		<dc:creator>S.O.S. Hilfe bei Abmahnung wegen Filesharing</dc:creator>
				<category><![CDATA[Abmahnkosten]]></category>
		<category><![CDATA[Aktuelle Rechtsprechung]]></category>
		<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[Filesharing]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrechtsverletzung]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Oberlandesgericht Köln hat mit Beschluss vom 05.10.2010 (Az. 6 W 82/10) festgestellt, dass nicht ohne besondere Umstände von einer Rechtsverletzung im gewerblichen Ausmaß auszugehen ist, wenn ein über eineinhalb Jahre auf dem Markt befindliches, aktuelles Musikalbum innerhalb eines P2P-Netzwerkes öffentlich zugänglich gemacht wird. Vorausgegangen war der Entscheidung folgender Sachverhalt: Ein Musikverlag hatte festgestellt, dass [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div id="tweetbutton583" class="tw_button" style="float:right;margin-left:10px;"><a href="http://twitter.com/share?url=http%3A%2F%2Fabmahnung-medienrecht.de%2F2010%2F10%2Fgewerbliches-ausmas-bei-zuganglichmachung-eines-15-jahre-auf-dem-markt-befindlichem-album-uber-p2p-netzwerke-nicht-ohne-weiteres-zu-bejahen%2F&amp;text=Gewerbliches%20Ausma%C3%9F%20bei%20Zug%C3%A4nglichmachung%20eines%201%2C5%20Jahre%20auf%20dem%20Markt%20befindlichem%20Album%20%C3%BCber...%20&amp;related=&amp;lang=en&amp;count=none&amp;counturl=http%3A%2F%2Fabmahnung-medienrecht.de%2F2010%2F10%2Fgewerbliches-ausmas-bei-zuganglichmachung-eines-15-jahre-auf-dem-markt-befindlichem-album-uber-p2p-netzwerke-nicht-ohne-weiteres-zu-bejahen%2F" class="twitter-share-button"  style="width:55px;height:22px;background:transparent url('http://abmahnung-medienrecht.de/wp-content/plugins/wp-tweet-button/tweetn.png') no-repeat  0 0;text-align:left;text-indent:-9999px;display:block;">Tweet</a></div><p>Das Oberlandesgericht Köln hat mit Beschluss vom 05.10.2010 (Az. 6 W 82/10) festgestellt, dass nicht ohne besondere Umstände von einer Rechtsverletzung im gewerblichen Ausmaß auszugehen ist, wenn ein über eineinhalb Jahre auf dem Markt befindliches, aktuelles Musikalbum innerhalb eines P2P-Netzwerkes öffentlich zugänglich gemacht wird.<span id="more-583"></span></p>
<p>Vorausgegangen war der Entscheidung folgender Sachverhalt: Ein Musikverlag hatte festgestellt, dass ein im August 2008 erschienenes Musik-Album in einer Internet-Tauschbörse zum Download angeboten wurde. Um die sich hinter den für den Vorgang zugewiesene dynamische IP-Adresse verbergenden Anschlussinhaberdaten herauszufinden, leitete der Musikverlag ein Drittauskunftsverfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG vor dem Landgericht Köln ein, um so Auskunft über den Namen und die Anschrift des Anschlussinhabers zu erlangen. Nach dem das Landgericht Köln den Provider zur Auskunft verpflichtet und dieser dem Verlag die Adressdaten genannt hatte, erhielt der Anschlussinhaber eine <a title="Abmahnung Filesharing - Wir helfen Ihnen" href="http://abmahnung-medienrecht.de/about">Abmahnung</a>, mit der er zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und zur Zahlung eines Vergleichsbetrages in Höhe von 1.200,00 EUR aufgefordert wurde.</p>
<p>Der Abgemahnte legte gegen den Beschluss des LG Köln Beschwerde ein und beanstandete, dass der Provider Informationen über dessen Internetanschluss weitergegeben und das Landgericht dies gestattet habe, ohne sie davon in Kenntnis zu setzen – mit Erfolg:</p>
<p><span style="color: #800000;">Beschwerde zulässig</span></p>
<p>Das Gericht wertete die Beschwerde als zulässig, da der Anschlussinhaber ein Interesse daran habe, die Rechtswidrigkeit des Gestattungsbeschlusses nachträglich feststellen zu lassen. Der Anschlussinhaber werde  durch die richterliche Anordnung grundrechtsrelevant beeinträchtigt, weil sich der Musikverlag nach Erhalt der Adressdaten an den Anschlussinhaber wende und ihn in die Lage versetze, sich gegen den Vorwurf der Urheberrechtsverletzung verteidigen zu müssen. Ohne ein eigenes nachträgliches Beschwerderecht im Drittauskunftsverfahren sei die Verteidigung des Anschlussinhabers aber erheblich erschwert, wenn er fehlerhafte Feststellungen des zur Auskunft verpflichtenden Gerichts erst im Rahmen eines späteren Klageverfahrens zur Überprüfung stellen könnte, nachdem er durch den Musikverlag auf Ersatz von Kosten und Schadenersatz in Anspruch genommen werde. Keine zulässigen Argumente seien, der Provider habe die IP-Adresse falsch zugeordnet, der Anschlussinhaber habe den Internetanschluss zum fraglichen Zeitpunkt nicht genutzt, sondern seine Kinder oder Außenstehende, die unerlaubt sein WLAN genutzt haben. Auf diese Gesichtspunkte käme es im Drittauskunftsverfahren nicht an. Diese Punkte seien in einem Unterlassungs- oder Schadenersatzprozess zu klären, wenn nicht zwischen dem Anschlussinhaber und dem Musikverlag keine Einigung erzielt werden könne.</p>
<p><span style="color: #800000;">Beschwerde begründet</span></p>
<p>Zudem sah das Gericht in diesem Fall die Beschwerde auch als begründet an, da eine der Voraussetzung für die Auskunftsverpflichtung das gewerbliche Ausmaß der Rechtsverletzung sei, welches vorliegend jedoch nicht ohne Weiteres feststellbar sei. Bei einem Musikalbum, das schon vor mehr als 1 1/2 Jahren erschienen sei, müssten besondere Umstände vorliegen, um eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß annehmen zu können.</p>
<p>Im Hinblick auf die besonderen Umstände kommt es für das OLG Köln darauf an, ob entweder ein besonders wertvolles Werk oder eine umfangreiche Datei innerhalb ihrer relevanten Verkaufs- und Verwertungsphase öffentlich zugänglich gemacht worden ist. Dabei sei den besonderen Vermarktungsbedingungen des jeweiligen Werkes Rechnung zu tragen, so dass eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß im Einzelfall auch noch vorliegen könne, wenn seit der Veröffentlichung des Werkes bereits eine längere Zeit vergangen sei, etwa wenn das Werk in einer Neuauflage erschienen sei oder in den TOP 50 der Verkaufscharts platziert sei. Zwar müsse das gewerbliche Ausmaß der Rechtsverletzung insofern nicht offensichtlich sein und ein in Ranglisten zum Ausdruck kommender besonders großer kommerzieller Erfolg werde nicht vorausgesetzt. Bei einem aktuellen Musikalbum müssten allerdings besondere Umstände vorliegen, um nach Ablauf von sechs Monaten seit der Veröffentlichung eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß annehmen zu können. Im konkreten Falle wurde festgestellt, dass die Anschlussinhaberin in ihren Rechten verletzt wurde, da das gewerbliche Ausmaß der Urheberrechtsverletzung nicht festgestellt werden konnte. Bei einem Musikalbum, das schon vor mehr als 1 1/2 Jahren erschienen sei, müssten besondere Umstände vorliegen, um eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß annehmen zu können; solche waren im konkreten Fall nicht dargelegt.</p>
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		<item>
		<title>Die Rechnungen der Rechtsanwaltsgesellschaft Scheffler aus München</title>
		<link>http://abmahnung-medienrecht.de/2010/10/die-rechnungen-der-rechtsanwaltsgesellschaft-scheffler/</link>
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		<pubDate>Wed, 27 Oct 2010 08:18:22 +0000</pubDate>
		<dc:creator>S.O.S. Hilfe bei Abmahnung wegen Filesharing</dc:creator>
				<category><![CDATA[Abmahnkosten]]></category>
		<category><![CDATA[Neues von der Abmahnfront]]></category>
		<category><![CDATA[Abmahnung Filesharing]]></category>
		<category><![CDATA[Anwaltskosten]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsanwaltsgesellschaft Scheffler]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrechtsverletzung]]></category>
		<category><![CDATA[Waldorf Frommer]]></category>

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		<description><![CDATA[Seit einiger Zeit beschäftigen uns nicht nur Abmahnungen der Kanzleien Rasch, Waldorf; Kornmeier und Kollegen. Es werden hier nun auch vermehrt Fälle bekannt, die sich nach Erhalt einer solchen Abmahnung in die Obhut der Rechtsanwaltsgesellschaft Scheffler begeben haben. Recht schnell gibt es hier ein Zweites böses Erwachen – nämlich wenn die Gebührennote des verehrten Kollegen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div id="tweetbutton539" class="tw_button" style="float:right;margin-left:10px;"><a href="http://twitter.com/share?url=http%3A%2F%2Fabmahnung-medienrecht.de%2F2010%2F10%2Fdie-rechnungen-der-rechtsanwaltsgesellschaft-scheffler%2F&amp;text=Die%20Rechnungen%20der%20Rechtsanwaltsgesellschaft%20Scheffler%20aus%20M%C3%BCnchen&amp;related=&amp;lang=en&amp;count=none&amp;counturl=http%3A%2F%2Fabmahnung-medienrecht.de%2F2010%2F10%2Fdie-rechnungen-der-rechtsanwaltsgesellschaft-scheffler%2F" class="twitter-share-button"  style="width:55px;height:22px;background:transparent url('http://abmahnung-medienrecht.de/wp-content/plugins/wp-tweet-button/tweetn.png') no-repeat  0 0;text-align:left;text-indent:-9999px;display:block;">Tweet</a></div><p><a href="http://abmahnung-medienrecht.de/2010/10/die-rechnungen-der-rechtsanwaltsgesellschaft-scheffler/"><img class="alignleft size-thumbnail wp-image-1243" title="Die Rechnungen der Rechtsanwaltsgesellschaft Scheffler aus München" src="http://abmahnung-medienrecht.de/wp-content/uploads/2010/10/Fotolia_9420637_XS-150x150.jpg" alt="" width="150" height="150" /></a>Seit einiger Zeit beschäftigen uns nicht nur Abmahnungen der Kanzleien Rasch, Waldorf; Kornmeier und Kollegen. Es werden hier nun auch vermehrt Fälle bekannt, die sich nach Erhalt einer solchen <a title="Abmahnung Urheberrechtsverletzung -  Was nun?" href="http://abmahnung-medienrecht.de/about">Abmahnung</a> in die Obhut der Rechtsanwaltsgesellschaft Scheffler begeben haben. Recht schnell gibt es hier ein Zweites böses Erwachen – nämlich wenn die Gebührennote des verehrten Kollegen Scheffler ins Haus flatterte. Die Höhe der <a title="Abmahnung Filesharing - Was darf die Abmahnung kosten?" href="http://abmahnung-medienrecht.de/was-darf-die-abmahnung-kosten/">Kostenrechnung</a> übersteigt dabei den mit der Abmahnung geforderten Betrag deutlich. Dabei ist es noch nicht mal der Kollege Scheffler der sich anschließend mit der Beitreibung beschäftigt. Dies überlässt er einem Factoringunternehmen aus Köln, dem die Kanzlei Scheffler die Ansprüche aus der Gebührennote abtritt.<span id="more-539"></span></p>
<p>Die Fälle laufen soweit hier bekannt nach dem gleichen Muster ab. Nachdem die Abmahnung im Haus und die Aufregung groß ist, wird nach professioneller Hilfe im Internet gesucht. Dort stößt man dann auf die Seiten des Rechtsanwaltes Schefflers, der unter dem Label „notruf-abmahnung.de“ auftritt und angibt, für Abmahnungen 24 Stunden erreichbar zu sein. Am Telefon wird der Abgemahnte dann aufgefordert, die Abmahnung zu übersenden.</p>
<p>Anschließend versendet die Kanzlei Scheffler eine Mandatsbestätigung mit einer Vielzahl von Anlagen, die unter anderem eine Belehrung nach § 49 b BRAO und eine Vergütungsvereinbarung enthalten. Hier wird darauf hingewiesen, dass die Kanzlei Scheffler nach dem Rechtsanwaltsvergütungsverzeichnis abrechnet und sich deren Vergütung daher nach dem Streitwert oder Gegenstandswert richte. Zur Höhe des Gegenstandswertes selbst  wird ausgeführt, dass der in der Abmahnung angegebene „Angriffstreitwert“ gilt. Zudem gelte hinsichtlich der Gebührenhöhe ein Satz von 1,9 als angemessen. Was das in konkreten Zahlen bedeutet, geht aus den übersendeten Unterlagen nicht hervor, was auch wenig überraschend ist. Am Beispiel einer Abmahnung der Kanzlei Waldorf mit einem Angriffstreitwert von 10.000,00 EUR bedeutet dies nämlich, dass für den Abgemahnten, der die Kanzlei Scheffler mit der Rechtsverteidigung beauftragt, für deren Beauftragung Kosten in Höhe von insgesamt 1.122,65 EUR inklusive Mehrwertsteuer anfallen, also deutlich mehr, als die Kanzlei Waldorf mit ihrer Abmahnung für deren Gebühren geltend macht. Diese belaufen sich ohne die Schadensersatzforderung der von ihr vertretenen Mandanten nämlich „nur“ auf 506,00 EUR ohne Mehrwertsteuer.</p>
<p>Uns ist hier sogar ein Fall bekannt, bei dem sich die Kanzlei Scheffler bei einer durch die Kanzlei Waldorf vorangegangene Abmahnung noch nicht einmal an die eigene Vergütungsvereinbarung gebunden fühlte, sondern aus einem Streitwert von 50.000,00 EUR abrechnete und 2.562,90 EUR forderte.</p>
<p>Wir halten die Kostennote für überzogen und in mehrfacher Hinsicht für rechtlich angreifbar. Zwar ist uns bisher leider erst ein Fall bekannt, in dem eine ähnliche Fallkonstellation gerichtlich entschieden wurde. Das erfreuliche <a href="http://www.initiative-abmahnwahn.de/wp-content/uploads/2010/06/AG-Wildeshausen-Az.-4-C-497_09-V.pdf"><span style="color: #003366;">Urteil des Amtsgericht Wildeshausen</span></a> macht den Betroffenen jedoch Mut und lässt hoffen, dass sich weitere Gerichte diesem Urteil anschließen, zudem es nicht nur im Ergebnis richtig, sondern auch gut und nachvollziehbar begründet ist. Wir haben<a href="http://abmahnung-medienrecht.de/2010/07/"><span style="color: #003366;"> hier </span></a>über das Urteil ausführlich berichtet.</p>
<p><span style="color: #800000;">Sofern Sie in einem vergleichbaren Fall betroffen sind, rufen Sie uns gerne unter unserer gebührenfreien Hotline an – wir beraten sie gerne.</span></p>
<p><strong><span style="color: #800000;">Tel: 0800 – 40 44 66 83</span></strong></p>
<p><span style="color: #800000;">Erreichbar von 8:00 bis 21:00 Uhr &#8211; auch Samstag und Sonntag.</span></p>
<p>Auch in diesen Fällen raten wir zu schnellem Handeln, um möglicherweise gewährte Widerrufsfristen ausschöpfen zu können.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>AG Wildeshausen: Streitwert für den Upload eines Musikalbums der Gruppe Kings of Leon: 1.200,00 EUR</title>
		<link>http://abmahnung-medienrecht.de/2010/07/ag-wildeshausen-streitwert-fur-den-upload-eines-musikalbums-bei-nur-1-20000-eur/</link>
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		<pubDate>Mon, 26 Jul 2010 22:25:18 +0000</pubDate>
		<dc:creator>S.O.S. Hilfe bei Abmahnung wegen Filesharing</dc:creator>
				<category><![CDATA[Abmahnkosten]]></category>
		<category><![CDATA[Aktuelle Rechtsprechung]]></category>
		<category><![CDATA[Neues von der Abmahnfront]]></category>
		<category><![CDATA[RA Scheffler]]></category>
		<category><![CDATA[Waldorf Frommer]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://abmahnung-medienrecht.de/?p=535</guid>
		<description><![CDATA[Das AG Wildeshausen hat mit Urteil vom 17.05.2010 entschieden, dass der Streitwert für den Upload eines Musikalbums bei nur 1.200,00 EUR liegt. Das AG Wildeshausen führte in der Urteilsbegründung insoweit aus, dass zwar nicht von der Hand zu weisen sei, dass die Musikindustrie durch das Zugänglichmachen von Musik und Filmen im Internet über Tauschbörsen erheblich [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div id="tweetbutton535" class="tw_button" style="float:right;margin-left:10px;"><a href="http://twitter.com/share?url=http%3A%2F%2Fabmahnung-medienrecht.de%2F2010%2F07%2Fag-wildeshausen-streitwert-fur-den-upload-eines-musikalbums-bei-nur-1-20000-eur%2F&amp;text=AG%20Wildeshausen%3A%20Streitwert%20f%C3%BCr%20den%20Upload%20eines%20Musikalbums%20der%20Gruppe%20Kings%20of%20Leon%3A%201.200%2C00%20EUR&amp;related=&amp;lang=en&amp;count=none&amp;counturl=http%3A%2F%2Fabmahnung-medienrecht.de%2F2010%2F07%2Fag-wildeshausen-streitwert-fur-den-upload-eines-musikalbums-bei-nur-1-20000-eur%2F" class="twitter-share-button"  style="width:55px;height:22px;background:transparent url('http://abmahnung-medienrecht.de/wp-content/plugins/wp-tweet-button/tweetn.png') no-repeat  0 0;text-align:left;text-indent:-9999px;display:block;">Tweet</a></div><p>Das AG Wildeshausen hat mit <a href="http://www.initiative-abmahnwahn.de/wp-content/uploads/2010/06/AG-Wildeshausen-Az.-4-C-497_09-V.pdf" target="_blank">Urteil vom 17.05.2010 </a>entschieden, dass der Streitwert für den Upload eines Musikalbums bei nur 1.200,00 EUR liegt. Das AG Wildeshausen führte in der Urteilsbegründung insoweit aus, dass zwar nicht von der Hand zu weisen sei, dass die Musikindustrie durch das Zugänglichmachen von Musik und Filmen im Internet über Tauschbörsen erheblich geschädigt werde und das Unrechtbewusstsein der Nutzer von Filesharingsystemen gar nicht oder nur gering ausgebildet sei. Allerdings habe die Streitwertfestsetzung keine abschreckende Wirkung, sondern orientiere sich allein am Wertinteresse des Gläubigers und an der Intensität der Rechtsverletzung. Da der ertappte Nutzer in dem von dem Gericht zu entscheidenden Fall „nur“ ein Album zum Download angeboten habe und dies nur über einen Zeitraum von 51 Sekunden geschehen sei und es sich überdies um den ersten Verstoß des Nutzers handelte, sei ein Gegenstandswert in Höhe von 1.200,00 EUR angemessen, so das Gericht.<span id="more-535"></span></p>
<p>Die Begründung des Amtsgerichts Wildeshausen zum Gegenstandswert einer urheberrechtlichen Abmahnung wegen Filesharings ist ein Lichtblick in der Rechtsprechung zu den Streitwertfestsetzungen, die man insbesondere von Hamburgern und Kölnern Gerichten gewohnt ist. Allerdings soll nicht verschwiegen werden, dass dem Urteil laut dessen Tatbestand eine bemerkenswerte Fallkonstellation zu Grunde lag, die das Gericht möglicherweise zu einem &#8220;milden&#8221; Urteil bewegte, denn der abgemahnte Nutzer hatte doppelt Pech:</p>
<p>Zunächst war er von einer Rechtsanwaltskanzlei aus München wegen des Uploads eines Albums der Musikgruppe Kings of Leon abgemahnt worden. Die abmahnende Kanzlei forderte neben der Abgabe der Unterlassungserklärung im Namen Ihrer Mandantschaft Anwaltsgebühren aus einem Gegenstandswert von 10.000,00 EUR und des weiteren Schadensersatzansprüche. Insgesamt machte die abmahnende Kanzlei einen Betrag in Höhe von 856,00 EUR geltend. Der Abgemahnte suchte Rat bei einem Rechtsanwalt.  Dieser schrieb nach den Darstellungen in dem Tatbestand des hier besprochenen Urteils zunächst die Kanzlei Waldorf an und hinterlegte, nachdem hierauf keine Reaktion erfolgte, Schutzschriften bei zahlreichen Landgerichten. Zuvor hatte sich der beauftragte Rechtsanwalt eine Gebührenvereinbarung unterzeichnen lassen. Für ihr Tätigwerden verlangte der beauftragte Rechtsanwalt insgesamt einen Betrag in Höhe von 1.464,53 EUR, also nochmals deutlich mehr als die Kanzlei Waldorf. Hier war das Maß für den Abgemahnten dann offensichtlich voll. Er zahlte knapp die Hälfte, nämlich 732,00 EUR und verweigerte im Übrigen die Zahlung. Das AG Wildeshausen fand, das war mehr als genug und steltte insofern fest, dass der beauftragte Rechtsanwalt allenfalls 516,99 EUR hätte fordern dürfen.</p>
]]></content:encoded>
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		<title>BAEK LAW mahnt „Amsterdam“ von Axel Fischer ab</title>
		<link>http://abmahnung-medienrecht.de/2010/06/baek-law-mahnt-%e2%80%9eamsterdam%e2%80%9c-von-axel-fischer-ab/</link>
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		<pubDate>Thu, 03 Jun 2010 10:01:37 +0000</pubDate>
		<dc:creator>S.O.S. Hilfe bei Abmahnung wegen Filesharing</dc:creator>
				<category><![CDATA[Abmahnkosten]]></category>
		<category><![CDATA[Neues von der Abmahnfront]]></category>

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		<description><![CDATA[Aktuell mahnt die Kanzlei Baek Law im Auftrage der Hit Mix Music Agentur den Titel „Amsterdam“ von Axel Fischer ab, aus dem Album „German Top 100 Single Charts 30.11.2009“ ab. Mit der Abmahnung werden Beseitigungs-, Unterlassungs-, Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche geltend gemacht. Der Empfänger der Abmahnung wird aufgefordert, innerhalb einer kurz bemessenen Frist die angebliche Rechtsverletzung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div id="tweetbutton473" class="tw_button" style="float:right;margin-left:10px;"><a href="http://twitter.com/share?url=http%3A%2F%2Fabmahnung-medienrecht.de%2F2010%2F06%2Fbaek-law-mahnt-%25e2%2580%259eamsterdam%25e2%2580%259c-von-axel-fischer-ab%2F&amp;text=BAEK%20LAW%20mahnt%20%E2%80%9EAmsterdam%E2%80%9C%20von%20Axel%20Fischer%20ab&amp;related=&amp;lang=en&amp;count=none&amp;counturl=http%3A%2F%2Fabmahnung-medienrecht.de%2F2010%2F06%2Fbaek-law-mahnt-%25e2%2580%259eamsterdam%25e2%2580%259c-von-axel-fischer-ab%2F" class="twitter-share-button"  style="width:55px;height:22px;background:transparent url('http://abmahnung-medienrecht.de/wp-content/plugins/wp-tweet-button/tweetn.png') no-repeat  0 0;text-align:left;text-indent:-9999px;display:block;">Tweet</a></div><p>Aktuell mahnt die Kanzlei Baek Law im Auftrage der Hit Mix Music Agentur den Titel „Amsterdam“ von Axel Fischer ab, aus dem Album „German Top 100 Single Charts 30.11.2009“ ab. Mit der Abmahnung werden Beseitigungs-, Unterlassungs-, Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche geltend gemacht. Der Empfänger der Abmahnung wird aufgefordert, innerhalb einer kurz bemessenen Frist die angebliche Rechtsverletzung zu beseitigen und künftig zu unterlassen.<span id="more-473"></span></p>
<p>Die Schadensersatzansprüche werden pauschal und ohne nähere Begründung auf 250,00 EUR beziffert. Für die Tätigkeit der Kanzlei Baek Law wird ein Betrag in Höhe 703,80 EUR verlangt. Darüber hinaus werden für die Ermittlungskosten der IP-Adresse 70,00 EUR des Weiteren 1,03 EUR anteilige Gerichtskosten für die im Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG entstandenen Gebühren und schließlich eine Kostenbeteiligung  für die Erhebung der Bestandsdaten in Höhe von 0,89 EUR verlangt. Insgesamt beziffert die Kanzlei Baek Law damit die Ansprüche auf 1.025,72 EUR, schlägt jedoch im gleich Atemzug ein Vergleichsbetrag in Höhe von 500,00 EUR vor.</p>
<p>Dem Schreiben ist eine Unterlassungserklärung beigefügt, die die Kanzlei Baek Law von dem Abgemahnten verlangt, innerhalb einer sehr kurzen Frist unterschrieben zurückzusenden.</p>
<p>Gerade bei der Abgabe der Unterlassungserklärung ist jedoch Vorsicht geboten. Eine Unterlassungserklärung ist keine einseitige Erklärung, sondern nichts anderes als ein Vertrag zwischen dem Abgemahnten als Unterlassungsschuldner auf der einen Seite und der Rechteinhaberin als Unterlassungsgläubigerin auf der anderen Seite, der 30 Jahre Gültigkeit hat. Sofern die Unterlassungserklärung abgegeben wird, treffen den Unterlassungsschuldner die sich hieraus ergebenden Verpflichtungen. Insbesondere muss der Unterlassungsgläubiger mit Abgabe der Unterlassungserklärung dafür sorgen, dass es zu keiner weiteren Rechtsverletzung mehr kommt. Anderenfalls wird die in der Unterlassungserklärung festgeschriebene Vertragstrafe in Höhe von 5.001,00 EUR fällig. Gerade aber die Vertragsstrafe kann flexibel ausgestaltet werden. Zudem ist zu untersuchen, ob die Unterlassungserklärung in der Reichweite abgegeben muss, wie sie von der Kanzlei Baek Law vorformuliert ist.</p>
<p>Auch bei der Zahlung der anwaltlichen Gebührenansprüche ist – anders als die Kanzlei Baek Law in ihrem Schreiben ausführt – grundsätzlich die Anwendbarkeit der so genannten Gebührendeckelungsvorschrift des § 97 a Abs. 2 UrhG zu prüfen. Danach kann für eine urheberrechtliche Abmahnung, wenn es die erste dieser Art ist und unter bestimmten weiteren Voraussetzungen von dem Abgemahnten nicht mehr als 100,00 EUR für die anwaltliche Tätigkeit der Abmahnenden Kanzlei verlangt werden.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>LG Köln: Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.379,80 EUR für Abmahnung wegen Filesharing</title>
		<link>http://abmahnung-medienrecht.de/2010/05/lg-koln-rechtsanwaltskosten-in-hohe-von-1-37980-eur-fur-abmahnung-wegen-filesharing/</link>
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		<pubDate>Sat, 29 May 2010 10:24:25 +0000</pubDate>
		<dc:creator>S.O.S. Hilfe bei Abmahnung wegen Filesharing</dc:creator>
				<category><![CDATA[Abmahnkosten]]></category>
		<category><![CDATA[Aktuelle Rechtsprechung]]></category>
		<category><![CDATA[Rasch]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Kanzlei Rasch legt in ihren jüngst versendeten Abmahnungen ein von ihr vor der 28. Kammer des Landgericht Köln erstrittenes Urteil vor. Nach Auffassung der 28. Kammer war die Kanzlei Rasch berechtigt, für ihre Mandantin für eine außergerichtliche Abmahnung wegen eines auf einer Tauschbörse zum Herunterladen zur Verfügung gestelltes Musikalbum 1.379,80 EUR zu verlangen (LG [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div id="tweetbutton466" class="tw_button" style="float:right;margin-left:10px;"><a href="http://twitter.com/share?url=http%3A%2F%2Fabmahnung-medienrecht.de%2F2010%2F05%2Flg-koln-rechtsanwaltskosten-in-hohe-von-1-37980-eur-fur-abmahnung-wegen-filesharing%2F&amp;text=LG%20K%C3%B6ln%3A%20Rechtsanwaltskosten%20in%20H%C3%B6he%20von%201.379%2C80%20EUR%20f%C3%BCr%20Abmahnung%20wegen%20Filesharing&amp;related=&amp;lang=en&amp;count=none&amp;counturl=http%3A%2F%2Fabmahnung-medienrecht.de%2F2010%2F05%2Flg-koln-rechtsanwaltskosten-in-hohe-von-1-37980-eur-fur-abmahnung-wegen-filesharing%2F" class="twitter-share-button"  style="width:55px;height:22px;background:transparent url('http://abmahnung-medienrecht.de/wp-content/plugins/wp-tweet-button/tweetn.png') no-repeat  0 0;text-align:left;text-indent:-9999px;display:block;">Tweet</a></div><p>Die Kanzlei Rasch legt in ihren jüngst versendeten Abmahnungen ein von ihr vor der 28. Kammer des Landgericht Köln erstrittenes Urteil vor. Nach Auffassung der 28. Kammer war die Kanzlei Rasch berechtigt, für ihre Mandantin für eine außergerichtliche Abmahnung wegen eines auf einer Tauschbörse zum Herunterladen zur Verfügung gestelltes Musikalbum 1.379,80 EUR zu verlangen (LG Köln, Urteil vom 21.04.2010 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=28 O 596/09" target="_self">Az. 28 O 596/09</a>).<span id="more-466"></span></p>
<p>Das Landgericht Köln verurteilte den Beklagten, der im Prozess behauptet hatte, seine teils noch minderjährigen Söhne hätten die Rechtsverletzung begangen, zur Unterlassung und zur Zahlung der außergerichtlichen Abmahnkosten in Höhe von 1.379,80 EUR. Diese errechneten sich aus einem Streitwert in Höhe von 50.000,00 EUR, der bei einem Zurverfügungstellen eines zum Tatzeitpunkt weder besonders aktuellen noch besonders erfolgreichen Musikalbums über eine Tauschbörse als angemessen zu werten sei.</p>
<p>Die Anwendbarkeit der so genannten Gebührendeckelungsvorschrift des § 97 a Abs. 2 UrhG verneinte das LG Köln, da die Vorschrift nur bei nicht unerheblichen Rechtsverletzungen anwendbar sei. Das sei jedoch bei einem Upload eines gesamten Albums und nicht nur eines einzelnen Titels nicht mehr gegeben, zudem das Werk „für alle an der Tauschbörse Teilnehmenden abrufbar war“.</p>
<p>Zudem handelte es sich nach Auffassung des LG Kölns nicht mehr um einen „einfach gelagerten Fall“, was weitere Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Vorschrift des § 97 a Abs. 2 UrhG wäre. Dies deshalb nicht, weil vorliegend streitig gewesen sei, wer die Urheberrechtsverletzung begangen habe.</p>
<p>Ob sich diese Auffassung jedoch auf Dauer durchsetzen wird, bleibt abzuwarten. Der <a href="http://abmahnung-medienrecht.de/?p=452" target="_self">BGH hatte am 12.05.2010 noch entschieden</a>, dass die Deckelung der Anwaltskosten auf 100,00 EUR in den Filesharing-Fällen anzuwenden sei. Hier stand allerdings nur der Upload eines einzigen Songtitels in Rede.</p>
<p>Jedenfalls hinsichtlich der Voraussetzung des einfach gelagerten Falls dürfte damit das Urteil des Landgericht nicht mit der Rechtsprechung des BGH übereinstimmen, denn es kann in dieser Hinsicht keinen Unterschied machen, ob ein Song oder ein ganzes Album über eine Tauschbörse angeboten wird. Auch bei dem vom BGH zu beurteilenden Fall war streitig, wer die Urheberrechtsverletzung begangen hatte.</p>
<p>Fraglich bleibt damit aber, wo die Grenze bei dem Tatbestandsmerkmal der „nicht unerheblichen Rechtsverletzung“ zu ziehen ist. Zu dem vom Landgericht Köln zu beurteilenden Fall ist jedoch zu sagen, dass hier unklar war, ob es überhaupt zu einem vollständigen Upload des Albums gekommen war oder aber ob nur Werkteile betroffen waren. Diese Frage hat das Landgericht jedoch nur insoweit thematisiert als nach dessen Auffassung auch in einem nicht vollständigen Upload eine Urheberrechtsverletzung zu sehen ist. Zu der Frage, ob dieser (nicht vollständige Upload) auch erheblich im Sinne des § 97 a Abs. 2 UrhG ist, hat es nicht Stellung genommen.</p>
<p>Klargestellt ist mit dem Urteil aber entgegen der immer wieder in verschiedenen Forenbeiträgen zu lesenden Behauptungen, dass die abmahnenden Kanzleien durchaus die mit den Abmahnungen geltend gemachten Ansprüche auch gerichtlich durchsetzen.</p>
]]></content:encoded>
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		<item>
		<title>Rechtsanwälte Waldorf mahnen im Auftrag von Tele München Fernseh GmbH + Co Produktionsgesellschaft ab</title>
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		<pubDate>Mon, 17 May 2010 09:07:29 +0000</pubDate>
		<dc:creator>S.O.S. Hilfe bei Abmahnung wegen Filesharing</dc:creator>
				<category><![CDATA[Abmahnkosten]]></category>
		<category><![CDATA[Neues von der Abmahnfront]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://abmahnung-medienrecht.de/?p=457</guid>
		<description><![CDATA[Uns haben heute zwei Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Rechtsanwälte erreicht, mit der im Auftrage der Tele München Fernseh GmbH + Co Produktionsgesellschaft die „unerlaubte Verwertung“ des Fims „Twilight – Biss im Morgengrauen“ in der Tauschbörse edonkey abgemahnt wird. Mit der Abmahnung werden Unterlassungs-, Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche geltend gemacht. Der anwaltliche Kostenerstattungsanspruch wird auf 651,80 EUR [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div id="tweetbutton457" class="tw_button" style="float:right;margin-left:10px;"><a href="http://twitter.com/share?url=http%3A%2F%2Fabmahnung-medienrecht.de%2F2010%2F05%2Frechtsanwalte-waldorf-mahnen-im-auftrag-von-tele-munchen-fernseh-gmbh-co-produktionsgesellschaft-ab%2F&amp;text=Rechtsanw%C3%A4lte%20Waldorf%20mahnen%20im%20Auftrag%20von%20Tele%20M%C3%BCnchen%20Fernseh%20GmbH%20%2B%20Co%20Produktionsgesellschaft%20ab&amp;related=&amp;lang=en&amp;count=none&amp;counturl=http%3A%2F%2Fabmahnung-medienrecht.de%2F2010%2F05%2Frechtsanwalte-waldorf-mahnen-im-auftrag-von-tele-munchen-fernseh-gmbh-co-produktionsgesellschaft-ab%2F" class="twitter-share-button"  style="width:55px;height:22px;background:transparent url('http://abmahnung-medienrecht.de/wp-content/plugins/wp-tweet-button/tweetn.png') no-repeat  0 0;text-align:left;text-indent:-9999px;display:block;">Tweet</a></div><p>Uns haben heute zwei Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Rechtsanwälte erreicht, mit der im Auftrage der Tele München Fernseh GmbH + Co Produktionsgesellschaft die „unerlaubte Verwertung“ des Fims „Twilight – Biss im Morgengrauen“ in der Tauschbörse edonkey abgemahnt wird.<span id="more-457"></span></p>
<p>Mit der Abmahnung werden Unterlassungs-, Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche geltend gemacht. Der anwaltliche Kostenerstattungsanspruch wird auf 651,80 EUR beziffert. Für den Fall, dass man die Unterlassungserklärung wie vorformuliert unterschreibt, wird ein „ermäßigter“ Gebührensatz in Höhe von 506,00 EUR angeboten.</p>
<p>Zudem wird ein der Tele München Fernseh GmbH + Co Produktionsgesellschaft angeblich zustehender Schadensersatzanspruch geltend gemacht. Wie bei diesen Abmahnungen nicht unüblich wird der Schadensersatzanspruch dagegen nicht konkret beziffert, sondern ein pauschaler Betrag in Höhe von 450,00 EUR verlangt.</p>
<p>Zum Abgleich der Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche bietet die Kanzlei Waldorf Rechtsanwälte im Namen ihrer Mandantin einen Betrag in Höhe von 965,00 EUR an und verlangt die Zahlung zur Vermeidung gerichtlicher Schritte binnen einer Frist von 14 Tagen.</p>
<p>Wir raten zur Vorsicht bei der Abgabe der der Abmahnung beigefügten und vorformulierten Unterlassungserklärung. Diese sollte auf keinen Fall unterzeichnet werden, ohne zuvor anwaltlichen Rat einzuholen.</p>
<p><strong>Insbesondere die geltend gemachten Zahlungsansprüche scheinen übersetzt. Jedenfalls die Schadensersatzansprüche sind erfahrungsgemäß in den wenigsten Fällen begründet. Hinsichtlich des anwaltlichen Kostenerstattungsanspruches greift unseres Erachtens die Gebührendeckelungsvorschrift nach § 97 a Abs. 2 UrhG, nach der das abmahnende Unternehmen von dem Abgemahnten nicht mehr als 100,00 EUR für die Kosten der Abmahnung verlangen kann.<br />
Hierzu ist im Übrigen am 12. Mai 2010 ein Urteil des BGH ergangen, dass – soweit dies der insoweit bisher nur vorliegenden </strong><a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;sid=03d3a5791e2cf166be90b5a09c2111a3&amp;nr=51934&amp;linked=pm&amp;Blank=1" target="_self"><strong>Pressemitteilung des BGH</strong></a><strong> zu entnehmen ist – unsere Rechtsauffassung bestätigt. Wir hatten hierzu an </strong><a href="http://abmahnung-medienrecht.de/?p=452" target="_self"><strong>dieser Stelle</strong></a><strong> berichtet. Sobald hierzu die schriftliche Urteilsbegründung vorliegt, werden wir dies an dieser Stelle mitteilen.</strong></p>
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		<title>BGH: Haftung für unzureichend gesicherten WLAN-Anschluss</title>
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		<pubDate>Wed, 12 May 2010 09:33:38 +0000</pubDate>
		<dc:creator>S.O.S. Hilfe bei Abmahnung wegen Filesharing</dc:creator>
				<category><![CDATA[Abmahnkosten]]></category>
		<category><![CDATA[Aktuelle Rechtsprechung]]></category>
		<category><![CDATA[Haftung]]></category>

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		<description><![CDATA[Nun ist es da, das lange mit Spannung erwartete Urteil des BGH zur Haftung für nicht bzw. unzureichend gesicherte W-LAN Anschlüsse (Urteil vom 12. Mai 2010 – I ZR 121/08 – Sommer unseres Lebens). Der BGH hat heute entschieden, dass Privatpersonen auf Unterlassung in Anspruch genommen werden können, wenn ihr nicht ausreichend gesicherter WLAN-Anschluss von [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div id="tweetbutton452" class="tw_button" style="float:right;margin-left:10px;"><a href="http://twitter.com/share?url=http%3A%2F%2Fabmahnung-medienrecht.de%2F2010%2F05%2Fbgh-haftung-fur-unzureichend-gesicherten-wlan-anschluss%2F&amp;text=BGH%3A%20Haftung%20f%C3%BCr%20unzureichend%20gesicherten%20WLAN-Anschluss&amp;related=&amp;lang=en&amp;count=none&amp;counturl=http%3A%2F%2Fabmahnung-medienrecht.de%2F2010%2F05%2Fbgh-haftung-fur-unzureichend-gesicherten-wlan-anschluss%2F" class="twitter-share-button"  style="width:55px;height:22px;background:transparent url('http://abmahnung-medienrecht.de/wp-content/plugins/wp-tweet-button/tweetn.png') no-repeat  0 0;text-align:left;text-indent:-9999px;display:block;">Tweet</a></div><p>Nun ist es da, das lange mit Spannung erwartete Urteil des BGH zur Haftung für nicht bzw. unzureichend gesicherte W-LAN Anschlüsse (Urteil vom 12. Mai 2010 – I ZR 121/08 – Sommer unseres Lebens). Der BGH hat heute entschieden, dass Privatpersonen auf Unterlassung in Anspruch genommen werden können, wenn ihr nicht ausreichend gesicherter WLAN-Anschluss von unberechtigten Dritten für Urheberrechtsverletzungen im Internet genutzt wird.</p>
<p>Der BGH hatte folgenden Sachverhalt zu beurteilen:<span id="more-452"></span></p>
<p>Klägerin ist die Gesellschaft zum Schutze digitaler Medien (DigiProtect). Sie ist Inhaberin des Musiktitels „Sommer unseres Lebens. Dieser Musiktitel war vom Internetanschluss des Beklagten auf einer Tauschbörse (Sommer unseres Lebens) zum Herunterladen im Internet angeboten worden. Der Beklagte war zum Zeitpunkt der Urheberrechtsverletzung im Urlaub. Die Klägerin begehrt vom Beklagten Unterlassung, Schadensersatz und Erstattung von Abmahnkosten.</p>
<p>Der BGH hat der Klägerin den Unterlassungsanspruch zugesprochen. Schadensersatzansprüche für entgangene Lizenzgebühren hat er verneint. Soweit dies der bisher ausschließlich vorliegenden Pressemeldung des BGH zu entnehmen ist, dürfen mit der Abmahnung die für die Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltskosten nur in Höhe von 100,00 EUR geltend gemacht werden.</p>
<p><strong>1.) Unterlassungsanspruch</strong></p>
<p>Nachdem der Beklagte die Urheberrechtsverletzung nach dem Sachverhalt nicht begangen haben konnte, geht der BGH davon aus, dass eine Haftung des Beklagten als Täter oder Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung nicht in Betracht kommt.</p>
<p>Allerdings sei eine Haftung nach den Grundsätzen der Störerhaftung zu bejahen. Als Störer haftet der, der ohne Täter oder Teilnehmer zu sein, in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines geschützten Gutes beiträgt. Der „adäquat-kausalen Beitrag zur Rechtsverletzung“ besteht in diesen Fällen in dem Vorhalten des Telefon- bzw. Internetanschlusses, durch den es ja erst zu der konkreten Rechtsverletzung kommen konnte. Natürlich kann diese Haftung nicht uferlos ausgeweitet und an das bloße Vorhalten des Telefonanschlusses geknüpft werden. Vielmehr kommt es darauf an, ob man den Telefonanschluss als Gefahrenquelle ordnungsgemäß überwacht hat. </p>
<p>Insofern unterliegen nach Auffassung des BGH auch private Anschlussinhaber einer Pflicht zu prüfen, ob ihr WLAN-Anschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen vor der Gefahr geschützt sind, von unberechtigten Dritten zur Begehung von Urheberrechtsverletzungen missbraucht zu werden. Dem privaten Betreiber eines WLAN-Netzes könne jedoch nicht zugemutet werden, ihre Netzwerksicherheit fortlaufend dem neuesten Stand der Technik anzupassen und dafür entsprechende finanzielle Mittel aufzuwenden, so der BGH. Ihre Prüfpflicht beziehe sich daher auf die Einhaltung der im Zeitpunkt der Installation des Routers für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen.</p>
<p>Diese Pflicht sah der Bundesgerichtshofs in dem von ihm zu beurteilenden Fall jedoch verletzt, da der Beklagte es bei den werkseitigen Standardsicherheitseinstellungen des WLAN-Routers belassen und das Passwort nicht durch ein persönliches, ausreichend langes und sicheres Passwort ersetzt hatte. Ein solcher Passwortschutz sei jedoch auch für private WLAN-Nutzer bereits im Jahre 2006 üblich und zumutbar gewesen.</p>
<p><strong>2.) Kein Schadensersatz</strong></p>
<p>Erfreulicherweise hat der BGH festgestellt, dass der Beklagte nicht zum Schadensersatz verpflichtet ist, da dieser Anspruch Verschulden voraussetzt, mit anderen Worten eine vorsätzliche oder fahrlässige Tatbegehung, die vorliegend ausscheiden musste, da der Beklagte die Urheberrechtsverletzung ja nicht selbst begangen hatte. Konsequenterweise ist nach Ansicht des BGH auch eine Haftung als Tatgehilfe zu verneinen, da auch diese Vorsatz erfordert.</p>
<p><strong>3.) Abmahnkosten: Nicht mehr als 100,00 EUR!</strong></p>
<p>Die Pressemitteilung lässt erkennen, dass der BGH zur Gebührendeckelungsvorschrift des § 97 a Abs. UrhG Stellung genommen hat und diese auf die Abmahnfälle anwenden will. Danach dürfen bei dem Abgemahnten unter bestimmten Voraussetzungen für die Kosten der Abmahnung nicht mehr als 100,00 EUR verlangt werden. Das ist insoweit sehr erfreulich und bringt endlich die lang ersehnte Rechtssicherheit zu diesem Punkt. Allerdings hat der BGH auch deutlich gemacht, dass die Haftung für die Abmahnkosten schon nach der ersten über den WLAN-Anschluss begangenen Urheberrechtsverletzung besteht.</p>
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		<title>LG Magdeburg: Wenn der Vater  mit dem Sohne – Abmahnkosten in Höhe von 3.000,00 EUR für 132 Musiktiteln oder 22 EUR pro Song!</title>
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		<pubDate>Fri, 16 Apr 2010 16:20:17 +0000</pubDate>
		<dc:creator>S.O.S. Hilfe bei Abmahnung wegen Filesharing</dc:creator>
				<category><![CDATA[Abmahnkosten]]></category>
		<category><![CDATA[Aktuelle Rechtsprechung]]></category>

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		<description><![CDATA[Das LG Magdeburg hat entschieden, dass ein Vater und dessen Sohn Abmahnkosten in Höhe von 3.000,00 EUR an EMI Music, Sony Music, Universal Music und Warner Music zu erstatten haben. welche diesem durch die Beauftragung eines Rechtsanwaltes entstanden sind. (LG Magdeburg Urteil vom 17.03.2010 – 7 O 2274/09 ). Zuvor hatte der Sohn in einem [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div id="tweetbutton446" class="tw_button" style="float:right;margin-left:10px;"><a href="http://twitter.com/share?url=http%3A%2F%2Fabmahnung-medienrecht.de%2F2010%2F04%2Flg-magdeburg-wenn-der-vater-mit-dem-sohne-%25e2%2580%2593-abmahnkosten-in-hohe-von-3-00000-eur-fur-132-musiktiteln-oder-22-eur-pro-song%2F&amp;text=LG%20Magdeburg%3A%20Wenn%20der%20Vater%20%20mit%20dem%20Sohne%20%E2%80%93%20Abmahnkosten%20in%20H%C3%B6he%20von%203.000%2C00%20EUR%20f%C3%BCr%20132%20Musiktiteln...%20&amp;related=&amp;lang=en&amp;count=none&amp;counturl=http%3A%2F%2Fabmahnung-medienrecht.de%2F2010%2F04%2Flg-magdeburg-wenn-der-vater-mit-dem-sohne-%25e2%2580%2593-abmahnkosten-in-hohe-von-3-00000-eur-fur-132-musiktiteln-oder-22-eur-pro-song%2F" class="twitter-share-button"  style="width:55px;height:22px;background:transparent url('http://abmahnung-medienrecht.de/wp-content/plugins/wp-tweet-button/tweetn.png') no-repeat  0 0;text-align:left;text-indent:-9999px;display:block;">Tweet</a></div><p>Das LG Magdeburg hat entschieden, dass ein Vater und dessen Sohn Abmahnkosten in Höhe von 3.000,00 EUR an EMI Music, Sony Music, Universal Music und Warner Music zu erstatten haben. welche diesem durch die Beauftragung eines Rechtsanwaltes entstanden sind. (LG Magdeburg Urteil vom 17.03.2010 – 7 O 2274/09 ).<span id="more-446"></span></p>
<p>Zuvor hatte der Sohn in einem Strafverfahren zugegeben, über ein sogenanntes Filesharing-Programm in einer Tauschbörse illegal 132 Musikstücke der Öffentlichkeit zum Download angeboten zu haben. Daraufhin mahnten die Rechteinhaber den Vater und den Sohn gleichermaßen ab. Der Vater, wendete ein, er habe gegen das Verhalten seines Sohnes nichts unternehmen können, da ihm hierzu die technischen Fähigkeiten gefehlt hätten. Er sei daher auch nicht bereit, die die Kosten der Abmahnung zu erstatten.</p>
<p>Das LG Magdeburg wollte der Argumentation des Vaters jedoch nicht folgen. Es verurteilte den Vater, die Abmahnkosten in Höhe von 3.000,00 EUR zu zahlen. Das Gericht führte zur Begründung an, dass sich der Vater sachkundiger Hilfe hätte bedienen müssen. Durch den Einsatz von „Firewalls“ und Schutzprogrammen hätte verhindert werden können, dass der illegale Datenaustausch stattfindet. Auch tilge die Abgabe der strafbewährten Unterlassungserklärung seitens Vater und Sohn nicht die gegnerischen, entstandenen Rechtsanwaltskosten, so das Landgericht Magdeburg.</p>
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		<title>Abmahnkosten bei unerlaubter Verwendung eines Produktfotos bei privater eBay-Auktion auf 100,00 EUR gedeckelt</title>
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		<pubDate>Wed, 29 Apr 2009 12:36:20 +0000</pubDate>
		<dc:creator>S.O.S. Hilfe bei Abmahnung wegen Filesharing</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Aktuelle Rechtsprechung]]></category>
		<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>

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		<description><![CDATA[Das OLG Brandenburg hat mit Urteil vom 03.02.2009 (Az.:6 U 58/08) entschieden, dass die Abmahnkosten im Fall einer Verwendung eines geschützten Produktfotos für ein privates Verkaufsangebot bei eBay nicht mehr als 100,00 EUR betragen dürfen. Zur Begründung bezog sich das Gericht auf den zum 01.09.2008 eingeführten § 97 a UrhG. Dem Urteil lag folgender Sachverhalt [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div id="tweetbutton28" class="tw_button" style="float:right;margin-left:10px;"><a href="http://twitter.com/share?url=http%3A%2F%2Fabmahnung-medienrecht.de%2F2009%2F04%2Fabmahnkosten-bei-unerlaubter-verwendung-eines-produktfotos-bei-privater-ebay-auktion-auf-10000-eur-gedeckeltabmahnkosten-bei-unerlaubter-verwendung-eines-produktfotos-bei-privater-ebay-auktion-auf-10%2F&amp;text=Abmahnkosten%20bei%20unerlaubter%20Verwendung%20eines%20Produktfotos%20bei%20privater%20eBay-Auktion%20auf%20100%2C00%20EUR%20gedeckelt&amp;related=&amp;lang=en&amp;count=none&amp;counturl=http%3A%2F%2Fabmahnung-medienrecht.de%2F2009%2F04%2Fabmahnkosten-bei-unerlaubter-verwendung-eines-produktfotos-bei-privater-ebay-auktion-auf-10000-eur-gedeckeltabmahnkosten-bei-unerlaubter-verwendung-eines-produktfotos-bei-privater-ebay-auktion-auf-10%2F" class="twitter-share-button"  style="width:55px;height:22px;background:transparent url('http://abmahnung-medienrecht.de/wp-content/plugins/wp-tweet-button/tweetn.png') no-repeat  0 0;text-align:left;text-indent:-9999px;display:block;">Tweet</a></div><div class="subheader">Das OLG Brandenburg hat mit Urteil vom 03.02.2009 (Az.:6 U 58/08) entschieden, dass die Abmahnkosten im Fall einer Verwendung eines geschützten Produktfotos für ein privates Verkaufsangebot bei eBay nicht mehr als 100,00 EUR betragen dürfen. Zur Begründung bezog sich das Gericht auf den zum 01.09.2008 eingeführten § 97 a UrhG.<span class="image"> <span id="more-28"></span></span></div>
<div>
<p class="bodytext">Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Beklagte hatte als privater Verkäufer auf Ebay einen gebrauchten GPS-Empfänger zum Verkauf angeboten und im Rahmen des Angebotes ein Lichtbild des GPS-Empfängers online gestellt. Der Kläger als Inhaber der Nutzungsrechte am Lichtbild des GPS-Empfängers mahnte den Beklagten darauf hin ab und verlangte Schadensersatz in Form fiktiver Lizenzgebühren sowie die Übernahme der Anwaltskosten für die Abmahnung in Höhe von 459,40 EUR.</p>
<p class="bodytext"> Da der Beklagte das Foto ohne Einwilligung des Klägers verwendet hatte, war die Abmahnung des Klägers berechtigt. Das Gericht sprach ihm daher einen Anspruch auf Ersatz der ihm durch die Abmahnung entstandenen Kosten zu, beschränkte den Ersatzanspruch der Höhe nach allerdings auf 100,00 EUR. Zur Begründung bezog sich das Gericht auf den ab dem 01.09.2008 geltenden § 97a Abs 2 UrhG. Danach werden für den Fall einer erstmaligen Abmahnung in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs die erstattungsfähigen Aufwendungen auf 100,00 EUR beschränkt. Die Voraussetzungen sah das Gericht in dem dem Urteil zu Grunde liegenden Fall als gegeben.</p>
<p class="bodytext">Für die Nutzung des Produktfotos sprach das Gericht dem Kläger im Wege der Lizenzanalogie eine Lizenzgebühr in Höhe von 20,00 EUR im Wege der richterlichen Schätzung zu. Eine Anwendung der Tarife der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) lehnte das Gericht ab, da für einen einmaligen Privatverkauf im Internet keine MFM-Tarife existierten. Das Gericht orientierte sich bei der Schadensberechnung an dem Betrag, den der Kläger vom gewerblichen Auftraggeber des Fotos erhalten hatte. Dieser lag bei 97,00 EUR. Weitere 20,00 EUR sprach das Gericht dem Kläger wegen der Nichtnennung des Namens des Fotografen zu.</p>
</div>
<p class="news-single-imgcaption"> </p>
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