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	<title>S.O.S. - Hilfe bei Abmahnung wegen Filesharing &#187; Haftung</title>
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		<title>OLG Köln: Keine Vermutungsregel, nach der Anschlussinhaber auch Rechtsverletzer ist</title>
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		<pubDate>Sat, 30 Apr 2011 09:02:34 +0000</pubDate>
		<dc:creator>S.O.S. Hilfe bei Abmahnung wegen Filesharing</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelle Rechtsprechung]]></category>
		<category><![CDATA[Haftung]]></category>

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		<description><![CDATA[Ein Beschluss des OLG Köln vom 24.03.2011 (Az.: 6 W 42/11) sorgt für eine positive Überraschung: In Abkehr seiner bisherigen Rechtsprechung geht das Gericht offensichtlich davon aus, dass die vom BGH aufgestellte Vermutungsregel, nach der der Anschlussinhaber auch als Rechtsverletzer gilt, bereits dann als widerlegt gelten kann, wenn dargetan wird, dass der Ehegatte ebenfalls Nutzer [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div class="tw_button" style=";float:right;margin-left:10px;"><a href="http://twitter.com/share?url=http%3A%2F%2Fabmahnung-medienrecht.de%2F2011%2F04%2Folg-koln-keine-vermutungsregel-nach-der-anschlussinhaber-auch-rechtsverletzer-ist%2F&amp;text=OLG%20K%C3%B6ln%3A%20Keine%20Vermutungsregel%2C%20nach%20der%20Anschlussinhaber%20auch%20Rechtsverletzer%20ist&amp;related=&amp;lang=en&amp;count=none&amp;counturl=http%3A%2F%2Fabmahnung-medienrecht.de%2F2011%2F04%2Folg-koln-keine-vermutungsregel-nach-der-anschlussinhaber-auch-rechtsverletzer-ist%2F"  class="twitter-share-button" target="_blank" style="width:55px;height:22px;background:transparent url('http://abmahnung-medienrecht.de/wp-content/plugins/wp-tweet-button/tweetn.png') no-repeat  0 0;text-align:left;text-indent:-9999px;display:block;">Tweet</a></div><p>Ein <a title="Beschluss des OLG Köln vom 24.03.2011 (Az.: 6 W 42/11) " href="http://medien-internet-und-recht.de/pdf/VT-MIR-2011-Dok-033.pdf">Beschluss des OLG Köln vom 24.03.2011 (Az.: 6 W 42/11) </a>sorgt für eine positive Überraschung: In Abkehr seiner bisherigen Rechtsprechung geht das Gericht offensichtlich davon aus, dass die vom BGH aufgestellte Vermutungsregel, nach der der Anschlussinhaber auch als Rechtsverletzer gilt, bereits dann als widerlegt gelten kann, wenn dargetan wird, dass der Ehegatte ebenfalls Nutzer des Internetanschlusses ist, weil in diesem Fall nicht auszuschließen ist, dass der Ehemann als Rechtsverletzer in Betracht kommt.<span id="more-951"></span></p>
<p>Weiter ist das OLG Köln der Ansicht, dass der Anschlussinhaber mit Nichtwissen bestreiten kann, dass die Ermittlung der Anschlussinhaberdaten über die Zuordnung einer IP-Adresse ordnungsgemäß abgelaufen ist. Insbesondere weist das OLG darauf hin, dass das zuvor bei einem Landgericht geführte Auskunftsverfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG nicht <a href="http://www.wissen-digital.de/Pr%C3%A4judiziell">präjudiziell</a> sind, diesen Feststellungen also keine indizielle Wirkung zukommt. Das würde bedeuten, dass der Rechteinhaber entgegen der bisherigen Gerichtspraxis die Richtigkeit der von ihm angestellten Ermittlung zur Ermittlung der Anschlussinhaberdaten grundsätzlich unter Beweis stellen muss.</p>
<p> Zudem wirft das OLG Köln im Hinblick auf die Störerhaftung die Frage auf, ob Ehegatten bei der Nutzung eines Telefonanschlusses gegenseitige Kontrollpflichten unterliegen, was bisher nicht von der Rechtsprechung geklärt sei. Dies gilt nach Auffassung des OLG Köln im Übrigen auch für die Frage, ob der Anspruch auf Erstattung von Anwaltskosten in solchen Fällen nach <a title="§ 97a UrhG: Abmahnung" href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/97a.html">§ 97a Abs. 2 UrhG</a> auf 100,00 EUR beschränkt ist.</p>
<p>Der Beschluss gibt für viele Betroffene Anlass zur Hoffnung. Allerdings muss einschränkend erwähnt werden, dass es sich bei dem Beschluss „nur“ um die Frage handelte, ob der in Anspruch genommenen Anschlussinhaberin, die wegen der öffentlichen Zugänglichmachung eines Computerspiels über eine Tauschbörse auf Unterlassung, Schadensersatz und Erstattung von Anwaltskosten in Anspruch genommen worden war Prozesskostenhilfe zu gewähren ist. Die Antragstellerin hatte vorgetragen, sie selbst habe keine Dateien getauscht. Ihr zwischenzeitlich verstorbener Ehegatte habe den Anschluss ebenfalls genutzt. Es sei ihr nicht mehr möglich gewesen, die Frage der Rechtsverletzung mit ihrem Mann vor seinem Tod zu besprechen. In einem Verfahren, in dem über die Prozesskostenhilfe zu entscheiden ist, wird lediglich geprüft, ob die vorgetragenen Argumente in dem zu führenden Verfahren hinreichende Aussicht auf Erfolg haben. Ob diese Argumente dann tatsächlich tragen, steht auf einem anderen Blatt. Gleichwohl kann der Ausgang des Prozesses mit Spannung erwartet werden, da hier einige Fragen der grundsätzlichen Klärung harren. Wir werden weiter berichten.</p>
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		<title>Begründung des BGH Urteils zum ungesicherten W-LAN Anschluss liegt vor</title>
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		<pubDate>Fri, 11 Jun 2010 10:18:20 +0000</pubDate>
		<dc:creator>S.O.S. Hilfe bei Abmahnung wegen Filesharing</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelle Rechtsprechung]]></category>
		<category><![CDATA[Haftung]]></category>

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		<description><![CDATA[Zwischenzeitlich liegt die Begründung des BGH Urteils vom 12.05.2010 (Az.: I ZR 121/08 – Sommer unseres Leben) vor. Über das Urteil hatten wir bereits hier berichtet. Der BGH hatte die Frage zu beurteilen, ob der Betreiber eines privaten W-LAN-Anschlusses für Urheberrechtsverletzungen verantwortlich gemacht werden kann, die Dritte über seinen W-LAN-Anschlusses begehen. Der Sachverhalt stellte sich [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div class="tw_button" style=";float:right;margin-left:10px;"><a href="http://twitter.com/share?url=http%3A%2F%2Fabmahnung-medienrecht.de%2F2010%2F06%2Fbegrundung-des-bgh-urteils-zum-ungesicherten-w-lan-anschluss-liegt-vor%2F&amp;text=Begr%C3%BCndung%20des%20BGH%20Urteils%20zum%20ungesicherten%20W-LAN%20Anschluss%20liegt%20vor&amp;related=&amp;lang=en&amp;count=none&amp;counturl=http%3A%2F%2Fabmahnung-medienrecht.de%2F2010%2F06%2Fbegrundung-des-bgh-urteils-zum-ungesicherten-w-lan-anschluss-liegt-vor%2F"  class="twitter-share-button" target="_blank" style="width:55px;height:22px;background:transparent url('http://abmahnung-medienrecht.de/wp-content/plugins/wp-tweet-button/tweetn.png') no-repeat  0 0;text-align:left;text-indent:-9999px;display:block;">Tweet</a></div><p>Zwischenzeitlich liegt die Begründung des BGH Urteils vom 12.05.2010 (Az.: I ZR 121/08 – Sommer unseres Leben) vor. Über das Urteil hatten wir bereits <a href="http://abmahnung-medienrecht.de/?p=452" target="_blank">hier</a> berichtet.<span id="more-477"></span></p>
<p>Der BGH hatte die Frage zu beurteilen, ob der Betreiber eines privaten W-LAN-Anschlusses für Urheberrechtsverletzungen verantwortlich gemacht werden kann, die Dritte über seinen W-LAN-Anschlusses begehen. Der Sachverhalt stellte sich vorliegend so dar, dass von dem Telefonanschluss des Beklagten der Titel „Sommer unseres Leben“ auf der Tauschbörse eMule anderen Nutzern zum Herunterladen angeboten worden war. Der Beklagte konnte die Urheberrechtsverletzung selbst nicht begangen haben, da er zum Zeitpunkt im Urlaub war. Des Weiteren hat er vorgetragen, dass die Urheberrechtsverletzung über seinen W-LAN-Anschluss nicht begangen worden sein könne, da er sämtliche Geräte von seinem Urlaubsantritt abgeschaltet habe. Hiergegen sprach jedoch die von dem unterinstanzlichen Gerichten eingeholte Auskunft der Telekom, nach der sich der W-LAN-Anschluss des Beklagten zum Tatzeitpunkt in Betrieb befunden hatte.</p>
<p>Eine Haftung unter dem Gesichtspunkt der Täterschaft lehnte der BGH ab. Es komme jedoch eine Verantwortlichkeit unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung in Betracht. Als Störer haftet, wer ohne Täter oder Teilnehmer einer Tat zu sein in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt. Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, setzt die Haftung des Störers nach der Rechtsprechung des BGH die Verletzung von Prüfpflichten heraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und wie weit dem als Störer Anspruch genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist.</p>
<p>Nach Auffassung des BGH ist der Betrieb eines nicht ausweichend gesicherten W-LAN adäquat kausal für Urheberrechtsverletzungen auf Tauschbörsen, die unbekannte Dritte unter Einsatz dieses Anschlusses begehen. Auch privaten Anschlussinhabern oblägen insofern Prüfpflichten. Welche konkreten Maßnahmen zumutbar sind, bestimmt sich auch für eine Privatperson zu nächst nach dem jeweiligen technischen Möglichkeiten. Nach Auffassung des BGH würde es jedoch private Verwender von W-LAN Anschlüssen unzumutbar belasten, wenn ihnen zu Pflicht gemacht würde, die Netzwerksicherheit vorlaufend auf dem neusten Stand zu halten. Die Prüfungspflicht im Hinblick auf die unbefugte Nutzung eines W-LAN-Routers konkretisiere sich vielmehr dahin, dass jedenfalls die im Kaufzeitpunkt des Routers für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen ihrem Zweck entsprechend wirksamen einzusetzen sind.</p>
<p>Mit andern Worten: Nach Auffassung des BGH reicht es aus, wenn die zum Kaufzeitpunkt des W-LAN Routers aktuelle Verschlüsselungstechnik verwendet wird. Der Anschlussinhaber hat keine Verpflichtung, diese Verschlüsselungstechnik fortlaufend zu aktualisieren. Wer also einen Router im Jahre 2003 gekauft hat und diesen heute noch verwendet hat keine Verpflichtung die Verschlüsselungstechnik auf einen aktuellen Standard wie zum Beispiel WPA 2, anzupassen.</p>
<p>Der BGH wies jedoch auch darauf hin, dass die Prüfpflicht bereits mit Inbetriebnahme des W-LAN-Routers bestehe. Die Prüfpflicht setzt also nicht erst dann ein, wenn dem Anschlussinhaber bekannt wird, dass von seinem Anschluss aus Rechtsverletzungen begangen wird. Insofern reicht es nach dem BGH nicht aus, mit dem werkseitig vorgegebenen Verschlüsselungscode zu arbeiten. Vielmehr trifft den Anschlussinhaber die Verpflichtung, ein persönliches, ausreichend langes und sicheres Passwort zu vergeben. Der Schutz von Computern, Kundenkonten im Internet und Netzwerken durch individuelle Passwörter gehört nach Auffassung des BGH zum Mindeststandard privater Computernutzung und liegt im vitalen Eigeninteresse aller berechtigten Nutzer. Hier gilt also für alle Anschlussinhaber, die einen W-LAN-Router betreiben, zu überprüfen, ob ein eigenes Passwort gewählt wurde oder aber ob der Betrieb mit dem werkseitig vergebenen Verschlüsselungscode geschieht.</p>
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		<title>BGH: Haftung für unzureichend gesicherten WLAN-Anschluss</title>
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		<pubDate>Wed, 12 May 2010 09:33:38 +0000</pubDate>
		<dc:creator>S.O.S. Hilfe bei Abmahnung wegen Filesharing</dc:creator>
				<category><![CDATA[Abmahnkosten]]></category>
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		<category><![CDATA[Haftung]]></category>

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		<description><![CDATA[Nun ist es da, das lange mit Spannung erwartete Urteil des BGH zur Haftung für nicht bzw. unzureichend gesicherte W-LAN Anschlüsse (Urteil vom 12. Mai 2010 – I ZR 121/08 – Sommer unseres Lebens). Der BGH hat heute entschieden, dass Privatpersonen auf Unterlassung in Anspruch genommen werden können, wenn ihr nicht ausreichend gesicherter WLAN-Anschluss von [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div class="tw_button" style=";float:right;margin-left:10px;"><a href="http://twitter.com/share?url=http%3A%2F%2Fabmahnung-medienrecht.de%2F2010%2F05%2Fbgh-haftung-fur-unzureichend-gesicherten-wlan-anschluss%2F&amp;text=BGH%3A%20Haftung%20f%C3%BCr%20unzureichend%20gesicherten%20WLAN-Anschluss&amp;related=&amp;lang=en&amp;count=none&amp;counturl=http%3A%2F%2Fabmahnung-medienrecht.de%2F2010%2F05%2Fbgh-haftung-fur-unzureichend-gesicherten-wlan-anschluss%2F"  class="twitter-share-button" target="_blank" style="width:55px;height:22px;background:transparent url('http://abmahnung-medienrecht.de/wp-content/plugins/wp-tweet-button/tweetn.png') no-repeat  0 0;text-align:left;text-indent:-9999px;display:block;">Tweet</a></div><p>Nun ist es da, das lange mit Spannung erwartete Urteil des BGH zur Haftung für nicht bzw. unzureichend gesicherte W-LAN Anschlüsse (Urteil vom 12. Mai 2010 – I ZR 121/08 – Sommer unseres Lebens). Der BGH hat heute entschieden, dass Privatpersonen auf Unterlassung in Anspruch genommen werden können, wenn ihr nicht ausreichend gesicherter WLAN-Anschluss von unberechtigten Dritten für Urheberrechtsverletzungen im Internet genutzt wird.</p>
<p>Der BGH hatte folgenden Sachverhalt zu beurteilen:<span id="more-452"></span></p>
<p>Klägerin ist die Gesellschaft zum Schutze digitaler Medien (DigiProtect). Sie ist Inhaberin des Musiktitels „Sommer unseres Lebens. Dieser Musiktitel war vom Internetanschluss des Beklagten auf einer Tauschbörse (Sommer unseres Lebens) zum Herunterladen im Internet angeboten worden. Der Beklagte war zum Zeitpunkt der Urheberrechtsverletzung im Urlaub. Die Klägerin begehrt vom Beklagten Unterlassung, Schadensersatz und Erstattung von Abmahnkosten.</p>
<p>Der BGH hat der Klägerin den Unterlassungsanspruch zugesprochen. Schadensersatzansprüche für entgangene Lizenzgebühren hat er verneint. Soweit dies der bisher ausschließlich vorliegenden Pressemeldung des BGH zu entnehmen ist, dürfen mit der Abmahnung die für die Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltskosten nur in Höhe von 100,00 EUR geltend gemacht werden.</p>
<p><strong>1.) Unterlassungsanspruch</strong></p>
<p>Nachdem der Beklagte die Urheberrechtsverletzung nach dem Sachverhalt nicht begangen haben konnte, geht der BGH davon aus, dass eine Haftung des Beklagten als Täter oder Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung nicht in Betracht kommt.</p>
<p>Allerdings sei eine Haftung nach den Grundsätzen der Störerhaftung zu bejahen. Als Störer haftet der, der ohne Täter oder Teilnehmer zu sein, in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines geschützten Gutes beiträgt. Der „adäquat-kausalen Beitrag zur Rechtsverletzung“ besteht in diesen Fällen in dem Vorhalten des Telefon- bzw. Internetanschlusses, durch den es ja erst zu der konkreten Rechtsverletzung kommen konnte. Natürlich kann diese Haftung nicht uferlos ausgeweitet und an das bloße Vorhalten des Telefonanschlusses geknüpft werden. Vielmehr kommt es darauf an, ob man den Telefonanschluss als Gefahrenquelle ordnungsgemäß überwacht hat. </p>
<p>Insofern unterliegen nach Auffassung des BGH auch private Anschlussinhaber einer Pflicht zu prüfen, ob ihr WLAN-Anschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen vor der Gefahr geschützt sind, von unberechtigten Dritten zur Begehung von Urheberrechtsverletzungen missbraucht zu werden. Dem privaten Betreiber eines WLAN-Netzes könne jedoch nicht zugemutet werden, ihre Netzwerksicherheit fortlaufend dem neuesten Stand der Technik anzupassen und dafür entsprechende finanzielle Mittel aufzuwenden, so der BGH. Ihre Prüfpflicht beziehe sich daher auf die Einhaltung der im Zeitpunkt der Installation des Routers für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen.</p>
<p>Diese Pflicht sah der Bundesgerichtshofs in dem von ihm zu beurteilenden Fall jedoch verletzt, da der Beklagte es bei den werkseitigen Standardsicherheitseinstellungen des WLAN-Routers belassen und das Passwort nicht durch ein persönliches, ausreichend langes und sicheres Passwort ersetzt hatte. Ein solcher Passwortschutz sei jedoch auch für private WLAN-Nutzer bereits im Jahre 2006 üblich und zumutbar gewesen.</p>
<p><strong>2.) Kein Schadensersatz</strong></p>
<p>Erfreulicherweise hat der BGH festgestellt, dass der Beklagte nicht zum Schadensersatz verpflichtet ist, da dieser Anspruch Verschulden voraussetzt, mit anderen Worten eine vorsätzliche oder fahrlässige Tatbegehung, die vorliegend ausscheiden musste, da der Beklagte die Urheberrechtsverletzung ja nicht selbst begangen hatte. Konsequenterweise ist nach Ansicht des BGH auch eine Haftung als Tatgehilfe zu verneinen, da auch diese Vorsatz erfordert.</p>
<p><strong>3.) Abmahnkosten: Nicht mehr als 100,00 EUR!</strong></p>
<p>Die Pressemitteilung lässt erkennen, dass der BGH zur Gebührendeckelungsvorschrift des § 97 a Abs. UrhG Stellung genommen hat und diese auf die Abmahnfälle anwenden will. Danach dürfen bei dem Abgemahnten unter bestimmten Voraussetzungen für die Kosten der Abmahnung nicht mehr als 100,00 EUR verlangt werden. Das ist insoweit sehr erfreulich und bringt endlich die lang ersehnte Rechtssicherheit zu diesem Punkt. Allerdings hat der BGH auch deutlich gemacht, dass die Haftung für die Abmahnkosten schon nach der ersten über den WLAN-Anschluss begangenen Urheberrechtsverletzung besteht.</p>
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		<title>5.832,40 EUR Abmahnkosten für 964 Musikdateien</title>
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		<pubDate>Tue, 01 Sep 2009 13:45:30 +0000</pubDate>
		<dc:creator>S.O.S. Hilfe bei Abmahnung wegen Filesharing</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelle Rechtsprechung]]></category>
		<category><![CDATA[Haftung]]></category>

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		<description><![CDATA[5.832,40 EUR: Diese Summe forderten Anwälte der Musikindustrie von einer Anschlussinhaberin, deren Kinder 964 Musikdateien im MP3 Format auf einer Musiktauschbörse zum Tausch angeboten hatten. Das Landgericht Köln gab den Abmahnanwälten recht und sprach ihnen die Summe unter Berufung auf seine bisherige Rechtsprechung zu den Anwaltskosten zu (Urt. v. 13.05.2009 Az.: 28 O 889/08). Das [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div class="tw_button" style=";float:right;margin-left:10px;"><a href="http://twitter.com/share?url=http%3A%2F%2Fabmahnung-medienrecht.de%2F2009%2F09%2F5-83240-eur-abmahnkosten-fur-964-musikdateien%2F&amp;text=5.832%2C40%20EUR%20Abmahnkosten%20f%C3%BCr%20964%20Musikdateien&amp;related=&amp;lang=en&amp;count=none&amp;counturl=http%3A%2F%2Fabmahnung-medienrecht.de%2F2009%2F09%2F5-83240-eur-abmahnkosten-fur-964-musikdateien%2F"  class="twitter-share-button" target="_blank" style="width:55px;height:22px;background:transparent url('http://abmahnung-medienrecht.de/wp-content/plugins/wp-tweet-button/tweetn.png') no-repeat  0 0;text-align:left;text-indent:-9999px;display:block;">Tweet</a></div><p>5.832,40 EUR: Diese Summe forderten Anwälte der Musikindustrie von einer Anschlussinhaberin, deren Kinder 964 Musikdateien im MP3 Format auf einer Musiktauschbörse zum Tausch angeboten hatten. Das Landgericht Köln gab den Abmahnanwälten recht und sprach ihnen die Summe unter Berufung auf seine bisherige Rechtsprechung zu den Anwaltskosten zu (Urt. v. 13.05.2009 Az.: 28 O 889/08).<span id="more-271"></span></p>
<p>Das Gericht stellte fest, dass die Anschlussinhaberin, die die Urheberrechtsverletzung selbst nicht begangen hatte, als Störer haften. Sie sei ihren Prüfpflichten, die sich aus dem Vorhalten des Internetanschlusses ergäben, nicht hinreichend nachgekommen. Es sei in der heutigen Zeit nicht mehr ungewöhnlich, dass Jugendliche Tauschbörsen in Anspruch nähmen und zudem allgemein bekannt, dass es dort zu Rechtsverletzungen komme. Die Anschlussinhaberin habe daher technische Schutzmaßnahmen ergreifen müssen, wie z. B. für deren Kinder ein eingeschränktes Benutzerkonto sowie eine Firewall einrichten können, welche keinen Download von dem Computer erlaube.</p>
<p>Nach Auffassung des Gerichts war die Abmahnung daher berechtigt. Die Anschlussinhaberin musste zudem die Kosten der Abmahnanwälte übernehmen, die es unter Bezugnahme auf seine bisherige Rechtsprechung aus einem Gegenstandswert von 400.000,00 EUR berechnete. Für eine Anwendung des neu in das Gesetz eingefügten § 97 a Abs. 2 UrhG, der die Anwaltskosten unter bestimmten Voraussetzungen auf 100,00 EUR deckelt, sah das Gericht keinen Raum, da die Urheberrechtsverletzung vor Inkrafttreten der neuen Vorschrift begangen worden war und es sich bei 964 Rechtsverletzungen nicht mehr um einen „unerheblichen Fall“ im Sinne dieser Vorschrift handele.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Keine Haftung von Foren- bzw. Plattformbetreiber wegen fehlender Prüfungspflicht</title>
		<link>http://abmahnung-medienrecht.de/2009/07/keine-haftung-von-foren-bzw-plattformbetreiber-wegen-fehlender-prufungspflicht/</link>
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		<pubDate>Sat, 04 Jul 2009 13:53:02 +0000</pubDate>
		<dc:creator>S.O.S. Hilfe bei Abmahnung wegen Filesharing</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelle Rechtsprechung]]></category>
		<category><![CDATA[Haftung]]></category>
		<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[Störerhaftung]]></category>

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		<description><![CDATA[Das OLG Zweibrücken hat mit Urteil vom 14.05.2009 entschieden, dass der Betreiber eines Internetforums nicht dazu verpflichtet ist, seine Internetplattform anlassunabhängig nach Urheberrechtsverletzungen zu durchsuchen. (Az. 4 U 139/08) 
Im vorliegenden Fall unterhält der Beklagte ein Internetforum. Dabei handelt es um eine sog. Community für Fotografieinteressierte. Auf dieser Plattform haben Liebhaber der Fotografie die Möglichkeit, Bilder hochzuladen. Diese werden sodann gespeichert und öffentlich zugänglich gemacht. Hierbei können die Werke von den anderen Nutzern kommentiert und betitelt werden. Der Kläger entdeckte zufällig bei Recherchen im Internet, dass sich eine eigene Fotografie auf dem Server des Beklagten befand, die jedermann zugänglich war. Daraufhin mahnte der Kläger ab, so dass das streitgegenständliche Foto vom Server gelöscht wurde. Nun fordert der Kläger, den Betreiber des Internetforums (Beklagte) in Störerhaftung zu nehmen. Dies jedoch ohne Erfolg. 

Das OLG Zweibrücken führte zur Begründung an, dass  im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für eine mögliche Störerhaftung aus § 7 I TMG i.V.m.  §§ 72 I, 19a UrhG sowie aus §§ 823 I, 1004 BGB nicht gegeben sind. Eine Haftung aus § 7 Abs. 1 TMG entfiele deshalb, da es hier an einem zu Eigen machen der angebotenen Information seitens des Forenbetreibers fehlt.  Auch eine Störerhaftung i.S.d. §§ 823 I, 1004 BGB greife nicht in der vorliegenden Konstellation, da der Forenbetreiber die Prüfungspflicht nicht verletzt hat, so das Oberlandesgericht. 
]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das OLG Zweibrücken hat mit Urteil vom 14.05.2009 entschieden, dass der Betreiber eines Internetforums nicht dazu verpflichtet ist, seine Internetplattform anlassunabhängig nach Urheberrechtsverletzungen zu durchsuchen. (Az. 4 U 139/08)<span id="more-128"></span><br />
Im vorliegenden Fall unterhält der Beklagte ein Internetforum. Dabei handelt es um eine sog. Community für Fotografieinteressierte. Auf dieser Plattform haben Liebhaber der Fotografie die Möglichkeit, Bilder hochzuladen. Diese werden sodann gespeichert und öffentlich zugänglich gemacht. Hierbei können die Werke von den anderen Nutzern kommentiert und betitelt werden. Der Kläger entdeckte zufällig bei Recherchen im Internet, dass sich eine eigene Fotografie auf dem Server des Beklagten befand, die jedermann zugänglich war. Daraufhin mahnte der Kläger ab, so dass das streitgegenständliche Foto vom Server gelöscht wurde. Nun fordert der Kläger, den Betreiber des Internetforums (Beklagte) in Störerhaftung zu nehmen. Dies jedoch ohne Erfolg.</p>
<p>Das OLG Zweibrücken führte zur Begründung an, dass  im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für eine mögliche Störerhaftung aus § 7 I TMG i.V.m.  §§ 72 I, 19a UrhG sowie aus §§ 823 I, 1004 BGB nicht gegeben sind. Eine Haftung aus § 7 Abs. 1 TMG entfiele deshalb, da es hier an einem zu Eigen machen der angebotenen Information seitens des Forenbetreibers fehlt.  Auch eine Störerhaftung i.S.d. §§ 823 I, 1004 BGB greife nicht in der vorliegenden Konstellation, da der Forenbetreiber die Prüfungspflicht nicht verletzt hat, so das Oberlandesgericht.</p>
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		<title>LG Köln: Eltern haften für Ihre Kinder</title>
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		<pubDate>Wed, 17 Jun 2009 08:16:24 +0000</pubDate>
		<dc:creator>S.O.S. Hilfe bei Abmahnung wegen Filesharing</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelle Rechtsprechung]]></category>
		<category><![CDATA[Haftung]]></category>
		<category><![CDATA[Filesharing]]></category>
		<category><![CDATA[Störerhaftung]]></category>

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		<description><![CDATA[Das LG Köln hat entschieden, dass die Eltern im Rahmen der sogenannten Störerhaftung für ihre Kinder haften, wenn diese illegal Musik mittels Filesharing-Software aus dem Internet herunterladen (LG Köln, Urt. v. 13.05.2009 – 28 O 889/08). Darüber hinaus hält das LG Köln die Eltern für verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren auch wirksame Maßnahmen zur Verhinderung von Rechtsverletzungen zu ergreifen.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das LG Köln hat entschieden, dass die Eltern im Rahmen der sogenannten Störerhaftung für ihre Kinder haften, wenn diese illegal Musik mittels Filesharing-Software aus dem Internet herunterladen (LG Köln, Urt. v. 13.05.2009 – 28 O 889/08). Darüber hinaus hält das LG Köln die Eltern für verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren auch wirksame Maßnahmen zur Verhinderung von Rechtsverletzungen zu ergreifen.<span id="more-136"></span></p>
<p>Das Landgericht verurteilte die Eltern zur Übernahme der Abmahnkosten in Höhe von 5.832,40 EUR. Den Einwand der Anschlussinhaber, nicht sie selbst, sondern allenfalls deren Kinder seien verantwortlich für die Urheberrechtsverletzung, wollte das Gericht nicht gelten lassen, sondern begründete die Haftung der Eltern nach den Grundsätzen der Störerhaftung. Danach haftet jeder als Störer für eine Schutzrechtsverletzung, der &#8211; ohne selbst Täter oder Teilnehmer zu sein &#8211; in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat. Diese Voraussetzung sieht das LG Köln bereits dadurch als erfüllt, dass die Anschlussinhaber Mitgliedern deren Haushalts einen Computer und einen Internetzugang zur Verfügung stellten und ihnen dadurch die Teilnahme an der Musiktauschbörse ermöglichten.</p>
<p>Weitere Voraussetzung der Störerhaftung ist allerdings die Verletzung einer Prüfpflicht. Diese Prüfpflicht sah das LG Köln jedoch dadurch verletzt, dass niemand die Augen davor verschließen könne, dass das Überlassen eines Internetzugangs an Dritte, insbesondere an minderjährige Jugendliche, die nicht unwahrscheinliche Möglichkeit mit sich bringe, dass von diesen derartige Rechtsverletzungen begangen würden. Dieses Risiko löse Prüf- und Handlungspflichten desjenigen aus, der den Internetzugang ermöglicht, um der Möglichkeit solcher Rechtsverletzungen vorzubeugen.</p>
<p>Diesen seien die Eltern vorliegend nicht hinreichend nachgekommen. Sie hätten ihren Kindern nicht nur ausdrücklich untersagen müssen, Musik mittels Filesharing-Software aus dem Internet herunterzuladen, sondern darüber hinaus wirksame Maßnahmen zur Verhinderung der Rechtsverletzungen ergreifen müssen, wie z. B. die Einrichtung eines gesonderten Benutzerkontos mit eingeschränkter Rechteverwaltung für die Kinder.</p>
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		<title>OLG Hamburg: Keine Haftung von Forenbetreiber für Urheberrechtsverletzung</title>
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		<pubDate>Wed, 20 May 2009 11:46:03 +0000</pubDate>
		<dc:creator>S.O.S. Hilfe bei Abmahnung wegen Filesharing</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelle Rechtsprechung]]></category>
		<category><![CDATA[Haftung]]></category>
		<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>

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		<description><![CDATA[Das OLG Hamburg hat klargestellt, dass Forenbetreiber nicht für von Nutzern begangenen Urheberrechtsverletzungen auf Unterlassung haften. Auch steht dem Rechteinhaber kein Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten zu (Urteil vom 4. Februar 2009 &#8211; 180/07).Dem Urteil lag eine Klage des Seitenbetreibes &#8220;Marions Kochbuch&#8221; zu Grunde, die der Internetcommunity durch Massenabmahnungen wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen bestens bekannt ist. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div class="tw_button" style=";float:right;margin-left:10px;"><a href="http://twitter.com/share?url=http%3A%2F%2Fabmahnung-medienrecht.de%2F2009%2F05%2Folg-hamburg-keine-haftung-von-forenbetreiber-fur-urheberrechtsverletzung%2F&amp;text=OLG%20Hamburg%3A%20Keine%20Haftung%20von%20Forenbetreiber%20f%C3%BCr%20Urheberrechtsverletzung&amp;related=&amp;lang=en&amp;count=none&amp;counturl=http%3A%2F%2Fabmahnung-medienrecht.de%2F2009%2F05%2Folg-hamburg-keine-haftung-von-forenbetreiber-fur-urheberrechtsverletzung%2F"  class="twitter-share-button" target="_blank" style="width:55px;height:22px;background:transparent url('http://abmahnung-medienrecht.de/wp-content/plugins/wp-tweet-button/tweetn.png') no-repeat  0 0;text-align:left;text-indent:-9999px;display:block;">Tweet</a></div><div><span lang="DE">Das OLG Hamburg hat klargestellt, dass Forenbetreiber nicht für von Nutzern begangenen Urheberrechtsverletzungen auf Unterlassung haften. Auch steht dem Rechteinhaber kein Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten zu (Urteil vom 4. Februar 2009 &#8211; 180/07).<span id="more-99"></span></span><span lang="DE">Dem Urteil lag eine Klage des Seitenbetreibes &#8220;Marions Kochbuch&#8221; zu Grunde, die der Internetcommunity durch Massenabmahnungen wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen bestens bekannt ist. Diese hatten dem Forenbetreibr für das Einstellen eines Fotos durch einen Nutzer abgemahnt und neben der Kosten der Abmahnung auch Unterlassung verlangt. Der Forenbetreiber verweigerte sich außergerichtlich diesen Forderungen und wurde daraufhin zunächst vom Landgericht Hamburg verurteilt. In zweiter Instanz erhielt der Forenbetreiber vor dem Oberlandesgericht Hamburg Recht.</span></div>
<p>Da der Forenbetreiber weder Täter noch Teilnehmer der Urheberrechtsverletzung war, da er keine Kenntnis von der Urheberrechtsverletzung hatte, kam nur eine Haftung als Störer in Betracht. Das setzte allerdings voraus, dass dem Forenbetreiber Prüfpflichten oblagen, nach der er das Einstellen von urheberrechtlich geschütztem Bildmaterial zu unterbinden gehabt hätte. Einer solch weiten Prüfpflicht erteilte das OLG Hamburg jedoch eine klare Absage. Der Betreiber eines zulässigen Geschäftsmodells im Internet sei nicht zur vorsorglichen Überprüfung sämtlicher Inhalte auf etwaige Rechtsverletzungen verpflichtet.</p>
<p>Zur weiteren Bgründung bezog sich das Gericht vor allem auf das ebenfalls vom OLG Hamburg erlassene und zwischenzeitlich allgemein bekannte &#8220;Heise-UIrteil&#8221; aus dem Jahr 2006. Bereits hier hatte das Gericht &#8211; allerdings im äußerungsrechtlichen Zusammenhang &#8211; klargestellt, dass eine Vorabprüfungspflicht &#8220;die Überwachungspflichten des Betreibers überspannen und die Presse- und Meinungsäußerungsfreiheit, unter deren Schutz Internetforen stünden, verletzen würde&#8221;. Bei Bildern käme für die Forenbetreiber erschwerend hinzu, dass es diesen in der Regel noch weniger als Textbeiträgen anzusehen sei, ob durch ihre Veröffentlichung Rechte Dritter verletzt würden.</p>
<p>Insoweit erachtet es das OLG Hamburg als ausreichend, wenn der Forenbetreiber die ihm bekannt gemachte Rechtsverletzung unmittelbar nach Kenntnis beseitigt. Einen Anspruch darauf, dass sich der Forenbetreiber gegenüber dem Rechteinhaber in Zukunft verpflichtet, solche Rechtsverletzungen zu unterbinden, mit anderen Worten ein Unterlassungsanspruch, komme dem Rechteinhaber aus genannten Gründen dagegen nicht zu.</p>
<p>Zudem sei der Forenbetreiber dem Rechteinhaber auch nicht zur Erstattung der Anwaltskosten für das Abmahnschreiben des Rechteinhabers verpflichtet. Denn erst mit diesem Schreiben habe der Forenbetreiber Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt. Die Kosten für die erste Information über eine Rechtsverletzung habe der Rechteinhaber zu tragen, weil diese Maßnahme allein in seinem Interesse liege, um den Betreiber zu einer Entfernung des Beitrags zu bewegen und gegebenenfalls bei künftigen Folgeverstößen als Störer in Anspruch nehmen zu können.</p>
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