<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<rss version="2.0"
	xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"
	xmlns:wfw="http://wellformedweb.org/CommentAPI/"
	xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/"
	xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom"
	xmlns:sy="http://purl.org/rss/1.0/modules/syndication/"
	xmlns:slash="http://purl.org/rss/1.0/modules/slash/"
	>

<channel>
	<title>S.O.S. - Hilfe bei Abmahnung wegen Filesharing &#187; Aktuelle Rechtsprechung</title>
	<atom:link href="http://abmahnung-medienrecht.de/category/httpabmahnung-medienrechtdefilesharing-rechtsprechung/feed/" rel="self" type="application/rss+xml" />
	<link>http://abmahnung-medienrecht.de</link>
	<description>Rufen Sie uns gebührenfrei an: 0800 - 40 44 66 83</description>
	<lastBuildDate>Tue, 08 May 2012 02:40:08 +0000</lastBuildDate>
	<language>en</language>
	<sy:updatePeriod>hourly</sy:updatePeriod>
	<sy:updateFrequency>1</sy:updateFrequency>
	<generator>http://wordpress.org/?v=3.3.1</generator>
<atom:link rel="hub" href="http://pubsubhubbub.appspot.com"/><atom:link rel="hub" href="http://superfeedr.com/hubbub"/>		<item>
		<title>OLG Köln zu Fragen der Eltern-Haftung und Höhe des Schadensersatz nach einer Abmahnung wegen Filesharing</title>
		<link>http://abmahnung-medienrecht.de/2012/05/olg-koln-zu-fragen-der-eltern-haftung-und-hohe-des-schadensersatz-nach-einer-abmahnung-wegen-filesharing/</link>
		<comments>http://abmahnung-medienrecht.de/2012/05/olg-koln-zu-fragen-der-eltern-haftung-und-hohe-des-schadensersatz-nach-einer-abmahnung-wegen-filesharing/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 08 May 2012 02:10:33 +0000</pubDate>
		<dc:creator>S.O.S. Hilfe bei Abmahnung wegen Filesharing</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelle Rechtsprechung]]></category>
		<category><![CDATA[Haftung]]></category>
		<category><![CDATA[Abmahnung Filesharing]]></category>
		<category><![CDATA[Filesharing: Eltern haften für Ihre Kinder]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://abmahnung-medienrecht.de/?p=1429</guid>
		<description><![CDATA[Das OLG Köln hat am 23.03.2012 ein weiteres Urteil in Sachen Filesharing abgesetzt (Aktenzeichen: 6 U 67/11). Es ging im Wesentlichen um die Frage nach der Haftung der Eltern für die Rechtsverletzungen  ihrer noch minderjährigen Kinder und um die Höhe des Schadensersatzes für einen hochgeladenen Musiktitel.  Zur Frage 1: Wann haften Eltern für die Rechtsverletzungen  [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div id="tweetbutton1429" class="tw_button" style="float:right;margin-left:10px;"><a href="http://twitter.com/share?url=http%3A%2F%2Fabmahnung-medienrecht.de%2F2012%2F05%2Folg-koln-zu-fragen-der-eltern-haftung-und-hohe-des-schadensersatz-nach-einer-abmahnung-wegen-filesharing%2F&amp;text=OLG%20K%C3%B6ln%20zu%20Fragen%20der%20Eltern-Haftung%20und%20H%C3%B6he%20des%20Schadensersatz%20nach%20einer%20Abmahnung%20wegen%20Filesharing&amp;related=&amp;lang=en&amp;count=none&amp;counturl=http%3A%2F%2Fabmahnung-medienrecht.de%2F2012%2F05%2Folg-koln-zu-fragen-der-eltern-haftung-und-hohe-des-schadensersatz-nach-einer-abmahnung-wegen-filesharing%2F" class="twitter-share-button"  style="width:55px;height:22px;background:transparent url('http://abmahnung-medienrecht.de/wp-content/plugins/wp-tweet-button/tweetn.png') no-repeat  0 0;text-align:left;text-indent:-9999px;display:block;">Tweet</a></div><p><span style="font-family: Calibri;"><span style="font-size: small;"><a href="http://abmahnung-medienrecht.de/wp-content/uploads/2012/05/Fotolia_8849224_XS.jpg"><img class="alignleft size-thumbnail wp-image-1430" title="OLG Köln zu Fragen der Eltern-Haftung und Höhe des Schadensersatz nach einer Abmahnung wegen Filesharing" src="http://abmahnung-medienrecht.de/wp-content/uploads/2012/05/Fotolia_8849224_XS-150x150.jpg" alt="" width="150" height="150" /></a><a title="Urteil des OLG Köln nach Abmahnung wegen Filesharing" href="http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/koeln/j2012/6_U_67_11_Urteil_20120323.html">Das OLG Köln hat am 23.03.2012 ein weiteres Urteil in Sachen Filesharing abgesetzt (Aktenzeichen: 6 U 67/11).</a> Es ging im Wesentlichen um die Frage nach der Haftung der Eltern für die Rechtsverletzungen  ihrer noch minderjährigen Kinder und um die Höhe des Schadensersatzes für einen hochgeladenen Musiktitel.</span></span></p>
<p><strong><span style="color: #800000;"><span style="font-family: Calibri; font-size: small;"> </span><span style="font-family: Calibri;"><span style="font-size: small;">Zur Frage 1: Wann haften Eltern für die Rechtsverletzungen  ihrer noch minderjährigen Kinder?</span></span></span></strong></p>
<p><span style="font-family: Calibri;"><span style="font-size: small;">In dem vom OLG Köln zu beurteilenden Fall hatte nach den Feststellungen des Gerichts der damals dreizehnjährige Sohn der Beklagten die Urheberrechtsverletzung begangen, die das OLG Köln den <span id="more-1429"></span>Eltern im Ergebnis wegen der Verletzung der ihnen obliegenden Aufsichtspflichten (§ 832 Abs. 1 BGB) zugerechnet hat. Die Eltern hatten ihrem Sohn einen gebrauchten PC mit Standardprogrammen von Microsoft-Office überlassen und zuvor eine Windows-XP-Firewall als auch ein Securityprogramm installiert, welches seinerseits im Hinblick auf die Installation weiterer Programme auf  &#8221;keine Zulassung&#8221; gestellt  und durch ein Administratorpasswort gesichert war. Die Beklagten hatten zudem vorgetragen, den PC des Sohnes monatlich überprüft zu haben. Diese Maßnahmen hielt das OLG Köln zwar grundsätzlich für ausreichend, um den Aufsichtspflichten zu entsprechen, jedoch in dem zu beurteilenden Fall nicht für hinreichend umgesetzt, da es dem Sohn trotz der Sicherungsmaßnahmen gelungen war, Filesharingprogramme zu installieren. Dass dies von den Beklagten nicht bemerkt worden sei, sei ein deutliches Indiz dafür, dass die Kontrollen nicht sorgfältig durchgeführt worden seien.</span></span></p>
<p><span style="font-family: Calibri; font-size: small;"> </span><strong><span style="color: #800000; font-size: small;"><span style="font-family: Calibri;">Zur Frage 2: Wie hoch ist der Schadensersatz für einen Musiktitel zu bemessen?</span></span></strong></p>
<p><span style="font-family: Calibri; font-size: small;"> </span><span style="font-size: small;"><span style="font-family: Calibri;">Zu diesem Punkt fällt das Urteil aus Sicht vieler Betroffener enttäuschend aus. Im Verlauf des Verfahrens hatte das OLG Köln mit Hinweisbeschluss vom 30.09.2011 noch die Auffassung vertreten hatte, dass die bisherige Praxis der Rechteinhaber zur Berechnung des angeblich ihnen durch Filesahring entstehenden Schadens auf den GEMA-Tarif VR W I zurückzugreifen, nach dem eine Mindestlizenz von 100,00 EUR je Titel für bis zu 10.000 Abrufe vorgesehen ist, nicht sachgerecht sei, da dieser Tarif für das Streamen und nicht für den Upload von Inhalten gelte.  Im Hinweisbeschluss hatte das OLG Köln daher den GEMA-Tarif VR-OD 5  herangezogen, der u. a. die Nutzung einzelner Titel durch Internet-Downloads regelt. Hier beläuft sich die Mindestvergütung auf nur 0,1278 € pro Zugriff. Im Hinblick auf diesen Tarif hatte das OLG Köln den Rechteinhabern aufgegeben, konkrete Zahlen vorzulegen und die Anzahl der Zugriffe auf den über die Tauschbörse angebotenen Titel mitzuteilen. Hiervon sind die Kölner Richter im Urteil nun wieder abgerückt. Das Urteil bezieht sich nun auf eine von den Klägern vorgelegte Rahmenvereinbarung, nachdem der Tonträgerindustrie von legalen Downloadplattformen wie iTunes zwischen 0,50 EUR und 0,92 EUR für den einzelnen Zugriff gezahlt werden. Da die Kläger hatten vorgetragen, dass in Peer-to-Peer-Netzwerken an keiner Stelle protokolliert würden, wie viele Zugriffe auf die zum Download bereit gestellten Titel erfolgten und daher nicht gesagt werden könne, um wie viel Zugriffe es sich in dem konkreten Fall handele. Das OLG Köln ließ es daher ausreichen, dass die Kläger vorgetragen hatten, in welcher Größenordnung Zugriffe erfolgt sein könnten und machten folgende Rechnung auf: Lege man mit 0,50 EUR den geringsten Betrag der erwähnten Rahmenvereinbarung zu Grunde, so ergebe sich die Klageforderung der Höhe nach bereits dann, wenn auf die jeweiligen Titel 400 Mal illegal zugegriffen worden sei. Es sei indes davon auszugehen, dass auch bei Zugrundelegung gebotener Abschläge jedenfalls in dieser Größenordnung Zugriffe erfolgt sein werden. </span></span></p>
<p><span style="font-family: Calibri;"><span style="font-size: small;">Diese Ausführungen sind wenig überzeugend. Wenn das OLG Köln zunächst meint, es sei niemanden möglich darzulegen, wie viele Zugriffe auf den konkreten Titel erfolgt sind, wie kommt es dann darauf, dass die in Rede stehenden Titel durch  Rede stehenden mindestens 400 Mal abgerufen  wurden? Immerhin ist es nicht vollständig auszuschließen, dass der jeweilige Titel nur einmal, nämlich durch das von der Rechteinhaberin zur Überwachung der Tauschbörsen eingesetzten Unternehmen, abgerufen wurde. </span></span></p>
<p><span style="font-size: small;"><span style="font-family: Calibri;">Das OLG Köln hat die Revision zum BGH zugelassen.  </span></span></p>
<p><span style="font-family: Calibri; font-size: small;"> </span></p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://abmahnung-medienrecht.de/2012/05/olg-koln-zu-fragen-der-eltern-haftung-und-hohe-des-schadensersatz-nach-einer-abmahnung-wegen-filesharing/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>YouTube unterliegt im Rechtsstreit mit der GEMA</title>
		<link>http://abmahnung-medienrecht.de/2012/04/youtube-unterliegt-im-rechtsstreit-mit-der-gema/</link>
		<comments>http://abmahnung-medienrecht.de/2012/04/youtube-unterliegt-im-rechtsstreit-mit-der-gema/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 20 Apr 2012 12:29:35 +0000</pubDate>
		<dc:creator>S.O.S. Hilfe bei Abmahnung wegen Filesharing</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelle Rechtsprechung]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://abmahnung-medienrecht.de/?p=1377</guid>
		<description><![CDATA[Die Google-Tochter YouTube hat heute in einem Rechtsstreit gegen die GEMA eine Niederlage einstecken müssen.  Das Landgericht Hamburg hat entscheiden, dass YouTube zwölf Musiktitel aus seinem Angebot entfernen muss. Die GEMA hatte das Landgericht Hamburg angerufen und dort eine Unterlassungsklage gegen YouTube eingereicht, weil sich die Parteien nicht über Zahlungen für auf YouTube gezeigte Musikclips [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div id="tweetbutton1377" class="tw_button" style="float:right;margin-left:10px;"><a href="http://twitter.com/share?url=http%3A%2F%2Fabmahnung-medienrecht.de%2F2012%2F04%2Fyoutube-unterliegt-im-rechtsstreit-mit-der-gema%2F&amp;text=YouTube%20unterliegt%20im%20Rechtsstreit%20mit%20der%20GEMA&amp;related=&amp;lang=en&amp;count=none&amp;counturl=http%3A%2F%2Fabmahnung-medienrecht.de%2F2012%2F04%2Fyoutube-unterliegt-im-rechtsstreit-mit-der-gema%2F" class="twitter-share-button"  style="width:55px;height:22px;background:transparent url('http://abmahnung-medienrecht.de/wp-content/plugins/wp-tweet-button/tweetn.png') no-repeat  0 0;text-align:left;text-indent:-9999px;display:block;">Tweet</a></div><p><span style="font-family: Calibri;"><span style="font-size: small;"><a href="http://abmahnung-medienrecht.de/wp-content/uploads/2012/04/Fotolia_8849224_XS2.jpg"><img class="alignleft size-thumbnail wp-image-1378" title="YouTube unterliegt im Rechtsstreit mit der GEMA " src="http://abmahnung-medienrecht.de/wp-content/uploads/2012/04/Fotolia_8849224_XS2-150x150.jpg" alt="" width="150" height="150" /></a>Die Google-Tochter YouTube hat heute in einem Rechtsstreit gegen die GEMA eine Niederlage einstecken müssen.  Das Landgericht Hamburg hat entscheiden, dass YouTube zwölf Musiktitel aus seinem Angebot entfernen muss. Die GEMA hatte das Landgericht Hamburg angerufen und dort eine Unterlassungsklage gegen YouTube eingereicht, weil sich die Parteien nicht über Zahlungen für auf YouTube gezeigte Musikclips einigen konnten. Der zwischen beiden Seiten ursprünglich geschlossene Vertrag, in dem die Zahlungsverpflichtung von YouTube für die Einräumung der Nutzungsrechte geregelt war, war 2009 ausgelaufen. Eine Verlängerung kam nicht zu Stande, da sich die Parteien nicht über die Details einer künftigen Vergütungsregelung einigen konnten.<span id="more-1377"></span></span></span></p>
<p><span style="font-size: small;"><span style="font-family: Calibri;">Die Gema bestand auf eine Lizenzgebühr pro angesehenem Video. Zuvor hatte YouTube eine pauschale Vergütung gezahlt. In den Verhandlungen ging es um Beträge zwischen einem und zwölf Cent pro Klick. Diese Beträge waren für YouTube inakzeptabel. Das Unternehmen verwies insofern auf die Tarife anderer europäischer Verwertungsgesellschaften, die erheblich niedriger liegen. </span></span></p>
<p><span style="font-size: small;"><span style="font-family: Calibri;">Im Rechtsstreit hatte YouTube argumentiert, die im Internet angebotene Plattform sei „neutral“ und biete lediglich die technische Möglichkeiten, Videos hochzuladen. Die rechtliche Verantwortung für das Hochladen der Videos läge allein bei den Nutzern.</span></span></p>
<p><span style="font-size: small;"><span style="font-family: Calibri;">Mit dem Urteil ist nicht gesagt, wie viel YouTube nun an die GEMA zahlen muss, wenn es weiterhin seinen Nutzern ermöglicht, Musikclips auf der Plattform zu zeigen. Vielmehr hat das Landgericht Hamburg mit dem Urteil klargestellt, dass YouTube im Hinblick auf das auf der Plattform gezeigte urheberrechtlich geschützte Material eine Überwachungspflicht trifft, nach der YouTube, sofern es die erforderlichen Rechte hierfür nicht zuvor eingeholt hat, entsprechenden Content sperren bzw. Filtersoftware installieren muss, die den Upload entsprechender Videos verhindert. </span></span></p>
<p><span style="font-family: Calibri;"><span style="font-size: small;">Weil YouTube den urheberrechtlichen geschützten Content nicht selbst hochgeladen hat, haftet die Google Tochter zwar nicht als Täterin für die Urheberrechtsverletzung. Allerdings hat sie nach Auffassung der Hamburger Richter durch das Bereitstellen und den Betrieb der Videoplattform einen Beitrag zu den Rechtsverletzungen geleistet. Wegen dieses „Beitrages“ obliegen der YouTube Verhaltens- und Kontrollpflichten, denen sie nach Ansicht des Landgerichts Hamburg nicht ausreichend nachgekommen ist, weil sie die Videos nach Beanstandung der GEMA nicht schnell genug aus dem Netz genommen und  nicht ausreichend Sorge getragen habe, dass die Videos wieder eingestellt würden. Das von der Beklagten hierzu entwickelte Content-ID-Programm müsse YouTube selbst anwenden und könne dies nicht den Rechteinhabern überlassen. Zudem sei YouTube verpflichtet, einen Wortfilter zu installieren, mit dem YouTube neu eingestellte Videos herausfiltern solle, deren Titel sowohl den Titel als auch den Interpreten der in einem Video beanstandeten Musikaufnahme enthalte. Dies sei notwendig, weil mit dem Content-ID-Programm nur Tonaufnahmen identifiziert würden, die mit der gespeicherten Referenzaufnahme identisch seien. Abweichende Aufnahmen (z.B. Live-Darbietung statt Studioaufnahme) erkenne die Software nicht.</span></span></p>
<p><span style="font-size: small;"><span style="font-family: Calibri;">Zwar war das Urteil nicht nur in der Fachwelt mit Spannung erwartet worden – gleichwohl gilt das Landgericht Hamburg eher als rechteinhaberfreundlich und vertrat auch in anderen Sachverhaltskonstellationen einer eher restriktive Auffassung zu den Überwachungspflichten von Forenbetreibern. Insofern kann das Urteil im Ergebnis nicht als überraschend bezeichnet werden. YouTube kann gegen das Urteil Rechtsmittel einlegen.</span></span></p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://abmahnung-medienrecht.de/2012/04/youtube-unterliegt-im-rechtsstreit-mit-der-gema/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>LG Frankfurt: Unklarheiten bei der Ermittlung der Anschlussinhaberdaten gegen zu Laseten des Rechteinhabers</title>
		<link>http://abmahnung-medienrecht.de/2012/03/lg-frankfurt-unklarheiten-bei-der-ermittlung-der-anschlussinhaberdaten-gegen-zu-laseten-des-rechteinhabers/</link>
		<comments>http://abmahnung-medienrecht.de/2012/03/lg-frankfurt-unklarheiten-bei-der-ermittlung-der-anschlussinhaberdaten-gegen-zu-laseten-des-rechteinhabers/#comments</comments>
		<pubDate>Sat, 31 Mar 2012 00:21:15 +0000</pubDate>
		<dc:creator>S.O.S. Hilfe bei Abmahnung wegen Filesharing</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelle Rechtsprechung]]></category>
		<category><![CDATA[Anschlussinhaber Abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[Woher haben die meine Daten?]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://abmahnung-medienrecht.de/?p=1297</guid>
		<description><![CDATA[Werden im Rahmen der vom Rechteinhaber veranlassten Täterermittlungen vom Telefonprovider zwei unterschiedliche Anschlussinhaber ermittelt, kann der Unterlassungsanspruch nicht durchgesetzt werden. Das hat das Landgericht Frankfurt mit Urteil vom 09.02.2012 &#8211; Az.: 2-03 O 394/11 entschieden. In den dem Verfahren vorausgegangenen wurden von den Providern sowohl ein Mann als auch dessen siebenjähriger Sohn als Anschlussinhaber genannt. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div id="tweetbutton1297" class="tw_button" style="float:right;margin-left:10px;"><a href="http://twitter.com/share?url=http%3A%2F%2Fabmahnung-medienrecht.de%2F2012%2F03%2Flg-frankfurt-unklarheiten-bei-der-ermittlung-der-anschlussinhaberdaten-gegen-zu-laseten-des-rechteinhabers%2F&amp;text=LG%20Frankfurt%3A%20Unklarheiten%20bei%20der%20Ermittlung%20der%20Anschlussinhaberdaten%20gegen%20zu%20Laseten%20des%20Rechteinhabers&amp;related=&amp;lang=en&amp;count=none&amp;counturl=http%3A%2F%2Fabmahnung-medienrecht.de%2F2012%2F03%2Flg-frankfurt-unklarheiten-bei-der-ermittlung-der-anschlussinhaberdaten-gegen-zu-laseten-des-rechteinhabers%2F" class="twitter-share-button"  style="width:55px;height:22px;background:transparent url('http://abmahnung-medienrecht.de/wp-content/plugins/wp-tweet-button/tweetn.png') no-repeat  0 0;text-align:left;text-indent:-9999px;display:block;">Tweet</a></div><p><span style="font-size: small;"><span style="font-family: Calibri;"><a href="http://abmahnung-medienrecht.de/wp-content/uploads/2012/03/Fotolia_8849224_XS1.jpg"><img class="alignleft size-thumbnail wp-image-1301" title="Unklarheiten bei der Ermittlung von Anschlussinhaberdaten gehen zu Lasten des Rechteinhabers" src="http://abmahnung-medienrecht.de/wp-content/uploads/2012/03/Fotolia_8849224_XS1-150x150.jpg" alt="" width="150" height="150" /></a>Werden im Rahmen der vom Rechteinhaber veranlassten Täterermittlungen vom Telefonprovider zwei unterschiedliche Anschlussinhaber ermittelt, kann der Unterlassungsanspruch nicht durchgesetzt werden. Das hat das Landgericht Frankfurt mit Urteil vom 09.02.2012 &#8211; Az.: 2-03 O 394/11 entschieden. In den dem Verfahren vorausgegangenen wurden von den Providern sowohl ein Mann als auch dessen siebenjähriger Sohn als Anschlussinhaber genannt. Nach Auffassung des Landgerichts Frankfurt am Main war es nicht nachzuvollziehen, warum die Ermittlungen des Rechtsinhabers zu ein- und derselben IP-Adresse für denselben Zeitpunkt zur Benennung von zwei unterschiedlichen Personen als Anschlussinhaber führten. Eine fehlerfrei durchgeführte Ermittlung hätte zu einem übereinstimmenden Resultat führen müssen. Dem Landgericht stieß auf, dass die zweite Abfrage ausgerechnet zum Vater geführt hatte, nachdem gegen die erste Abmahnung die Minderjährigkeit des Sohnes in Feld geführt worden sei. Ermittlungspannen seien damit nicht auszuschließen. Das Gericht war daher nicht davon zu überzeugen, dass die Rechtsverletzung tatsächlich vom Anschluss des in Anspruch genommenen Vaters begangenen worden war und wies den auf Unterlassung gerichteten Antrag des Rechteinhabers zurück.</span></span></p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://abmahnung-medienrecht.de/2012/03/lg-frankfurt-unklarheiten-bei-der-ermittlung-der-anschlussinhaberdaten-gegen-zu-laseten-des-rechteinhabers/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>OLG Köln – Herausgabe der Anschlussinhaberdaten setzt eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß</title>
		<link>http://abmahnung-medienrecht.de/2012/03/olg-koln-herausgabe-der-anschlussinhaberdaten-setzt-eine-rechtsverletzung-in-gewerblichem-ausmas/</link>
		<comments>http://abmahnung-medienrecht.de/2012/03/olg-koln-herausgabe-der-anschlussinhaberdaten-setzt-eine-rechtsverletzung-in-gewerblichem-ausmas/#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 05 Mar 2012 13:44:41 +0000</pubDate>
		<dc:creator>S.O.S. Hilfe bei Abmahnung wegen Filesharing</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelle Rechtsprechung]]></category>
		<category><![CDATA[Abmahnung wegen Filesharing]]></category>
		<category><![CDATA[Auskunftsanspruch]]></category>
		<category><![CDATA[Filesharing]]></category>
		<category><![CDATA[Woher haben die meine Daten?]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://abmahnung-medienrecht.de/?p=1262</guid>
		<description><![CDATA[Das OLG Köln hat erneut zum Auskunftsanspruch des § 101 Abs. 2 UrhG Stellung genommen. Dieser ist Grundlage für die Herausgabe der Adressdaten des Telefonanschlussinhabers, über dessen Telefonleitung vermeintlich urheberrechtlich geschützte Dateien in das Internet eingestellt worden sein, sollen. Anspruchsverpflichteter sind in diesen Fällen die jeweiligen Telefon- und Internetprovider (Telekom, 1und1, Vodafone etc.). Diese werden [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div id="tweetbutton1262" class="tw_button" style="float:right;margin-left:10px;"><a href="http://twitter.com/share?url=http%3A%2F%2Fabmahnung-medienrecht.de%2F2012%2F03%2Folg-koln-herausgabe-der-anschlussinhaberdaten-setzt-eine-rechtsverletzung-in-gewerblichem-ausmas%2F&amp;text=OLG%20K%C3%B6ln%20%E2%80%93%20Herausgabe%20der%20Anschlussinhaberdaten%20setzt%20eine%20Rechtsverletzung%20in%20gewerblichem%20Ausma%C3%9F&amp;related=&amp;lang=en&amp;count=none&amp;counturl=http%3A%2F%2Fabmahnung-medienrecht.de%2F2012%2F03%2Folg-koln-herausgabe-der-anschlussinhaberdaten-setzt-eine-rechtsverletzung-in-gewerblichem-ausmas%2F" class="twitter-share-button"  style="width:55px;height:22px;background:transparent url('http://abmahnung-medienrecht.de/wp-content/plugins/wp-tweet-button/tweetn.png') no-repeat  0 0;text-align:left;text-indent:-9999px;display:block;">Tweet</a></div><p><span style="font-family: Calibri;"><a href="http://abmahnung-medienrecht.de/wp-content/uploads/2012/03/Fotolia_8849224_XS.jpg"><img class="alignleft size-thumbnail wp-image-1263" title="OLG Köln – Herausgabe der Anschlussinhaberdaten setzt eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß" src="http://abmahnung-medienrecht.de/wp-content/uploads/2012/03/Fotolia_8849224_XS-150x150.jpg" alt="" width="150" height="150" /></a>Das OLG Köln hat erneut zum Auskunftsanspruch des § 101 Abs. 2 UrhG Stellung genommen. Dieser ist Grundlage für die Herausgabe der Adressdaten des Telefonanschlussinhabers, über dessen Telefonleitung vermeintlich urheberrechtlich geschützte Dateien in das Internet eingestellt worden sein, sollen. Anspruchsverpflichteter sind in diesen Fällen die jeweiligen Telefon- und Internetprovider (Telekom, 1und1, Vodafone etc.). Diese werden durch einen gerichtlichen Beschluss nach § 101 Abs. 9 UrhG verpflichtet, die Adressdaten  an die Rechteinhaber herauszugeben, wenn diese zuvor festgestellt haben, dass vom Telefonanschluss des Betroffenen eine Urheberrechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß begangen wurde. Umstritten und Gegenstand einer Vielzahl von Entscheidungen der Instanzgerichte ist die Auslegung des Begriffs „gewerblicher Ausmaß“. <span id="more-1262"></span></span></p>
<p><span style="font-family: Calibri;">Vereinzelt werden Stimmen laut, die anzweifeln, ob im Zusammenhang mit dem Upload von urheberrechtlich geschütztem Content auf Internettauschbörsen überhaupt noch von gewerblichem Ausmaß gesprochen werden kann. Nach dem der Vorschrift zu Grunde liegende Erwägungsgrund 14 der Enforcement-Richtlinie zeichnen sich in gewerblichem Ausmaß vorgenommene Rechtsverletzungen dadurch aus, dass sie zwecks Erlangung eines unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Vorteils vorgenommen werden. Handlungen, die in gutem Glauben von Endverbrauchern vorgenommen werden, sind hiernach in der Regel nicht erfasst. Nach der bisher zu der Norm ergangenen Rechtsprechung soll es hierauf jedoch nicht ankommen. Danach ist nicht der geschäftliche oder private Zusammenhang, sondern allein das Ausmaß der Rechtsverletzung entscheidend.</span></p>
<p><span style="font-family: Calibri;">Das OLG Köln bejaht das Vorliegen eines gewerblichen Ausmaßes regelmäßig dann, wenn es sich entweder um ein besonders wertvolles Werk handelt oder wenn eine hinreichend umfangreiche Datei innerhalb ihrer relevanten Verwertungsphase öffentlich zugänglich gemacht wird, was einzelfallbezogen zu entscheiden ist. In der Regel geht das OLG Köln jedoch davon aus, erfahrungsgemäß nach spätestens sechs Monaten die wesentliche kommerzielle Auswertung abgeschlossen ist und eine Fortdauer der relevanten Verwertungsphase über diesen Zeitraum hinaus nur auf Grund besonderer Umstände angenommen werden kann.“ Im Streitfall ging es um den Upload eines bereits seit etwas über einem Jahr auf dem Markt befindliches Computerspiel, für das das OLG Köln wegen der Umsatzzahlen im konkreten Fall ebenfalls davon ausgeht, dass die relevante Auswertungsphase als abgeschlossen gelten kann.</span></p>
<p><span style="font-family: Calibri;">Das OLG Köln hat die Rechtbeschwerde zum BGH zugelassen. </span></p>
<p><span style="font-family: Calibri;">Die Entscheidung im Volltext findet sich <a title="OLG Köln – Herausgabe der Anschlussinhaberdaten setzt eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß" href="http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/koeln/j2012/6_W_13_12_Beschluss_20120123.html">hier</a>.</span></p>
<p><span style="font-family: Calibri; font-size: small;"> </span></p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://abmahnung-medienrecht.de/2012/03/olg-koln-herausgabe-der-anschlussinhaberdaten-setzt-eine-rechtsverletzung-in-gewerblichem-ausmas/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>AG Kiel: Honoraranspruch der Rechtsanwaltsgesellschaft Scheffler wegen unzureichender Aufklärung des Sachverhalts nicht durchsetzbar</title>
		<link>http://abmahnung-medienrecht.de/2012/02/ag-kiel-honoraranspruch-der-rechtsanwaltsgesellschaft-scheffler-wegen-unzureichender-aufklarung-des-sachverhalts-nicht-durchsetzbar/</link>
		<comments>http://abmahnung-medienrecht.de/2012/02/ag-kiel-honoraranspruch-der-rechtsanwaltsgesellschaft-scheffler-wegen-unzureichender-aufklarung-des-sachverhalts-nicht-durchsetzbar/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 22 Feb 2012 14:53:15 +0000</pubDate>
		<dc:creator>S.O.S. Hilfe bei Abmahnung wegen Filesharing</dc:creator>
				<category><![CDATA[Abmahnkosten]]></category>
		<category><![CDATA[Aktuelle Rechtsprechung]]></category>
		<category><![CDATA[Anwaltskosten]]></category>
		<category><![CDATA[Gebühren]]></category>
		<category><![CDATA[Honoraranspruch]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsanwaltsgesellschaft Scheffler]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://abmahnung-medienrecht.de/?p=1231</guid>
		<description><![CDATA[Das Amtsgericht Kiel hat entschieden, dass ein Gebührenanspruch des Rechtsanwaltes nicht entsteht, wenn dieser wegen einer unzureichenden Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes einen unzutreffenden Rat erteilt (AG Kiel, Urt. vom 05.01.2012 – 106 C 189/11 – nicht rechtskräftig). In dem Rechtstreit streiten die Parteien um eine Gebührenrechnung der Rechtsanwaltsgesellschaft Scheffler in Höhe von ursprünglich 1.761,08 EUR, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div id="tweetbutton1231" class="tw_button" style="float:right;margin-left:10px;"><a href="http://twitter.com/share?url=http%3A%2F%2Fabmahnung-medienrecht.de%2F2012%2F02%2Fag-kiel-honoraranspruch-der-rechtsanwaltsgesellschaft-scheffler-wegen-unzureichender-aufklarung-des-sachverhalts-nicht-durchsetzbar%2F&amp;text=AG%20Kiel%3A%20Honoraranspruch%20der%20Rechtsanwaltsgesellschaft%20Scheffler%20wegen%20unzureichender%20Aufkl%C3%A4rung%20des...%20&amp;related=&amp;lang=en&amp;count=none&amp;counturl=http%3A%2F%2Fabmahnung-medienrecht.de%2F2012%2F02%2Fag-kiel-honoraranspruch-der-rechtsanwaltsgesellschaft-scheffler-wegen-unzureichender-aufklarung-des-sachverhalts-nicht-durchsetzbar%2F" class="twitter-share-button"  style="width:55px;height:22px;background:transparent url('http://abmahnung-medienrecht.de/wp-content/plugins/wp-tweet-button/tweetn.png') no-repeat  0 0;text-align:left;text-indent:-9999px;display:block;">Tweet</a></div><p><span style="font-family: Calibri;"><span style="font-size: small;"><a href="http://abmahnung-medienrecht.de/wp-content/uploads/2012/02/Fotolia_8849224_XS1.jpg"><img class="alignleft size-thumbnail wp-image-1234" title="AG Kiel: Honoraranspruch der Rechtsanwaltsgesellschaft Scheffler wegen unzureichender Aufklärung des Sachverhalts nicht durchsetzbar" src="http://abmahnung-medienrecht.de/wp-content/uploads/2012/02/Fotolia_8849224_XS1-150x150.jpg" alt="" width="150" height="150" /></a>Das Amtsgericht Kiel hat entschieden, dass ein Gebührenanspruch des Rechtsanwaltes nicht entsteht, wenn dieser wegen einer unzureichenden Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes einen unzutreffenden Rat erteilt (AG Kiel, Urt. vom 05.01.2012 – 106 C 189/11 – <strong>nicht rechtskräftig</strong>). <span id="more-1231"></span>In dem Rechtstreit streiten die Parteien um eine Gebührenrechnung der <a title="Rechtsanwaltsgesellschaft Scheffler - für mehr Infos hier klicken" href="http://abmahnung-medienrecht.de/2010/10/die-rechnungen-der-rechtsanwaltsgesellschaft-scheffler/">Rechtsanwaltsgesellschaft Scheffler</a> in Höhe von ursprünglich 1.761,08 EUR, die zum Einzug an eine anwaltliche Verrechnungsstelle abgetreten war. Der Beklagte hatte eine Abmahnung wegen Filesharings erhalten und sich ratsuchend zunächst an die Rechtsanwaltsgesellschaft Scheffler gewendet. Nachdem der Beklagte eine Vergütungsvereinbarung mit der Rechtsanwaltsgesellschaft unterzeichnet hatte, formulierte diese für ihren ehemaligen Mandanten eine modifizierte Unterlassungserklärung und empfahl, diese ohne Anerkennung einer Rechtspflicht abzugeben. Diesem Rat folgte der Beklagte. Wenig später erhielt er die Rechnung über 1.761,08 EUR. Nachdem er einen kleineren Teil der Rechnung ausgeglichen hatte und im Übrigen die Zahlung verweigerte, klagte die anwaltliche Verrechnungsstelle  auf Ausgleich des restlichen Betrages in Höhe von 1.358,26 EUR. Das Amtsgericht Kiel wies die Klage ab.</span></span></p>
<p><span style="font-size: small;"><span style="font-family: Calibri;">Der Beklagte hat erstinstanzlich unwidersprochen vorgetragen, dass eine Sachverhaltsaufklärung durch die Kanzlei Scheffler nicht stattgefunden hat. Insbesondere hatte es die Rechtsanwaltsgesellschaft nach dem unwidersprochenen Vortrag des Beklagten versäumt, den Beklagten danach zu befragen, wie es zu der Abmahnung gekommen sei, insbesondere die Frage nicht geklärt, wer die Rechtsverletzung begangen habe. Tatsächlich hatte diese nicht der Beklagte, sondern nach dessen zunächst unwidersprochenen Vortrag die minderjährige Tochter des Beklagten begangen. Dies ließ die Klägerin schließlich bestreiten. Das Bestreiten wertete das Gericht jedoch nicht mehr als maßgeblich, da es nach der Schriftsatzschlussfrist und damit verspätet erfolgte.</span></span></p>
<p><span style="font-size: small;"><span style="font-family: Calibri;">Das Amtsgericht Kiel ist der Auffassung, dass die Kanzlei Scheffler auf Grund der unterlassenen Aufklärung des Sachverhaltes einen falschen Rat erteilt hat. Der Beklagte habe die Unterlassungserklärung nicht abgeben müssen, da er selbst als Rechtsverletzer nicht in Frage komme und für die Handlung seiner Tochter nicht hafte. Insofern schließt sich das Amtsgericht Kiel ausdrücklich der Rechtsprechung des OLG Frankfurt (Beschl. v. 20.12.2007 – 1 W 58/07) und des Landgerichts Mannheims an (Urteil vom 30.01.2007 – 2 O 71/06), nach der den Anschlussinhaber keine grundsätzliche Verpflichtung trifft, seine Familienangehörigen bei der Nutzung des Internets zu überwachen. </span></span></p>
<p><span style="font-size: small;"><span style="font-family: Calibri;">Im Hinblick auf die Aufklärung des Sachverhaltes habe für die Rechtsanwaltsgesellschaft Scheffler jedoch die Verpflichtung bestanden, die relevanten Fakten durch Befragung zu erhalten, da der Mandant regelmäßig nicht wissen könne, auf welche Fakten es für die erfolgreiche Rechtsverteidigung ankomme. Diese Pflicht habe die Rechtsanwaltsgesellschaft Scheffler vorliegend nicht erfüllt und auf Grundlage des ungeklärten Sachverhaltes einen unzutreffenden Rat erteilt, da die Abmahnung als unberechtigt zurückgewiesen hätte werden müssen. Hierin sei eine Schlechterfüllung des anwaltlichen Mandatsvertrages zu sehen, mit der Folge, dass die Beratung für den Beklagten wertlos war und einen Gebührenanspruch nicht entstehen ließ. </span></span></p>
<p><span style="font-size: small;"><span style="font-family: Calibri;">Die Klägerin hat zwischenzeitlich Berufung beim Landgericht Kiel eingelegt. Es bleibt also abzuwarten, ob sich die Rechtsansicht des AG Kiel durchsetzen wird.</span></span></p>
<p><span style="font-size: small;"><span style="font-family: Calibri;">Das Urteil im Volltext finden Sie hier:</span></span></p>
<p><span style="font-size: small;"><span style="font-family: Calibri;"><a href="http://abmahnung-medienrecht.de/wp-content/uploads/2012/02/Urteil-AG-Kiel.pdf">Urteil AG Kiel vom 05.01.2012</a></span></span></p>
<p>&nbsp;</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://abmahnung-medienrecht.de/2012/02/ag-kiel-honoraranspruch-der-rechtsanwaltsgesellschaft-scheffler-wegen-unzureichender-aufklarung-des-sachverhalts-nicht-durchsetzbar/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>OLG Köln: Ermittlungsergebnisse von &#8220;Seeder Seek&#8221; haben keinen Beweiswert</title>
		<link>http://abmahnung-medienrecht.de/2012/02/olg-koln-ermittlungsergebnisse-von-seeder-seek-haben-keinen-beweiswert/</link>
		<comments>http://abmahnung-medienrecht.de/2012/02/olg-koln-ermittlungsergebnisse-von-seeder-seek-haben-keinen-beweiswert/#comments</comments>
		<pubDate>Sat, 11 Feb 2012 18:13:04 +0000</pubDate>
		<dc:creator>S.O.S. Hilfe bei Abmahnung wegen Filesharing</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelle Rechtsprechung]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://abmahnung-medienrecht.de/?p=1214</guid>
		<description><![CDATA[Ein urheberrechtlicher Internet-Auskunftsanspruch besteht nur dann, wenn die Software für die Ermittlung von Urheberrechtsverstößen auf Internettauschbörsen einwandfrei funktioniert. Das hat das OLG Köln in einem kürzlich bekannt gewordenen Beschluss entschieden (Beschl. v. 07.09.2011 &#8211; Az.: 6 W 82/11). Dem Beschluss lag ein Auskunftsbegehren einer Rechteinhaberin zur Vorbereitung einer Filesharing-Abmahnung zu Grunde. Sie hatte auf einer [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div id="tweetbutton1214" class="tw_button" style="float:right;margin-left:10px;"><a href="http://twitter.com/share?url=http%3A%2F%2Fabmahnung-medienrecht.de%2F2012%2F02%2Folg-koln-ermittlungsergebnisse-von-seeder-seek-haben-keinen-beweiswert%2F&amp;text=OLG%20K%C3%B6ln%3A%20Ermittlungsergebnisse%20von%20%26%238220%3BSeeder%20Seek%26%238221%3B%20haben%20keinen%20Beweiswert&amp;related=&amp;lang=en&amp;count=none&amp;counturl=http%3A%2F%2Fabmahnung-medienrecht.de%2F2012%2F02%2Folg-koln-ermittlungsergebnisse-von-seeder-seek-haben-keinen-beweiswert%2F" class="twitter-share-button"  style="width:55px;height:22px;background:transparent url('http://abmahnung-medienrecht.de/wp-content/plugins/wp-tweet-button/tweetn.png') no-repeat  0 0;text-align:left;text-indent:-9999px;display:block;">Tweet</a></div><p><span style="font-family: Calibri;"><span style="font-size: small;"><a href="http://abmahnung-medienrecht.de/wp-content/uploads/2012/02/Fotolia_19207042_XS.jpg"><img class="alignleft size-thumbnail wp-image-1215" title="OLG Köln: Ermittlungsergebnisse von &quot;Seeder Seek&quot; haben keinen Beweiswert" src="http://abmahnung-medienrecht.de/wp-content/uploads/2012/02/Fotolia_19207042_XS-150x150.jpg" alt="" width="150" height="150" /></a>Ein urheberrechtlicher Internet-Auskunftsanspruch besteht nur dann, wenn die Software für die Ermittlung von Urheberrechtsverstößen auf Internettauschbörsen einwandfrei funktioniert. Das hat das OLG Köln in einem kürzlich bekannt gewordenen Beschluss entschieden (Beschl. v. 07.09.2011 &#8211; Az.: 6 W 82/11). Dem Beschluss lag ein Auskunftsbegehren einer Rechteinhaberin zur Vorbereitung einer Filesharing-Abmahnung zu Grunde. Sie hatte auf einer Internettauschbörse IP-Adressen ermittelt, über die vermeintlich urheberrechtlich geschütztes Material angeboten wurde und begehrte nun die Herausgabe der hinter der IP-Adresse stehenden Adressdaten des Anschlussinhabers. Als Nachweis legte sie Ergebnisse vor, die eine von ihr selbst programmierte Software &#8220;Seeder Seek&#8221; gefunden hatte. Zur Glaubhaftmachung fügte sie zudem eine eidesstattliche Versicherung bei, in der der Geschäftsführer eines EDV-Unternehmens, das mit der Klägerin zusammenarbeite, die technische Fehlerfreiheit  der Software bestätigte.<span id="more-1214"></span></span></span></p>
<p><span style="font-size: small;"><span style="font-family: Calibri;">Nach Ansicht des OLG Köln war dies nicht ausreichend. In dem vorliegenden Fall könne nicht festgestellt werden, dass die von der Rechtsinhaberin eingesetzte Software hinreichend zuverlässig Rechtsverletzungen ermittele. In dem von der Rechteinhaberin vorgelegten Gutachten ergebe sich weder die fachliche Qualifikation des Gutachters noch, ob Fehler ausgeschlossen seien. Der Sachvortrag der Rechteinhaberin genüge nicht, um von der Zuverlässigkeit der Ermittlung der IP-Adressen auszugehen. Die eingesetzte Software sei nicht hinreichend validiert. Der Vortrag der Rechteinhaberin, die von ihr entwickelte Software arbeite zuverlässig, sei letztlich nur eine Behauptung. Auch die hierzu vorgelegte eidesstattliche Versicherung des Geschäftsführers der von der Rechteinhaberin beauftragten Ermittlungsfirma beschränke sich auf diese Wertung, die jedoch durch den Senat nicht nachvollzogen werden könne. Um die Zuverlässigkeit der Software festzustellen, genüge nicht der Nachweis, dass sie Rechtsverletzungen zutreffend ermittelt. Vielmehr sei eine Untersuchung erforderlich, nach der auszuschließen sei, dass IP-Adressen fehlerhaft ermittelt werden. Hierfür besteht vorliegend besonderer Anlass, weil es in der Vergangenheit bereits zu einer fehlerhaften Ermittlung von Rechtsverletzungen durch die eingesetzte Ermittlungsfirma gekommen sei.</span></span></p>
<p><span style="font-size: small;"><span style="font-family: Calibri;">In der Konsequenz bedeutet dies, dass nach Auffassung des OLG Köln den Ermittlungsergebnissen der Software „Seeder Seek“ aus der Vergangenheit kein Beweiswert zukommt. </span></span></p>
<p><span style="font-family: Calibri; font-size: small;"> </span></p>
<p><span style="font-family: Calibri; font-size: small;"> </span></p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://abmahnung-medienrecht.de/2012/02/olg-koln-ermittlungsergebnisse-von-seeder-seek-haben-keinen-beweiswert/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>OLG Köln: Zum gewerblichen Ausmaß einer Rechtsverletzung durch das Einstellen eines Films in eine Internettauschbörse:</title>
		<link>http://abmahnung-medienrecht.de/2012/02/olg-koln-zum-gewerblichen-ausmas-einer-rechtsverletzung-durch-das-einstellen-eines-films-in-eine-internettauschborse/</link>
		<comments>http://abmahnung-medienrecht.de/2012/02/olg-koln-zum-gewerblichen-ausmas-einer-rechtsverletzung-durch-das-einstellen-eines-films-in-eine-internettauschborse/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 02 Feb 2012 22:02:12 +0000</pubDate>
		<dc:creator>S.O.S. Hilfe bei Abmahnung wegen Filesharing</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelle Rechtsprechung]]></category>
		<category><![CDATA[Filesharing]]></category>
		<category><![CDATA[Internettauschbörse]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrechtsverletzung]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://abmahnung-medienrecht.de/?p=1205</guid>
		<description><![CDATA[Das OLG Köln hat entschieden, dass das öffentliche Zugänglichmachen einer urheberrechtlich geschützten Datei in einer sogenannten Internettauschbörse (sog. Filesharing) nicht ohne Hinzutreten weiterer Umstände als Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß angesehen werden kann. Soweit es nach den Umständen auf die Fortdauer der relevanten Verwertungsphase ankommt, endet diese bei Filmen im Zweifel nach sechs Monaten nach dem [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div id="tweetbutton1205" class="tw_button" style="float:right;margin-left:10px;"><a href="http://twitter.com/share?url=http%3A%2F%2Fabmahnung-medienrecht.de%2F2012%2F02%2Folg-koln-zum-gewerblichen-ausmas-einer-rechtsverletzung-durch-das-einstellen-eines-films-in-eine-internettauschborse%2F&amp;text=OLG%20K%C3%B6ln%3A%20Zum%20gewerblichen%20Ausma%C3%9F%20einer%20Rechtsverletzung%20durch%20das%20Einstellen%20eines%20Films%20in%20eine...%20&amp;related=&amp;lang=en&amp;count=none&amp;counturl=http%3A%2F%2Fabmahnung-medienrecht.de%2F2012%2F02%2Folg-koln-zum-gewerblichen-ausmas-einer-rechtsverletzung-durch-das-einstellen-eines-films-in-eine-internettauschborse%2F" class="twitter-share-button"  style="width:55px;height:22px;background:transparent url('http://abmahnung-medienrecht.de/wp-content/plugins/wp-tweet-button/tweetn.png') no-repeat  0 0;text-align:left;text-indent:-9999px;display:block;">Tweet</a></div><p><a href="http://abmahnung-medienrecht.de/wp-content/uploads/2012/02/Fotolia_8849224_XS.jpg"><img class="alignleft size-thumbnail wp-image-1206" title="OLG Köln: Zur relevanten Auswertungsphase eines über Tauschbörsen hochgeladenen Films" src="http://abmahnung-medienrecht.de/wp-content/uploads/2012/02/Fotolia_8849224_XS-150x150.jpg" alt="" width="150" height="150" /></a>Das OLG Köln hat entschieden, dass das öffentliche Zugänglichmachen einer urheberrechtlich geschützten Datei in einer sogenannten Internettauschbörse (sog. Filesharing) nicht ohne Hinzutreten weiterer Umstände als Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß angesehen werden kann. Soweit es nach den Umständen auf die Fortdauer der relevanten Verwertungsphase ankommt, endet diese bei Filmen im Zweifel nach sechs Monaten nach dem Vertriebsstart des Films über DVD.<span id="more-1205"></span></p>
<p>Der Beschluss erging in einem sogenannten Drittauskunftsverfahren, in dem der Telefonprovider auf Antrag des Rechteinhabers verpflichtet wird, die hinter der von ihm auf der jeweiligen Tauschbörsen ermittelten IP-Adresse stehenden Adressdaten des Anschlussinhabers herauszugeben. Voraussetzung des Auskunftsanspruchs ist jedoch u. a., dass die behauptete Rechtsverletzung in einem gewerblichen Ausmaß stattgefunden hat.</p>
<p>Den in dem Auskunftsverfahren von dem Rechteinhaber des auf der Internettauschbörse vermeintlich hochgeladenen Films gestellten Antrag lehnte das OLG Köln ab, da die relevante Auswertungsphase des Film, der über die Tauschbörse in das Internet eingestellt worden war, nach Ansicht des Gerichts bereits ausgelaufen war. Grundsätzlich könne zwar das Angebot eines einzelnen urheberrechtlich geschützten Werks im Internet in einer sog. Tauschbörse auch eine Rechtsverletzung in gewerblichen Ausmaß darstellen, da der Rechtsverletzer es nicht mehr in der Hand habe, in welchem Umfang das Werk weiter vervielfältigt werde. Der Gesetzgeber habe jedoch bewusst nicht jede Rechtsverletzung für einen Auskunftsanspruch genügen lassen, sondern nur besonders schwerwiegende Eingriffe in die Rechte des Urhebers als ausreichend angesehen. Damit sei sichergestellt, dass die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in die verfassungsrechtlich geschützten Rechte des Dritten, insbesondere das Fernmeldegeheimnis durch die Erteilung der Auskunft gewahrt sei.</p>
<p>Von einer besonders schweren Rechtsverletzung sei auszugehen, wenn eine hinreichend umfangreiche Datei innerhalb ihrer relevanten Verwertungsphase öffentlich zugänglich gemacht werde. Hinreichend umfangreich sei die Datei dann, wenn ein gesamtes Musikalbum oder ein Film angeboten werde. Unerheblich sei dabei, ob der Verletzte Rechte an dem gesamten Musikalbum habe oder nur an einem einzelnen Titel. Denn es genüge, wenn eine Rechtsverletzung gewerblichen Ausmaßes vorliege; nicht erforderlich sei es dagegen, dass der Antragsteller selbst in diesem Ausmaß in seinen Rechten verletzt sei.</p>
<p>Die Datei befinde sich in der relevanten Auswertungsphase, wenn sie vor oder unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Deutschland widerrechtlich im Internet öffentlich zugänglich gemacht werde, wie der der Rechtsinhaber in dieser Phase von Veröffentlichungen seines Werks durch Dritte besonders empfindlich betroffen sei. Den Zeitraum &#8216;unmittelbar nach‘ der Veröffentlichung bemisst der Senat für Werke der Unterhaltungsmusik dabei auf sechs Monate. Bei Hörbüchern, Hörspielen und ähnlichen nicht besonders aktualitätsbezogenen Werkgattungen hat der Senat dagegen längere Verwertungsphasen angenommen, ohne einen zeitlichen Rahmen zu benennen. Nach Ablauf dieser Frist bedürfe es besonderer Umstände, um ein Fortdauern der relevanten Verwertungsphase annehmen zu können. Bei einem Musikalbum sei von solchen Umständen dann auszugehen, wenn das Werk im Moment seines Uploads auf einer Internettauschbörse in den Top 50 der Charts gelistet sei.</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://abmahnung-medienrecht.de/2012/02/olg-koln-zum-gewerblichen-ausmas-einer-rechtsverletzung-durch-das-einstellen-eines-films-in-eine-internettauschborse/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Waldorf Frommer aus München mahnt im Auftrag der Universum Film GmbH den Film „Blitz“ ab</title>
		<link>http://abmahnung-medienrecht.de/2012/01/waldorf-frommer-aus-munchen-mahnt-im-auftrag-der-universum-film-gmbh-den-film-%e2%80%9eblitz-ab/</link>
		<comments>http://abmahnung-medienrecht.de/2012/01/waldorf-frommer-aus-munchen-mahnt-im-auftrag-der-universum-film-gmbh-den-film-%e2%80%9eblitz-ab/#comments</comments>
		<pubDate>Sun, 29 Jan 2012 19:03:34 +0000</pubDate>
		<dc:creator>S.O.S. Hilfe bei Abmahnung wegen Filesharing</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelle Rechtsprechung]]></category>
		<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[Filesahring]]></category>
		<category><![CDATA[Waldorf Frommer]]></category>
		<category><![CDATA[Waldorf Frommer Abmahnung Filesahring]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://abmahnung-medienrecht.de/?p=1201</guid>
		<description><![CDATA[Aktuell mahnt die Kanzlei Waldorf Frommer aus München im Auftrage der Universum Film GmbH den Film „Blitz“ ab. Es wird behauptet, der Film „Blitz“ sei über die Tauschbörse bittorent anderen Internetnutzern einer unbegrenzten Anzahl von weiteren Nutzern zum Herunterladen angeboten worden. Mit der Abmahnung werden Beseitigungs-, Unterlassungs-, Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche geltend gemacht. Der Empfänger der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div id="tweetbutton1201" class="tw_button" style="float:right;margin-left:10px;"><a href="http://twitter.com/share?url=http%3A%2F%2Fabmahnung-medienrecht.de%2F2012%2F01%2Fwaldorf-frommer-aus-munchen-mahnt-im-auftrag-der-universum-film-gmbh-den-film-%25e2%2580%259eblitz-ab%2F&amp;text=Waldorf%20Frommer%20aus%20M%C3%BCnchen%20mahnt%20im%20Auftrag%20der%20Universum%20Film%20GmbH%20den%20Film%20%E2%80%9EBlitz%E2%80%9C%20ab&amp;related=&amp;lang=en&amp;count=none&amp;counturl=http%3A%2F%2Fabmahnung-medienrecht.de%2F2012%2F01%2Fwaldorf-frommer-aus-munchen-mahnt-im-auftrag-der-universum-film-gmbh-den-film-%25e2%2580%259eblitz-ab%2F" class="twitter-share-button"  style="width:55px;height:22px;background:transparent url('http://abmahnung-medienrecht.de/wp-content/plugins/wp-tweet-button/tweetn.png') no-repeat  0 0;text-align:left;text-indent:-9999px;display:block;">Tweet</a></div><p><a href="http://abmahnung-medienrecht.de/wp-content/uploads/2012/01/Fotolia_9420637_XS2.jpg"><img class="alignleft size-thumbnail wp-image-1202" title="Waldorf Frommer aus München mahnt im Auftrag der Universum Film GmbH den Film „Blitz“ ab" src="http://abmahnung-medienrecht.de/wp-content/uploads/2012/01/Fotolia_9420637_XS2-150x150.jpg" alt="" width="150" height="150" /></a>Aktuell mahnt die Kanzlei Waldorf Frommer aus München im Auftrage der Universum Film GmbH den <a title="Waldorf Frommer mahnt im Auftrag der Universum Film GmbH den Folm Blitz ab" href="http://filmkinotrailer.com/blitz-film/" target="_blank">Film „Blitz“</a> ab. Es wird behauptet, der Film „Blitz“ sei über die Tauschbörse bittorent anderen Internetnutzern einer unbegrenzten Anzahl von weiteren Nutzern zum Herunterladen angeboten worden. Mit der Abmahnung werden Beseitigungs-, Unterlassungs-, Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche geltend gemacht. Der Empfänger der <a title="Abmahnung - nähere Informationen" href="http://abmahnung-medienrecht.de/about/" target="_self">Abmahnung</a> von Waldorf Frommer wird aufgefordert, innerhalb einer kurz bemessenen Frist die angebliche Rechtsverletzung zu beseitigen und es künftig zu unterlassen, Dateien im Internet öffentlich zugänglich zu machen.<span id="more-1201"></span></p>
<p><span style="color: #800000;"><strong>Unterlassungsanspruch, Zahlungsansprüche</strong></span></p>
<p>Dem Schreiben ist eine <a title="Unterlassungserklärung abgeben? - Nähere Informationen" href="http://abmahnung-medienrecht.de/unterlassungserklarung-abgeben/" target="_self">Unterlassungserklärung</a> beigefügt, die die Kanzlei Waldorf Frommer von dem Abgemahnten verlangt, innerhalb einer sehr kurzen Frist unterschrieben zurückzusenden.</p>
<p>Der anwaltliche <a title="Kosten der Abmahnung - nähere Informationen" href="http://abmahnung-medienrecht.de/was-darf-die-abmahnung-kosten/" target="_self">Kostenerstattungsanspruch</a> wird auf 506,00 EUR beziffert.</p>
<p>Zudem wird ein der Universum Film GmbH angeblich wegen des Uploads des Films Ironclad angeblich zustehender <a title="Schadensersatzanspruch - nähere Informationen" href="http://abmahnung-medienrecht.de/was-darf-die-abmahnung-kosten/" target="_self">Schadensersatzanspruch</a> geltend gemacht. Wie bei diesen Abmahnungen nicht unüblich wird der Schadensersatzanspruch dagegen nicht konkret beziffert, sondern ein pauschaler Betrag in Höhe von 450,00 EUR verlangt.</p>
<p>Zum Abgleich der Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche bietet die Kanzlei Waldorf Rechtsanwälte im Namen ihrer Mandantin einen Betrag in Höhe von 965,00 EUR an und verlangt die Zahlung zur Vermeidung gerichtlicher Schritte binnen einer Frist von 14 Tagen.</p>
<p><span style="color: #800000;"><strong>Was ist zu tun?</strong></span></p>
<p>Auf keinen Fall den Kopf in den Sand stecken. Lassen Sie sich nicht verunsichern. Suchen Sie Rat bei einem Rechtsanwalt.</p>
<p><span style="color: #800000;"><strong>1.) Unterlassungserklärung</strong></span></p>
<p>Zunächst ist zu untersuchen, ob die Abgabe der Unterlassungserklärung überhaut geschuldet ist. <a title="Nähere Informationen zur Haftung" href="http://abmahnung-medienrecht.de/wer-haftet/" target="_self">Dies ist nicht immer der Fall</a> und ist von Einzelfall zu Einzelfall zu beurteilen. Auf keinen Fall aber sollte die von der Kanzlei Waldorf Frommer vorgefertigte Unterlassungserklärung abgegeben werden, da sich die von der Kanzlei Waldorf Frommer vorformulierte Unterlassungserklärung nur auf den in der Abmahnung genannten Film bezieht und dies nicht in jedem Fall für den Abgemahnten rechtlich vorteilhaft sein kann – hier drohen insbesondere Mehrfachabmahnungen. Sofern die Unterlassungserklärung geschuldet ist, ist zu empfehlen eine modifizierte Unterlassungserklärung innerhalb der gesetzten Frist abzugeben, um hier ein kostspieliges Verfahren zu vermeiden.</p>
<p>Wir raten zur Vorsicht bei der Abgabe der der Abmahnung beigefügten und vorformulierten Unterlassungserklärung. Diese sollte auf keinen Fall unterzeichnet werden, ohne zuvor anwaltlichen Rat einzuholen.</p>
<p><span style="color: #800000;"><strong>2.) Zahlen?</strong></span></p>
<p>Bei den geltend gemachten anwaltlichen Gebührenansprüche ist – anders als in dem Abmahnschreiben ausgeführt – grundsätzlich von der Anwendbarkeit der so genannten <a title="Gebührendeckelungsvorschrift - nähere Infoamtionen" href="http://abmahnung-medienrecht.de/was-darf-die-abmahnung-kosten/" target="_self">Gebührendeckelungsvorschrift</a> des <a title="§ 97 a Abs. 2 UrhG" href="http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__97a.html" target="_blank">§ 97 a Abs. 2 UrhG</a> auszugehen, was einer <a title="BGH: Gebührendeckelungsvorschrift auf Filesahring anwendbar" href="http://abmahnung-medienrecht.de/2010/05/bgh-haftung-fur-unzureichend-gesicherten-wlan-anschluss/" target="_self">Pressemeldung des BGH vom 12.05.2010</a> zu entnehmen ist. Danach kann für eine urheberrechtliche Abmahnung, wenn es die erste dieser Art ist und unter bestimmten weiteren Voraussetzungen von dem Abgemahnten nicht mehr als 100,00 EUR für die anwaltliche Tätigkeit der abmahnenden Kanzlei verlangt werden. Auch die Schadensersatzansprüche sind als vollkommen übersetzt zu bezeichnen.</p>
<p>Anders als bei den Unterlassungs- und Aufwendungsersatzansprüchen ist für die Schadensersatzansprüche eine weitere Voraussetzung erforderlich: Verschulden. Dies liegt nicht in jedem Fall vorm insbesondere dann nicht, wenn ein anderer als der Anschlussinhaber die Rechtsverletzung begangen hat. Zudem erscheint der Schadensersatzanspruch zu pauschal erhoben, um durchsetzbar zu sein.</p>
<p>Zudem werden die Schadensersatzansprüche pauschaliert und ohne weitere Begründung geltend gemacht. Unserer Auffassung ist das nicht zulässig. Vielmehr muss im Rahmen der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen Filesharing vorgetragen werden, in welcher Größenordnung Zugriffe auf die Dateien bei einem Angebot auf Tauschbörsen regelmäßig erfolgt. Siehe hierzu auch ein aktuelles Urteil des OLG Köln.</p>
<p>Sofern Sie in einem vergleichbaren Fall betroffen sind, rufen Sie uns gerne unter unserer gebührenfreien Hotline an – wir beraten sie gerne.</p>
<p>Tel: 0800 – 40 44 66 83</p>
<p>Erreichbar von 8:00 bis 21:00 Uhr.</p>
<p><span style="color: #800000;">Im Falle einer Abmahnung von den Rechtsanwälten Schulenberg &amp; Schenk wegen der Verletzung von Urheberrechten bieten wir folgenden Service:</span></p>
<ul>
<li><span style="color: #800000;">Wir geben eine kostenfreie telefonische Ersteinschätzung.</span></li>
<li><span style="color: #800000;">Auf Anfrage rufen wir gerne zurück – wir rufen dann an, wenn Sie Zeit haben, Termine vor Ort sind nicht erforderlich, auf Anfrage aber auch möglich.</span></li>
<li><span style="color: #800000;">Wir reagieren unmittelbar nach Mandatserteilung und bearbeiten Ihren Fall sofort und fristgerecht.</span></li>
<li><span style="color: #800000;">Die außergerichtliche Verteidigung erfolgt für einen festen Pauschalbetrag.</span></li>
</ul>
<p><span style="font-family: Calibri; font-size: small;"> </span></p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://abmahnung-medienrecht.de/2012/01/waldorf-frommer-aus-munchen-mahnt-im-auftrag-der-universum-film-gmbh-den-film-%e2%80%9eblitz-ab/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>OLG Düsseldorf: Abmahnung der Kanzlei Rasch als völlig unbrauchbare Dienstleistung – kein Rechtsgrund zur Erstattung der Anwaltskosten ersichtlich</title>
		<link>http://abmahnung-medienrecht.de/2012/01/olg-dusseldorf-abmahnung-der-kanzlei-rasch-als-vollig-unbrauchbare-dienstleistung-%e2%80%93-kein-rechtsgrund-zur-erstattung-der-anwaltskosten-ersichtlich/</link>
		<comments>http://abmahnung-medienrecht.de/2012/01/olg-dusseldorf-abmahnung-der-kanzlei-rasch-als-vollig-unbrauchbare-dienstleistung-%e2%80%93-kein-rechtsgrund-zur-erstattung-der-anwaltskosten-ersichtlich/#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 16 Jan 2012 10:29:05 +0000</pubDate>
		<dc:creator>S.O.S. Hilfe bei Abmahnung wegen Filesharing</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelle Rechtsprechung]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://abmahnung-medienrecht.de/?p=1154</guid>
		<description><![CDATA[In einem beachtenswerten Beschluss vom 14.11.2011 (Aktenzzeichen: I-20 W 132/11) hat sich das OLG Düsseldorf mit einer Abmahnung aus dem Hause Rasch auseinandergesetzt. Es ging um die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen von einer Abmahnung der Kanzlei Rasch Betroffenen. Das Landgericht Düsseldorf hatte den Antrag des Betroffenen auf Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Die von ihm beim Oberlandesgericht [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div id="tweetbutton1154" class="tw_button" style="float:right;margin-left:10px;"><a href="http://twitter.com/share?url=http%3A%2F%2Fabmahnung-medienrecht.de%2F2012%2F01%2Folg-dusseldorf-abmahnung-der-kanzlei-rasch-als-vollig-unbrauchbare-dienstleistung-%25e2%2580%2593-kein-rechtsgrund-zur-erstattung-der-anwaltskosten-ersichtlich%2F&amp;text=OLG%20D%C3%BCsseldorf%3A%20Abmahnung%20der%20Kanzlei%20Rasch%20als%20v%C3%B6llig%20unbrauchbare%20Dienstleistung%20%E2%80%93%20kein%20Rechtsgrund%20zur...%20&amp;related=&amp;lang=en&amp;count=none&amp;counturl=http%3A%2F%2Fabmahnung-medienrecht.de%2F2012%2F01%2Folg-dusseldorf-abmahnung-der-kanzlei-rasch-als-vollig-unbrauchbare-dienstleistung-%25e2%2580%2593-kein-rechtsgrund-zur-erstattung-der-anwaltskosten-ersichtlich%2F" class="twitter-share-button"  style="width:55px;height:22px;background:transparent url('http://abmahnung-medienrecht.de/wp-content/plugins/wp-tweet-button/tweetn.png') no-repeat  0 0;text-align:left;text-indent:-9999px;display:block;">Tweet</a></div><p><img class="alignleft size-thumbnail wp-image-1174" title="OLG Düsseldorf: Abmahnung der Kanzlei Rasch als völlig unbrauchbare Dienstleistung " src="http://abmahnung-medienrecht.de/wp-content/uploads/2012/01/Fotolia_8849224_XS-150x150.jpg" alt="" width="150" height="150" />In einem beachtenswerten Beschluss vom 14.11.2011 (Aktenzzeichen: I-20 W 132/11) hat sich das OLG Düsseldorf mit einer Abmahnung aus dem Hause Rasch auseinandergesetzt. Es ging um die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen von einer Abmahnung der Kanzlei Rasch Betroffenen. Das Landgericht Düsseldorf hatte den Antrag des Betroffenen auf Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Die von ihm beim Oberlandesgericht Düsseldorf hiergegen eingereichte Beschwerde hatte Erfolg. <span id="more-1154"></span></p>
<p>Zur Erläuterung: Ein Antrag auf Prozesskostenhilfe ist immer dann erfolgreich, wenn nicht von vorneherein auszuschließen ist, dass der Antragsteller im eigentlichen Verfahren, in dem über dessen Anliegen zu entscheiden ist, Erfolg haben könnte. Dies sah das Oberlandesgericht als gegeben an. Im Wesentlichen hat es dabei zu der von der Kanzlei Rasch ausgesprochenen Abmahnung ausgeführt, dass der Abgemahnte mit Nichtwissen bestreiten kann, dass die streitgegenständlichen Musikdateien über die in der Abmahnung genannte IP-Adresse erfolgt und diese IP-Adresse zu seinem Anschluss zuzuordnen ist, weil der Abgemahnte keinen Einblick in den Geschäftsbetrieb der von der Kanzlei Rasch vertretenen Rechteinhaber, des &#8220;Onlineermittlers&#8221; und des Internetproviders habe und daher nicht nachvollziehen kann, ob die Ermittlung der IP-Adresse ordnungsgemäß erfolgt ist. Das widerspricht dem bisherigen Trend insbesondere der Landgerichte Köln, Düsseldorf Hamburg und München, die nach erfolgter Abmahnung die Darlegungslast zunächst beim Abgemahnten sehen und von ihm verlangen, substantiiert vorzutragen, warum die Urheberrechtsverletzung ihm nicht zuzurechnen ist. <a title="OLG Köln - Bei Filesharing keine Vermutung zu Lasten des Anschlussinhabers, dass dieser auch Täter ist" href="http://abmahnung-medienrecht.de/2011/04/olg-koln-keine-vermutungsregel-nach-der-anschlussinhaber-auch-rechtsverletzer-ist/">Bereits das Oberlandesgericht Köln hatte – ebenfalls in einem Prozesskostenhilfeverfahren – mit Beschluss vom 24.03.2011 darauf hingewiesen</a>, dass das Bestreiten mit Nichtwissen zulässig ist.</p>
<p>Selbst wenn sich aber herausstellen sollte, dass die Zuordnung der IP-Adresse ordnungsgemäß erfolgt sei, so das OLG Düsseldorf weiter, sei jedoch nicht ausgeschlossen, dass die Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg habe, da die Abmahnung der Kanzlei Rasch zu pauschal sei. In dem konkreten Fall hatte es die Kanzlei Rasch für nicht erforderlich gehalten, die angeblich auf der Tauschbörse angebotenen Titel in der Abmahnung zu benennen. Dies sei jedoch nicht konkret genug, so die Düsseldorfer Richter. Vielmehr müsse der Abmahnende darlegen, dass ihm die entsprechenden Rechte an den abgemahnten Werken tatsächlich zustehen. Zudem sei es unzulässig, eine auf das gesamte Repertoire der abmahnenden Rechteinhaberin gerichtete Unterlassungserklärung zu verlangen. Dies setze die Beifügung einer Repertoireauflistung voraus. Anderenfalls werde das Risiko, dass ein Werk zum Repertoire des Rechteinhabers gehört, auf den Abgemahnten abgewälzt. Soweit solche Unterlassungserklärungen bereits unterzeichnet seien, seien diese unwirksam, da sie den Abgemahnten unangemessen benachteilige. In den jüngeren Abmahnungen der Kanzlei Rasch werden zwar zwischenzeitlich die getauschten Titel bezeichnet. Allerdings bezieht sich die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung nach wie vor auf das gesamte Werkrepertoire des jeweiligen Rechteinhabers. In der Konsequenz kann dies dazu führen, dass Abgemahnte bereits an die Kanzlei Rasch überwiesene Aufwendungsersatzansprüche wieder zurückfordern können. Diejenigen, die die Zahlung bislang verweigert haben, haben mit dem Beschluss des OLG Düsseldorf nun ein gutes Argument in der Hand, dies weiterhin zu tun. Allerdings muss an dieser Stelle darauf hingewiesen werden, dass die Kanzlei Rasch nicht gehindert ist, die Ansprüche der von ihr vertretenen Rechteinhaber in Hamburg oder München durchzusetzen. Ob sich die dortige Rechtsprechung am OLG Düsseldorf orientieren will, bliebt abzuwarten.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><a title="OLG Düsseldorf - Abmahnung der Kanzlei Rasch ist unbrauchbare Dienstleistung" href="http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/duesseldorf/j2011/I_20_W_132_11beschluss20111114.html">Hier</a> kann die Entscheidung im Volltext nachgelesen werden.</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://abmahnung-medienrecht.de/2012/01/olg-dusseldorf-abmahnung-der-kanzlei-rasch-als-vollig-unbrauchbare-dienstleistung-%e2%80%93-kein-rechtsgrund-zur-erstattung-der-anwaltskosten-ersichtlich/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>OLG Köln stutz Schadensersatz bei Abmahnungen wegen Filesharing</title>
		<link>http://abmahnung-medienrecht.de/2011/12/olg-koln-stutz-schadensersatz-bei-abmahnungen-wegen-filesharing/</link>
		<comments>http://abmahnung-medienrecht.de/2011/12/olg-koln-stutz-schadensersatz-bei-abmahnungen-wegen-filesharing/#comments</comments>
		<pubDate>Sat, 17 Dec 2011 08:44:20 +0000</pubDate>
		<dc:creator>S.O.S. Hilfe bei Abmahnung wegen Filesharing</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelle Rechtsprechung]]></category>
		<category><![CDATA[Schadensersatz]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://abmahnung-medienrecht.de/?p=1170</guid>
		<description><![CDATA[Nachdem das Oberlandesgericht Köln bereits zu den Fragen der Darlegungslast und der Reichweite der vorformulierten Unterlassungserklärungen in begrüßenswerter Weise Freifahrtsscheine der Abmahnindustrie kassiert hat, hat es sich nun eines weiteren Problems bei dem Thema Abmahnungen wegen Filesharing Stellung genommen, dem Schadensersatz. Bisher war es gängige Praxis, dass sich die Musikrechteverwerter bei der Berechnung des Schadensersatzes [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div id="tweetbutton1170" class="tw_button" style="float:right;margin-left:10px;"><a href="http://twitter.com/share?url=http%3A%2F%2Fabmahnung-medienrecht.de%2F2011%2F12%2Folg-koln-stutz-schadensersatz-bei-abmahnungen-wegen-filesharing%2F&amp;text=OLG%20K%C3%B6ln%20stutz%20Schadensersatz%20bei%20Abmahnungen%20wegen%20Filesharing&amp;related=&amp;lang=en&amp;count=none&amp;counturl=http%3A%2F%2Fabmahnung-medienrecht.de%2F2011%2F12%2Folg-koln-stutz-schadensersatz-bei-abmahnungen-wegen-filesharing%2F" class="twitter-share-button"  style="width:55px;height:22px;background:transparent url('http://abmahnung-medienrecht.de/wp-content/plugins/wp-tweet-button/tweetn.png') no-repeat  0 0;text-align:left;text-indent:-9999px;display:block;">Tweet</a></div><p><span style="font-size: small;"><span style="font-family: Calibri;"><a href="http://abmahnung-medienrecht.de/2011/12/olg-koln-stutz-schadensersatz-bei-abmahnungen-wegen-filesharing/"><img class="alignleft size-thumbnail wp-image-1177" title="OLG Köln stutz Schadensersatz bei Filesahring Abmahnungen" src="http://abmahnung-medienrecht.de/wp-content/uploads/2011/12/Fotolia_8849224_XS-150x150.jpg" alt="" width="150" height="150" /></a>Nachdem das Oberlandesgericht Köln bereits zu den Fragen der Darlegungslast und der Reichweite der vorformulierten Unterlassungserklärungen in begrüßenswerter Weise Freifahrtsscheine der Abmahnindustrie kassiert hat, hat es sich nun eines weiteren Problems bei dem Thema Abmahnungen wegen Filesharing Stellung genommen, dem Schadensersatz. Bisher war es gängige Praxis, dass sich die Musikrechteverwerter bei der Berechnung des Schadensersatzes auf den GEMA-Tarif VR W I bezogen,<span id="more-1170"></span> nach dem eine Mindestlizenz von 100,00 EUR für bis zu 10.000 Abrufe vorgesehen ist und entsprechend die Schadensersatzansprüche berechnet haben. Mit einem Hinweis- und Auflagenbeschluss ist das OLG Köln dieser Praxis nun mit nachvollziehbaren Argumenten entgegengetreten: Zum einen treffe der von den Rechteverwertern zur Schadensberechnung herangezogene Tarif nicht die den Abmahnungen zu Grunde liegende Fallgestaltungen des Internet-Downloads, da es sich um einen Streaming-Tarif handele. Zudem übersehe die Argumentation der Rechteverwerter, dass die Musikdatei mit dem Upload auf einer Tauschbörse einer unübersehbaren Anzahl weiterer Beteiligter zur Verfugungen gestellt und auch diese rechtswidrig hierauf zugreifen könnten. Auch gegen diese Beteiligten stünden Schadensersatzansprüche im Raum. Die vielfache Geltendmachung desselben Schadens ohne entsprechende Anrechnung erscheine jedoch unberechtigt. </span></span></p>
<p><span style="font-size: small;"><span style="font-family: Calibri;">Insofern erscheint nach Ansicht des OLG Köln zur Berechnung von Schadensersatzansprüchen bei Abmahnungen wegen Filesharing der <a title="heise.de: Gericht stellt Berechnungsgrundlage für Schadenersatz bei Filesharing Abmahnungen in Frage" href="http://www.heise.de/newsticker/meldung/Gericht-stellt-Berechnungsgrundlage-fuer-Schadenersatz-bei-Filesharing-Abmahnungen-in-Frage-1359036.html" target="_blank">GEMA-Tarif VR-OD 5 als passender</a>. Dieser Tarif betrifft u.a. die Nutzung einzelner Titel auch durch Internet-Downloads. Hier beläuft sich die Mindestvergütung jedoch auf nur 0,1278 € pro Zugriff. </span></span></p>
<p><span style="font-size: small;"><span style="font-family: Calibri;">Sofern die abmahnenden Rechteverwerter höheren Schadensersatz geltend machen wollen, hat das OLG Köln diesen aufgegeben, konkrete Zahlen vorzulegen und die Anzahl der Zugriffe auf den über die Tauschbörse angebotenen Titel mitzuteilen. Jedenfalls müsse im Rahmen der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen Filesharing vorgetragen werden, in welcher Größenordnung Zugriffe auf die Dateien bei einem Angebot auf Tauschbörsen regelmäßig erfolgten. </span></span></p>
<p><span style="font-size: small;"><span style="font-family: Calibri;">Hier scheint sich nun eine Tendenz in der Rechtsprechung herauszubilden, bei der Berechnung von Schadenersatzansprüchen wegen Filesharing die überzogenen Forderungen der abmahnenden Kanzleien auf ein gesundes Maß zurückzustutzen.  Bereits im Jahre 2010 hatte das ebenfalls als nicht gerade für seine Filesharerfreundlichkeit bekannte <a title="Landgericht Hamburg: GEMA-Tarif VR-OD 5 zur Berechnung von Schadensersatzansprüche bei Filesharing" href="http://abmahnung-medienrecht.de/2010/11/lg-hamburg-jeweils-15-eur-schadensersatz-fur-das-tauschen-eines-12-bzw-18-jahre-alten-musiktitels/">Landgericht Hamburg den GEMA-Tarif VR-OD 5 zur Berechnung der Schadensersatzansprüche in Ansatz gebracht</a>. </span></span></p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://abmahnung-medienrecht.de/2011/12/olg-koln-stutz-schadensersatz-bei-abmahnungen-wegen-filesharing/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>BGH: Keine Anwendbarkeit der Gebührendecklungsvorschrift auf vor dem 01.09.2008 erfolgte Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen</title>
		<link>http://abmahnung-medienrecht.de/2011/11/bgh-keine-anwendbarkeit-der-gebuhrendecklungsvorschrift-auf-vor-dem-01-09-2008-liegende-urheberrechtsverletzungen/</link>
		<comments>http://abmahnung-medienrecht.de/2011/11/bgh-keine-anwendbarkeit-der-gebuhrendecklungsvorschrift-auf-vor-dem-01-09-2008-liegende-urheberrechtsverletzungen/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 16 Nov 2011 07:51:45 +0000</pubDate>
		<dc:creator>S.O.S. Hilfe bei Abmahnung wegen Filesharing</dc:creator>
				<category><![CDATA[Abmahnkosten]]></category>
		<category><![CDATA[Aktuelle Rechtsprechung]]></category>
		<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[Kosten]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrechtsverletzung]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://abmahnung-medienrecht.de/?p=1093</guid>
		<description><![CDATA[Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 28. September 2011 entschieden, dass die Gebührendeckelungsvorschrift des § 97 a Abs. 2 UrhG, nach der der Rechteinhaber für die ihnen durch die Abmahnung einer urheberrechtlichen Verletzungshandlung entstehenden Kosten unter bestimmten Voraussetzungen nicht mehr als 100,00 EUR verlangen können, nicht auf Rechtsverletzungen anwendbar sind, die vor [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div id="tweetbutton1093" class="tw_button" style="float:right;margin-left:10px;"><a href="http://twitter.com/share?url=http%3A%2F%2Fabmahnung-medienrecht.de%2F2011%2F11%2Fbgh-keine-anwendbarkeit-der-gebuhrendecklungsvorschrift-auf-vor-dem-01-09-2008-liegende-urheberrechtsverletzungen%2F&amp;text=BGH%3A%20Keine%20Anwendbarkeit%20der%20Geb%C3%BChrendecklungsvorschrift%20auf%20vor%20dem%2001.09.2008%20erfolgte%20Abmahnungen%20wegen...%20&amp;related=&amp;lang=en&amp;count=none&amp;counturl=http%3A%2F%2Fabmahnung-medienrecht.de%2F2011%2F11%2Fbgh-keine-anwendbarkeit-der-gebuhrendecklungsvorschrift-auf-vor-dem-01-09-2008-liegende-urheberrechtsverletzungen%2F" class="twitter-share-button"  style="width:55px;height:22px;background:transparent url('http://abmahnung-medienrecht.de/wp-content/plugins/wp-tweet-button/tweetn.png') no-repeat  0 0;text-align:left;text-indent:-9999px;display:block;">Tweet</a></div><p><a rel="attachment wp-att-1094" href="http://abmahnung-medienrecht.de/2011/11/bgh-keine-anwendbarkeit-der-gebuhrendecklungsvorschrift-auf-vor-dem-01-09-2008-liegende-urheberrechtsverletzungen/news-7/"><img class="alignleft size-thumbnail wp-image-1094" title="BGH: Keine Anwendbarkeit des § 97 a Abs. 2 UrhG auf Urheberrechtsverltzungen vor dem 01.08.2008" src="http://abmahnung-medienrecht.de/wp-content/uploads/2011/11/Fotolia_8849224_XS2-150x150.jpg" alt="BGH: Keine Anwendbarkeit des § 97 a Abs. 2 UrhG auf Urheberrechtsverltzungen vor dem 01.08.2008" width="150" height="150" /></a>Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 28. September 2011 entschieden, dass die Gebührendeckelungsvorschrift des § 97 a Abs. 2 UrhG, nach der der Rechteinhaber für die ihnen durch die Abmahnung einer urheberrechtlichen Verletzungshandlung entstehenden Kosten unter bestimmten Voraussetzungen nicht mehr als 100,00 EUR verlangen können, nicht auf Rechtsverletzungen anwendbar sind, die vor dem 01. September 2008 begangen wurden, da die Vorschrift erst an diesem Tag in Kraft getreten ist. (Aktenzeichen: I ZR 145/10).<span id="more-1093"></span></p>
<p>Dem Urteil lag eine Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung aus dem November 2007 zu Grunde. Der Beklagte gab eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Er weigerte sich jedoch, die Kosten der Abmahnung, die sich auf 859,80 EUR beliefen, auszugleichen.</p>
<p>Das Amtsgericht hat der Klage nur in Höhe eines Betrages von 100 € stattgegeben. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Das Berufungsgericht war insofern der Auffassung, der Anspruch auf Kostenerstattung sei gemäß § 97a Abs. 2 UrhG der Höhe nach auf 100,00 EUR beschränkt, da es sich um eine erstmalige Abmahnung in einem einfach gelagerten Fall mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs handele. Der BGH hob das Urteil jedoch auf, da die Vorschrift des § 97 a UrhG nicht zur Anwendung kommen könne. Diese sei zum Zeitpunkt der Abmahnung – dies sei der insofern der entscheidende Zeitpunkt – noch nicht in Kraft gewesen.</p>
<p>Eine Entscheidung über die in der Praxis in Streit stehenden Anwendungsvoraussetzungen der Gebührendeckelungsvorschrift, insbesondere über die Frage, wann eine noch unerhebliche Rechtsverletzung im Sinne des § 97 a Abs. 2 UrhG vorliegt, ist damit noch nicht gefallen – diese steht nach wie vor aus.</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://abmahnung-medienrecht.de/2011/11/bgh-keine-anwendbarkeit-der-gebuhrendecklungsvorschrift-auf-vor-dem-01-09-2008-liegende-urheberrechtsverletzungen/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>OLG Köln: Oscar Verleihung kann neue wirtschaftliche Auswertungsphase in Gang setzen</title>
		<link>http://abmahnung-medienrecht.de/2011/11/olg-koln-oscar-verleihung-kann-neue-wirtschaftliche-auswertungsphase-in-gang-setzen/</link>
		<comments>http://abmahnung-medienrecht.de/2011/11/olg-koln-oscar-verleihung-kann-neue-wirtschaftliche-auswertungsphase-in-gang-setzen/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 08 Nov 2011 11:51:10 +0000</pubDate>
		<dc:creator>S.O.S. Hilfe bei Abmahnung wegen Filesharing</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelle Rechtsprechung]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://abmahnung-medienrecht.de/?p=1020</guid>
		<description><![CDATA[Das OLG Köln hat entschieden, dass eine Oscar-Verleihung die relevante wirtschaftliche Auswertungsphase von 6 Monaten eines Films neu in Gang setzen kann und innerhalb dieses Zeitraums eine Rechtsverletzung im gewerblichen Ausmaß vorliegt, wenn der Film über Tauschbörsen anderen Internetnutzern zum Download angeboten wird. Dem Beschluss des Gerichts vom 05.05.2011 (Az.: 6 W 91/11) war ein [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div id="tweetbutton1020" class="tw_button" style="float:right;margin-left:10px;"><a href="http://twitter.com/share?url=http%3A%2F%2Fabmahnung-medienrecht.de%2F2011%2F11%2Folg-koln-oscar-verleihung-kann-neue-wirtschaftliche-auswertungsphase-in-gang-setzen%2F&amp;text=OLG%20K%C3%B6ln%3A%20Oscar%20Verleihung%20kann%20neue%20wirtschaftliche%20Auswertungsphase%20in%20Gang%20setzen&amp;related=&amp;lang=en&amp;count=none&amp;counturl=http%3A%2F%2Fabmahnung-medienrecht.de%2F2011%2F11%2Folg-koln-oscar-verleihung-kann-neue-wirtschaftliche-auswertungsphase-in-gang-setzen%2F" class="twitter-share-button"  style="width:55px;height:22px;background:transparent url('http://abmahnung-medienrecht.de/wp-content/plugins/wp-tweet-button/tweetn.png') no-repeat  0 0;text-align:left;text-indent:-9999px;display:block;">Tweet</a></div><p><a href="http://abmahnung-medienrecht.de/wp-content/uploads/2011/11/Fotolia_8849224_XS.jpg"><img class="alignleft size-thumbnail wp-image-1032" title="Abmahnung wegen Fileshring - News" src="http://abmahnung-medienrecht.de/wp-content/uploads/2011/11/Fotolia_8849224_XS-150x150.jpg" alt="Abmahnung wegen Fileshring - News" width="150" height="150" /></a>Das OLG Köln hat entschieden, dass eine Oscar-Verleihung die relevante wirtschaftliche Auswertungsphase von 6 Monaten eines Films neu in Gang setzen kann und innerhalb dieses Zeitraums eine Rechtsverletzung im gewerblichen Ausmaß vorliegt, wenn der Film über Tauschbörsen anderen Internetnutzern zum Download angeboten wird. Dem Beschluss des Gerichts vom 05.05.2011 (Az.: 6 W 91/11) war ein Antrag der Rechteinhaberin gegen einen Telefonprovider vorausgegangen, mit dem die Rechteinhaberin Auskunft über die hinter einer IP-Adresse<span id="more-1020"></span> stehenden Anschlussinhaberdaten verlangte. Über diese IP-Adresse war im März 2011 ein Film in einer Tauschbörse angeboten worden, der 2009 erstmals auf DVD erschien war. Im März 2010 wurde der Film durch die Verleihung gleich mehrerer Oscars ausgezeichnet.</p>
<p>Der Telefonprovider ist dann verpflichtet, die Adressdaten herauszugeben, wenn über den Telefonanschluss eine Urheberrechtsverletzung von „gewerblichen Ausmaß“ erfolgt ist. Eine solche Urheberrechtsverletzung ist nach der Rechtsprechung des OLG Köln dann anzunehmen, wenn sich der Film noch in einer relevanten Auswertungsphase befindet, was 6 Monate nach Veröffentlichung der DVDs des jeweiligen Films der Fall sein soll.</p>
<p>Das OLG Köln sah den Auskunftsanspruch im vorliegenden Fall im Ergebnis als unbegründet an. Zwar könne die Verleihung von – in diesem Fall sogar mehreren &#8211; Oscars einen Umstand darstellen, der auch nach Ablauf von sechs Monaten ab Erstveröffentlichung des Films einen Auskunftsanspruch begründen könne und insofern den Lauf einer neuen Frist von 6 Monaten ab Bekanntgabe der Preisverleihung in Gang setzen. Allerdings war diese Frist zum Zeitpunkt der Verletzungshandlungen bereits abgelaufen.</p>
<p>Nutzer von Tauschbösen sollten jedoch nicht darauf bauen, dass sie beim Tausch älterer Werke nicht belangt werden können. Feste gesetzliche Frist, die das gewerbliche Ausmaß begründen, gibt es nicht, zudem die Auswertungsphase nur ein Parameter ist, der bei der Bestimmung des gewerblichen Ausmaßes zum Ansatz kommt. Vielmehr sind stets die Umstände des Einzelfalls in die Betrachtung des gewerblichen Ausmaßes mit einzubeziehen.</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://abmahnung-medienrecht.de/2011/11/olg-koln-oscar-verleihung-kann-neue-wirtschaftliche-auswertungsphase-in-gang-setzen/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>OLG Köln: Verbraucher, die zu weit gefasste Unterlassungserklärungen erhalten müssen die Kosten des gerichtlichen Verfahrens nicht tragen</title>
		<link>http://abmahnung-medienrecht.de/2011/07/olg-koln-verbraucher-die-zu-weit-gefasste-unterlassungserklarungen-erhalten-mussen-die-kosten-des-gerichtlichen-verfahrens-nicht-tragen/</link>
		<comments>http://abmahnung-medienrecht.de/2011/07/olg-koln-verbraucher-die-zu-weit-gefasste-unterlassungserklarungen-erhalten-mussen-die-kosten-des-gerichtlichen-verfahrens-nicht-tragen/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 06 Jul 2011 18:00:18 +0000</pubDate>
		<dc:creator>S.O.S. Hilfe bei Abmahnung wegen Filesharing</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelle Rechtsprechung]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://abmahnung-medienrecht.de/?p=979</guid>
		<description><![CDATA[Erneut sorgt das OLG Köln  mit Beschluss vom 20.05.2011 (Az. 6 W 30/11) für eine kleine Überraschung im positiven Sinne: Es legt dem abmahnenden Rechteinhaber die Kosten des Gerichtsverfahrens auf, weil dieser der Abmahnung eine Unterlassungserklärung beigefügt hatte, die zu weit gefasst war und sich nicht nur auf das im konkreten Fall „getauschte Werk“ bezog, sondern [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div id="tweetbutton979" class="tw_button" style="float:right;margin-left:10px;"><a href="http://twitter.com/share?url=http%3A%2F%2Fabmahnung-medienrecht.de%2F2011%2F07%2Folg-koln-verbraucher-die-zu-weit-gefasste-unterlassungserklarungen-erhalten-mussen-die-kosten-des-gerichtlichen-verfahrens-nicht-tragen%2F&amp;text=OLG%20K%C3%B6ln%3A%20Verbraucher%2C%20die%20zu%20weit%20gefasste%20Unterlassungserkl%C3%A4rungen%20erhalten%20m%C3%BCssen%20die%20Kosten%20des...%20&amp;related=&amp;lang=en&amp;count=none&amp;counturl=http%3A%2F%2Fabmahnung-medienrecht.de%2F2011%2F07%2Folg-koln-verbraucher-die-zu-weit-gefasste-unterlassungserklarungen-erhalten-mussen-die-kosten-des-gerichtlichen-verfahrens-nicht-tragen%2F" class="twitter-share-button"  style="width:55px;height:22px;background:transparent url('http://abmahnung-medienrecht.de/wp-content/plugins/wp-tweet-button/tweetn.png') no-repeat  0 0;text-align:left;text-indent:-9999px;display:block;">Tweet</a></div><p><a rel="attachment wp-att-1068" href="http://abmahnung-medienrecht.de/2011/07/olg-koln-verbraucher-die-zu-weit-gefasste-unterlassungserklarungen-erhalten-mussen-die-kosten-des-gerichtlichen-verfahrens-nicht-tragen/news-5/"><img class="alignleft size-thumbnail wp-image-1068" title="Abmahnung wegen Filesharing - News" src="http://abmahnung-medienrecht.de/wp-content/uploads/2011/07/Fotolia_8849224_XS-150x150.jpg" alt="Abmahnung wegen Filesharing - News" width="150" height="150" /></a><a title="Weiterer Beschluss des OLG Köln zu Abmahnungen wegen Filesharing" href="http://abmahnung-medienrecht.de/2011/04/olg-koln-keine-vermutungsregel-nach-der-anschlussinhaber-auch-rechtsverletzer-ist/" target="_self">Erneut</a> sorgt das OLG Köln  mit Beschluss vom 20.05.2011 (Az. 6 W 30/11) für eine kleine Überraschung im positiven Sinne: Es legt dem abmahnenden Rechteinhaber die Kosten des Gerichtsverfahrens auf, weil dieser der Abmahnung eine Unterlassungserklärung beigefügt hatte, die zu weit gefasst war und sich nicht nur auf das im konkreten Fall „getauschte Werk“ bezog, sondern vielmehr auf das gesamte urheberrechtlich geschützte Repertoire der Rechtinhaberin. Zudem wurde in der Abmahnung darauf hingewiesen, dass die Unterlassungserklärung unwirksam werden könne, wenn sie eingeschränkt werde und sich daraus Kostennachteile ergeben könnten.<span id="more-979"></span></p>
<p>Nachdem der in Anspruch genommene Anschlussinhaber diese Unterlassungserklärung nicht freiwillig abgegeben wollte, beantragte die Rechteinhaberin vor dem Landgericht Köln eine einstweilige Verfügung, die antragsgemäß erging. Hiernach gab der Anschlussinhaber dann eine auf den konkreten Titel beschränkte Unterlassungserklärung ab und erklärte das Verfahren für erledigt.</p>
<p>Das Gericht hatte danach nur noch darüber zu entscheiden, wer die Kosten des Verfahrens trägt. Das Landgericht legte die Verfahrenskosten dem Anschlussinhaber auf. Diese Entscheidung revidierte das OLG Köln. Es verpflichtete den Rechteinhaber zur Zahlung der Verfahrenskosten, weil der Anschlussinhaber der Rechteinhaberin &#8220;keinen Anlass zur Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens gegeben&#8221; habe.</p>
<p>Diese Entscheidung begründete das OLG Köln damit, dass bei den Formulierungen einer Abmahnung zwischen gewerblich Handelnden und Verbrauchern differenziert werden müsse. Eine Abmahnung, die Formulierungen enthalte, die den Verbraucher von der Anerkennung des Anspruchs abhalten könne, erfülle ihren eigentlichen Zweck nicht, nämlich eine gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden. Davon sei auszugehen, wenn eine Unterlassungserklärung mehr Verpflichtungen enthalte, als die Rechteinhaber einfordern durfte und gleichzeitig darauf hingewiesen werde, dass die Unterlassungserklärung bei Änderungen ihre Wirksamkeit verliere.</p>
<p>Das OLG Köln, das in der Entscheidung darauf hinweist, dass in jüngster Zeit Verbraucher wegen derartiger Rechtsverletzungen &#8220;in einem früher kaum vorstellbaren Umfang&#8221; abgemahnt werden, hat daraus die Konsequenzen gezogen und erstmals bei Abmahnungen zwischen Verbrauchern und gewerblich Handelnden unterschieden. Ein konstruktiver Lösungsansatz, den der Gesetzgeber aufgreifen könnte, um auch in der Frage der Kostendeckelung Klarheit zu schaffen.</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://abmahnung-medienrecht.de/2011/07/olg-koln-verbraucher-die-zu-weit-gefasste-unterlassungserklarungen-erhalten-mussen-die-kosten-des-gerichtlichen-verfahrens-nicht-tragen/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>AG Frankfurt: Gebührendeckelungsvorschrift des § 97a Abs. 2 UrhG ist Filesharing-Abmahnungen anwendbar</title>
		<link>http://abmahnung-medienrecht.de/2011/05/ag-frankfurt-gebuhrendeckelungsvorschrift-des-%c2%a7-97a-abs-2-urhg-ist-filesharing-abmahnungen-anwendbar/</link>
		<comments>http://abmahnung-medienrecht.de/2011/05/ag-frankfurt-gebuhrendeckelungsvorschrift-des-%c2%a7-97a-abs-2-urhg-ist-filesharing-abmahnungen-anwendbar/#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 02 May 2011 09:39:39 +0000</pubDate>
		<dc:creator>S.O.S. Hilfe bei Abmahnung wegen Filesharing</dc:creator>
				<category><![CDATA[Abmahnkosten]]></category>
		<category><![CDATA[Aktuelle Rechtsprechung]]></category>
		<category><![CDATA[Gebührendeckelungsvorschrift]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://abmahnung-medienrecht.de/?p=959</guid>
		<description><![CDATA[Das Amtsgericht Frankfurt/Main hat mit Urteil vom 1. Februar 2010 (Az.: 30 C 2353/09-75) die Anwendung der Gebührendeckelungsvorschrift des § 97a Abs. 2 UrhG bei Filesharing-Abmahnungen bejaht. Nach Auffassung des Gerichts waren in dem konkreten Fall sämtliche Voraussetzungen der Vorschrift (erstmalige Abmahnung, einfach gelagerter Fall, unerhebliche Rechtsverletzung, außerhalb des geschäftlichen Verkehr) gegeben. Nach Auffassung des [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div id="tweetbutton959" class="tw_button" style="float:right;margin-left:10px;"><a href="http://twitter.com/share?url=http%3A%2F%2Fabmahnung-medienrecht.de%2F2011%2F05%2Fag-frankfurt-gebuhrendeckelungsvorschrift-des-%25c2%25a7-97a-abs-2-urhg-ist-filesharing-abmahnungen-anwendbar%2F&amp;text=AG%20Frankfurt%3A%20Geb%C3%BChrendeckelungsvorschrift%20des%20%C2%A7%2097a%20Abs.%202%20UrhG%20ist%20Filesharing-Abmahnungen%20anwendbar&amp;related=&amp;lang=en&amp;count=none&amp;counturl=http%3A%2F%2Fabmahnung-medienrecht.de%2F2011%2F05%2Fag-frankfurt-gebuhrendeckelungsvorschrift-des-%25c2%25a7-97a-abs-2-urhg-ist-filesharing-abmahnungen-anwendbar%2F" class="twitter-share-button"  style="width:55px;height:22px;background:transparent url('http://abmahnung-medienrecht.de/wp-content/plugins/wp-tweet-button/tweetn.png') no-repeat  0 0;text-align:left;text-indent:-9999px;display:block;">Tweet</a></div><p>Das Amtsgericht Frankfurt/Main hat mit Urteil vom 1. Februar 2010 (Az.: 30 C 2353/09-75) die Anwendung der Gebührendeckelungsvorschrift des § 97a Abs. 2 UrhG bei Filesharing-Abmahnungen bejaht. Nach Auffassung des Gerichts waren in dem konkreten Fall sämtliche Voraussetzungen der Vorschrift (erstmalige Abmahnung, einfach gelagerter Fall, unerhebliche Rechtsverletzung, außerhalb des geschäftlichen Verkehr) gegeben.<span id="more-959"></span></p>
<p>Nach Auffassung des Amtsgerichts handelte es sich um einen einfach gelagerten Fall, weil dieser weder rechtliche noch tatsächliche Schwierigkeiten aufweise. Das Amtsgericht wies insofern darauf hin, dass durch die Einführung des Drittauskunftsanspruchs (§ 101 UrhG), nach dem der Rechteinhaber gegenüber dem Telefonprovider Auskunft über die Adressdaten des Anschlussinhabers verlangen kann, sich der Rechercheaufwand des Abmahners stark vereinfacht habe.</p>
<p>Auch sah das Amtsgericht Frankfurt die Rechtsverletzung als noch unerheblich an. Das Gericht wies darauf hin, dass die in der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses des Bundestages (BT-Drucksache 16/8783,50) aufgeführten Beispiele nicht abschließend seien. Im Gegenteil seien die Filesharing-Fälle mit den in der Liste der o. g. Beschlussempfehlung aufgeführten Beispielsfälle vergleichbar, da es sich hier wie dort um Fälle einer einmaligen Rechtsverletzung durch die Zugänglichmachung eines einzelnen Werkes handele. Zudem könne bei der Beurteilung der Frage, ob die Rechtsverletzung erheblich im Sinne der Gebührendeckelungsvorschrift sei, nicht auf die zu § 101 UrhG entwickelten Kriterien zum gewerblichen Ausmaß der Rechtsverletzung zurückgegriffen werden, da dies eine präjudizielle Wirkung zur Folge habe. Dies sei vom Gesetzgeber jedoch nicht gewollt, was sich bereits aus dem unterschiedlichen Wortlaut der Paragraphen ergebe. In § 97a Abs. 2 UrhG heißt es &#8220;Erheblichkeit der Rechtsverletzung&#8221;, § 101 UrhG verwendet dagegen dern Begriff des &#8220;gewerblichen Ausmaß&#8221;.</p>
<p>Auch habe der beklagte Anschlussinhaber außerhalb des geschäftlichen Verkehrs gehandelt, da die Art und Weise der Handlung nicht dem entsprach, was von einem gewerblich Handelnden zu erwarten gewesen wäre.</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://abmahnung-medienrecht.de/2011/05/ag-frankfurt-gebuhrendeckelungsvorschrift-des-%c2%a7-97a-abs-2-urhg-ist-filesharing-abmahnungen-anwendbar/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>OLG Köln: Keine Vermutungsregel, nach der Anschlussinhaber auch Rechtsverletzer ist</title>
		<link>http://abmahnung-medienrecht.de/2011/04/olg-koln-keine-vermutungsregel-nach-der-anschlussinhaber-auch-rechtsverletzer-ist/</link>
		<comments>http://abmahnung-medienrecht.de/2011/04/olg-koln-keine-vermutungsregel-nach-der-anschlussinhaber-auch-rechtsverletzer-ist/#comments</comments>
		<pubDate>Sat, 30 Apr 2011 09:02:34 +0000</pubDate>
		<dc:creator>S.O.S. Hilfe bei Abmahnung wegen Filesharing</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelle Rechtsprechung]]></category>
		<category><![CDATA[Haftung]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://abmahnung-medienrecht.de/?p=951</guid>
		<description><![CDATA[Ein Beschluss des OLG Köln vom 24.03.2011 (Az.: 6 W 42/11) sorgt für eine positive Überraschung: In Abkehr seiner bisherigen Rechtsprechung geht das Gericht offensichtlich davon aus, dass die vom BGH aufgestellte Vermutungsregel, nach der der Anschlussinhaber auch als Rechtsverletzer gilt, bereits dann als widerlegt gelten kann, wenn dargetan wird, dass der Ehegatte ebenfalls Nutzer [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div id="tweetbutton951" class="tw_button" style="float:right;margin-left:10px;"><a href="http://twitter.com/share?url=http%3A%2F%2Fabmahnung-medienrecht.de%2F2011%2F04%2Folg-koln-keine-vermutungsregel-nach-der-anschlussinhaber-auch-rechtsverletzer-ist%2F&amp;text=OLG%20K%C3%B6ln%3A%20Keine%20Vermutungsregel%2C%20nach%20der%20Anschlussinhaber%20auch%20Rechtsverletzer%20ist&amp;related=&amp;lang=en&amp;count=none&amp;counturl=http%3A%2F%2Fabmahnung-medienrecht.de%2F2011%2F04%2Folg-koln-keine-vermutungsregel-nach-der-anschlussinhaber-auch-rechtsverletzer-ist%2F" class="twitter-share-button"  style="width:55px;height:22px;background:transparent url('http://abmahnung-medienrecht.de/wp-content/plugins/wp-tweet-button/tweetn.png') no-repeat  0 0;text-align:left;text-indent:-9999px;display:block;">Tweet</a></div><p>Ein <a title="Beschluss des OLG Köln vom 24.03.2011 (Az.: 6 W 42/11) " href="http://medien-internet-und-recht.de/pdf/VT-MIR-2011-Dok-033.pdf">Beschluss des OLG Köln vom 24.03.2011 (Az.: 6 W 42/11) </a>sorgt für eine positive Überraschung: In Abkehr seiner bisherigen Rechtsprechung geht das Gericht offensichtlich davon aus, dass die vom BGH aufgestellte Vermutungsregel, nach der der Anschlussinhaber auch als Rechtsverletzer gilt, bereits dann als widerlegt gelten kann, wenn dargetan wird, dass der Ehegatte ebenfalls Nutzer des Internetanschlusses ist, weil in diesem Fall nicht auszuschließen ist, dass der Ehemann als Rechtsverletzer in Betracht kommt.<span id="more-951"></span></p>
<p>Weiter ist das OLG Köln der Ansicht, dass der Anschlussinhaber mit Nichtwissen bestreiten kann, dass die Ermittlung der Anschlussinhaberdaten über die Zuordnung einer IP-Adresse ordnungsgemäß abgelaufen ist. Insbesondere weist das OLG darauf hin, dass das zuvor bei einem Landgericht geführte Auskunftsverfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG nicht <a href="http://www.wissen-digital.de/Pr%C3%A4judiziell">präjudiziell</a> sind, diesen Feststellungen also keine indizielle Wirkung zukommt. Das würde bedeuten, dass der Rechteinhaber entgegen der bisherigen Gerichtspraxis die Richtigkeit der von ihm angestellten Ermittlung zur Ermittlung der Anschlussinhaberdaten grundsätzlich unter Beweis stellen muss.</p>
<p> Zudem wirft das OLG Köln im Hinblick auf die Störerhaftung die Frage auf, ob Ehegatten bei der Nutzung eines Telefonanschlusses gegenseitige Kontrollpflichten unterliegen, was bisher nicht von der Rechtsprechung geklärt sei. Dies gilt nach Auffassung des OLG Köln im Übrigen auch für die Frage, ob der Anspruch auf Erstattung von Anwaltskosten in solchen Fällen nach <a title="§ 97a UrhG: Abmahnung" href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/97a.html">§ 97a Abs. 2 UrhG</a> auf 100,00 EUR beschränkt ist.</p>
<p>Der Beschluss gibt für viele Betroffene Anlass zur Hoffnung. Allerdings muss einschränkend erwähnt werden, dass es sich bei dem Beschluss „nur“ um die Frage handelte, ob der in Anspruch genommenen Anschlussinhaberin, die wegen der öffentlichen Zugänglichmachung eines Computerspiels über eine Tauschbörse auf Unterlassung, Schadensersatz und Erstattung von Anwaltskosten in Anspruch genommen worden war Prozesskostenhilfe zu gewähren ist. Die Antragstellerin hatte vorgetragen, sie selbst habe keine Dateien getauscht. Ihr zwischenzeitlich verstorbener Ehegatte habe den Anschluss ebenfalls genutzt. Es sei ihr nicht mehr möglich gewesen, die Frage der Rechtsverletzung mit ihrem Mann vor seinem Tod zu besprechen. In einem Verfahren, in dem über die Prozesskostenhilfe zu entscheiden ist, wird lediglich geprüft, ob die vorgetragenen Argumente in dem zu führenden Verfahren hinreichende Aussicht auf Erfolg haben. Ob diese Argumente dann tatsächlich tragen, steht auf einem anderen Blatt. Gleichwohl kann der Ausgang des Prozesses mit Spannung erwartet werden, da hier einige Fragen der grundsätzlichen Klärung harren. Wir werden weiter berichten.</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://abmahnung-medienrecht.de/2011/04/olg-koln-keine-vermutungsregel-nach-der-anschlussinhaber-auch-rechtsverletzer-ist/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>1</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>OLG Frankfurt setzt Streitwert für den Unterlassungsanspruch auf 2.500,00 EUR fest</title>
		<link>http://abmahnung-medienrecht.de/2011/02/olg-frankfurt-setzt-streitwert-fur-den-unterlassungsanspruch-auf-2-50000-eur-fest/</link>
		<comments>http://abmahnung-medienrecht.de/2011/02/olg-frankfurt-setzt-streitwert-fur-den-unterlassungsanspruch-auf-2-50000-eur-fest/#comments</comments>
		<pubDate>Sat, 12 Feb 2011 17:50:24 +0000</pubDate>
		<dc:creator>S.O.S. Hilfe bei Abmahnung wegen Filesharing</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelle Rechtsprechung]]></category>
		<category><![CDATA[Gebührendeckelungsvorschrift]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://abmahnung-medienrecht.de/?p=857</guid>
		<description><![CDATA[Mit Urteil vom 21.12.2010 hat das OLG Frankfurt den Streitwert für den Unterlassungsanspruch wegen einer Urheberrechtsverletzung über sogenannte Tauschbörsen auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Die Rechtsanwälte der Rechteinhaber hatten 10.000,00 EUR gefordert. Damit reiht sich das Urteil in eine Reihe von zwischenzeitlich ergangenen Urteilen ein, die den Streitwert entgegen der üblicherweise von den abmahnenden Kanzleien geforderten [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div id="tweetbutton857" class="tw_button" style="float:right;margin-left:10px;"><a href="http://twitter.com/share?url=http%3A%2F%2Fabmahnung-medienrecht.de%2F2011%2F02%2Folg-frankfurt-setzt-streitwert-fur-den-unterlassungsanspruch-auf-2-50000-eur-fest%2F&amp;text=OLG%20Frankfurt%20setzt%20Streitwert%20f%C3%BCr%20den%20Unterlassungsanspruch%20auf%202.500%2C00%20EUR%20fest&amp;related=&amp;lang=en&amp;count=none&amp;counturl=http%3A%2F%2Fabmahnung-medienrecht.de%2F2011%2F02%2Folg-frankfurt-setzt-streitwert-fur-den-unterlassungsanspruch-auf-2-50000-eur-fest%2F" class="twitter-share-button"  style="width:55px;height:22px;background:transparent url('http://abmahnung-medienrecht.de/wp-content/plugins/wp-tweet-button/tweetn.png') no-repeat  0 0;text-align:left;text-indent:-9999px;display:block;">Tweet</a></div><p>Mit <a title="Urteil OLG Frankfurt - Streitwert für Unterlassungsanspruch nur 2.500,00 EUR" href="http://medien-internet-und-recht.de/pdf/VT-MIR-2011-Dok-012.pdf" target="_blank">Urteil vom 21.12.2010</a> hat das OLG Frankfurt den Streitwert für den Unterlassungsanspruch wegen einer Urheberrechtsverletzung über sogenannte Tauschbörsen auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Die Rechtsanwälte der Rechteinhaber hatten 10.000,00 EUR gefordert. Damit reiht sich das Urteil in eine Reihe von zwischenzeitlich ergangenen Urteilen ein, die den Streitwert entgegen der üblicherweise von den abmahnenden Kanzleien geforderten Summen den Lebensrealitäten angepasst haben.<span id="more-857"></span></p>
<p>Das Urteil beendet ein Verfahren, in dem zwischenzeitlich der BGH mit <a title="Urteil BGH vom 12.05.2010 - Sommer unseres Lebens" href="http://abmahnung-medienrecht.de/2010/06/begrundung-des-bgh-urteils-zum-ungesicherten-w-lan-anschluss-liegt-vor/" target="_self">Urteil vom 12.05.2010</a> richtungsweisende Maßgaben für die Störerhaftung bei Rechtsverletzungen über W-LAN-Netzwerke vorgegeben hatte und in einer <a title="Gebührendeckelungsvorschrift auf Filesharing anwendbar" href="http://abmahnung-medienrecht.de/2010/05/bgh-haftung-fur-unzureichend-gesicherten-wlan-anschluss/" target="_self">begleitenden Pressemitteilung</a> zudem hatte anklingen lassen, dass er die Gebührendeckelungsvorschrift des § 97 a Abs. 2 UrhG grundsätzlich auch auf Filesharing-Fälle für anwendbar hält.</p>
<p>Der hier besprochene Fall spielte allerdings in einem Zeitraum vor Inkrafttreten der Gebührendeckelungsvorschrift, so dass es vorliegend für die Bemessung der Anwaltsgebühren auf den Gegenstandswert ankam. Zu dem Gegenstandswert selbst nahm der BGH jedoch keine Stellungnahme, sondern verwies den Rechtsstreit insofern an das OLG Frankfurt zur Entscheidung zurück, da dieses noch zu prüfen habe ob bei dem vorliegenden Sachverhalt – einmaliger Upload eines einzelnen Titels über eine Tauschbörse in das Internet – ein Gegenstandswert von 10.000,00 EUR gerechtfertigt sei.</p>
<p>Das OLG Frankfurt nahm diesen Ball aber nicht auf, sondern stellte schlicht fest, es sei nur ein Gegenstandswert von 2.500,00 EUR gerechtfertigt, da der BGH die Entscheidung insofern vorgezeichnet habe, dass er den Streitwert für alle Verfahren bereits auf 2.975,00 EUR festgesetzt habe und (abzüglich der geltend gemachten Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche) für den Unterlassungsanspruch dann noch Wert von 2.500,00 EUR verbleibe. Es fehlt also an einer wünschenswerten Auseinandersetzung mit der Frage nach dem wertmäßig zu beziffernden Interesse des Rechteinhabers an dem Unterlassungsanspruch. Gleichwohl ist die Entscheidung im Ergebnis zu begrüßen, denn sie zeigt einmal mehr, dass die Gerichte erkennen, dass die von den abmahnenden Kanzleien geltend gemachten Summen in teilweiser horrender Höhe zumeist von Privatleuten ausgeglichen werden müssen, die in ihrer finanziellen Leistungskraft von diesen Summen schlichtweg überfordert sind.</p>
<p>Grundsätzliches zu den Kosten einer Abmahnung finden Sie <a title="Was darf eine Abmahnung kosten?" href="http://abmahnung-medienrecht.de/was-darf-die-abmahnung-kosten/" target="_self">hier</a>.</p>
<p><span style="color: #800000;">Sofern Sie eine Abmahnung erhalten haben und weitere Auskünfte wünschen, rufen Sie uns gerne unter unserer gebührenfreien Hotline an – wir beraten sie gerne.</span></p>
<p><span style="color: #800000;">Tel: 0800 – 40 44 66 83</span></p>
<p><span style="color: #800000;">Erreichbar von 8:00 bis 21:00 Uhr – auch Samstags.</span></p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://abmahnung-medienrecht.de/2011/02/olg-frankfurt-setzt-streitwert-fur-den-unterlassungsanspruch-auf-2-50000-eur-fest/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>3</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>LG Hamburg: Wechselseitige eidesstattliche Versicherung von Familienmitgliedern lässt Vorwurf gegen Filesharing entfallen</title>
		<link>http://abmahnung-medienrecht.de/2011/01/lg-hamburg-wechselseitige-eidesstattliche-versicherung-von-familienmitgliedern-lasst-vorwurf-gegen-filesharing-entfallen/</link>
		<comments>http://abmahnung-medienrecht.de/2011/01/lg-hamburg-wechselseitige-eidesstattliche-versicherung-von-familienmitgliedern-lasst-vorwurf-gegen-filesharing-entfallen/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 21 Jan 2011 13:33:08 +0000</pubDate>
		<dc:creator>S.O.S. Hilfe bei Abmahnung wegen Filesharing</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelle Rechtsprechung]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://abmahnung-medienrecht.de/?p=808</guid>
		<description><![CDATA[Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 11.08.2010 (Az. 308 O 171/10) entschieden, dass im einstweiligen Verfügungsverfahren der Vorwurf, ein Anschlussinhaber habe im Internet über eine Tauschbörse urheberrechtlich geschütztes Material getauscht, dann nicht glaubhaft ist, wenn die Familienmitglieder des Anschlussinhabers wechselseitig an Eides Statt versichern, zum Zeitpunkt des Downloads nicht zu Hause gewesen zu sein [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div id="tweetbutton808" class="tw_button" style="float:right;margin-left:10px;"><a href="http://twitter.com/share?url=http%3A%2F%2Fabmahnung-medienrecht.de%2F2011%2F01%2Flg-hamburg-wechselseitige-eidesstattliche-versicherung-von-familienmitgliedern-lasst-vorwurf-gegen-filesharing-entfallen%2F&amp;text=LG%20Hamburg%3A%20Wechselseitige%20eidesstattliche%20Versicherung%20von%20Familienmitgliedern%20l%C3%A4sst%20Vorwurf%20gegen...%20&amp;related=&amp;lang=en&amp;count=none&amp;counturl=http%3A%2F%2Fabmahnung-medienrecht.de%2F2011%2F01%2Flg-hamburg-wechselseitige-eidesstattliche-versicherung-von-familienmitgliedern-lasst-vorwurf-gegen-filesharing-entfallen%2F" class="twitter-share-button"  style="width:55px;height:22px;background:transparent url('http://abmahnung-medienrecht.de/wp-content/plugins/wp-tweet-button/tweetn.png') no-repeat  0 0;text-align:left;text-indent:-9999px;display:block;">Tweet</a></div><p>Das <a title="Landgericht Hamburg" href="http://justiz.hamburg.de/landgericht-hamburg/" target="_blank">Landgericht Hamburg</a> hat mit Urteil vom 11.08.2010 (Az. 308 O 171/10) entschieden, dass im einstweiligen Verfügungsverfahren der Vorwurf, ein Anschlussinhaber habe im Internet über eine Tauschbörse urheberrechtlich geschütztes Material getauscht, dann nicht glaubhaft ist, wenn die Familienmitglieder des Anschlussinhabers wechselseitig an Eides Statt versichern, zum Zeitpunkt des Downloads nicht zu Hause gewesen zu sein bzw. den Computer nicht genutzt zu haben. Das Landegericht Hamburg hat die gegen den Anschlussinhaber zunächst ergangene einstweilige Verfügung daher mit dem oben genannten Urteil wieder aufgehoben.<span id="more-808"></span><br />
Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde:<br />
Von dem Telefonanschluss der Anschlussinhaberin wurde angeblich mittels einer Filesharingsoftware ein Film im Internet öffentlich zugänglich gemacht. Die mit der <a title="Abmahnung - nähere Informationen" href="http://abmahnung-medienrecht.de/about/" target="_self">Abmahnung</a> geforderte <a title="Unterlassungserklärung - nähere Informationen" href="http://abmahnung-medienrecht.de/who-is-who/" target="_self">Unterlassungserklärung</a> gab die Anschlussinhaberin nicht ab. Die Rechteinhaber beauftragte darauf hin beim Landgericht Hamburg eine einstweilige Verfügung, die zunächst erging. Darauf hin beantragt die Anschlussinhaberin die einstweilige Verfügung wieder aufzuheben. Sie und ihr Ehemann legten eidesstattliche Versicherungen vor, mit denen sie darlegten, dass nur sie und ihr Ehemann und unter Aufsicht auch ihre Kinder Zugang zu ihrem Internetanschluss hätten. Zudem sei zwar ein passwortgeschütztes W-LAN-Netzwerk aktiviert, welches sie aber nicht nutze. Außerdem befände sich auf dem passwortgeschützten PC keine Musik oder Filme, geschweige den eine Tauschbörsen-Software.<br />
Diese Erklärungen waren für das Gericht ausreichend, um die geltend gemachten Ansprüche des Rechteinhabers zurückzuweisen. Zwar wies das Gericht darauf hin, dass die Ermittlung der Anschlussinhaberdaten im Regelfall fehlerfrei sei und es im bei den eidesstattlichen Erklärungen der Anschlussinhaberin und deren Familie durchaus Angriffspunkte gebe, da diese nahezu zu perfekt auf die Behauptung der Rechteinhaberin angepasst seien. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Verantwortlichkeit für den Urheberrechtsverstoß könne jedoch nicht angenommen und die zuvor erlassene einstweilige Verfügung müsse daher aufgehoben werden.</p>
<p>Da das landgericht Hamburg sich sehr ausführlich mit den Argumenten und der Glaubwürdigkeit des Voirtrages der Anschlussinhaberin und der abgegebenen eidesstattlichen Versicherungen beschäftig hat, sollen nachfolgend die Entscheidungsgründe des Urteils abgebildet werden:</p>
<p><strong>Entscheidungsgründe:</strong></p>
<p>I. Aufgrund des Ergebnisses der Widerspruchsverhandlung ist die einstweilige Verfügung aufzuheben und der ihrem Erlass zugrundeliegende Antrag zurückzuweisen. Denn die Antragsgegnerin hat im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast einen Sachverhalt vorgetragen und glaubhaft gemacht, aufgrund dessen sie weder Täterin der geltend gemachten Rechtsverletzung ist noch als Störerin für die Rechtsverletzung einzustehen hat, und die Antragstellerin ist ihrer sich daraus ergebenden Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast im Hinblick auf einen eine Passivlegitimation begründenden Sachverhalt nicht nachgekommen.</p>
<p>1. Der Vortrag der Antragsgegnerin, sie selbst benutze keine Filesharingsoftware und sie habe die Datei des streitgegenständlichen Films nicht öffentlich zugänglich gemacht, schließt inhaltlich ihre Täterschaft aus. Sie hat dazu eine eigene eidesstattliche Versicherung vorgelegt und die eidesstattliche Versicherung ihres Ehemannes bestätigt ihren Vertrag insoweit, als sich auch nach dieser keine Filesharingsoftware auf dem von ihm und er Antragsgegnerin gemeinsam genutzten PC befand.</p>
<p>2. Aus dem weiteren Vortrag der Antragsgegnerin folgt ein Sachverhalt, der inhaltlich auch ihre Haftung als Störer ausschließt. Danach fehlt es zunächst bereits an einer widerrechtlichen Rechtsverletzung durch einen anderen Täter, für welche die Antragsstellerin als Störer einzustehen hätte.</p>
<p>a) Die eidesstattliche Versicherung ihres Ehemannes bestätigt den Vortrag, dass dieser die Rechtsverletzung nicht begangen hat. Das wird durch die eidesstattliche Versicherung der Antragstellerin bestätigt, dass sich keine Filesharingsoftware auf den von ihr und den Ehemann gemeinsam genutzten PC befand.</p>
<p>b) Die eidesstattliche Versicherung der Antragsgegnerin und deren Ehemann bestätigen den Vortrag der Antragsgegnerin, dass den beiden jüngeren Kindern die Internetnutzung über den PC der Eltern nur zu schulischen Zwecken und ausschließlich in Gegenwart eines Elternteils gestattet sei und dass diesen Kindern Passworte und WLAN-Verschlüsselung nicht bekannt seien. Das indiziert zusammen mit der Erklärung, dass sich keine Filesharingsoftware auf dem PC befand und die Datei des streitgegenständlichen Films nicht öffentlich zugänglich gemacht worden sei, dass selbstverständlich auch die Kinder die Rechtsverletzung nicht in Gegenwart der Eltern begangen haben.</p>
<p>c) Den eidesstattlichen Versicherungen der Antragsgegnerin, des Ehemannes und der Töchter A und B zufolge nutzen beide den PC der Eltern, der allein über den Internetanschluss der Antragsgegnerin läuft, gar nicht und beide kennen auch das Passwort für PC sowie die WLAN-Verschlüsselung nicht. Demgemäß haben danach auch diese beiden Töchter die Rechtsverletzung nicht begangen.</p>
<p>d) Mit den eidesstattlichen Versicherungen der Antragsgegnerin, ihres Ehemannes sowie ihres Bruders und ihrer Schwägerin wird weiter bestätigt, dass die Antragsgegnerin, ihr Ehemann und die beiden kleineren Kinder am Tattage, dem 04.02.2010, von 17 Uhr bis 22 Uhr außer Haus bei ihrem Bruder und ihrer Schwägerin gewesen seien und dass, so die Antragsstellerin und ihr Ehemann, der elterliche Computer beim Verlassen des Hauses und bei der Rückkehr ausgeschaltet gewesen sei. Das schließt inhaltlich eine Täterschaft des Ehemannes und der beiden jüngeren Kinder aus.</p>
<p>3. Der Vortrag der Antragsgegnerin genügt der dieser obliegenden sekundären Darlegungslast. Sie ist danach nicht passivlegitimiert.</p>
<p>a) Der Vortrag der Antragsgegnerin erscheint plausibel. Die nach den Erfahrungen der Kammer aus vergleichbaren Rechtsstreiten eher stark eingeschränkte PC-Nutzung durch andere Haushaltsmitglieder wird nachvollziehbar damit erläutert, dass eines der Kinder in der Vergangenheit in einer Dialer-Falle getappt sei, was eine hohe Telefonrechnung zur Folge hatte. Bei der älteren Tochter A wird zusätzlich deren Desinteresse an Computer- und Internetnutzung angeführt, bei der Tochter B die Nutzung eines eigenen Notebooks mit eigenem UMTS-Zugang über X.</p>
<p>b) Allerdings gibt es auch Umstände, die gegen die Glaubhaftigkeit des Vortrages sprechen könnten.</p>
<p>So sind die Ermittlungsvorgänge im Hinblick auf die Verletzung bis hin zur Anschrift der Antragsgegnerin im Regelfall fehlerfrei. Entgegen der Darstellung der Antragsgegnerin gilt das auch für die Ermittlung der IP-Adressen. Hier ist die aus dem zum Verletzungszeitpunkt gefertigten Screenshot (Anlage ASt. 4) ersichtliche IP-Adresse identisch mit der, die Gegenstand der Auskunft des Providers war (ASt. 8). Soweit die Antragsgegnerin geltend macht, dass bereits ein Abweichen der Zeiterfassung der Ermittler der Antragsstellerin und des Zugangsproviders zu einer falschen Zuordnung der IP-Adresse führen kann, hätte das vorliegend keine Relevanz. Denn nach Darstellung der Antragsgegnerin war der PC zur Tatzeit um 18:52 Uhr schon seit 2 Stunden und auch noch 3 Stunden später ausgeschaltet gewesen (außer Haus bei ihrem Bruder und ihrer Schwägerin). Solche Zeitdifferenzen sind aber auszuschließen. Im Regelfall fehlerfrei bedeutet aber gleichwohl, dass es auch Ausnahmen gibt. So können in der Tat Fehlerquellen bei der Ermittlung sicherlich nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Aus der Vielzahl der bei der Kammer in den letzten Jahren anhängigen vergleichbaren Verfahren ist auch einer mit einer falschen Zuordnung eines Anschlussinhabers durch den Provider bekannt, die aber im Nachhinein vom Provider korrigiert wurde. Insgesamt spricht dennoch eine hohe Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der Ermittlungen bis hin zum Anschlussinhaber.</p>
<p>Der Vortrag der Antragsgegnerin und die Mittel der Glaubhaftmachung sind weiter fast zu perfekt zugeschnitten auf den Verletzungsvorwurf der Antragsstellerin. Er enthält auch durchaus Angriffspunkte. Die Antragsstellerin und ihr Ehemann bestätigen sich wechselseitig, dass der Computer nur von ihnen zum Online-Banking und für den privaten Handel auf der Auktionsplattform Ebay genutzt werde und sich darauf zu keinem Zeitpunkt eine Tauschbörsensoftware installiert oder betrieben worden sei. Ein Vortrag dazu, ob und inwieweit ein wechselseitiges Kontrollieren stattfindet im Hinblick darauf, dass der jeweils Andere sich tatsächlich auf Online-Banking und Ebay-Handel beschränkt, wenn er alleine am PC sitzt, fehlt allerdings. Auch fehlt Vortrag dazu, ob und wie das Nichtvorhandensein einer Tauschbörsensoftware festgestellt worden ist. Sollten die Antragsgegnerin oder ihr Ehemann tatsächlich ohne Wissen des anderen an einer „Tauschbörse“ teilgenommen und den streitgegenständlichen Film heruntergeladen haben, dann dürfte sich der Link zu der Datei sicherlich nicht auf dem Desktop befunden haben, sondern an besser verborgener Stelle. Dabei geht es hier nicht um Kontrollpflichten, sondern um die Bestätigung des Handelns des Anderen aus eigenem Wissen. Auch erscheint es nicht ohne weiteres nachvollziehbar, dass beide, Antragsgegnerin und Ehemann, sich am 04.02.2010 vor der Abfahrt zu Bruder und Schwägerin<br />
und bei der Rückkehr darüber vergewissert haben, dass der PC abgeschaltet war.</p>
<p>c) Die Glaubwürdigkeit der von der Antragsgegnerin vorgelegten eidesstattlichen Versicherung kann anders als bei Zeugenaussagen wegen des fehlenden persönlichen Eindrucks von den versichernden Personen nur eingeschränkt beurteilt werden. Sicherlich ist zu berücksichtigen, dass alle Personen Angehörige der Antragsgegnerin sind und von daher ein Motiv haben, ihr in diesem Verfahren zu helfen. Das trägt aber keinesfalls die Schlussfolgerung, dass die eidesstattlichen Versicherungen deshalb falsch sind.</p>
<p>d) Bei zusammenfassender Würdigung vermag die Kammer nicht mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit von einem Sachverhalt auszugehen, welcher eine Passivlegitimation der Antragsgegnerin begründet.</p>
<p>Hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Antragsgegnerin entgegen ihrer eidesstattlichen Versicherung und der ihres Ehemannes Täterin oder Mittäterin der Rechtsverletzung ist, liegen nicht vor. Denkbar ist zwar, dass die Antragsgegnerin die Unwahrheit sagt und das der streitgegenständliche Film entweder im Einvernehmen mit ihrem Ehemann über eine Filesharingsoftware heruntergeladen worden ist oder dass sie das heimlich gemacht und vor ihrem Ehemann verborgen hat. Dann müsste allerdings hinzukommen, dass der PC entgegen der Darstellung der Antragsgegnerin und ihres Ehemannes am 04.02.2010 kurz vor 19:00 Uhr online war. Diese Möglichkeit bleibt jedoch in Anbetracht dessen, dass es<br />
auch andere denkbare Möglichkeiten gibt, im Bereich des Spekulativen.</p>
<p>Die erste denkbare andere Möglichkeit ist, dass einer der wenn auch seltenen Fehler bei den Ermittlungen der Rechtsverletzung bis hin zum Anschluss der Antragsgegnerin aufgetreten ist. Aber auch wenn das nicht der Fall sein sollte, gibt es andere denkbare Möglichkeiten, die sich mit dem Ermittlungsergebnis der Antragstellerin vereinbaren lassen, ohne dass die Antragsgegnerin deshalb haftet.</p>
<p>So kann es trotz dargelegter ausreichender Verschlüsselung des WLAN dennoch zu einem WLAN-Missbrauch durch Entschlüsselung gekommen sein. Wäre es so, würde die Antragsgegnerin dafür wegen der dargelegten ausreichenden Verschlüsselung aber nicht haften.</p>
<p>Denkbar wäre auch, dass sich während der Abwesenheit der Eltern und der jüngeren Kinder am 04.02.2010 eine der älteren Töchter entgegen eigener Erklärung Zugang zu Passwort und PC verschafft und die Verletzung gegangen hat. Allerdings erscheint diese Möglichkeit auch schon deshalb nicht besonders wahrscheinlich, weil die Töchter nicht zu der typischen Nutzergruppe von Filmen wie den streitgegenständlichen Film gehören, Zudem würde eine Rechtsverletzung durch eine der beiden älteren Töchter wegen fehlender Verletzung von Prüfpflichten keine Störerhaftung der Antragsgegnerin begründen.</p>
<p>Zu der Ziel- und Hauptnutzergruppe von Film wie dem streitgegenständlichen gehören Männer. Daher würde der Ehemann der Antragsgegnerin von den Haushaltsangehörigen am ehesten als Täter in Frage kommen. Es erscheint auch unter Berücksichtigung der eidesstattlichen Versicherung der Antragsstellerin möglich, dass ihr Ehemann sich entgegen seiner Darstellung doch den streitgegenständlichen Film über eine Filesharingsoftware heruntergeladen und das vor ihr verborgen hat. Denn die Antragsgegnerin hat nicht dargelegt, ob und wie sie kontrolliert hat, was ihr Ehemann gemacht hat, wenn er alleine am PC saß. Andererseits hat der Ehemann an Eides statt versichert, die Rechtsverletzung nicht begangen zu haben.<br />
Zudem müsste der PC dann am 04.02.2010 kurz vor 19:00 Uhr online gewesen sein. Obwohl der Ehemann dreier weiterer eidesstattlicher Versicherungen zufolge von 17.00 Uhr bis 22 Uhr abwesend war. Auch das ist in Flatrate-Zeiten denkbar, bleibt aber unter Berücksichtigung anderer denkbarer Möglichkeiten noch in einem solchen Maße spekulativ, dass auch eine Täterschaf des Ehemannes nicht überwiegend wahrscheinlich ist. Ob und inwieweit eine Ehefrau als Anschlussinhaberin gegenüber ihrem Ehemann Prüf- und Kontrollpflichten hat, kann danach dahinstehen.</p>
<p>e) Insgesamt erscheint ein eine Passivlegitimation der Antragsgegnerin begründeter Sachverhalt nicht überwiegend wahrscheinlich.</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://abmahnung-medienrecht.de/2011/01/lg-hamburg-wechselseitige-eidesstattliche-versicherung-von-familienmitgliedern-lasst-vorwurf-gegen-filesharing-entfallen/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>OLG Köln: Zur Frage des Filesharings im gewerblichen Ausmaß am Beispiel des Films Männersache</title>
		<link>http://abmahnung-medienrecht.de/2011/01/olg-koln-zur-frage-des-filesharings-im-gewerblichen-ausmas-am-beispiel-des-films-mannersache/</link>
		<comments>http://abmahnung-medienrecht.de/2011/01/olg-koln-zur-frage-des-filesharings-im-gewerblichen-ausmas-am-beispiel-des-films-mannersache/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 19 Jan 2011 14:42:18 +0000</pubDate>
		<dc:creator>S.O.S. Hilfe bei Abmahnung wegen Filesharing</dc:creator>
				<category><![CDATA[Abmahnkosten]]></category>
		<category><![CDATA[Aktuelle Rechtsprechung]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://abmahnung-medienrecht.de/?p=811</guid>
		<description><![CDATA[Das OLG Köln hat mit Beschluss vom 27.12.2010 &#8211; 6 W 155/10 erneut zu der Frage Stellung genommen, wann Filesharing im gewerblichen Ausmaß vorliegt. Für den Film Männersache verneinte das Gericht eine Rechtsverletzung im gewerblichen Ausmaß, da der Upload in dem konkreten Fall bereits über 6 Monate nach der relevanten Auswertungsphase zurücklag. Nach Ansicht des [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div id="tweetbutton811" class="tw_button" style="float:right;margin-left:10px;"><a href="http://twitter.com/share?url=http%3A%2F%2Fabmahnung-medienrecht.de%2F2011%2F01%2Folg-koln-zur-frage-des-filesharings-im-gewerblichen-ausmas-am-beispiel-des-films-mannersache%2F&amp;text=OLG%20K%C3%B6ln%3A%20Zur%20Frage%20des%20Filesharings%20im%20gewerblichen%20Ausma%C3%9F%20am%20Beispiel%20des%20Films%20M%C3%A4nnersache&amp;related=&amp;lang=en&amp;count=none&amp;counturl=http%3A%2F%2Fabmahnung-medienrecht.de%2F2011%2F01%2Folg-koln-zur-frage-des-filesharings-im-gewerblichen-ausmas-am-beispiel-des-films-mannersache%2F" class="twitter-share-button"  style="width:55px;height:22px;background:transparent url('http://abmahnung-medienrecht.de/wp-content/plugins/wp-tweet-button/tweetn.png') no-repeat  0 0;text-align:left;text-indent:-9999px;display:block;">Tweet</a></div><p>Das <a title="OLG Köln" href="http://www.olg-koeln.nrw.de/" target="_blank">OLG Köln </a>hat mit <a title="Beschluss OLG Köln vom 27.12.2010" href="http://medien-internet-und-recht.de/pdf/VT-MIR-2011-Dok-001.pdf" target="_blank">Beschluss vom 27.12.2010 &#8211; 6 W 155/10 </a>erneut zu der Frage Stellung genommen, wann Filesharing im gewerblichen Ausmaß vorliegt. Für den Film Männersache verneinte das Gericht eine Rechtsverletzung im gewerblichen Ausmaß, da der Upload in dem konkreten Fall bereits über 6 Monate nach der relevanten Auswertungsphase zurücklag.<span id="more-811"></span></p>
<p>Nach Ansicht des Gerichts ist das Anbieten eines einzelnen urheberrechtlich geschützten Werkes im Internet in einer sog. Tauschbörse grundsätzlich dazu geeignet, das geschützte Recht in einem gewerblichen Ausmaß zu verletzen, da es der Rechtsverletzer &#8211; auch wenn sich das Angebot nur auf einen kurzen Zeitraum beschränkt &#8211; nicht mehr in der Hand hat, in welchem Umfang das Werk weiter vervielfältigt wird.</p>
<p>Allerdings muss es sich – um dem Begriff des „gewerblichen Ausmaßes“ zu genügen, um einen besonders schwerwiegenden Eingriff handeln. Ein besonders schwerwiegender Eingriff kann sich zunächst daraus ergeben, dass ein Rechtsverletzer eine Vielzahl urheberrechtlich geschützter Werke öffentlich zugänglich macht. Des Weiteren kann bei dem Upload einer besonders umfangreichen Datei, wie einem vollständigen Kinofilm oder einem Musikalbum oder einem Hörbuch, vor oder unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Deutschland eine Rechtsverletzung gewerblichen Ausmaßes angenommen werden, wenn der Zeitraum &#8220;unmittelbar nach&#8221; der Veröffentlichung der Werke liegt. Für Unterhaltungsmusik ist der Zeitraum nach Ansicht des OLG Köln regelmäßig mit sechs Monaten, bei Hörbüchern, Hörspielen und ähnlichen nicht besonders aktualitätsbezogenen Werkgattungen auch darüber hinaus zu bemessen. Ein Fortdauern der relevanten Verwertungsphase über diese Frist hinaus kann nach Ansicht des OLG Köln nur bei Vorliegen besonderer Umstände angenommen werden.</p>
<p>Für den Film „Männersache“ verneinte das OLG Köln das Vorliegen dieser Umstände, da die Verkaufszahlen der DVD deutlich unter 1000 Stück pro Woche gelegen hatten und insofern nicht von einem besonderen Erfolg auszugehen sei.</p>
<p>Der Beschluss erging in einem sogenannten Drittauskunftsverfahren, in dem der Telefonprovider auf Antrag des Rechteinhabers verpflichtet wird, die hinter der IP-Adresse ermittelten Anschlussinhaberdaten bekannt zu geben. Die Argumentation ist aus unserer Sicht jedoch auch für die Frage der <a title="Kosten der Abmahnung" href="http://abmahnung-medienrecht.de/was-darf-die-abmahnung-kosten/" target="_self">Kostendeckelung</a> der Abmahnung von Bedeutung, wo auf den Begriff „unerheblichen Rechtsverletzung“ abzustellen ist. Aus unserer Sicht ist dabei auf die gleichen Bewertungskriterien zurückzugreifen ist, wie bei dem Tatbestandsmerkmal des „gewerblichen Ausmaßes“.</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://abmahnung-medienrecht.de/2011/01/olg-koln-zur-frage-des-filesharings-im-gewerblichen-ausmas-am-beispiel-des-films-mannersache/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>6</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>LG Hamburg: Betreiber eines Internetcafés haftet für Urheberrechtsverletzungen seiner Kunden</title>
		<link>http://abmahnung-medienrecht.de/2011/01/lg-hamburg-betreiber-eines-internetcafes-haftet-fur-urheberrechtsverletzungen-seiner-kunden/</link>
		<comments>http://abmahnung-medienrecht.de/2011/01/lg-hamburg-betreiber-eines-internetcafes-haftet-fur-urheberrechtsverletzungen-seiner-kunden/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 04 Jan 2011 11:31:49 +0000</pubDate>
		<dc:creator>S.O.S. Hilfe bei Abmahnung wegen Filesharing</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelle Rechtsprechung]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://abmahnung-medienrecht.de/?p=756</guid>
		<description><![CDATA[Nach einem Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 25.11.2010 (Aktenzeichen: 310 O 433/10) haftet der Betreiber eines Internetcafés für Urheberrechtsverletzungen seiner Kunden. In dem von dem LG Hamburg zu beurteilenden Fall hatte ein Kunde des Internetcafés eine Filmdatei über eine sogenannte Internettauschbörse hochgeladen und somit anderen Internetnutzern zum Download angeboten. Nach Auffassung des LG Hamburg haftet [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div id="tweetbutton756" class="tw_button" style="float:right;margin-left:10px;"><a href="http://twitter.com/share?url=http%3A%2F%2Fabmahnung-medienrecht.de%2F2011%2F01%2Flg-hamburg-betreiber-eines-internetcafes-haftet-fur-urheberrechtsverletzungen-seiner-kunden%2F&amp;text=LG%20Hamburg%3A%20Betreiber%20eines%20Internetcaf%C3%A9s%20haftet%20f%C3%BCr%20Urheberrechtsverletzungen%20seiner%20Kunden&amp;related=&amp;lang=en&amp;count=none&amp;counturl=http%3A%2F%2Fabmahnung-medienrecht.de%2F2011%2F01%2Flg-hamburg-betreiber-eines-internetcafes-haftet-fur-urheberrechtsverletzungen-seiner-kunden%2F" class="twitter-share-button"  style="width:55px;height:22px;background:transparent url('http://abmahnung-medienrecht.de/wp-content/plugins/wp-tweet-button/tweetn.png') no-repeat  0 0;text-align:left;text-indent:-9999px;display:block;">Tweet</a></div><p>Nach einem Beschluss des <a title="LG Hamburg: Internetcafébetreiber haftet für Urheberrechtsverletzungen seiner Kunden" href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=LG%20Hamburg&amp;Datum=25.11.2010&amp;Aktenzeichen=310%20O%20433%2F10" target="_blank">Landgerichts Hamburg vom 25.11.2010 (Aktenzeichen: 310 O 433/10)</a> haftet der Betreiber eines Internetcafés für Urheberrechtsverletzungen seiner Kunden. In dem von dem LG Hamburg zu beurteilenden Fall hatte ein Kunde des Internetcafés eine Filmdatei über eine sogenannte Internettauschbörse hochgeladen und somit anderen Internetnutzern zum Download angeboten. <span id="more-756"></span>Nach Auffassung des LG Hamburg haftet der Betreiber des Internetcafés für die Urheberrechtsverletzung seiner Kunden. Die Hamburger Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass der Beklagte es unterlassen habe, entsprechende Schutzmaßnahmen in seinem W-LAN-Netzwerk zu installieren. Zudem sei es ihm zumutbar, die für das Filesharing erforderlichen Ports zu sperren, um so zu verhindern, dass seine Kunden Tauschbörsen im Internet besuchen zu können.</p>
<p>Es ist dem LG Hamburg zwar zuzugestehen, dass dem Betreiber eines Internetcafés gewisse Schutzmaßnahmen auferlegt werden dürfen. Der Haftungsmaßstab darf aber nicht soweit reichen, dass es dem Betreiber des Internetcafés künftig unmöglich gemacht wird, seinen Kunden weiterhin einen Internetzugang anzubieten. Ein höchstrichterliches Urteil zu der Frage, wie weit diese Schutzmaßnahmen bei den gewerblichen Anbietern von Internetzugängen (Hotellerie, Gastronomie, Universitäten, Schulen, etc.) reichen, steht bisher aus. Der BGH hatte im letzten Jahr zu der Reichweite der Schutzmaßnahmen eines privaten Betreibers eines W-LAN-Netzwerk genommen. Mehr dazu finden Sie <a title="BGH: Haftung für unzureichend gesicherten W-LAN-Anschluss" href="http://abmahnung-medienrecht.de/2010/05/bgh-haftung-fur-unzureichend-gesicherten-wlan-anschluss/" target="_self">hier</a>:</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://abmahnung-medienrecht.de/2011/01/lg-hamburg-betreiber-eines-internetcafes-haftet-fur-urheberrechtsverletzungen-seiner-kunden/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>LG Hamburg: jeweils 15 EUR Schadensersatz für das Tauschen eines 12 bzw. 18 Jahre alten Musiktitels</title>
		<link>http://abmahnung-medienrecht.de/2010/11/lg-hamburg-jeweils-15-eur-schadensersatz-fur-das-tauschen-eines-12-bzw-18-jahre-alten-musiktitels/</link>
		<comments>http://abmahnung-medienrecht.de/2010/11/lg-hamburg-jeweils-15-eur-schadensersatz-fur-das-tauschen-eines-12-bzw-18-jahre-alten-musiktitels/#comments</comments>
		<pubDate>Sat, 20 Nov 2010 12:07:46 +0000</pubDate>
		<dc:creator>S.O.S. Hilfe bei Abmahnung wegen Filesharing</dc:creator>
				<category><![CDATA[Abmahnkosten]]></category>
		<category><![CDATA[Aktuelle Rechtsprechung]]></category>
		<category><![CDATA[Kosten Abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[Schadensersatz]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://abmahnung-medienrecht.de/?p=657</guid>
		<description><![CDATA[Das Landgericht Hamburg hat entschieden, dass für eine Musikdatei, die einen bereits vor 12 bzw. 18 Jahre erschienen Musiktitel enthält, und die über einen Tauschbörse zum Download angeboten wird, der Rechteinhaber nicht mehr als jeweils 15,00 EUR Schadensersatz verlangen kann. Geklagt hatten der Rechteinhaber der Tonträgerherstellerrechte an der Musikaufnahme „Engel“ der Künstlergruppe „Rammstein“ und des Weiteren [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div id="tweetbutton657" class="tw_button" style="float:right;margin-left:10px;"><a href="http://twitter.com/share?url=http%3A%2F%2Fabmahnung-medienrecht.de%2F2010%2F11%2Flg-hamburg-jeweils-15-eur-schadensersatz-fur-das-tauschen-eines-12-bzw-18-jahre-alten-musiktitels%2F&amp;text=LG%20Hamburg%3A%20jeweils%2015%20EUR%20Schadensersatz%20f%C3%BCr%20das%20Tauschen%20eines%2012%20bzw.%2018%20Jahre%20alten%20Musiktitels&amp;related=&amp;lang=en&amp;count=none&amp;counturl=http%3A%2F%2Fabmahnung-medienrecht.de%2F2010%2F11%2Flg-hamburg-jeweils-15-eur-schadensersatz-fur-das-tauschen-eines-12-bzw-18-jahre-alten-musiktitels%2F" class="twitter-share-button"  style="width:55px;height:22px;background:transparent url('http://abmahnung-medienrecht.de/wp-content/plugins/wp-tweet-button/tweetn.png') no-repeat  0 0;text-align:left;text-indent:-9999px;display:block;">Tweet</a></div><p>Das Landgericht Hamburg hat entschieden, dass für eine Musikdatei, die einen bereits vor 12 bzw. 18 Jahre erschienen Musiktitel enthält, und die über einen Tauschbörse zum Download angeboten wird, der Rechteinhaber nicht mehr als jeweils 15,00 EUR Schadensersatz verlangen kann. Geklagt hatten der Rechteinhaber der Tonträgerherstellerrechte an der Musikaufnahme „Engel“ der Künstlergruppe „Rammstein“ und des Weiteren der Rechteinhaber an der Musikaufnahme „Dreh‘ dich nicht um“ des Künstlers „Westernhagen“. Beklagte waren der Telefonanschlussinhaber uns sein zum Tatzeitpunkt 16-järiger Sohn. Unstreitig war, dass der Sohn allein für den Upload der Dateien verantwortlich war.<span id="more-657"></span></p>
<p>Die Kläger hatten beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, neben den Kosten der Abmahnung Schadensersatz für jedes Lied in Höhe von jeweils 300,00 EUR zu zahlen. Das Gericht sah eine Schadensersatzverpflichtung nur in Bezug auf den Sohn als gegeben und diese nur in Höhe von jeweils 15,00 EUR. Der Schadensersatzanspruch setzte Verschulden voraus, woran es bei dem Vater jedoch fehle, da er lediglich der Anschlussinhaber, nicht aber Täter oder Teilnehmer der Tat sei.</p>
<p>Der Sohn, der die Urheberrechtsverletzung begangen habe, hafte zwar dem Grunde nach. Die von den Rechteinhabern verlangten Schadensersatzbeträge in Höhe von 300,00 EUR stufte das Gericht jedoch als deutlich zu hoch ein. Im Wege der richterlichen Schätzung (§ 287 ZPO) unter Anlehnung an den GEMA-Tarif VR-OD 5 (Nutzung von Werken im Wege des Music-on-Demand zum privaten Gebrauch) und des Weiteren unter Berücksichtigung eines Einigungsvorschlag der Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt vom 05.05.2010 im Schiedsstellenverfahren zwischen dem BITKOM und der GEMA ist das Landgericht Hamburg mit fundierter Begründung davon ausgegangen, dass in diesem Fall 15,00 EUR pro Titel angemessen seien:</p>
<p>„Da die Zahl der Downloads, die von dem Computer des Beklagten zu 2. abgerufen wurden, nicht bekannt sind, muss geschätzt werden. Hier spielen wieder die Bekanntheit der Künstler und das Alter der Aufnahmen eine Rolle, wobei die Kammer trotz der Bekanntheit in Anbetracht der 12 bzw. 18 Jahre alten Aufnahme nur von einer begrenzten Nachfrage ausgeht. Ein weiteres Moment der Schätzung ist der Zeitraum, in dem der Beklagte zu 2. die Aufnahmen öffentlich zugänglich machte. Dazu fehlt jeder Vortrag, so dass in Anbetracht der Darlegungslast der Klägerinnen nur ein sehr begrenzter Zeitraum zugrunde zu legen ist. Wenn ausgehend davon 100 Downloads zugrunde gelegt werden, erscheint das bereits hoch. Wird der <a href="http://www.gema.de/fileadmin/inhaltsdateien/musiknutzer/tarife/tarife_ind/tarif_vr_od5.pdf" target="_blank">GEMA-Tarif VR-OD 5</a> von 0,175 EUR für einen Download zugrunde gelegt, dann wäre für 100 Downloads ein Betrag in Höhe von 17,50 EUR zu zahlen. Wird der von der Schiedsstelle für angemessen erachtet Wert von 0,091 EUR für einen Download in Ansatz gebracht, beliefe sich die Lizenz bei 100 Downloads auf 9,10 EUR. Wird weiter berücksichtigt, dass bei einer Verletzung von Nutzungsrechten bereits der Eingriff in die allein dem Rechtsinhaber zugewiesene Nutzungsmöglichkeit als solche zu einem Schaden im Sinne des Schadensersatzrechts führt (BGH<em>, </em>Urt. v. 14.5.2009, GRUR 2009, 856, 863 Rn. 69 – Tripp-Trapp-Stuhl; so auch BT-Drucksache 16/5048, Seite 37), erachtet die Kammer bei der vorliegenden Fallgestaltung eine Lizenz von 15,00 EUR für das Downloadangebot einer Aufnahme für angemessen.</p>
<p>Die Entscheidung im Volltext finden Sie hier: Urteil</p>
<div><a href="http://openjur.de/u/59561.html" target="_self"> LG Hamburg vom 8.10.2010  - Az:  308 O 710/09 </a></div>
<p><a href="http://openjur.de/u/59561.html" target="_self"> </p>
<p></a></p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://abmahnung-medienrecht.de/2010/11/lg-hamburg-jeweils-15-eur-schadensersatz-fur-das-tauschen-eines-12-bzw-18-jahre-alten-musiktitels/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Amtsgericht Aachen: Rechtsanwaltskosten bei Abmahnung sind aus einem Streitwert von 3.000,00 EUR zu bestimmen</title>
		<link>http://abmahnung-medienrecht.de/2010/11/amtsgericht-aachen-rechtsanwaltskosten-bei-abmahnung-sind-aus-einem-streitwert-von-3-00000-eur-zu-bestimmen/</link>
		<comments>http://abmahnung-medienrecht.de/2010/11/amtsgericht-aachen-rechtsanwaltskosten-bei-abmahnung-sind-aus-einem-streitwert-von-3-00000-eur-zu-bestimmen/#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 08 Nov 2010 08:55:34 +0000</pubDate>
		<dc:creator>S.O.S. Hilfe bei Abmahnung wegen Filesharing</dc:creator>
				<category><![CDATA[Abmahnkosten]]></category>
		<category><![CDATA[Aktuelle Rechtsprechung]]></category>
		<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[Anwaltskosten]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrechtsverletzung]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://abmahnung-medienrecht.de/?p=595</guid>
		<description><![CDATA[Das Amtsgericht Aachen hat mit einem im Juli verkündeten Urteil (Az.: 115 C 77/10) entschieden, dass ein Rechtsanwalt, der mit der Verteidigung eines Abgemahnten beauftragt ist, lediglich aus einem Gegenstandswert in Höhe von 3.000,00 EUR abrechnen darf und setzte die dem Rechtsanwalt zustehenden Gebühren auf 316,18 EUR herab. Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde: [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div id="tweetbutton595" class="tw_button" style="float:right;margin-left:10px;"><a href="http://twitter.com/share?url=http%3A%2F%2Fabmahnung-medienrecht.de%2F2010%2F11%2Famtsgericht-aachen-rechtsanwaltskosten-bei-abmahnung-sind-aus-einem-streitwert-von-3-00000-eur-zu-bestimmen%2F&amp;text=Amtsgericht%20Aachen%3A%20Rechtsanwaltskosten%20bei%20Abmahnung%20sind%20aus%20einem%20Streitwert%20von%203.000%2C00%20EUR%20zu%20bestimmen&amp;related=&amp;lang=en&amp;count=none&amp;counturl=http%3A%2F%2Fabmahnung-medienrecht.de%2F2010%2F11%2Famtsgericht-aachen-rechtsanwaltskosten-bei-abmahnung-sind-aus-einem-streitwert-von-3-00000-eur-zu-bestimmen%2F" class="twitter-share-button"  style="width:55px;height:22px;background:transparent url('http://abmahnung-medienrecht.de/wp-content/plugins/wp-tweet-button/tweetn.png') no-repeat  0 0;text-align:left;text-indent:-9999px;display:block;">Tweet</a></div><p>Das Amtsgericht Aachen hat mit einem im Juli verkündeten Urteil (Az.: 115 C 77/10) entschieden, dass ein Rechtsanwalt, der mit der Verteidigung eines Abgemahnten beauftragt ist, lediglich aus einem Gegenstandswert in Höhe von 3.000,00 EUR abrechnen darf und setzte die dem Rechtsanwalt zustehenden Gebühren auf 316,18 EUR herab. <span id="more-595"></span></p>
<p>Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Beklagte hatte zwei <a title="Abmahnung wegen Filesharing - Erfahren Sie hier, was Sie tun können" href="http://abmahnung-medienrecht.de/about/">Abmahnungen</a> erhalten und suchte bei dem klagenden Rechtsanwalt Rat. Dieser vertrat den Abgemahnten und rechnete dann jedoch einmal aus einem Gegenstandswert in Höhe von 10.000,00 EUR und bei der zweiten Abmahnung aus einem Gegenstandswert in Höhe von 50.000,00 EUR ab. Die Kostennoten beliefen sich auf 886,19 EUR bzw. 1.641,96 EUR. Der Abgemahnte fand die Gebührenrechnungen überzogen – zu Recht, wie das Amtsgericht Aachen entschied. Es kürzte die jeweiligen Gegenstandswerte deutlich auf jeweils 3.000,00 EUR und sprach dem Rechtsanwalt jeweils 316,18 EUR zu.</p>
<p>Der Rechtsanwalt hatte argumentiert, seiner Tätigkeit seien die in der Abmahnung genannten Gegenstandswerte zu Grunde zu legen. Diese haben sich eben auf 10.000,00 EUR bzw. 50.000,00 EUR belaufen. Dem wiedersprach das Amtsgericht Aachen:</p>
<p>Im Verhältnis zum Abgemahnten zu dem von ihm vertretenen Rechtsanwalt sei nicht der in der Abmahnung angegebene Wert, sondern der tatsächliche Wert des rechtlich verfolgten Interesses maßgeblich. Da sich anwaltliche Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 1 RVG auf das Bestehen/Nichtbestehen eines Rechtsanspruchs oder zumindest eines rechtlichen Verhältnisses beziehe, betreffe der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit die Rechte oder Rechtsverhältnisse des Auftraggebers, die dieser durchzusetzen oder abzuwehren gedenke. Dabei sei in nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nach billigem Ermessen zu bestimmen. Die Abmahnung diene dem Ziel, ein weiteres Anbieten von Musiktiteln im Internet zum Download zu verhindern. Das Interesse des Abgemahnten sei es, diesen Anspruch abzuwehren. Dieses Interesse sei nicht in mathematischer Abhängigkeit von der Anzahl der in das Netz gestellten Titel zu bemessen. Vielmehr seien hier die Gesamtumstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Gleichwohl seien der Umfang und das Ausmaß der streitigen Rechtsverletzung sowie der mögliche Schaden, der bei einer Fortsetzung der Teilnahme an der Tauschbörse durch erneutes Einstellen von Titeln in nicht vorherzusehender Anzahl droht, zu berücksichtigen.</p>
<p>Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze und des Weiteren der durch das Oberlandesgericht Köln dargestellten Kriterien bemaß das Amtsgericht Aachen bei einem aktuellen Musikalbum mit 12 Titeln den Gegenstandswert auf 3.000,00 EUR. Dabei, so das Amtsgericht Aachen weiter, sei auch berücksichtigt, dass die Zahl der öffentlich zugänglich gemachten Titel deutlich unterhalb der durch das Oberlandesgericht Köln (OLG Köln, Urteil vom 23.12.2009, Aktenzeichen: 6 U 101/09, I-6 U 101/09) und das Landgericht Köln (LG Köln, Urteil vom 27.01.2010, Aktenzeichen: 28 O 241/09 – zitiert nach Juris) zu beurteilenden Mengen lag. Das Oberlandesgericht Köln setzte für die Onlinestellung von 964 Musikdateien im Einzelfall einen Streitwert von 200.000,00 EUR an. Das Landgericht Köln setzte für 543 Titel einen Streitwert in Höhe von 160.000,00 EUR an. Bei 12 Titeln sei daher von einem Streitwert in Höhe von 3. 000 € auszugehen.</p>
<p><span style="color: #800000;">Fazit:</span></p>
<p>Die Begründung des Urteils orientiert sich an dem gewünschten und aus unserer Sicht wünschenswerten Ergebnis. Das Gericht mochte offenbar nicht einsehen, dass Abgemahnte, die sich nach Erhalt einer Abmahnung ratsuchend an einen Anwalt wenden, hier mit einer weiteren unangenehmen Überraschung, nämlich aus Sicht des Amtsgericht Aachen deutlich überzogenen Gebührennote des eigenen Anwalts konfrontiert sehen. Allerdings ist davor zu warnen, das Urteil des Amtsgerichts Aachen als grundsätzliche Entscheidungen im Sinne von Gegenstandswerten bei Abmahnungen wegen Filesharings zu sehen, da es hier zwischenzeitlich eine Vielzahl obergerichtlichen Urteilen gibt, die die Streitwerte zwischen 10.000,00 EUR und 100.000,00 EUR festsetzen. Das Amtsgericht Aachen hat sich eine dieser Entscheidungen herausgepickt und in einer schienbar bestechenden Logik den Streitwert für die dem Fall zu Grunde liegenden Abmahnungen auf 3.000,00 EUR herunter gerechnet.</p>
<p>Wenn Sie abgemahnt worden sind und einen Anwalt mit Ihrer Vertretung beauftragen möchten, sollten Sie daher dringend darauf achten, vor der Beauftragung nach den konkreten <a title="Wieviel darf eine Abmahnung wegen Filesharing kosten?" href="http://abmahnung-medienrecht.de/was-darf-die-abmahnung-kosten/">Kosten</a> zu fragen. Fragen Sie ruhig auch zwei oder drei Mal nach. Geben Sie sich auf keinen Fall mit einer Antwort zufrieden, die im Ungefähren bleibt oder aber nur den Gegenstandswert benennt.</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://abmahnung-medienrecht.de/2010/11/amtsgericht-aachen-rechtsanwaltskosten-bei-abmahnung-sind-aus-einem-streitwert-von-3-00000-eur-zu-bestimmen/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Gewerbliches Ausmaß bei Zugänglichmachung eines 1,5 Jahre auf dem Markt befindlichem Album über P2P-Netzwerke nicht ohne weiteres zu bejahen</title>
		<link>http://abmahnung-medienrecht.de/2010/10/gewerbliches-ausmas-bei-zuganglichmachung-eines-15-jahre-auf-dem-markt-befindlichem-album-uber-p2p-netzwerke-nicht-ohne-weiteres-zu-bejahen/</link>
		<comments>http://abmahnung-medienrecht.de/2010/10/gewerbliches-ausmas-bei-zuganglichmachung-eines-15-jahre-auf-dem-markt-befindlichem-album-uber-p2p-netzwerke-nicht-ohne-weiteres-zu-bejahen/#comments</comments>
		<pubDate>Sat, 30 Oct 2010 13:40:22 +0000</pubDate>
		<dc:creator>S.O.S. Hilfe bei Abmahnung wegen Filesharing</dc:creator>
				<category><![CDATA[Abmahnkosten]]></category>
		<category><![CDATA[Aktuelle Rechtsprechung]]></category>
		<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[Filesharing]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrechtsverletzung]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://abmahnung-medienrecht.de/?p=583</guid>
		<description><![CDATA[Das Oberlandesgericht Köln hat mit Beschluss vom 05.10.2010 (Az. 6 W 82/10) festgestellt, dass nicht ohne besondere Umstände von einer Rechtsverletzung im gewerblichen Ausmaß auszugehen ist, wenn ein über eineinhalb Jahre auf dem Markt befindliches, aktuelles Musikalbum innerhalb eines P2P-Netzwerkes öffentlich zugänglich gemacht wird. Vorausgegangen war der Entscheidung folgender Sachverhalt: Ein Musikverlag hatte festgestellt, dass [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div id="tweetbutton583" class="tw_button" style="float:right;margin-left:10px;"><a href="http://twitter.com/share?url=http%3A%2F%2Fabmahnung-medienrecht.de%2F2010%2F10%2Fgewerbliches-ausmas-bei-zuganglichmachung-eines-15-jahre-auf-dem-markt-befindlichem-album-uber-p2p-netzwerke-nicht-ohne-weiteres-zu-bejahen%2F&amp;text=Gewerbliches%20Ausma%C3%9F%20bei%20Zug%C3%A4nglichmachung%20eines%201%2C5%20Jahre%20auf%20dem%20Markt%20befindlichem%20Album%20%C3%BCber...%20&amp;related=&amp;lang=en&amp;count=none&amp;counturl=http%3A%2F%2Fabmahnung-medienrecht.de%2F2010%2F10%2Fgewerbliches-ausmas-bei-zuganglichmachung-eines-15-jahre-auf-dem-markt-befindlichem-album-uber-p2p-netzwerke-nicht-ohne-weiteres-zu-bejahen%2F" class="twitter-share-button"  style="width:55px;height:22px;background:transparent url('http://abmahnung-medienrecht.de/wp-content/plugins/wp-tweet-button/tweetn.png') no-repeat  0 0;text-align:left;text-indent:-9999px;display:block;">Tweet</a></div><p>Das Oberlandesgericht Köln hat mit Beschluss vom 05.10.2010 (Az. 6 W 82/10) festgestellt, dass nicht ohne besondere Umstände von einer Rechtsverletzung im gewerblichen Ausmaß auszugehen ist, wenn ein über eineinhalb Jahre auf dem Markt befindliches, aktuelles Musikalbum innerhalb eines P2P-Netzwerkes öffentlich zugänglich gemacht wird.<span id="more-583"></span></p>
<p>Vorausgegangen war der Entscheidung folgender Sachverhalt: Ein Musikverlag hatte festgestellt, dass ein im August 2008 erschienenes Musik-Album in einer Internet-Tauschbörse zum Download angeboten wurde. Um die sich hinter den für den Vorgang zugewiesene dynamische IP-Adresse verbergenden Anschlussinhaberdaten herauszufinden, leitete der Musikverlag ein Drittauskunftsverfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG vor dem Landgericht Köln ein, um so Auskunft über den Namen und die Anschrift des Anschlussinhabers zu erlangen. Nach dem das Landgericht Köln den Provider zur Auskunft verpflichtet und dieser dem Verlag die Adressdaten genannt hatte, erhielt der Anschlussinhaber eine <a title="Abmahnung Filesharing - Wir helfen Ihnen" href="http://abmahnung-medienrecht.de/about">Abmahnung</a>, mit der er zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und zur Zahlung eines Vergleichsbetrages in Höhe von 1.200,00 EUR aufgefordert wurde.</p>
<p>Der Abgemahnte legte gegen den Beschluss des LG Köln Beschwerde ein und beanstandete, dass der Provider Informationen über dessen Internetanschluss weitergegeben und das Landgericht dies gestattet habe, ohne sie davon in Kenntnis zu setzen – mit Erfolg:</p>
<p><span style="color: #800000;">Beschwerde zulässig</span></p>
<p>Das Gericht wertete die Beschwerde als zulässig, da der Anschlussinhaber ein Interesse daran habe, die Rechtswidrigkeit des Gestattungsbeschlusses nachträglich feststellen zu lassen. Der Anschlussinhaber werde  durch die richterliche Anordnung grundrechtsrelevant beeinträchtigt, weil sich der Musikverlag nach Erhalt der Adressdaten an den Anschlussinhaber wende und ihn in die Lage versetze, sich gegen den Vorwurf der Urheberrechtsverletzung verteidigen zu müssen. Ohne ein eigenes nachträgliches Beschwerderecht im Drittauskunftsverfahren sei die Verteidigung des Anschlussinhabers aber erheblich erschwert, wenn er fehlerhafte Feststellungen des zur Auskunft verpflichtenden Gerichts erst im Rahmen eines späteren Klageverfahrens zur Überprüfung stellen könnte, nachdem er durch den Musikverlag auf Ersatz von Kosten und Schadenersatz in Anspruch genommen werde. Keine zulässigen Argumente seien, der Provider habe die IP-Adresse falsch zugeordnet, der Anschlussinhaber habe den Internetanschluss zum fraglichen Zeitpunkt nicht genutzt, sondern seine Kinder oder Außenstehende, die unerlaubt sein WLAN genutzt haben. Auf diese Gesichtspunkte käme es im Drittauskunftsverfahren nicht an. Diese Punkte seien in einem Unterlassungs- oder Schadenersatzprozess zu klären, wenn nicht zwischen dem Anschlussinhaber und dem Musikverlag keine Einigung erzielt werden könne.</p>
<p><span style="color: #800000;">Beschwerde begründet</span></p>
<p>Zudem sah das Gericht in diesem Fall die Beschwerde auch als begründet an, da eine der Voraussetzung für die Auskunftsverpflichtung das gewerbliche Ausmaß der Rechtsverletzung sei, welches vorliegend jedoch nicht ohne Weiteres feststellbar sei. Bei einem Musikalbum, das schon vor mehr als 1 1/2 Jahren erschienen sei, müssten besondere Umstände vorliegen, um eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß annehmen zu können.</p>
<p>Im Hinblick auf die besonderen Umstände kommt es für das OLG Köln darauf an, ob entweder ein besonders wertvolles Werk oder eine umfangreiche Datei innerhalb ihrer relevanten Verkaufs- und Verwertungsphase öffentlich zugänglich gemacht worden ist. Dabei sei den besonderen Vermarktungsbedingungen des jeweiligen Werkes Rechnung zu tragen, so dass eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß im Einzelfall auch noch vorliegen könne, wenn seit der Veröffentlichung des Werkes bereits eine längere Zeit vergangen sei, etwa wenn das Werk in einer Neuauflage erschienen sei oder in den TOP 50 der Verkaufscharts platziert sei. Zwar müsse das gewerbliche Ausmaß der Rechtsverletzung insofern nicht offensichtlich sein und ein in Ranglisten zum Ausdruck kommender besonders großer kommerzieller Erfolg werde nicht vorausgesetzt. Bei einem aktuellen Musikalbum müssten allerdings besondere Umstände vorliegen, um nach Ablauf von sechs Monaten seit der Veröffentlichung eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß annehmen zu können. Im konkreten Falle wurde festgestellt, dass die Anschlussinhaberin in ihren Rechten verletzt wurde, da das gewerbliche Ausmaß der Urheberrechtsverletzung nicht festgestellt werden konnte. Bei einem Musikalbum, das schon vor mehr als 1 1/2 Jahren erschienen sei, müssten besondere Umstände vorliegen, um eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß annehmen zu können; solche waren im konkreten Fall nicht dargelegt.</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://abmahnung-medienrecht.de/2010/10/gewerbliches-ausmas-bei-zuganglichmachung-eines-15-jahre-auf-dem-markt-befindlichem-album-uber-p2p-netzwerke-nicht-ohne-weiteres-zu-bejahen/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>3</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>AG Wildeshausen: Streitwert für den Upload eines Musikalbums der Gruppe Kings of Leon: 1.200,00 EUR</title>
		<link>http://abmahnung-medienrecht.de/2010/07/ag-wildeshausen-streitwert-fur-den-upload-eines-musikalbums-bei-nur-1-20000-eur/</link>
		<comments>http://abmahnung-medienrecht.de/2010/07/ag-wildeshausen-streitwert-fur-den-upload-eines-musikalbums-bei-nur-1-20000-eur/#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 26 Jul 2010 22:25:18 +0000</pubDate>
		<dc:creator>S.O.S. Hilfe bei Abmahnung wegen Filesharing</dc:creator>
				<category><![CDATA[Abmahnkosten]]></category>
		<category><![CDATA[Aktuelle Rechtsprechung]]></category>
		<category><![CDATA[Neues von der Abmahnfront]]></category>
		<category><![CDATA[RA Scheffler]]></category>
		<category><![CDATA[Waldorf Frommer]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://abmahnung-medienrecht.de/?p=535</guid>
		<description><![CDATA[Das AG Wildeshausen hat mit Urteil vom 17.05.2010 entschieden, dass der Streitwert für den Upload eines Musikalbums bei nur 1.200,00 EUR liegt. Das AG Wildeshausen führte in der Urteilsbegründung insoweit aus, dass zwar nicht von der Hand zu weisen sei, dass die Musikindustrie durch das Zugänglichmachen von Musik und Filmen im Internet über Tauschbörsen erheblich [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div id="tweetbutton535" class="tw_button" style="float:right;margin-left:10px;"><a href="http://twitter.com/share?url=http%3A%2F%2Fabmahnung-medienrecht.de%2F2010%2F07%2Fag-wildeshausen-streitwert-fur-den-upload-eines-musikalbums-bei-nur-1-20000-eur%2F&amp;text=AG%20Wildeshausen%3A%20Streitwert%20f%C3%BCr%20den%20Upload%20eines%20Musikalbums%20der%20Gruppe%20Kings%20of%20Leon%3A%201.200%2C00%20EUR&amp;related=&amp;lang=en&amp;count=none&amp;counturl=http%3A%2F%2Fabmahnung-medienrecht.de%2F2010%2F07%2Fag-wildeshausen-streitwert-fur-den-upload-eines-musikalbums-bei-nur-1-20000-eur%2F" class="twitter-share-button"  style="width:55px;height:22px;background:transparent url('http://abmahnung-medienrecht.de/wp-content/plugins/wp-tweet-button/tweetn.png') no-repeat  0 0;text-align:left;text-indent:-9999px;display:block;">Tweet</a></div><p>Das AG Wildeshausen hat mit <a href="http://www.initiative-abmahnwahn.de/wp-content/uploads/2010/06/AG-Wildeshausen-Az.-4-C-497_09-V.pdf" target="_blank">Urteil vom 17.05.2010 </a>entschieden, dass der Streitwert für den Upload eines Musikalbums bei nur 1.200,00 EUR liegt. Das AG Wildeshausen führte in der Urteilsbegründung insoweit aus, dass zwar nicht von der Hand zu weisen sei, dass die Musikindustrie durch das Zugänglichmachen von Musik und Filmen im Internet über Tauschbörsen erheblich geschädigt werde und das Unrechtbewusstsein der Nutzer von Filesharingsystemen gar nicht oder nur gering ausgebildet sei. Allerdings habe die Streitwertfestsetzung keine abschreckende Wirkung, sondern orientiere sich allein am Wertinteresse des Gläubigers und an der Intensität der Rechtsverletzung. Da der ertappte Nutzer in dem von dem Gericht zu entscheidenden Fall „nur“ ein Album zum Download angeboten habe und dies nur über einen Zeitraum von 51 Sekunden geschehen sei und es sich überdies um den ersten Verstoß des Nutzers handelte, sei ein Gegenstandswert in Höhe von 1.200,00 EUR angemessen, so das Gericht.<span id="more-535"></span></p>
<p>Die Begründung des Amtsgerichts Wildeshausen zum Gegenstandswert einer urheberrechtlichen Abmahnung wegen Filesharings ist ein Lichtblick in der Rechtsprechung zu den Streitwertfestsetzungen, die man insbesondere von Hamburgern und Kölnern Gerichten gewohnt ist. Allerdings soll nicht verschwiegen werden, dass dem Urteil laut dessen Tatbestand eine bemerkenswerte Fallkonstellation zu Grunde lag, die das Gericht möglicherweise zu einem &#8220;milden&#8221; Urteil bewegte, denn der abgemahnte Nutzer hatte doppelt Pech:</p>
<p>Zunächst war er von einer Rechtsanwaltskanzlei aus München wegen des Uploads eines Albums der Musikgruppe Kings of Leon abgemahnt worden. Die abmahnende Kanzlei forderte neben der Abgabe der Unterlassungserklärung im Namen Ihrer Mandantschaft Anwaltsgebühren aus einem Gegenstandswert von 10.000,00 EUR und des weiteren Schadensersatzansprüche. Insgesamt machte die abmahnende Kanzlei einen Betrag in Höhe von 856,00 EUR geltend. Der Abgemahnte suchte Rat bei einem Rechtsanwalt.  Dieser schrieb nach den Darstellungen in dem Tatbestand des hier besprochenen Urteils zunächst die Kanzlei Waldorf an und hinterlegte, nachdem hierauf keine Reaktion erfolgte, Schutzschriften bei zahlreichen Landgerichten. Zuvor hatte sich der beauftragte Rechtsanwalt eine Gebührenvereinbarung unterzeichnen lassen. Für ihr Tätigwerden verlangte der beauftragte Rechtsanwalt insgesamt einen Betrag in Höhe von 1.464,53 EUR, also nochmals deutlich mehr als die Kanzlei Waldorf. Hier war das Maß für den Abgemahnten dann offensichtlich voll. Er zahlte knapp die Hälfte, nämlich 732,00 EUR und verweigerte im Übrigen die Zahlung. Das AG Wildeshausen fand, das war mehr als genug und steltte insofern fest, dass der beauftragte Rechtsanwalt allenfalls 516,99 EUR hätte fordern dürfen.</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://abmahnung-medienrecht.de/2010/07/ag-wildeshausen-streitwert-fur-den-upload-eines-musikalbums-bei-nur-1-20000-eur/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Begründung des BGH Urteils zum ungesicherten W-LAN Anschluss liegt vor</title>
		<link>http://abmahnung-medienrecht.de/2010/06/begrundung-des-bgh-urteils-zum-ungesicherten-w-lan-anschluss-liegt-vor/</link>
		<comments>http://abmahnung-medienrecht.de/2010/06/begrundung-des-bgh-urteils-zum-ungesicherten-w-lan-anschluss-liegt-vor/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 11 Jun 2010 10:18:20 +0000</pubDate>
		<dc:creator>S.O.S. Hilfe bei Abmahnung wegen Filesharing</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelle Rechtsprechung]]></category>
		<category><![CDATA[Haftung]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://abmahnung-medienrecht.de/?p=477</guid>
		<description><![CDATA[Zwischenzeitlich liegt die Begründung des BGH Urteils vom 12.05.2010 (Az.: I ZR 121/08 – Sommer unseres Leben) vor. Über das Urteil hatten wir bereits hier berichtet. Der BGH hatte die Frage zu beurteilen, ob der Betreiber eines privaten W-LAN-Anschlusses für Urheberrechtsverletzungen verantwortlich gemacht werden kann, die Dritte über seinen W-LAN-Anschlusses begehen. Der Sachverhalt stellte sich [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div id="tweetbutton477" class="tw_button" style="float:right;margin-left:10px;"><a href="http://twitter.com/share?url=http%3A%2F%2Fabmahnung-medienrecht.de%2F2010%2F06%2Fbegrundung-des-bgh-urteils-zum-ungesicherten-w-lan-anschluss-liegt-vor%2F&amp;text=Begr%C3%BCndung%20des%20BGH%20Urteils%20zum%20ungesicherten%20W-LAN%20Anschluss%20liegt%20vor&amp;related=&amp;lang=en&amp;count=none&amp;counturl=http%3A%2F%2Fabmahnung-medienrecht.de%2F2010%2F06%2Fbegrundung-des-bgh-urteils-zum-ungesicherten-w-lan-anschluss-liegt-vor%2F" class="twitter-share-button"  style="width:55px;height:22px;background:transparent url('http://abmahnung-medienrecht.de/wp-content/plugins/wp-tweet-button/tweetn.png') no-repeat  0 0;text-align:left;text-indent:-9999px;display:block;">Tweet</a></div><p>Zwischenzeitlich liegt die Begründung des BGH Urteils vom 12.05.2010 (Az.: I ZR 121/08 – Sommer unseres Leben) vor. Über das Urteil hatten wir bereits <a href="http://abmahnung-medienrecht.de/?p=452" target="_blank">hier</a> berichtet.<span id="more-477"></span></p>
<p>Der BGH hatte die Frage zu beurteilen, ob der Betreiber eines privaten W-LAN-Anschlusses für Urheberrechtsverletzungen verantwortlich gemacht werden kann, die Dritte über seinen W-LAN-Anschlusses begehen. Der Sachverhalt stellte sich vorliegend so dar, dass von dem Telefonanschluss des Beklagten der Titel „Sommer unseres Leben“ auf der Tauschbörse eMule anderen Nutzern zum Herunterladen angeboten worden war. Der Beklagte konnte die Urheberrechtsverletzung selbst nicht begangen haben, da er zum Zeitpunkt im Urlaub war. Des Weiteren hat er vorgetragen, dass die Urheberrechtsverletzung über seinen W-LAN-Anschluss nicht begangen worden sein könne, da er sämtliche Geräte von seinem Urlaubsantritt abgeschaltet habe. Hiergegen sprach jedoch die von dem unterinstanzlichen Gerichten eingeholte Auskunft der Telekom, nach der sich der W-LAN-Anschluss des Beklagten zum Tatzeitpunkt in Betrieb befunden hatte.</p>
<p>Eine Haftung unter dem Gesichtspunkt der Täterschaft lehnte der BGH ab. Es komme jedoch eine Verantwortlichkeit unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung in Betracht. Als Störer haftet, wer ohne Täter oder Teilnehmer einer Tat zu sein in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt. Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, setzt die Haftung des Störers nach der Rechtsprechung des BGH die Verletzung von Prüfpflichten heraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und wie weit dem als Störer Anspruch genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist.</p>
<p>Nach Auffassung des BGH ist der Betrieb eines nicht ausweichend gesicherten W-LAN adäquat kausal für Urheberrechtsverletzungen auf Tauschbörsen, die unbekannte Dritte unter Einsatz dieses Anschlusses begehen. Auch privaten Anschlussinhabern oblägen insofern Prüfpflichten. Welche konkreten Maßnahmen zumutbar sind, bestimmt sich auch für eine Privatperson zu nächst nach dem jeweiligen technischen Möglichkeiten. Nach Auffassung des BGH würde es jedoch private Verwender von W-LAN Anschlüssen unzumutbar belasten, wenn ihnen zu Pflicht gemacht würde, die Netzwerksicherheit vorlaufend auf dem neusten Stand zu halten. Die Prüfungspflicht im Hinblick auf die unbefugte Nutzung eines W-LAN-Routers konkretisiere sich vielmehr dahin, dass jedenfalls die im Kaufzeitpunkt des Routers für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen ihrem Zweck entsprechend wirksamen einzusetzen sind.</p>
<p>Mit andern Worten: Nach Auffassung des BGH reicht es aus, wenn die zum Kaufzeitpunkt des W-LAN Routers aktuelle Verschlüsselungstechnik verwendet wird. Der Anschlussinhaber hat keine Verpflichtung, diese Verschlüsselungstechnik fortlaufend zu aktualisieren. Wer also einen Router im Jahre 2003 gekauft hat und diesen heute noch verwendet hat keine Verpflichtung die Verschlüsselungstechnik auf einen aktuellen Standard wie zum Beispiel WPA 2, anzupassen.</p>
<p>Der BGH wies jedoch auch darauf hin, dass die Prüfpflicht bereits mit Inbetriebnahme des W-LAN-Routers bestehe. Die Prüfpflicht setzt also nicht erst dann ein, wenn dem Anschlussinhaber bekannt wird, dass von seinem Anschluss aus Rechtsverletzungen begangen wird. Insofern reicht es nach dem BGH nicht aus, mit dem werkseitig vorgegebenen Verschlüsselungscode zu arbeiten. Vielmehr trifft den Anschlussinhaber die Verpflichtung, ein persönliches, ausreichend langes und sicheres Passwort zu vergeben. Der Schutz von Computern, Kundenkonten im Internet und Netzwerken durch individuelle Passwörter gehört nach Auffassung des BGH zum Mindeststandard privater Computernutzung und liegt im vitalen Eigeninteresse aller berechtigten Nutzer. Hier gilt also für alle Anschlussinhaber, die einen W-LAN-Router betreiben, zu überprüfen, ob ein eigenes Passwort gewählt wurde oder aber ob der Betrieb mit dem werkseitig vergebenen Verschlüsselungscode geschieht.</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://abmahnung-medienrecht.de/2010/06/begrundung-des-bgh-urteils-zum-ungesicherten-w-lan-anschluss-liegt-vor/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>1</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>LG Köln: Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.379,80 EUR für Abmahnung wegen Filesharing</title>
		<link>http://abmahnung-medienrecht.de/2010/05/lg-koln-rechtsanwaltskosten-in-hohe-von-1-37980-eur-fur-abmahnung-wegen-filesharing/</link>
		<comments>http://abmahnung-medienrecht.de/2010/05/lg-koln-rechtsanwaltskosten-in-hohe-von-1-37980-eur-fur-abmahnung-wegen-filesharing/#comments</comments>
		<pubDate>Sat, 29 May 2010 10:24:25 +0000</pubDate>
		<dc:creator>S.O.S. Hilfe bei Abmahnung wegen Filesharing</dc:creator>
				<category><![CDATA[Abmahnkosten]]></category>
		<category><![CDATA[Aktuelle Rechtsprechung]]></category>
		<category><![CDATA[Rasch]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://abmahnung-medienrecht.de/?p=466</guid>
		<description><![CDATA[Die Kanzlei Rasch legt in ihren jüngst versendeten Abmahnungen ein von ihr vor der 28. Kammer des Landgericht Köln erstrittenes Urteil vor. Nach Auffassung der 28. Kammer war die Kanzlei Rasch berechtigt, für ihre Mandantin für eine außergerichtliche Abmahnung wegen eines auf einer Tauschbörse zum Herunterladen zur Verfügung gestelltes Musikalbum 1.379,80 EUR zu verlangen (LG [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div id="tweetbutton466" class="tw_button" style="float:right;margin-left:10px;"><a href="http://twitter.com/share?url=http%3A%2F%2Fabmahnung-medienrecht.de%2F2010%2F05%2Flg-koln-rechtsanwaltskosten-in-hohe-von-1-37980-eur-fur-abmahnung-wegen-filesharing%2F&amp;text=LG%20K%C3%B6ln%3A%20Rechtsanwaltskosten%20in%20H%C3%B6he%20von%201.379%2C80%20EUR%20f%C3%BCr%20Abmahnung%20wegen%20Filesharing&amp;related=&amp;lang=en&amp;count=none&amp;counturl=http%3A%2F%2Fabmahnung-medienrecht.de%2F2010%2F05%2Flg-koln-rechtsanwaltskosten-in-hohe-von-1-37980-eur-fur-abmahnung-wegen-filesharing%2F" class="twitter-share-button"  style="width:55px;height:22px;background:transparent url('http://abmahnung-medienrecht.de/wp-content/plugins/wp-tweet-button/tweetn.png') no-repeat  0 0;text-align:left;text-indent:-9999px;display:block;">Tweet</a></div><p>Die Kanzlei Rasch legt in ihren jüngst versendeten Abmahnungen ein von ihr vor der 28. Kammer des Landgericht Köln erstrittenes Urteil vor. Nach Auffassung der 28. Kammer war die Kanzlei Rasch berechtigt, für ihre Mandantin für eine außergerichtliche Abmahnung wegen eines auf einer Tauschbörse zum Herunterladen zur Verfügung gestelltes Musikalbum 1.379,80 EUR zu verlangen (LG Köln, Urteil vom 21.04.2010 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=28 O 596/09" target="_self">Az. 28 O 596/09</a>).<span id="more-466"></span></p>
<p>Das Landgericht Köln verurteilte den Beklagten, der im Prozess behauptet hatte, seine teils noch minderjährigen Söhne hätten die Rechtsverletzung begangen, zur Unterlassung und zur Zahlung der außergerichtlichen Abmahnkosten in Höhe von 1.379,80 EUR. Diese errechneten sich aus einem Streitwert in Höhe von 50.000,00 EUR, der bei einem Zurverfügungstellen eines zum Tatzeitpunkt weder besonders aktuellen noch besonders erfolgreichen Musikalbums über eine Tauschbörse als angemessen zu werten sei.</p>
<p>Die Anwendbarkeit der so genannten Gebührendeckelungsvorschrift des § 97 a Abs. 2 UrhG verneinte das LG Köln, da die Vorschrift nur bei nicht unerheblichen Rechtsverletzungen anwendbar sei. Das sei jedoch bei einem Upload eines gesamten Albums und nicht nur eines einzelnen Titels nicht mehr gegeben, zudem das Werk „für alle an der Tauschbörse Teilnehmenden abrufbar war“.</p>
<p>Zudem handelte es sich nach Auffassung des LG Kölns nicht mehr um einen „einfach gelagerten Fall“, was weitere Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Vorschrift des § 97 a Abs. 2 UrhG wäre. Dies deshalb nicht, weil vorliegend streitig gewesen sei, wer die Urheberrechtsverletzung begangen habe.</p>
<p>Ob sich diese Auffassung jedoch auf Dauer durchsetzen wird, bleibt abzuwarten. Der <a href="http://abmahnung-medienrecht.de/?p=452" target="_self">BGH hatte am 12.05.2010 noch entschieden</a>, dass die Deckelung der Anwaltskosten auf 100,00 EUR in den Filesharing-Fällen anzuwenden sei. Hier stand allerdings nur der Upload eines einzigen Songtitels in Rede.</p>
<p>Jedenfalls hinsichtlich der Voraussetzung des einfach gelagerten Falls dürfte damit das Urteil des Landgericht nicht mit der Rechtsprechung des BGH übereinstimmen, denn es kann in dieser Hinsicht keinen Unterschied machen, ob ein Song oder ein ganzes Album über eine Tauschbörse angeboten wird. Auch bei dem vom BGH zu beurteilenden Fall war streitig, wer die Urheberrechtsverletzung begangen hatte.</p>
<p>Fraglich bleibt damit aber, wo die Grenze bei dem Tatbestandsmerkmal der „nicht unerheblichen Rechtsverletzung“ zu ziehen ist. Zu dem vom Landgericht Köln zu beurteilenden Fall ist jedoch zu sagen, dass hier unklar war, ob es überhaupt zu einem vollständigen Upload des Albums gekommen war oder aber ob nur Werkteile betroffen waren. Diese Frage hat das Landgericht jedoch nur insoweit thematisiert als nach dessen Auffassung auch in einem nicht vollständigen Upload eine Urheberrechtsverletzung zu sehen ist. Zu der Frage, ob dieser (nicht vollständige Upload) auch erheblich im Sinne des § 97 a Abs. 2 UrhG ist, hat es nicht Stellung genommen.</p>
<p>Klargestellt ist mit dem Urteil aber entgegen der immer wieder in verschiedenen Forenbeiträgen zu lesenden Behauptungen, dass die abmahnenden Kanzleien durchaus die mit den Abmahnungen geltend gemachten Ansprüche auch gerichtlich durchsetzen.</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://abmahnung-medienrecht.de/2010/05/lg-koln-rechtsanwaltskosten-in-hohe-von-1-37980-eur-fur-abmahnung-wegen-filesharing/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>BGH: Haftung für unzureichend gesicherten WLAN-Anschluss</title>
		<link>http://abmahnung-medienrecht.de/2010/05/bgh-haftung-fur-unzureichend-gesicherten-wlan-anschluss/</link>
		<comments>http://abmahnung-medienrecht.de/2010/05/bgh-haftung-fur-unzureichend-gesicherten-wlan-anschluss/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 12 May 2010 09:33:38 +0000</pubDate>
		<dc:creator>S.O.S. Hilfe bei Abmahnung wegen Filesharing</dc:creator>
				<category><![CDATA[Abmahnkosten]]></category>
		<category><![CDATA[Aktuelle Rechtsprechung]]></category>
		<category><![CDATA[Haftung]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://abmahnung-medienrecht.de/?p=452</guid>
		<description><![CDATA[Nun ist es da, das lange mit Spannung erwartete Urteil des BGH zur Haftung für nicht bzw. unzureichend gesicherte W-LAN Anschlüsse (Urteil vom 12. Mai 2010 – I ZR 121/08 – Sommer unseres Lebens). Der BGH hat heute entschieden, dass Privatpersonen auf Unterlassung in Anspruch genommen werden können, wenn ihr nicht ausreichend gesicherter WLAN-Anschluss von [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div id="tweetbutton452" class="tw_button" style="float:right;margin-left:10px;"><a href="http://twitter.com/share?url=http%3A%2F%2Fabmahnung-medienrecht.de%2F2010%2F05%2Fbgh-haftung-fur-unzureichend-gesicherten-wlan-anschluss%2F&amp;text=BGH%3A%20Haftung%20f%C3%BCr%20unzureichend%20gesicherten%20WLAN-Anschluss&amp;related=&amp;lang=en&amp;count=none&amp;counturl=http%3A%2F%2Fabmahnung-medienrecht.de%2F2010%2F05%2Fbgh-haftung-fur-unzureichend-gesicherten-wlan-anschluss%2F" class="twitter-share-button"  style="width:55px;height:22px;background:transparent url('http://abmahnung-medienrecht.de/wp-content/plugins/wp-tweet-button/tweetn.png') no-repeat  0 0;text-align:left;text-indent:-9999px;display:block;">Tweet</a></div><p>Nun ist es da, das lange mit Spannung erwartete Urteil des BGH zur Haftung für nicht bzw. unzureichend gesicherte W-LAN Anschlüsse (Urteil vom 12. Mai 2010 – I ZR 121/08 – Sommer unseres Lebens). Der BGH hat heute entschieden, dass Privatpersonen auf Unterlassung in Anspruch genommen werden können, wenn ihr nicht ausreichend gesicherter WLAN-Anschluss von unberechtigten Dritten für Urheberrechtsverletzungen im Internet genutzt wird.</p>
<p>Der BGH hatte folgenden Sachverhalt zu beurteilen:<span id="more-452"></span></p>
<p>Klägerin ist die Gesellschaft zum Schutze digitaler Medien (DigiProtect). Sie ist Inhaberin des Musiktitels „Sommer unseres Lebens. Dieser Musiktitel war vom Internetanschluss des Beklagten auf einer Tauschbörse (Sommer unseres Lebens) zum Herunterladen im Internet angeboten worden. Der Beklagte war zum Zeitpunkt der Urheberrechtsverletzung im Urlaub. Die Klägerin begehrt vom Beklagten Unterlassung, Schadensersatz und Erstattung von Abmahnkosten.</p>
<p>Der BGH hat der Klägerin den Unterlassungsanspruch zugesprochen. Schadensersatzansprüche für entgangene Lizenzgebühren hat er verneint. Soweit dies der bisher ausschließlich vorliegenden Pressemeldung des BGH zu entnehmen ist, dürfen mit der Abmahnung die für die Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltskosten nur in Höhe von 100,00 EUR geltend gemacht werden.</p>
<p><strong>1.) Unterlassungsanspruch</strong></p>
<p>Nachdem der Beklagte die Urheberrechtsverletzung nach dem Sachverhalt nicht begangen haben konnte, geht der BGH davon aus, dass eine Haftung des Beklagten als Täter oder Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung nicht in Betracht kommt.</p>
<p>Allerdings sei eine Haftung nach den Grundsätzen der Störerhaftung zu bejahen. Als Störer haftet der, der ohne Täter oder Teilnehmer zu sein, in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines geschützten Gutes beiträgt. Der „adäquat-kausalen Beitrag zur Rechtsverletzung“ besteht in diesen Fällen in dem Vorhalten des Telefon- bzw. Internetanschlusses, durch den es ja erst zu der konkreten Rechtsverletzung kommen konnte. Natürlich kann diese Haftung nicht uferlos ausgeweitet und an das bloße Vorhalten des Telefonanschlusses geknüpft werden. Vielmehr kommt es darauf an, ob man den Telefonanschluss als Gefahrenquelle ordnungsgemäß überwacht hat. </p>
<p>Insofern unterliegen nach Auffassung des BGH auch private Anschlussinhaber einer Pflicht zu prüfen, ob ihr WLAN-Anschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen vor der Gefahr geschützt sind, von unberechtigten Dritten zur Begehung von Urheberrechtsverletzungen missbraucht zu werden. Dem privaten Betreiber eines WLAN-Netzes könne jedoch nicht zugemutet werden, ihre Netzwerksicherheit fortlaufend dem neuesten Stand der Technik anzupassen und dafür entsprechende finanzielle Mittel aufzuwenden, so der BGH. Ihre Prüfpflicht beziehe sich daher auf die Einhaltung der im Zeitpunkt der Installation des Routers für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen.</p>
<p>Diese Pflicht sah der Bundesgerichtshofs in dem von ihm zu beurteilenden Fall jedoch verletzt, da der Beklagte es bei den werkseitigen Standardsicherheitseinstellungen des WLAN-Routers belassen und das Passwort nicht durch ein persönliches, ausreichend langes und sicheres Passwort ersetzt hatte. Ein solcher Passwortschutz sei jedoch auch für private WLAN-Nutzer bereits im Jahre 2006 üblich und zumutbar gewesen.</p>
<p><strong>2.) Kein Schadensersatz</strong></p>
<p>Erfreulicherweise hat der BGH festgestellt, dass der Beklagte nicht zum Schadensersatz verpflichtet ist, da dieser Anspruch Verschulden voraussetzt, mit anderen Worten eine vorsätzliche oder fahrlässige Tatbegehung, die vorliegend ausscheiden musste, da der Beklagte die Urheberrechtsverletzung ja nicht selbst begangen hatte. Konsequenterweise ist nach Ansicht des BGH auch eine Haftung als Tatgehilfe zu verneinen, da auch diese Vorsatz erfordert.</p>
<p><strong>3.) Abmahnkosten: Nicht mehr als 100,00 EUR!</strong></p>
<p>Die Pressemitteilung lässt erkennen, dass der BGH zur Gebührendeckelungsvorschrift des § 97 a Abs. UrhG Stellung genommen hat und diese auf die Abmahnfälle anwenden will. Danach dürfen bei dem Abgemahnten unter bestimmten Voraussetzungen für die Kosten der Abmahnung nicht mehr als 100,00 EUR verlangt werden. Das ist insoweit sehr erfreulich und bringt endlich die lang ersehnte Rechtssicherheit zu diesem Punkt. Allerdings hat der BGH auch deutlich gemacht, dass die Haftung für die Abmahnkosten schon nach der ersten über den WLAN-Anschluss begangenen Urheberrechtsverletzung besteht.</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://abmahnung-medienrecht.de/2010/05/bgh-haftung-fur-unzureichend-gesicherten-wlan-anschluss/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>31</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>LG Magdeburg: Wenn der Vater  mit dem Sohne – Abmahnkosten in Höhe von 3.000,00 EUR für 132 Musiktiteln oder 22 EUR pro Song!</title>
		<link>http://abmahnung-medienrecht.de/2010/04/lg-magdeburg-wenn-der-vater-mit-dem-sohne-%e2%80%93-abmahnkosten-in-hohe-von-3-00000-eur-fur-132-musiktiteln-oder-22-eur-pro-song/</link>
		<comments>http://abmahnung-medienrecht.de/2010/04/lg-magdeburg-wenn-der-vater-mit-dem-sohne-%e2%80%93-abmahnkosten-in-hohe-von-3-00000-eur-fur-132-musiktiteln-oder-22-eur-pro-song/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 16 Apr 2010 16:20:17 +0000</pubDate>
		<dc:creator>S.O.S. Hilfe bei Abmahnung wegen Filesharing</dc:creator>
				<category><![CDATA[Abmahnkosten]]></category>
		<category><![CDATA[Aktuelle Rechtsprechung]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://abmahnung-medienrecht.de/?p=446</guid>
		<description><![CDATA[Das LG Magdeburg hat entschieden, dass ein Vater und dessen Sohn Abmahnkosten in Höhe von 3.000,00 EUR an EMI Music, Sony Music, Universal Music und Warner Music zu erstatten haben. welche diesem durch die Beauftragung eines Rechtsanwaltes entstanden sind. (LG Magdeburg Urteil vom 17.03.2010 – 7 O 2274/09 ). Zuvor hatte der Sohn in einem [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div id="tweetbutton446" class="tw_button" style="float:right;margin-left:10px;"><a href="http://twitter.com/share?url=http%3A%2F%2Fabmahnung-medienrecht.de%2F2010%2F04%2Flg-magdeburg-wenn-der-vater-mit-dem-sohne-%25e2%2580%2593-abmahnkosten-in-hohe-von-3-00000-eur-fur-132-musiktiteln-oder-22-eur-pro-song%2F&amp;text=LG%20Magdeburg%3A%20Wenn%20der%20Vater%20%20mit%20dem%20Sohne%20%E2%80%93%20Abmahnkosten%20in%20H%C3%B6he%20von%203.000%2C00%20EUR%20f%C3%BCr%20132%20Musiktiteln...%20&amp;related=&amp;lang=en&amp;count=none&amp;counturl=http%3A%2F%2Fabmahnung-medienrecht.de%2F2010%2F04%2Flg-magdeburg-wenn-der-vater-mit-dem-sohne-%25e2%2580%2593-abmahnkosten-in-hohe-von-3-00000-eur-fur-132-musiktiteln-oder-22-eur-pro-song%2F" class="twitter-share-button"  style="width:55px;height:22px;background:transparent url('http://abmahnung-medienrecht.de/wp-content/plugins/wp-tweet-button/tweetn.png') no-repeat  0 0;text-align:left;text-indent:-9999px;display:block;">Tweet</a></div><p>Das LG Magdeburg hat entschieden, dass ein Vater und dessen Sohn Abmahnkosten in Höhe von 3.000,00 EUR an EMI Music, Sony Music, Universal Music und Warner Music zu erstatten haben. welche diesem durch die Beauftragung eines Rechtsanwaltes entstanden sind. (LG Magdeburg Urteil vom 17.03.2010 – 7 O 2274/09 ).<span id="more-446"></span></p>
<p>Zuvor hatte der Sohn in einem Strafverfahren zugegeben, über ein sogenanntes Filesharing-Programm in einer Tauschbörse illegal 132 Musikstücke der Öffentlichkeit zum Download angeboten zu haben. Daraufhin mahnten die Rechteinhaber den Vater und den Sohn gleichermaßen ab. Der Vater, wendete ein, er habe gegen das Verhalten seines Sohnes nichts unternehmen können, da ihm hierzu die technischen Fähigkeiten gefehlt hätten. Er sei daher auch nicht bereit, die die Kosten der Abmahnung zu erstatten.</p>
<p>Das LG Magdeburg wollte der Argumentation des Vaters jedoch nicht folgen. Es verurteilte den Vater, die Abmahnkosten in Höhe von 3.000,00 EUR zu zahlen. Das Gericht führte zur Begründung an, dass sich der Vater sachkundiger Hilfe hätte bedienen müssen. Durch den Einsatz von „Firewalls“ und Schutzprogrammen hätte verhindert werden können, dass der illegale Datenaustausch stattfindet. Auch tilge die Abgabe der strafbewährten Unterlassungserklärung seitens Vater und Sohn nicht die gegnerischen, entstandenen Rechtsanwaltskosten, so das Landgericht Magdeburg.</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://abmahnung-medienrecht.de/2010/04/lg-magdeburg-wenn-der-vater-mit-dem-sohne-%e2%80%93-abmahnkosten-in-hohe-von-3-00000-eur-fur-132-musiktiteln-oder-22-eur-pro-song/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>RASCH: Abmahnung wegen LADY GAGA und RIHANNA</title>
		<link>http://abmahnung-medienrecht.de/2010/04/rasch-abmahnung-wegen-lady-gaga-und-rihanna/</link>
		<comments>http://abmahnung-medienrecht.de/2010/04/rasch-abmahnung-wegen-lady-gaga-und-rihanna/#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 12 Apr 2010 15:28:21 +0000</pubDate>
		<dc:creator>S.O.S. Hilfe bei Abmahnung wegen Filesharing</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelle Rechtsprechung]]></category>
		<category><![CDATA[Neues von der Abmahnfront]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://abmahnung-medienrecht.de/?p=436</guid>
		<description><![CDATA[Die Universal Music GmbH wird auch im Jahre 2010 von den Rechtsanwälten RASCH aus München im Rahmen von Filesharing-Abmahnungen vertreten. Gegenstand einiger bei uns eingetroffener  Abmahnungen sind die Musikalben der amerikanischen Künstlerinnen LADY GAGA und RIHANNA. Hierbei handelt es sich um die Alben mit den Titeln „The Fame Monster“ und „Rated R“. Neben dem Anschreiben [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div id="tweetbutton436" class="tw_button" style="float:right;margin-left:10px;"><a href="http://twitter.com/share?url=http%3A%2F%2Fabmahnung-medienrecht.de%2F2010%2F04%2Frasch-abmahnung-wegen-lady-gaga-und-rihanna%2F&amp;text=RASCH%3A%20Abmahnung%20wegen%20LADY%20GAGA%20und%20RIHANNA&amp;related=&amp;lang=en&amp;count=none&amp;counturl=http%3A%2F%2Fabmahnung-medienrecht.de%2F2010%2F04%2Frasch-abmahnung-wegen-lady-gaga-und-rihanna%2F" class="twitter-share-button"  style="width:55px;height:22px;background:transparent url('http://abmahnung-medienrecht.de/wp-content/plugins/wp-tweet-button/tweetn.png') no-repeat  0 0;text-align:left;text-indent:-9999px;display:block;">Tweet</a></div><p>Die Universal Music GmbH wird auch im Jahre 2010 von den Rechtsanwälten RASCH aus München im Rahmen von Filesharing-Abmahnungen vertreten. Gegenstand einiger bei uns eingetroffener  Abmahnungen sind die Musikalben der amerikanischen Künstlerinnen LADY GAGA und RIHANNA. Hierbei handelt es sich um die Alben mit den Titeln „The Fame Monster“ und „Rated R“.<span id="more-436"></span></p>
<p>Neben dem Anschreiben der Rechtsanwälte befindet sich in der Anlage eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, eine vorgefertigte Vergleichserklärung sowie ein Beschluss des Landgerichts Bielefeld in Kopie.</p>
<p>Den  Abmahnungen sind vorgefertigte Unterlassungserklärung beigefügt. Diese Erklärung sollte auf keinen Fall leichthin unterzeichnet werden, da eine Unterlassungserklärung immer mit einer Vertragsstrafe versehen ist und die Verpflichtungen aus der Unterlassungserklärung für 30 Jahre übernommen werden. Auch erscheint der hohe pauschale Abgeltungsbetrag im vorgefertigten Vergleich in Höhe von 1.2 00,00 EUR unverhältnismäßig da der Gesetzgeber im Urheberrecht in bestimmten Fällen den Erstattungsanspruch für die anwaltlichen Kosten auf 100,00 EUR gedeckelt hat.</p>
<p>Daher ist es ratsam, die vorliegenden Abmahnungen durch einen spezialisierten Anwalt prüfen zu lassen. Wir stehen Ihnen hierfür gerne zur Verfügung.</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://abmahnung-medienrecht.de/2010/04/rasch-abmahnung-wegen-lady-gaga-und-rihanna/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>2</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>BAUMGARTEN/BRANDT: Abmahnung wegen dem Filmwerk &#8220;Antichrist&#8221;</title>
		<link>http://abmahnung-medienrecht.de/2010/02/haumgartenbrandt-abmahnung-wegen-dem-filmwerk-antichrist/</link>
		<comments>http://abmahnung-medienrecht.de/2010/02/haumgartenbrandt-abmahnung-wegen-dem-filmwerk-antichrist/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 09 Feb 2010 13:54:46 +0000</pubDate>
		<dc:creator>S.O.S. Hilfe bei Abmahnung wegen Filesharing</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelle Rechtsprechung]]></category>
		<category><![CDATA[Neues von der Abmahnfront]]></category>
		<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[BaumgartenBrandt]]></category>
		<category><![CDATA[Filesharing]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://abmahnung-medienrecht.de/?p=413</guid>
		<description><![CDATA[Das Filmproduktions- und Vertriebsunternehmen Zentropa Entertaiment23 ApS wird von den Rechtsanwälten Baumgarten Brandt aus Berlin im Rahmen von Filesharing-Abmahnungen vertreten. Gegenstand der bei uns eingetroffenen Abmahnung sind Filmwerke, an denen die Zentropa ApS Rechteinhaberin ist. Exemplarisch für die Filmwerke steht jüngst der Psychothriller &#8220;Antichrist&#8221; des dänischen Regisseurs Lars von Trier vom Jahre 2009. Neben dem [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div id="tweetbutton413" class="tw_button" style="float:right;margin-left:10px;"><a href="http://twitter.com/share?url=http%3A%2F%2Fabmahnung-medienrecht.de%2F2010%2F02%2Fhaumgartenbrandt-abmahnung-wegen-dem-filmwerk-antichrist%2F&amp;text=BAUMGARTEN%2FBRANDT%3A%20Abmahnung%20wegen%20dem%20Filmwerk%20%26%238220%3BAntichrist%26%238221%3B&amp;related=&amp;lang=en&amp;count=none&amp;counturl=http%3A%2F%2Fabmahnung-medienrecht.de%2F2010%2F02%2Fhaumgartenbrandt-abmahnung-wegen-dem-filmwerk-antichrist%2F" class="twitter-share-button"  style="width:55px;height:22px;background:transparent url('http://abmahnung-medienrecht.de/wp-content/plugins/wp-tweet-button/tweetn.png') no-repeat  0 0;text-align:left;text-indent:-9999px;display:block;">Tweet</a></div><p>Das Filmproduktions- und Vertriebsunternehmen Zentropa Entertaiment23 ApS wird von den Rechtsanwälten Baumgarten Brandt aus Berlin im Rahmen von Filesharing-Abmahnungen vertreten. Gegenstand der bei uns eingetroffenen Abmahnung sind Filmwerke, an denen die Zentropa ApS Rechteinhaberin ist. Exemplarisch für die Filmwerke steht jüngst der Psychothriller &#8220;Antichrist&#8221; des dänischen Regisseurs Lars von Trier vom Jahre 2009.<span id="more-413"></span></p>
<p>Neben dem Anschreiben der Rechtsanwälte befindet sich in der Anlage eine Unterlassungserklärung und ein Beschluss des Landgerichts Köln</p>
<p>Die in der Anlage befindliche, vorgefertigte Unterlassungserklärung ist mit einer Frist auf den 11.02.2010 versehen. Diese Erklärung sollte auf keinen Fall unterzeichnet werden. In diesem Fall hat nämlich die jüngste Gesetzgebung im Urheberrecht durch die sog. “100 EUR Deckelungen” Erneuerungen geschaffen. Gerade vor diesem Hintergrund erscheint auch der hohe pauschale Abgeltungbetrag im angefügten, vorgefertigten Vergleich in Höhe von 1.200,00 € unverhältnismäßig.</p>
<p>Daher ist es ratsam, die vorliegenden Abmahnungen durch einen spezialisierten Anwalt prüfen zu lassen. Wir stehen Ihnen hierfür gerne zur Verfügung.</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://abmahnung-medienrecht.de/2010/02/haumgartenbrandt-abmahnung-wegen-dem-filmwerk-antichrist/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>OLG Frankfurt a. Main: Keine Vorab-Speicherung von Verbindungsdaten</title>
		<link>http://abmahnung-medienrecht.de/2010/01/olg-frankfurt-a-main-keine-vorab-speicherung-von-verbindungsdaten/</link>
		<comments>http://abmahnung-medienrecht.de/2010/01/olg-frankfurt-a-main-keine-vorab-speicherung-von-verbindungsdaten/#comments</comments>
		<pubDate>Sat, 30 Jan 2010 13:58:23 +0000</pubDate>
		<dc:creator>S.O.S. Hilfe bei Abmahnung wegen Filesharing</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelle Rechtsprechung]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://abmahnung-medienrecht.de/?p=411</guid>
		<description><![CDATA[Das OLG Frankfurt am Main hat entschieden, dass ein Internetprovider nicht dazu verpflichtet ist, Verbindungsdaten für künftige Peer-to-Peer-Verletzungsfälle zu speichern. (Beschluss v. 17.11.2009 – 11 W 53/09) In dem Beschluss zu Grunde liegenden Fall handelt es sich bei dem Kläger um einen Rechteinhaber mehrerer, pornografischer Filmwerke. Bei dem Beklagten handelte es sich um einen Internetprovider. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div id="tweetbutton411" class="tw_button" style="float:right;margin-left:10px;"><a href="http://twitter.com/share?url=http%3A%2F%2Fabmahnung-medienrecht.de%2F2010%2F01%2Folg-frankfurt-a-main-keine-vorab-speicherung-von-verbindungsdaten%2F&amp;text=OLG%20Frankfurt%20a.%20Main%3A%20Keine%20Vorab-Speicherung%20von%20Verbindungsdaten&amp;related=&amp;lang=en&amp;count=none&amp;counturl=http%3A%2F%2Fabmahnung-medienrecht.de%2F2010%2F01%2Folg-frankfurt-a-main-keine-vorab-speicherung-von-verbindungsdaten%2F" class="twitter-share-button"  style="width:55px;height:22px;background:transparent url('http://abmahnung-medienrecht.de/wp-content/plugins/wp-tweet-button/tweetn.png') no-repeat  0 0;text-align:left;text-indent:-9999px;display:block;">Tweet</a></div><p>Das OLG Frankfurt am Main hat entschieden, dass ein Internetprovider nicht dazu verpflichtet ist, Verbindungsdaten für künftige Peer-to-Peer-Verletzungsfälle zu speichern. (Beschluss v. 17.11.2009 – 11 W 53/09)<span id="more-411"></span></p>
<p>In dem Beschluss zu Grunde liegenden Fall handelt es sich bei dem Kläger um einen Rechteinhaber mehrerer, pornografischer Filmwerke. Bei dem Beklagten handelte es sich um einen Internetprovider. Der Kläger fand heraus, dass eine Vielzahl seiner Filmwerke auf Tauschbörsen widerrechtlich zum Download angeboten wurden. Daraufhin wandte er sich an den Beklagten, und forderte diesen auf, Auskunft über die von ihm ermittelten IP-Adressen zu geben. Eine solche Auskunft war dem Beklagten jedoch unmöglich, da dieser die Verkehrsdaten der Nutzer nach deren Verbindungsende sofort löschte. Daher beantragte der Kläger, den Beklagten verpflichten zu lassen, die Verkehrsdaten der ermittelten IP-Adressen bereits vorab zu speichern, d.h. sie bis zum Abschluss des urheberrechtlichen Auskunftsverfahrens zu speichern. Diesen Antrag wiesen die Richter des OLG Frankfurt jedoch ab.</p>
<p>Das Gericht führte zur Begründung an, dass dem Kläger ein Anspruch auf eine Vorab-Speicherung auf Zuruf nicht zustehe. In diesem Fall fehle es insbesondere an einer Rechtsgrundlage. Zwar biete der urheberrechtliche Internetauskunftsanspruch nach § 101 UrhG die Möglichkeit bereits gespeicherte Verkehrsdaten zu erhalten, jedoch begründe dieser keinen Anspruch darauf, den Internetprovider aufgrund einer noch ungewissen Zahl von Verletzungshandlungen zu verpflichten, Verbindungsdaten vorab zu speichern. Dadurch würde eine Speicherungsverpflichtung begründet, ohne dass eine vorherige gerichtliche Prüfung des konkreten Einzelfalls erfolgt, so das Oberlandesgericht Frankfurt am Main.</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://abmahnung-medienrecht.de/2010/01/olg-frankfurt-a-main-keine-vorab-speicherung-von-verbindungsdaten/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Nachtrag zu dem Urteil vom 23.12.2009 des OLG Kölns.</title>
		<link>http://abmahnung-medienrecht.de/2010/01/nachtrag-zu-dem-urteil-vom-23-12-2009-des-olg-kolns/</link>
		<comments>http://abmahnung-medienrecht.de/2010/01/nachtrag-zu-dem-urteil-vom-23-12-2009-des-olg-kolns/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 15 Jan 2010 14:44:08 +0000</pubDate>
		<dc:creator>S.O.S. Hilfe bei Abmahnung wegen Filesharing</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelle Rechtsprechung]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://abmahnung-medienrecht.de/?p=406</guid>
		<description><![CDATA[Die Anschlussinhaberin (die Ehefrau) haftet für den unerlaubten Musikdownload von 964 Musikwerken Dieses Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 23.12.2009 (Az. 6 U 101/09) haben wir vor kurzem unter der Rubrik (Urteile) publiziert. Da einige unserer Mandanten auch Eltern sind, war es uns wichtig das vorliegende Urteil nochmals detaillierter darzustellen, um den Eltern einen kurzen Leitfaden [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div id="tweetbutton406" class="tw_button" style="float:right;margin-left:10px;"><a href="http://twitter.com/share?url=http%3A%2F%2Fabmahnung-medienrecht.de%2F2010%2F01%2Fnachtrag-zu-dem-urteil-vom-23-12-2009-des-olg-kolns%2F&amp;text=Nachtrag%20zu%20dem%20Urteil%20vom%2023.12.2009%20des%20OLG%20K%C3%B6lns.&amp;related=&amp;lang=en&amp;count=none&amp;counturl=http%3A%2F%2Fabmahnung-medienrecht.de%2F2010%2F01%2Fnachtrag-zu-dem-urteil-vom-23-12-2009-des-olg-kolns%2F" class="twitter-share-button"  style="width:55px;height:22px;background:transparent url('http://abmahnung-medienrecht.de/wp-content/plugins/wp-tweet-button/tweetn.png') no-repeat  0 0;text-align:left;text-indent:-9999px;display:block;">Tweet</a></div><p>Die Anschlussinhaberin (die Ehefrau) haftet für den unerlaubten Musikdownload von 964 Musikwerken</p>
<p>Dieses Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 23.12.2009 (Az. 6 U 101/09) haben wir vor kurzem unter der Rubrik (Urteile) publiziert. Da einige unserer Mandanten auch Eltern sind, war es uns wichtig das vorliegende Urteil nochmals detaillierter darzustellen, um den Eltern einen kurzen Leitfaden und Überblick an die Hand zu geben.</p>
<p><span id="more-406"></span></p>
<p>Im Jahre 2005 wurden laut Ermittlungen festgestellt, dass von dem Internetanschluss einer Mutter und Ehefrau insgesamt 964 Musiktitel zum illegalen Download angeboten wurde. Diese große Anzahl von Musikwerken im MP3-Format wurde auf einer Tauschbörse zum sog. Filesharing illegal angeboten. Die Ermittlung wurde im Auftrag von vier großen Plattenfirmen durchgeführt: EMI, Sony, Universal und Warner. Es stellte sich weiterhin heraus, dass diese besagten Plattenfirmen die Urheber- und Nutzungsrechte an den 964 Musikwerken zustanden.<br />
 <br />
Nachdem mittels Staatsanwaltschaft die IP-Adresse der Mutter zugeordnet wurde, folgte die erste Abmahnung gegen diese. Zusätzlich musste sie sich zur Unterlassung weiterer Urheberrechtsverletzungen verpflichten. Die beigefügte Unterlassungserklärung unterschrieb die Ehefrau auch.</p>
<p>Nun forderten die Plattenfirmen die Mutter auf, die entstandenen Anwaltskosten zu begleichen. Dies lehnte sie aber mit der Begründung ab, dass sie zur Tatzeit keinen Zugang zum Rechner und in das Internet hatte. Vielmehr hatten der Ehemann und die 10 und 13-jährigen Kinder einen Internetzugang. Ungeachtet dessen habe sie überhaupt keine Ahnung darüber, wie man Musikwerke auf Tauschbörsen zum Download anbietet bzw. downloaded.</p>
<p>Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgericht Kölns wurde für eine Entscheidung herangezogen. Das Gericht gab den Plattenfirmen Recht und erkannte den Anspruch auf Ersatz ihrer Abmahnkosten an.</p>
<p>Begründet wurde das Urteil vor allem damit, dass:</p>
<p>1. Verletzung der Überwachungspflicht: Der Mutter hätte aufgrund ihrer Überwachungspflicht klar sein sollen, wer die Urheberrechtsverletzung zu Hause am Rechner begangen hatte. Waren es der Ehemann oder die zwei Söhne oder alle zusammen?</p>
<p>2. Keine hinreichende technische Sicherung: Die Mutter hätte dafür Sorge tragen müssen, dass der Rechner und der Internetzugang hinreichend gesichert sind. Zu nennen sei an dieser Stelle eine eingerichtete Firewall und spezielle Benutzerkonten für die Kinder.</p>
<p>3. Verletzung der Kontrollpflichten: Die Mutter hätte ihren elterlichen Kontrollpflichten strenger nachkommen müssen. Ein bloßes Verbot, keine Musik aus dem Internet downzuloaden und an Internet-Tauschbörsen teilzunehmen, reiche hier grundsätzlich nicht aus.</p>
<p>Das Gericht entschied, dass die Mutter und Ehefrau für die Urheberrechtsverletzungen verantwortlich sei. Somit habe sie auch die entstandenen Anwaltskosten der Plattenfirmen zu begleichen.</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://abmahnung-medienrecht.de/2010/01/nachtrag-zu-dem-urteil-vom-23-12-2009-des-olg-kolns/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Eltern haben eine Aufklärungs- und vor allem eine Überwachungspflicht gegenüber ihren Kindern im Rahmen der Internetnutzung</title>
		<link>http://abmahnung-medienrecht.de/2009/12/eltern-haben-eine-aufklarungs-und-vor-allem-eine-uberwachungspflicht-gegenuber-ihren-kindern-im-rahmen-der-internetnutzung/</link>
		<comments>http://abmahnung-medienrecht.de/2009/12/eltern-haben-eine-aufklarungs-und-vor-allem-eine-uberwachungspflicht-gegenuber-ihren-kindern-im-rahmen-der-internetnutzung/#comments</comments>
		<pubDate>Sat, 26 Dec 2009 10:51:31 +0000</pubDate>
		<dc:creator>S.O.S. Hilfe bei Abmahnung wegen Filesharing</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelle Rechtsprechung]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://abmahnung-medienrecht.de/?p=391</guid>
		<description><![CDATA[Das OLG Köln hat entschieden, dass die Eltern als Anschlussinhaber für die rechtswidrigen Handlungen ihrer Kinder im Rahmen von Filesharing-Fällen auf Tauschbörsen als Mitstörer haften. In diesem Falle sind Eltern dazu verpflichtet, nicht nur aufzuklären, sondern auch die Handlungen ihrer Kinder am Rechner zu überwachen. (Urt. v. 23.12.2009 – 6 U 101/09) In dem Urteil [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div id="tweetbutton391" class="tw_button" style="float:right;margin-left:10px;"><a href="http://twitter.com/share?url=http%3A%2F%2Fabmahnung-medienrecht.de%2F2009%2F12%2Feltern-haben-eine-aufklarungs-und-vor-allem-eine-uberwachungspflicht-gegenuber-ihren-kindern-im-rahmen-der-internetnutzung%2F&amp;text=Eltern%20haben%20eine%20Aufkl%C3%A4rungs-%20und%20vor%20allem%20eine%20%C3%9Cberwachungspflicht%20gegen%C3%BCber%20ihren%20Kindern%20im%20Rahmen%20der...%20&amp;related=&amp;lang=en&amp;count=none&amp;counturl=http%3A%2F%2Fabmahnung-medienrecht.de%2F2009%2F12%2Feltern-haben-eine-aufklarungs-und-vor-allem-eine-uberwachungspflicht-gegenuber-ihren-kindern-im-rahmen-der-internetnutzung%2F" class="twitter-share-button"  style="width:55px;height:22px;background:transparent url('http://abmahnung-medienrecht.de/wp-content/plugins/wp-tweet-button/tweetn.png') no-repeat  0 0;text-align:left;text-indent:-9999px;display:block;">Tweet</a></div><p>Das OLG Köln hat entschieden, dass die Eltern als Anschlussinhaber für die rechtswidrigen Handlungen ihrer Kinder im Rahmen von Filesharing-Fällen auf Tauschbörsen als Mitstörer haften. In diesem Falle sind Eltern dazu verpflichtet, nicht nur aufzuklären, sondern auch die Handlungen ihrer Kinder am Rechner zu überwachen. (Urt. v. 23.12.2009 – 6 U 101/09)<span id="more-391"></span></p>
<p>In dem Urteil zu Grunde liegenden Fall handelt es sich bei dem Kläger um eine Major-Plattenfirma. Dieses Major-Label ist Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte an verschieden Musikwerken. Es wurde festgestellt, dass über den Internetanschluss des Beklagten weit über 1.000 Musikwerke auf Tauschbörsen zum Download angeboten wurden. Unter diesen Musikwerken befanden sich auch Musikwerke, an denen die Plattenfirma ausschließliche Nutzungsrechte hat. Der Kläger mahnte die Beklagte ab. Dieser bestritt jedoch, dass die Rechtsverletzung von ihm begangen wurde. Vielmehr seien die eigenen Kinder für das illegale Filesharing verantwortlich. Daraufhin nahm der Kläger die Eltern als Mitstörer in Anspruch und begehrte die Zahlung der entstandenen Abmahnkosten. Das Oberlandesgericht Köln gab der Klage statt.</p>
<p>Das Gericht führte zur Begründung an, dass die Eltern für die Rechtsverletzungen ihrer Kinder als Mitstörer haften, da von Ihrem Internetanschluss das illegale Filesharing stattfand. An diesem Umstand ändere auch die Tatsache nichts, dass die Eltern die notwendigen Kenntnisse über die Internetnutzung fehle. Die Eltern haften gerade deshalb, weil sie weder den Zugang zu illegalen Webseiten im Internet gesperrt haben, noch die zuvor ausgesprochenen Verbote kontrolliert haben. Gerade hier sei eine besondere Überwachungspflicht seitens der Eltern notwendig, so das Oberlandesgericht Köln.</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://abmahnung-medienrecht.de/2009/12/eltern-haben-eine-aufklarungs-und-vor-allem-eine-uberwachungspflicht-gegenuber-ihren-kindern-im-rahmen-der-internetnutzung/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>LG Hamburg: Musikunternehmen müssen die Rechteinhaberschaft lückenlos nachweisen</title>
		<link>http://abmahnung-medienrecht.de/2009/11/lg-hamburg-musikunternehmen-mussen-die-rechteinhaberschaft-luckenlos-nachweisen/</link>
		<comments>http://abmahnung-medienrecht.de/2009/11/lg-hamburg-musikunternehmen-mussen-die-rechteinhaberschaft-luckenlos-nachweisen/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 10 Nov 2009 19:07:47 +0000</pubDate>
		<dc:creator>S.O.S. Hilfe bei Abmahnung wegen Filesharing</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelle Rechtsprechung]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://abmahnung-medienrecht.de/?p=387</guid>
		<description><![CDATA[Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 08.05.2009 entschieden, das Musikunternehmen, welche Ansprüche aufgrund Urheberrechtsverletzungen geltend machen wollen, ihre Rechteinhaberschaft lückenlos darlegen können müssen. In diesem Falle reicht es nicht aus, dass sie behaupten, dass konzernintern eine Rechteübertragung stattgefunden habe  . (Az.: 308 O 472/08). In dem Beschluss zu Grunde liegenden Fall ist die Klägerin [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div id="tweetbutton387" class="tw_button" style="float:right;margin-left:10px;"><a href="http://twitter.com/share?url=http%3A%2F%2Fabmahnung-medienrecht.de%2F2009%2F11%2Flg-hamburg-musikunternehmen-mussen-die-rechteinhaberschaft-luckenlos-nachweisen%2F&amp;text=LG%20Hamburg%3A%20Musikunternehmen%20m%C3%BCssen%20die%20Rechteinhaberschaft%20l%C3%BCckenlos%20nachweisen&amp;related=&amp;lang=en&amp;count=none&amp;counturl=http%3A%2F%2Fabmahnung-medienrecht.de%2F2009%2F11%2Flg-hamburg-musikunternehmen-mussen-die-rechteinhaberschaft-luckenlos-nachweisen%2F" class="twitter-share-button"  style="width:55px;height:22px;background:transparent url('http://abmahnung-medienrecht.de/wp-content/plugins/wp-tweet-button/tweetn.png') no-repeat  0 0;text-align:left;text-indent:-9999px;display:block;">Tweet</a></div><p>Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 08.05.2009 entschieden, das Musikunternehmen, welche Ansprüche aufgrund Urheberrechtsverletzungen geltend machen wollen, ihre Rechteinhaberschaft lückenlos darlegen können müssen. In diesem Falle reicht es nicht aus, dass sie behaupten, dass konzernintern eine Rechteübertragung stattgefunden habe  . (Az.: 308 O 472/08).<span id="more-387"></span></p>
<p>In dem Beschluss zu Grunde liegenden Fall ist die Klägerin ein Tochterunternehmen eines großen Musikunternehmens in Deutschland. Sie fand heraus, dass der Beklagte einer ihrer Musikwerke widerrechtlich im Internet zum Download angeboten hatte. Daraufhin mahnte sie diesen ab. Hierbei machte sie geltend, dass sie die Rechteinhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte des besagten Musikwerkes sei. Diese ausschließlichen Nutzungsrechte seien ihr als Tochterunternehmen innerhalb des weltweiten Konzern übertragen worden. Das Gericht wies die Klage jedoch ab.</p>
<p>Das Landgericht Hamburg führte zur Begründung an, dass die Klägerin nicht ausreichend dargelegt habe, dass sie die Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte sei. Notwendig hierbei sei eine lückenlose Dokumentation der Rechteinhaberschaft – d.h. eine sog. eindeutige Rechtekette. Diese sehe so aus, dass die Klägerin die Lizenzverträge vorgelegt hätte. Nur so wäre ein Ausräumen von Zweifeln an der Rechteinhaberschaft gegeben. Eine pauschale Behauptung der Rechteinhaberschaft hingegen, reiche in diesem Falle nicht aus.</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://abmahnung-medienrecht.de/2009/11/lg-hamburg-musikunternehmen-mussen-die-rechteinhaberschaft-luckenlos-nachweisen/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>AG Frankfurt: Anschlussinhaber haftet für illegales Filesharing in seinem W-LAN Netz</title>
		<link>http://abmahnung-medienrecht.de/2009/11/ag-frankfurt-anschlussinhaber-haftet-fur-illegales-filesharing-in-seinem-w-lan-netz/</link>
		<comments>http://abmahnung-medienrecht.de/2009/11/ag-frankfurt-anschlussinhaber-haftet-fur-illegales-filesharing-in-seinem-w-lan-netz/#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 09 Nov 2009 19:05:05 +0000</pubDate>
		<dc:creator>S.O.S. Hilfe bei Abmahnung wegen Filesharing</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelle Rechtsprechung]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://abmahnung-medienrecht.de/?p=384</guid>
		<description><![CDATA[Das Amtsgericht Frankfurt hat mit Urteil vom 05.06.2009 entschieden, dass ein Anschlussinhaber als Störer haftet, wenn über sein W-LAN Netz illegales Filesharing begangen wurde. Behauptet der Anschlussinhaber, dass sich unbekannte Dritte in das W-LAN Netz „gehackt“ haben, so muss er diese abstrakte Möglichkeit des Missbrauchs konkret nachweisen. Hierbei müssen aber die Tatsachen, aus denen eine [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div id="tweetbutton384" class="tw_button" style="float:right;margin-left:10px;"><a href="http://twitter.com/share?url=http%3A%2F%2Fabmahnung-medienrecht.de%2F2009%2F11%2Fag-frankfurt-anschlussinhaber-haftet-fur-illegales-filesharing-in-seinem-w-lan-netz%2F&amp;text=AG%20Frankfurt%3A%20Anschlussinhaber%20haftet%20f%C3%BCr%20illegales%20Filesharing%20in%20seinem%20W-LAN%20Netz&amp;related=&amp;lang=en&amp;count=none&amp;counturl=http%3A%2F%2Fabmahnung-medienrecht.de%2F2009%2F11%2Fag-frankfurt-anschlussinhaber-haftet-fur-illegales-filesharing-in-seinem-w-lan-netz%2F" class="twitter-share-button"  style="width:55px;height:22px;background:transparent url('http://abmahnung-medienrecht.de/wp-content/plugins/wp-tweet-button/tweetn.png') no-repeat  0 0;text-align:left;text-indent:-9999px;display:block;">Tweet</a></div><p>Das Amtsgericht Frankfurt hat mit Urteil vom 05.06.2009 entschieden, dass ein Anschlussinhaber als Störer haftet, wenn über sein W-LAN Netz illegales Filesharing begangen wurde. Behauptet der Anschlussinhaber, dass sich unbekannte Dritte in das W-LAN Netz „gehackt“ haben, so muss er diese abstrakte Möglichkeit des Missbrauchs konkret nachweisen. Hierbei müssen aber die Tatsachen, aus denen eine solche Möglichkeit abgeleitet wird in vollem Umfang bewiesen werden. (Az.: 32 C 739/09).<span id="more-384"></span></p>
<p>In dem Beschluss zu Grunde liegenden Fall ist die Klägerin Rechteinhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an mehreren Musikwerken. Sie fand mit Hilfe des von ihr beauftragten Unternehmens D.R.S. GmbH aus Darmstadt heraus, dass einer ihrer Musikwerke am 26.04.2008 um 1:09:29 Uhr auf einer Tauschbörse zum Download angeboten wurde. Nachdem der Anschlussinhaber hinter der IP-Adresse ermittelt wurde, mahnte die Klägerin diesen mit Schreiben vom 13.08.2008 ab. Eine Woche später gab der Beklagte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Daraufhin rechnete die Klägerin die Anwaltskosten für das Abmahnschreiben, ausgehend von einem Gegenstandswert von 10.000 EUR mit 651,80 EUR ab und verlangte als Schadensersatzpauschale 150,00 EUR unter Fristsetzung zum 24.9.2008. Der Beklagte verweigerte jedoch die Zahlung mit der Begründung, dass er die besagte Urheberrechtsverletzung nicht selbst begangen habe. Vielmehr gehe er davon aus, dass sich ein unbekannter Dritter in das Familien W-LAN-Netz &#8220;gehackt&#8221; habe und die Urheberrechtsverletzung begangen habe. Hilfsweise stütze er sich hinsichtlich der Höhe der Kosten auf die Neuregelung in § 97 a UrhG, wonach eine Kostenbegrenzung der Abmahnung auf 100,00 EUR anzusetzen sei. Das Gericht gab jedoch der Klage statt.</p>
<p>Das Amtsgericht Frankfurt am Main führte zur Begründung an, dass die Klägerin einen Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 683, 670 BGB) habe. Gerade die vorgerichtliche Aufforderung an den Beklagten, weitere Rechtsverletzungen zu unterlassen, liege in dessen Interesse.</p>
<p>Ferner habe der Beklagte für die über seinen Rechner begangenen Urheberrechtsverletzungen einzustehen, da ihn jedenfalls die so genannte Störerhaftung treffe. Vorliegend spreche der Anscheinsbeweis dafür, dass der Beklagte die über seinen Internetanschluss begangene Rechtsverletzung selbst begangen hat. Ein Missbrauch des Netzes des Beklagten durch unbekannte Dritte, habe der Beklagte konkret nachweisen müssen. Daran fehle es jedoch vorliegend. Auch das pauschale Vorbringen des Beklagten, er habe seine Familienangehörigen befragt, die einen Missbrauch verneint hätten, reiche nicht aus. Darüber hinaus stelle die angebotene Parteivernehmung des Beklagten kein zulässiges Beweismittel dar, da die Klägerin sich mit der Parteivernehmung des Beklagten nicht einverstanden erklärt habe (§ 447 ZPO).</p>
<p>Auch die Höhe der Abmahnkosten sei nicht zu beanstanden. Der angesetzte Gegenstandswert von 10.000,00 EUR entspreche der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts für einfach gelagerte Urheberrechtsverletzungen wie die vorliegende. Die angesetzte Geschäftsgebühr von 1,3 stelle die Regelgebühr nach §§ 2, 13 RVG; Nr. 2300 W RVG dar. Zusammen mit der Auslagenpauschale und der Mehrwertsteuer ergebe sich ein Betrag von insgesamt 651,80 Euro.</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://abmahnung-medienrecht.de/2009/11/ag-frankfurt-anschlussinhaber-haftet-fur-illegales-filesharing-in-seinem-w-lan-netz/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Bundesverfassungsgericht: Verfassungsbeschwerde gegen Privatkopien unzulässig</title>
		<link>http://abmahnung-medienrecht.de/2009/11/bundesverfassungsgericht-verfassungsbeschwerde-gegen-privatkopien-unzulassig/</link>
		<comments>http://abmahnung-medienrecht.de/2009/11/bundesverfassungsgericht-verfassungsbeschwerde-gegen-privatkopien-unzulassig/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 03 Nov 2009 19:00:55 +0000</pubDate>
		<dc:creator>S.O.S. Hilfe bei Abmahnung wegen Filesharing</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelle Rechtsprechung]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://abmahnung-medienrecht.de/?p=376</guid>
		<description><![CDATA[Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 07.10.2009 entschieden, dass die Verfassungsbeschwerde gegen das Gesetz § 53 Abs. 1 UrhG unzulässig ist, da diese zu spät eingelegt wurde. Verfassungsbeschwerden gegen Gesetze &#8211; hier § 53 Abs. 1 des Urhebergesetzes (UrhG) – müssen innerhalb  eines Jahres nach dem Inkrafttreten des Gesetzes erhoben werden. (Az.: 1 BvR 3479/08). [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div id="tweetbutton376" class="tw_button" style="float:right;margin-left:10px;"><a href="http://twitter.com/share?url=http%3A%2F%2Fabmahnung-medienrecht.de%2F2009%2F11%2Fbundesverfassungsgericht-verfassungsbeschwerde-gegen-privatkopien-unzulassig%2F&amp;text=Bundesverfassungsgericht%3A%20Verfassungsbeschwerde%20gegen%20Privatkopien%20unzul%C3%A4ssig&amp;related=&amp;lang=en&amp;count=none&amp;counturl=http%3A%2F%2Fabmahnung-medienrecht.de%2F2009%2F11%2Fbundesverfassungsgericht-verfassungsbeschwerde-gegen-privatkopien-unzulassig%2F" class="twitter-share-button"  style="width:55px;height:22px;background:transparent url('http://abmahnung-medienrecht.de/wp-content/plugins/wp-tweet-button/tweetn.png') no-repeat  0 0;text-align:left;text-indent:-9999px;display:block;">Tweet</a></div><p>Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 07.10.2009 entschieden, dass die Verfassungsbeschwerde gegen das Gesetz § 53 Abs. 1 UrhG unzulässig ist, da diese zu spät eingelegt wurde. Verfassungsbeschwerden gegen Gesetze &#8211; hier § 53 Abs. 1 des Urhebergesetzes (UrhG) – müssen innerhalb  eines Jahres nach dem Inkrafttreten des Gesetzes erhoben werden. (Az.: 1 BvR 3479/08).<span id="more-376"></span></p>
<p> </p>
<p>In dem Beschluss zu Grunde liegenden Fall hatten mehrere Musikunternehmen im Dezember 2008 Verfassungsbeschwerde gegen § 53 Abs. 1 UrhG eingelegt .§ 53 Abs. 1 UrhG erlaubt die uneingeschränkte Zulässigkeit privater Digitalkopien. Hiernach dürfen natürliche Personen ein Werk zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern vervielfältigen, sofern die Kopien nicht Erwerbszwecken dienen.<br />
Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügten die Beschwerdeführer, dass das Gesetz § 53 Abs. 1 UrhG mit dem Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes unvereinbar sei. Hierbei betonten sie, dass § 53 Abs. 1 UrhG nur mit hinreichenden Einschränkungen gelten solle. Das Bundesverfassungsgericht Karlsruhe nahm die Beschwerde jedoch nicht zur Entscheidung an.</p>
<p>Zur Begründung führte es an, dass der Beschwerdeführer die Beschwerde zu spät eingelegt habe. Bei einer Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz gelte die 1-Jahresfrist. Sie beginne mit dem Inkrafttreten des besagten Gesetzes. Die Zulässigkeit digitaler Privatkopien sei bereits im Jahre 2003 vom Gesetzgeber festgeschrieben worden. Hieran ändere auch nicht der Umstand etwas, das am 01.01.2008 das Zweite Gesetz zur Regelung des Urheberrechts – in dem sich auch der § 53 UrhG befand – in Kraft getreten ist. Vorliegend sei § 53 Abs. 1 UrhG inhaltlich unverändert geblieben und wurde lediglich nur rein redaktionell angepasst. In diesem Falle setze kein neuer Fristlauf ein.</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://abmahnung-medienrecht.de/2009/11/bundesverfassungsgericht-verfassungsbeschwerde-gegen-privatkopien-unzulassig/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>LG Saarbrücken: Tonträgerhersteller hat einen Anspruch auf Akteneinsicht wenn von einem Anschluss fast 3.000 Musikdateien illegal hochgeladen wurden.</title>
		<link>http://abmahnung-medienrecht.de/2009/11/lg-saarbrucken-tontragerhersteller-hat-einen-anspruch-auf-akteneinsicht-wenn-von-einem-anschluss-fast-3-000-musikdateien-illegal-hochgeladen-wurden/</link>
		<comments>http://abmahnung-medienrecht.de/2009/11/lg-saarbrucken-tontragerhersteller-hat-einen-anspruch-auf-akteneinsicht-wenn-von-einem-anschluss-fast-3-000-musikdateien-illegal-hochgeladen-wurden/#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 02 Nov 2009 19:04:15 +0000</pubDate>
		<dc:creator>S.O.S. Hilfe bei Abmahnung wegen Filesharing</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelle Rechtsprechung]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://abmahnung-medienrecht.de/?p=381</guid>
		<description><![CDATA[Das Landgericht Saarbrücken hat mit Beschluss vom 02.07.2009 entschieden, dass der Rechteeinhaber ein Anspruch auf Akteneinsicht zusteht, wenn insgesamt 2.955 seiner Musikdateien zum Herunterladen im Internet bereitgestellt worden sind. Ein Bagatellfall und ein damit verbundenes fehlendes berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht kann bei einer derart hohen Anzahl von Audiodateien nicht mehr angenommen werden. (Az.: 2 [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div id="tweetbutton381" class="tw_button" style="float:right;margin-left:10px;"><a href="http://twitter.com/share?url=http%3A%2F%2Fabmahnung-medienrecht.de%2F2009%2F11%2Flg-saarbrucken-tontragerhersteller-hat-einen-anspruch-auf-akteneinsicht-wenn-von-einem-anschluss-fast-3-000-musikdateien-illegal-hochgeladen-wurden%2F&amp;text=LG%20Saarbr%C3%BCcken%3A%20Tontr%C3%A4gerhersteller%20hat%20einen%20Anspruch%20auf%20Akteneinsicht%20wenn%20von%20einem%20Anschluss%20fast%203.000...%20&amp;related=&amp;lang=en&amp;count=none&amp;counturl=http%3A%2F%2Fabmahnung-medienrecht.de%2F2009%2F11%2Flg-saarbrucken-tontragerhersteller-hat-einen-anspruch-auf-akteneinsicht-wenn-von-einem-anschluss-fast-3-000-musikdateien-illegal-hochgeladen-wurden%2F" class="twitter-share-button"  style="width:55px;height:22px;background:transparent url('http://abmahnung-medienrecht.de/wp-content/plugins/wp-tweet-button/tweetn.png') no-repeat  0 0;text-align:left;text-indent:-9999px;display:block;">Tweet</a></div><p>Das Landgericht Saarbrücken hat mit Beschluss vom 02.07.2009 entschieden, dass der Rechteeinhaber ein Anspruch auf Akteneinsicht zusteht, wenn insgesamt 2.955 seiner Musikdateien zum Herunterladen im Internet bereitgestellt worden sind. Ein Bagatellfall und ein damit verbundenes fehlendes berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht kann bei einer derart hohen Anzahl von Audiodateien nicht mehr angenommen werden. (Az.: 2 Qs 11/09).<span id="more-381"></span></p>
<p>In dem Beschluss zu Grunde liegenden Fall erstatteten vier führende deutsche Tonträgerhersteller Strafanzeige gegen Unbekannt wegen unerlaubter Verwertung von geschützten Tonaufnahmen im Internet. Sie fanden heraus, dass über einen Internetanschluss insgesamt 2.955 Musikdateien illegal zum Download bereitgestellt wurden. Daraufhin ermittelte die Staatsanwaltschaft den Klarnamen der späteren Beschuldigten und leitete ein Ermittlungsverfahren gegen diese ein. Nachdem sich die Beschuldigte zur Sache nicht äußern wollte, wurde das Verfahren eingestellt. Die Tonträgerhersteller forderten Akteneinsicht. Diese wurde ihnen jedoch nicht gewährt. Dagegen legten sie mit Erfolg Beschwerde ein.</p>
<p>Das Landgericht Saarbrücken führte zur Begründung an, dass der Beschwerdeführer &#8211; die Tonträgerhersteller &#8211; einen Anspruch auf Akteneinsicht habe. Bei der Vielzahl der illegalen Downloads liege ein berechtigtes Interesse vor, einen zivilrechtlichen Ausgleich zu schaffen und gegen die Urheberrechtsverletzungen vorzugehen. Dies sei nur dann möglich, wenn die Geschädigten Akteneinsicht erhielten. Eine bagatellartige Rechtsverletzung sei vor dem Hintergrund des Hochladens von fast 3.000 Musikdateien nicht mehr gegeben. Ungeachtet dessen führe eine Verweigerung der Akteneinsicht dazu, dass der Urheberrechtsschutz ins Leere laufen würde, so das Landgericht.</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://abmahnung-medienrecht.de/2009/11/lg-saarbrucken-tontragerhersteller-hat-einen-anspruch-auf-akteneinsicht-wenn-von-einem-anschluss-fast-3-000-musikdateien-illegal-hochgeladen-wurden/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>LG Köln: Kein Anspruch auf Auskunftserteilung über Inhaber einer IP-Adresse nach Ablauf der Vorhaltungszeit</title>
		<link>http://abmahnung-medienrecht.de/2009/10/lg-koln-kein-anspruch-auf-auskunftserteilung-uber-inhaber-einer-ip-adresse-nach-ablauf-der-vorhaltungszeit/</link>
		<comments>http://abmahnung-medienrecht.de/2009/10/lg-koln-kein-anspruch-auf-auskunftserteilung-uber-inhaber-einer-ip-adresse-nach-ablauf-der-vorhaltungszeit/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 28 Oct 2009 19:02:27 +0000</pubDate>
		<dc:creator>S.O.S. Hilfe bei Abmahnung wegen Filesharing</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelle Rechtsprechung]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://abmahnung-medienrecht.de/?p=379</guid>
		<description><![CDATA[Das Landgericht Köln hat mit Beschluss vom 04.05.2009 entschieden, dass ein urheberrechtlicher Auskunftsanspruch gem. § 101 UrhG dann unzulässig ist, wenn von Anfang an klar ist, dass die begehrten Verkehrsdaten aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr herausgegeben werden können. (Az.: 9 OH 197/09). In dem Beschluss zu Grunde liegenden Fall fand die Antragstellerin heraus, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div id="tweetbutton379" class="tw_button" style="float:right;margin-left:10px;"><a href="http://twitter.com/share?url=http%3A%2F%2Fabmahnung-medienrecht.de%2F2009%2F10%2Flg-koln-kein-anspruch-auf-auskunftserteilung-uber-inhaber-einer-ip-adresse-nach-ablauf-der-vorhaltungszeit%2F&amp;text=LG%20K%C3%B6ln%3A%20Kein%20Anspruch%20auf%20Auskunftserteilung%20%C3%BCber%20Inhaber%20einer%20IP-Adresse%20nach%20Ablauf%20der%20Vorhaltungszeit&amp;related=&amp;lang=en&amp;count=none&amp;counturl=http%3A%2F%2Fabmahnung-medienrecht.de%2F2009%2F10%2Flg-koln-kein-anspruch-auf-auskunftserteilung-uber-inhaber-einer-ip-adresse-nach-ablauf-der-vorhaltungszeit%2F" class="twitter-share-button"  style="width:55px;height:22px;background:transparent url('http://abmahnung-medienrecht.de/wp-content/plugins/wp-tweet-button/tweetn.png') no-repeat  0 0;text-align:left;text-indent:-9999px;display:block;">Tweet</a></div><p>Das Landgericht Köln hat mit Beschluss vom 04.05.2009 entschieden, dass ein urheberrechtlicher Auskunftsanspruch gem. § 101 UrhG dann unzulässig ist, wenn von Anfang an klar ist, dass die begehrten Verkehrsdaten aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr herausgegeben werden können. (Az.: 9 OH 197/09).<span id="more-379"></span></p>
<p>In dem Beschluss zu Grunde liegenden Fall fand die Antragstellerin heraus, dass einer ihrer Werke illegal auf einer Tauschbörse hochgeladen wurde. Daraufhin begehrte sie gegenüber dem Internetdienstanbieter den Namen und Anschrift der ermittelten IP-Adresse. Jedoch wurde dies seitens der Richter abgelehnt.</p>
<p>Das LG Köln führte zur Begründung an, dass es vorliegend am Rechtsschutzbedürfnis fehle. Die begehrten Daten könne der Internetdienstanbieter nach Ablauf der Speicherpflicht von sieben Tagen nicht mehr herausgeben, da diese gelöscht seien. Der Antrag, welcher wie vorliegend nach Ablauf der 7-Tage-Frist gestellt worden ist, ginge deshalb ins Leere. Eine längere Datenspeicherung und Auskunftspflicht bestehe nur für Zwecke der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung, aber nicht für urheberrechtliche Auskunftsansprüche, so das Landgericht Köln.</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://abmahnung-medienrecht.de/2009/10/lg-koln-kein-anspruch-auf-auskunftserteilung-uber-inhaber-einer-ip-adresse-nach-ablauf-der-vorhaltungszeit/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>1</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>AG Frankfurt a. Main.: Bei Urheberrechtsverletzungen gibt es keinen „Fliegenden Gerichtsstand“</title>
		<link>http://abmahnung-medienrecht.de/2009/10/ag-frankfurt-a-main-bei-urheberrechtsverletzungen-gibt-es-keinen-%e2%80%9efliegenden-gerichtsstand%e2%80%9c/</link>
		<comments>http://abmahnung-medienrecht.de/2009/10/ag-frankfurt-a-main-bei-urheberrechtsverletzungen-gibt-es-keinen-%e2%80%9efliegenden-gerichtsstand%e2%80%9c/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 27 Oct 2009 12:01:44 +0000</pubDate>
		<dc:creator>S.O.S. Hilfe bei Abmahnung wegen Filesharing</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelle Rechtsprechung]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://abmahnung-medienrecht.de/?p=362</guid>
		<description><![CDATA[Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat mit dem Beschluss vom 21.08.2009 entschieden, dass die Grundsätze des besonderen „fliegenden Gerichtsstand“ grundsätzlich nicht auf solche Fälle übertragen werden können, welche eine in Internet-Tauschbörsen begangene Urheberrechtsverletzungen zum Gegenstand haben. Hierbei richtet sich der Gerichtsstand regelmäßig nach §§ 12, 13 ZPO .(Az.: 31 C 1141/09). In dem Beschluss zu [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div id="tweetbutton362" class="tw_button" style="float:right;margin-left:10px;"><a href="http://twitter.com/share?url=http%3A%2F%2Fabmahnung-medienrecht.de%2F2009%2F10%2Fag-frankfurt-a-main-bei-urheberrechtsverletzungen-gibt-es-keinen-%25e2%2580%259efliegenden-gerichtsstand%25e2%2580%259c%2F&amp;text=AG%20Frankfurt%20a.%20Main.%3A%20Bei%20Urheberrechtsverletzungen%20gibt%20es%20keinen%20%E2%80%9EFliegenden%20Gerichtsstand%E2%80%9C&amp;related=&amp;lang=en&amp;count=none&amp;counturl=http%3A%2F%2Fabmahnung-medienrecht.de%2F2009%2F10%2Fag-frankfurt-a-main-bei-urheberrechtsverletzungen-gibt-es-keinen-%25e2%2580%259efliegenden-gerichtsstand%25e2%2580%259c%2F" class="twitter-share-button"  style="width:55px;height:22px;background:transparent url('http://abmahnung-medienrecht.de/wp-content/plugins/wp-tweet-button/tweetn.png') no-repeat  0 0;text-align:left;text-indent:-9999px;display:block;">Tweet</a></div><p>Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat mit dem Beschluss vom 21.08.2009 entschieden, dass die Grundsätze des besonderen „fliegenden Gerichtsstand“ grundsätzlich nicht auf solche Fälle übertragen werden können, welche eine in Internet-Tauschbörsen begangene Urheberrechtsverletzungen zum Gegenstand haben. Hierbei richtet sich der Gerichtsstand regelmäßig nach §§ 12, 13 ZPO .(Az.: 31 C 1141/09).</p>
<p><span id="more-362"></span></p>
<p>In dem Beschluss zu Grunde liegenden Fall handelte es ich bei der Klägerin um die Gesellschaft DigiProtect (Gesellschaft zum Schutz digitaler Medien mbH). Diese wurde vorliegend durch den Frankfurter Rechtsanwalt Dr. Udo Kornmeier vertreten. Aufgrund eines urheberrechtlichen Verstoßes an einem Werk der Klägerin, ersuchte diese Hilfe beim Amtsgericht Frankfurt am Main. In dieser Stadt hatte die Klägerin – DigiProtect- auch ihren Firmensitz. Der Sitz des Beklagten befand sich jedoch in der Stadt Bochum. Ungeachtet dessen verlangte die Klägerin DigiProtect die Klage gemäß des besonderen Gerichtsstandes nach § 32 ZPO nach Frankfurt am Main zu verweisen. Dies lehnte das Amtsgericht Frankfurt jedoch ab.</p>
<p>Das Gericht führte zur Begründung an, dass es örtlich nicht zuständig sei. Gerade die Voraussetzungen für einen besonderen Gerichtsstand nach § 32 ZPO seien hier nicht erfüllt. Die systematische, historische und teleologische Auslegung des § 32 ZPO ergebe, dass bei<br />
Urheberrechtsverletzungen im Internet der sogenannte &#8220;fliegende Gerichtsstand&#8221; nicht begründet sei. Zwar gehe die ganz herrschende Meinung davon aus, dass bei Urheberrechtsverletzungen im Internet der Begehungsort jeder Ort sei, an dem die Möglichkeit der Internetnutzung vorliege. Jedoch betonte das Amtsgericht, dass dieser Auffassung hier nicht gefolgt werden könne. Vor allem spreche die Prozessökonomie dagegen. Hiernach sei es sinnvoll, das Gericht dort anzurufen, an dem eine Beweiserhebung problemlos durchgeführt werden könne. Im vorliegenden Fall habe der Beklagte eine Vielzahl von Zeugen benannt, die ihren Wohnsitz an seinem Wohnort in Bochum hätten. Durch die räumliche Nähe könne die Aufklärung der beweiserheblichen Tatsachen prozessökonomisch nur am Wohnort des Beklagten stattfinden. Daher sei örtlich auch dieses Gericht zuständig.</p>
<p>Quelle:  <a href="http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=2054">http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=2054</a></p>
<p><a href="http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=2054"></a></p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://abmahnung-medienrecht.de/2009/10/ag-frankfurt-a-main-bei-urheberrechtsverletzungen-gibt-es-keinen-%e2%80%9efliegenden-gerichtsstand%e2%80%9c/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>AG Frankfurt a. Main.: Keine Haftung für den Anschlussinhaber, wenn ein „Filmschnipsel“ versehentlich hochgeladen wurde</title>
		<link>http://abmahnung-medienrecht.de/2009/10/ag-frankfurt-a-main-keine-haftung-fur-den-anschlussinhaber-wenn-ein-%e2%80%9efilmschnipsel%e2%80%9c-versehentlich-hochgeladen-wurde/</link>
		<comments>http://abmahnung-medienrecht.de/2009/10/ag-frankfurt-a-main-keine-haftung-fur-den-anschlussinhaber-wenn-ein-%e2%80%9efilmschnipsel%e2%80%9c-versehentlich-hochgeladen-wurde/#comments</comments>
		<pubDate>Sat, 24 Oct 2009 17:02:20 +0000</pubDate>
		<dc:creator>S.O.S. Hilfe bei Abmahnung wegen Filesharing</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelle Rechtsprechung]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://abmahnung-medienrecht.de/?p=315</guid>
		<description><![CDATA[Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat mit dem Urteil vom 17.09.2009 entschieden, dass ein Anschlussinhaber nicht als Mitstörer haftet, wenn über seinen Internetanschluss widerrechtlich ein 5 minutenlanges Stück eines Filmes im Rahmen einer Tauschbörse hochgeladen wurde. Auch die Schadensersatzansprüche sowie den Ersatz der Anwaltskosten des Abmahnenden muss der Anschlussinhaber nicht ersetzen. (A.: 31 C 975/08). [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div id="tweetbutton315" class="tw_button" style="float:right;margin-left:10px;"><a href="http://twitter.com/share?url=http%3A%2F%2Fabmahnung-medienrecht.de%2F2009%2F10%2Fag-frankfurt-a-main-keine-haftung-fur-den-anschlussinhaber-wenn-ein-%25e2%2580%259efilmschnipsel%25e2%2580%259c-versehentlich-hochgeladen-wurde%2F&amp;text=AG%20Frankfurt%20a.%20Main.%3A%20Keine%20Haftung%20f%C3%BCr%20den%20Anschlussinhaber%2C%20wenn%20ein%20%E2%80%9EFilmschnipsel%E2%80%9C%20versehentlich...%20&amp;related=&amp;lang=en&amp;count=none&amp;counturl=http%3A%2F%2Fabmahnung-medienrecht.de%2F2009%2F10%2Fag-frankfurt-a-main-keine-haftung-fur-den-anschlussinhaber-wenn-ein-%25e2%2580%259efilmschnipsel%25e2%2580%259c-versehentlich-hochgeladen-wurde%2F" class="twitter-share-button"  style="width:55px;height:22px;background:transparent url('http://abmahnung-medienrecht.de/wp-content/plugins/wp-tweet-button/tweetn.png') no-repeat  0 0;text-align:left;text-indent:-9999px;display:block;">Tweet</a></div><p>Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat mit dem Urteil vom 17.09.2009 entschieden, dass ein Anschlussinhaber nicht als Mitstörer haftet, wenn über seinen Internetanschluss widerrechtlich ein 5 minutenlanges Stück eines Filmes im Rahmen einer Tauschbörse hochgeladen wurde. Auch die Schadensersatzansprüche sowie den Ersatz der Anwaltskosten des Abmahnenden muss der Anschlussinhaber nicht ersetzen. (A.: 31 C 975/08).<span id="more-315"></span></p>
<p>Die Klägerin ist Inhaberin eines Tonträgerunternehmens. Sie ist unter anderem auch Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte einiger Filmwerke. Sie fand heraus, dass der Beklagte am 04.08.2007 um 05:49 Uhr eines ihrer Filmwerke anderen Teilnehmern einer Tauschbörse zum Download angeboten hatte. Hierauf mahnte sie diesen mit Schreiben vom 11.10.2007 ab. Dabei begehrte sie Schadensersatz in Höhe von 275,00 EUR, Ersatz der Anwaltskosten in Höhe von pauschal 250,00 EUR und die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Der Beklagte wies die Ansprüche mit der Begründung zurück, dass der entsprechende Film von seiner 13-jährigen Schwester heruntergeladen worden sei und er hierfür nicht einzustehen habe. Die Klägerin vertrat dagegen die Auffassung, dass der Beklagte für das von seinem Anschluss aus erfolgte Weiterverbreiten des Filmes verantwortlich sei. Dies deshalb, weil der Beklagte nach den Grundsätzen der sog. Störerhaftung einstandspflichtig sei, da die Urheberrechtsverletzung in seiner Sphäre und seinem Verantwortungsbereich geschehen sei.</p>
<p>Das AG Frankfurt am Main entschied zu Gunsten des Beklagten. Der Klägerin steht nach Auffassung des AG Frankfurt am Main weder Schadensersatz noch Ersatz der Abmahnkosten zu. Dies, weil der Beklagte kein „Störer“ sei. Zwar spreche der Anschein dafür, dass der Beklagte selbst die über seinen Anschuss begangene Rechtsverletzung begangen habe. Dieser Anschein sei hier aber widerlegt. Zunächst habe der Beklagte selbst die Urheberrechtsverletzung nicht begangen und mangels Kenntnis von der konkreten Verletzung auch nicht als Teilnehmer an ihr mitgewirkt. Nach der Beweisaufnahme stand nach Überzeugung des Gerichts fest, dass die minderjährige Schwester des Anschlussinhabers lediglich aus Versehen einen „Filmschnipsel“ des besagten Filmwerkes heruntergeladen und hierdurch automatisch zum Upload bereitgehalten habe. Nach Aussage der Mutter wollte die Schwester des Anschlussinhabers tatsächlich einen Filmbeitrag über das Thema „Jagd und Wald“ aus dem Internet herunterladen und lud dann aber einen Teil eines pornographischen Werkes hoch. Das Amtsgericht verneinte aus diesem Grunde die Störerhaftung, da der Beklagte in Bezug auf seine minderjährige Schwester keine Prüf-, Sicherungs- und Überwachungspflicht verletzt habe. Es stelle sich lediglich die Frage, ob der Beklagte seine Schwester über die Möglichkeiten der Rechtsverletzungen im Internet ausreichend aufgeklärt und darüber hinaus stichprobenartigen Kontrollen durchgeführt habe. Vorliegend reichten in Anbetracht des fortgeschrittenen Alters der Schwester kurze Belehrungen aus. Weiter müsse für eine strengere Überwachung für den Anschlussinhaber konkrete Hinweise über mögliche Rechtsverletzung über seinen Anschluss vorliegen. Solche Hinweise seien dem Beklagten jedoch nicht bekannt gewesen. Die Schwester des Beklagten habe mit dessen Erlaubnis im Internet gesurft. Die Frage, ob der Computer des Beklagten passwortgeschützt sei, sei insofern nicht ausschlaggebend, so das Amtsgericht Frankfurt am Main.</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://abmahnung-medienrecht.de/2009/10/ag-frankfurt-a-main-keine-haftung-fur-den-anschlussinhaber-wenn-ein-%e2%80%9efilmschnipsel%e2%80%9c-versehentlich-hochgeladen-wurde/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>BGH: Haftung für das Bereitstellen fremder Software im Internet</title>
		<link>http://abmahnung-medienrecht.de/2009/10/bgh-haftung-fur-das-bereitstellen-fremder-software-im-internet/</link>
		<comments>http://abmahnung-medienrecht.de/2009/10/bgh-haftung-fur-das-bereitstellen-fremder-software-im-internet/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 16 Oct 2009 16:26:52 +0000</pubDate>
		<dc:creator>S.O.S. Hilfe bei Abmahnung wegen Filesharing</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelle Rechtsprechung]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://abmahnung-medienrecht.de/?p=308</guid>
		<description><![CDATA[Der Bundesgerichtshof hat mit dem Urteil vom 20.05.2009 entschieden, dass eine Störerhaftung für den Anschlussinhaber besteht, wenn ein Dritter versehentlich eine kostenpflichtige Software zum Download bereitgestellt hat. Gerade bei Computersoftware, die im Internet kostenpflichtig heruntergeladen werden kann, sind nach Ansicht des BGH die Sorgfaltsanforderungen vor Urheberrechtsverletzung für den Anschlussinhaber besonders hoch anzusetzen. (Az. I ZR [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div id="tweetbutton308" class="tw_button" style="float:right;margin-left:10px;"><a href="http://twitter.com/share?url=http%3A%2F%2Fabmahnung-medienrecht.de%2F2009%2F10%2Fbgh-haftung-fur-das-bereitstellen-fremder-software-im-internet%2F&amp;text=BGH%3A%20Haftung%20f%C3%BCr%20das%20Bereitstellen%20fremder%20Software%20im%20Internet&amp;related=&amp;lang=en&amp;count=none&amp;counturl=http%3A%2F%2Fabmahnung-medienrecht.de%2F2009%2F10%2Fbgh-haftung-fur-das-bereitstellen-fremder-software-im-internet%2F" class="twitter-share-button"  style="width:55px;height:22px;background:transparent url('http://abmahnung-medienrecht.de/wp-content/plugins/wp-tweet-button/tweetn.png') no-repeat  0 0;text-align:left;text-indent:-9999px;display:block;">Tweet</a></div><p>Der Bundesgerichtshof hat mit dem Urteil vom 20.05.2009 entschieden, dass eine Störerhaftung für den Anschlussinhaber besteht, wenn ein Dritter versehentlich eine kostenpflichtige Software zum Download bereitgestellt hat. Gerade bei Computersoftware, die im Internet kostenpflichtig heruntergeladen werden kann, sind nach Ansicht des BGH die Sorgfaltsanforderungen vor Urheberrechtsverletzung für den Anschlussinhaber besonders hoch anzusetzen. (Az. I ZR 147/06).<span id="more-308"></span></p>
<p>In dem Urteil zu Grunde liegenden Fall stellt die Klägerin CAD-Software her. Sie bot eine kostenpflichtige Vollversion für Lizenznehmer an und stellte parallel im Internet eine kostenlose „Probeversion“ mit beschränkten Funktionsumfang zur Verfügung. Diese „Probeversion“ darf jedermann herunterladen, nutzen und weiterverbreiten. Beide Versionen enthielten dieselben Programmdateien. Zur Nutzung der Vollversion musste jedoch ein sog. Registrierungscode eingegeben werden, der beim Kauf der Originalsoftware beigefügt wurde. Die Beklagte ist das Bundesland Rheinland-Pfalz. Es beschäftigte einen Professor an der Fachhochschule Koblenz. Dieser lud fälschlicherweise die Vollversion statt der Probeversion auf den öffentlichen Downloadbereich des Servers der Fachhochschule. Dieser Server war Jedermann der Fachhochschule Koblenz frei zugänglich. Die Klägerin verlangte nun von der Beklagten Schadensersatz. Dem gab der BGH statt.</p>
<p>Die Richter des BGH führten zur Begründung an, dass im Urheberrecht die Sorgfaltsanforderungen sehr hoch anzusetzen seien. Dies begründe sich schon daraus, dass bereits bei leichter Fahrlässigkeit der Vorwurf einer Sorgfaltspflichtverletzung bestehe. Gerade wenn ein Computerprogramm zum Herunterladen ins Internet eingestellt wird, seien besonders hohe Sorgfaltsanforderungen zu stellen. Eine solche Verhaltensweise führe zu einer hochgradigen Gefährdung der Verwertungsrechte des Urhebers, weil ein ohne Einschränkungen im Internet zum Download bereitgestelltes Computerprogramm jederzeit von jedermann heruntergeladen und weiterverbreitet werden könne. Daher müsse bereits vor dem Einstellen eines fremden, urheberrechtlich geschützten Computerprogramms zum Herunterladen ins Internet sorgfältig geprüft werden, ob der Berechtigte – in diesem Fall die Klägerin – damit einverstanden sei, die Software öffentlich zugänglich zu machen.</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://abmahnung-medienrecht.de/2009/10/bgh-haftung-fur-das-bereitstellen-fremder-software-im-internet/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
	</channel>
</rss>

