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	<title>S.O.S. - Hilfe bei Abmahnung wegen Filesharing</title>
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		<title>Stoppschilder für Filesharer?</title>
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		<pubDate>Wed, 16 Jun 2010 09:08:51 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Carl Christian Müller, LL.M.</dc:creator>
				<category><![CDATA[Politische Entwicklung]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Bundesjustizministerin Frau Leutheusser-Schnarrenberger hat am 14. Juni 2010 eine Grundsatzrede zum Urheberrecht gehalten: Die erfreuliche Botschaft zuerst: Die Bundesregierung sieht in Netzsperren als Strafe für Raubkopierer einen &#8220;tiefen Eingriff in die Kommunikationsfreiheit&#8221; und lehnt sie daher ab. Das Sperren des Internetanschlusses nach einer dreimaligen Urheberrechtsverletzung über eine Tauschbörse, so wie es z. B. in [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Bundesjustizministerin Frau Leutheusser-Schnarrenberger hat am 14. Juni 2010 eine Grundsatzrede zum Urheberrecht gehalten: Die erfreuliche Botschaft zuerst: Die Bundesregierung sieht in Netzsperren als Strafe für Raubkopierer einen &#8220;tiefen Eingriff in die Kommunikationsfreiheit&#8221; und lehnt sie daher ab. <span id="more-488"></span>Das Sperren des Internetanschlusses nach einer dreimaligen Urheberrechtsverletzung über eine Tauschbörse, so wie es z. B. in Frankreich geplant, wird in Deutschland wohl nicht durchzusetzen sein.</p>
<p>Bleibt also alles beim Alten und damit bei unverändert beim Massenabmahngeschäft? Nicht wenn es nach Frau Leutheusser-Schnarrenberger geht. Sie sieht Bedarf an einem anderen Sanktionsmittel als Abmahnungen, da diese „häufig als ungerecht empfunden&#8221; würden und es &#8220;schwarze Schafe im Abmahngeschäft&#8221; gebe.</p>
<p>Frau Leutheusser-Schnarrenbergers möchte daher die Internetprovider verpflichten, alle Nutzer zu warnen, die eine Urheberrechtsverletzung begehen. Nutzer, die urheberrechtlich geschützte Dateien über eine Tauschbörse hochladen und anderen Internetnutzern zum Download anbieten würden dann einen Hinweis ihres Providers auf dem Bildschirm eingeblendet bekommen, mit dem sie auf die Urheberrechtsverletzung hingewiesen werden. Werden auch danach noch Urheberrechtsverletzungen begangen, drohen Abmahnung wie bisher.</p>
<p>Ob sich diese Idee jedoch durchsetzen wird, erscheint zweifelhaft, da die Provider damit in der Pflicht stünden die Kommunikationsinhalte ihrer Kunden zu überwachen. Gerade hier sieht aber auch Frau Leutheusser-Schnarrenberger Schwierigkeiten, da es auch nach ihrer Auffassung eine gesetzlich angeordnete Kontrolle des individuellen Surfverhaltens nicht geben kann</p>
<p>Es steht daher zu vermuten, dass es beim alten Modell und damit beim Massenabmahngeschäft bleibt. Hie wären dann aber klarere Regelungen für die jetzt schon bestehende Gebührendeckelung bei einer erstmaligen Abmahnung dieser Art wünschenswert.</p>
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		<title>Begründung des BGH Urteils zum ungesicherten W-LAN Anschluss liegt vor</title>
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		<pubDate>Fri, 11 Jun 2010 10:18:20 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Carl Christian Müller, LL.M.</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelle Rechtsprechung]]></category>
		<category><![CDATA[Haftung]]></category>

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		<description><![CDATA[Zwischenzeitlich liegt die Begründung des BGH Urteils vom 12.05.2010 (Az.: I ZR 121/08 – Sommer unseres Leben) vor. Über das Urteil hatten wir bereits hier berichtet.
Der BGH hatte die Frage zu beurteilen, ob der Betreiber eines privaten W-LAN-Anschlusses für Urheberrechtsverletzungen verantwortlich gemacht werden kann, die Dritte über seinen W-LAN-Anschlusses begehen. Der Sachverhalt stellte sich vorliegend [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Zwischenzeitlich liegt die Begründung des BGH Urteils vom 12.05.2010 (Az.: I ZR 121/08 – Sommer unseres Leben) vor. Über das Urteil hatten wir bereits <a href="http://abmahnung-medienrecht.de/?p=452" target="_blank">hier</a> berichtet.<span id="more-477"></span></p>
<p>Der BGH hatte die Frage zu beurteilen, ob der Betreiber eines privaten W-LAN-Anschlusses für Urheberrechtsverletzungen verantwortlich gemacht werden kann, die Dritte über seinen W-LAN-Anschlusses begehen. Der Sachverhalt stellte sich vorliegend so dar, dass von dem Telefonanschluss des Beklagten der Titel „Sommer unseres Leben“ auf der Tauschbörse eMule anderen Nutzern zum Herunterladen angeboten worden war. Der Beklagte konnte die Urheberrechtsverletzung selbst nicht begangen haben, da er zum Zeitpunkt im Urlaub war. Des Weiteren hat er vorgetragen, dass die Urheberrechtsverletzung über seinen W-LAN-Anschluss nicht begangen worden sein könne, da er sämtliche Geräte von seinem Urlaubsantritt abgeschaltet habe. Hiergegen sprach jedoch die von dem unterinstanzlichen Gerichten eingeholte Auskunft der Telekom, nach der sich der W-LAN-Anschluss des Beklagten zum Tatzeitpunkt in Betrieb befunden hatte.</p>
<p>Eine Haftung unter dem Gesichtspunkt der Täterschaft lehnte der BGH ab. Es komme jedoch eine Verantwortlichkeit unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung in Betracht. Als Störer haftet, wer ohne Täter oder Teilnehmer einer Tat zu sein in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt. Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, setzt die Haftung des Störers nach der Rechtsprechung des BGH die Verletzung von Prüfpflichten heraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und wie weit dem als Störer Anspruch genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist.</p>
<p>Nach Auffassung des BGH ist der Betrieb eines nicht ausweichend gesicherten W-LAN adäquat kausal für Urheberrechtsverletzungen auf Tauschbörsen, die unbekannte Dritte unter Einsatz dieses Anschlusses begehen. Auch privaten Anschlussinhabern oblägen insofern Prüfpflichten. Welche konkreten Maßnahmen zumutbar sind, bestimmt sich auch für eine Privatperson zu nächst nach dem jeweiligen technischen Möglichkeiten. Nach Auffassung des BGH würde es jedoch private Verwender von W-LAN Anschlüssen unzumutbar belasten, wenn ihnen zu Pflicht gemacht würde, die Netzwerksicherheit vorlaufend auf dem neusten Stand zu halten. Die Prüfungspflicht im Hinblick auf die unbefugte Nutzung eines W-LAN-Routers konkretisiere sich vielmehr dahin, dass jedenfalls die im Kaufzeitpunkt des Routers für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen ihrem Zweck entsprechend wirksamen einzusetzen sind.</p>
<p>Mit andern Worten: Nach Auffassung des BGH reicht es aus, wenn die zum Kaufzeitpunkt des W-LAN Routers aktuelle Verschlüsselungstechnik verwendet wird. Der Anschlussinhaber hat keine Verpflichtung, diese Verschlüsselungstechnik fortlaufend zu aktualisieren. Wer also einen Router im Jahre 2003 gekauft hat und diesen heute noch verwendet hat keine Verpflichtung die Verschlüsselungstechnik auf einen aktuellen Standard wie zum Beispiel WPA 2, anzupassen.</p>
<p>Der BGH wies jedoch auch darauf hin, dass die Prüfpflicht bereits mit Inbetriebnahme des W-LAN-Routers bestehe. Die Prüfpflicht setzt also nicht erst dann ein, wenn dem Anschlussinhaber bekannt wird, dass von seinem Anschluss aus Rechtsverletzungen begangen wird. Insofern reicht es nach dem BGH nicht aus, mit dem werkseitig vorgegebenen Verschlüsselungscode zu arbeiten. Vielmehr trifft den Anschlussinhaber die Verpflichtung, ein persönliches, ausreichend langes und sicheres Passwort zu vergeben. Der Schutz von Computern, Kundenkonten im Internet und Netzwerken durch individuelle Passwörter gehört nach Auffassung des BGH zum Mindeststandard privater Computernutzung und liegt im vitalen Eigeninteresse aller berechtigten Nutzer. Hier gilt also für alle Anschlussinhaber, die einen W-LAN-Router betreiben, zu überprüfen, ob ein eigenes Passwort gewählt wurde oder aber ob der Betrieb mit dem werkseitig vergebenen Verschlüsselungscode geschieht.</p>
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		<item>
		<title>BAEK LAW mahnt „Amsterdam“ von Axel Fischer ab</title>
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		<pubDate>Thu, 03 Jun 2010 10:01:37 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Carl Christian Müller, LL.M.</dc:creator>
				<category><![CDATA[Abmahnkosten]]></category>
		<category><![CDATA[Neues von der Abmahnfront]]></category>

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		<description><![CDATA[Aktuell mahnt die Kanzlei Baek Law im Auftrage der Hit Mix Music Agentur den Titel „Amsterdam“ von Axel Fischer ab, aus dem Album „German Top 100 Single Charts 30.11.2009“ ab. Mit der Abmahnung werden Beseitigungs-, Unterlassungs-, Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche geltend gemacht. Der Empfänger der Abmahnung wird aufgefordert, innerhalb einer kurz bemessenen Frist die angebliche Rechtsverletzung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Aktuell mahnt die Kanzlei Baek Law im Auftrage der Hit Mix Music Agentur den Titel „Amsterdam“ von Axel Fischer ab, aus dem Album „German Top 100 Single Charts 30.11.2009“ ab. Mit der Abmahnung werden Beseitigungs-, Unterlassungs-, Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche geltend gemacht. Der Empfänger der Abmahnung wird aufgefordert, innerhalb einer kurz bemessenen Frist die angebliche Rechtsverletzung zu beseitigen und künftig zu unterlassen.<span id="more-473"></span></p>
<p>Die Schadensersatzansprüche werden pauschal und ohne nähere Begründung auf 250,00 EUR beziffert. Für die Tätigkeit der Kanzlei Baek Law wird ein Betrag in Höhe 703,80 EUR verlangt. Darüber hinaus werden für die Ermittlungskosten der IP-Adresse 70,00 EUR des Weiteren 1,03 EUR anteilige Gerichtskosten für die im Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG entstandenen Gebühren und schließlich eine Kostenbeteiligung  für die Erhebung der Bestandsdaten in Höhe von 0,89 EUR verlangt. Insgesamt beziffert die Kanzlei Baek Law damit die Ansprüche auf 1.025,72 EUR, schlägt jedoch im gleich Atemzug ein Vergleichsbetrag in Höhe von 500,00 EUR vor.</p>
<p>Dem Schreiben ist eine Unterlassungserklärung beigefügt, die die Kanzlei Baek Law von dem Abgemahnten verlangt, innerhalb einer sehr kurzen Frist unterschrieben zurückzusenden.</p>
<p>Gerade bei der Abgabe der Unterlassungserklärung ist jedoch Vorsicht geboten. Eine Unterlassungserklärung ist keine einseitige Erklärung, sondern nichts anderes als ein Vertrag zwischen dem Abgemahnten als Unterlassungsschuldner auf der einen Seite und der Rechteinhaberin als Unterlassungsgläubigerin auf der anderen Seite, der 30 Jahre Gültigkeit hat. Sofern die Unterlassungserklärung abgegeben wird, treffen den Unterlassungsschuldner die sich hieraus ergebenden Verpflichtungen. Insbesondere muss der Unterlassungsgläubiger mit Abgabe der Unterlassungserklärung dafür sorgen, dass es zu keiner weiteren Rechtsverletzung mehr kommt. Anderenfalls wird die in der Unterlassungserklärung festgeschriebene Vertragstrafe in Höhe von 5.001,00 EUR fällig. Gerade aber die Vertragsstrafe kann flexibel ausgestaltet werden. Zudem ist zu untersuchen, ob die Unterlassungserklärung in der Reichweite abgegeben muss, wie sie von der Kanzlei Baek Law vorformuliert ist.</p>
<p>Auch bei der Zahlung der anwaltlichen Gebührenansprüche ist – anders als die Kanzlei Baek Law in ihrem Schreiben ausführt – grundsätzlich die Anwendbarkeit der so genannten Gebührendeckelungsvorschrift des § 97 a Abs. 2 UrhG zu prüfen. Danach kann für eine urheberrechtliche Abmahnung, wenn es die erste dieser Art ist und unter bestimmten weiteren Voraussetzungen von dem Abgemahnten nicht mehr als 100,00 EUR für die anwaltliche Tätigkeit der Abmahnenden Kanzlei verlangt werden.</p>
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		<title>LG Köln: Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.379,80 EUR für Abmahnung wegen Filesharing</title>
		<link>http://abmahnung-medienrecht.de/2010/05/lg-koln-rechtsanwaltskosten-in-hohe-von-1-37980-eur-fur-abmahnung-wegen-filesharing/</link>
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		<pubDate>Sat, 29 May 2010 10:24:25 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Carl Christian Müller, LL.M.</dc:creator>
				<category><![CDATA[Abmahnkosten]]></category>
		<category><![CDATA[Aktuelle Rechtsprechung]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Kanzlei Rasch legt in ihren jüngst versendeten Abmahnungen ein von ihr vor der 28. Kammer des Landgericht Köln erstrittenes Urteil vor. Nach Auffassung der 28. Kammer war die Kanzlei Rasch berechtigt, für ihre Mandantin für eine außergerichtliche Abmahnung wegen eines auf einer Tauschbörse zum Herunterladen zur Verfügung gestelltes Musikalbum 1.379,80 EUR zu verlangen (LG [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Kanzlei Rasch legt in ihren jüngst versendeten Abmahnungen ein von ihr vor der 28. Kammer des Landgericht Köln erstrittenes Urteil vor. Nach Auffassung der 28. Kammer war die Kanzlei Rasch berechtigt, für ihre Mandantin für eine außergerichtliche Abmahnung wegen eines auf einer Tauschbörse zum Herunterladen zur Verfügung gestelltes Musikalbum 1.379,80 EUR zu verlangen (LG Köln, Urteil vom 21.04.2010 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=28 O 596/09" target="_self">Az. 28 O 596/09</a>).<span id="more-466"></span></p>
<p>Das Landgericht Köln verurteilte den Beklagten, der im Prozess behauptet hatte, seine teils noch minderjährigen Söhne hätten die Rechtsverletzung begangen, zur Unterlassung und zur Zahlung der außergerichtlichen Abmahnkosten in Höhe von 1.379,80 EUR. Diese errechneten sich aus einem Streitwert in Höhe von 50.000,00 EUR, der bei einem Zurverfügungstellen eines zum Tatzeitpunkt weder besonders aktuellen noch besonders erfolgreichen Musikalbums über eine Tauschbörse als angemessen zu werten sei.</p>
<p>Die Anwendbarkeit der so genannten Gebührendeckelungsvorschrift des § 97 a Abs. 2 UrhG verneinte das LG Köln, da die Vorschrift nur bei nicht unerheblichen Rechtsverletzungen anwendbar sei. Das sei jedoch bei einem Upload eines gesamten Albums und nicht nur eines einzelnen Titels nicht mehr gegeben, zudem das Werk „für alle an der Tauschbörse Teilnehmenden abrufbar war“.</p>
<p>Zudem handelte es sich nach Auffassung des LG Kölns nicht mehr um einen „einfach gelagerten Fall“, was weitere Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Vorschrift des § 97 a Abs. 2 UrhG wäre. Dies deshalb nicht, weil vorliegend streitig gewesen sei, wer die Urheberrechtsverletzung begangen habe.</p>
<p>Ob sich diese Auffassung jedoch auf Dauer durchsetzen wird, bleibt abzuwarten. Der <a href="http://abmahnung-medienrecht.de/?p=452" target="_self">BGH hatte am 12.05.2010 noch entschieden</a>, dass die Deckelung der Anwaltskosten auf 100,00 EUR in den Filesharing-Fällen anzuwenden sei. Hier stand allerdings nur der Upload eines einzigen Songtitels in Rede.</p>
<p>Jedenfalls hinsichtlich der Voraussetzung des einfach gelagerten Falls dürfte damit das Urteil des Landgericht nicht mit der Rechtsprechung des BGH übereinstimmen, denn es kann in dieser Hinsicht keinen Unterschied machen, ob ein Song oder ein ganzes Album über eine Tauschbörse angeboten wird. Auch bei dem vom BGH zu beurteilenden Fall war streitig, wer die Urheberrechtsverletzung begangen hatte.</p>
<p>Fraglich bleibt damit aber, wo die Grenze bei dem Tatbestandsmerkmal der „nicht unerheblichen Rechtsverletzung“ zu ziehen ist. Zu dem vom Landgericht Köln zu beurteilenden Fall ist jedoch zu sagen, dass hier unklar war, ob es überhaupt zu einem vollständigen Upload des Albums gekommen war oder aber ob nur Werkteile betroffen waren. Diese Frage hat das Landgericht jedoch nur insoweit thematisiert als nach dessen Auffassung auch in einem nicht vollständigen Upload eine Urheberrechtsverletzung zu sehen ist. Zu der Frage, ob dieser (nicht vollständige Upload) auch erheblich im Sinne des § 97 a Abs. 2 UrhG ist, hat es nicht Stellung genommen.</p>
<p>Klargestellt ist mit dem Urteil aber entgegen der immer wieder in verschiedenen Forenbeiträgen zu lesenden Behauptungen, dass die abmahnenden Kanzleien durchaus die mit den Abmahnungen geltend gemachten Ansprüche auch gerichtlich durchsetzen.</p>
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		<item>
		<title>Kanzlei Kysucan mahnt im Auftrag von Digi Protect „Kittens and their Milf“ ab</title>
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		<pubDate>Wed, 19 May 2010 10:03:58 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Carl Christian Müller, LL.M.</dc:creator>
				<category><![CDATA[Neues von der Abmahnfront]]></category>

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		<description><![CDATA[Heute ist eine Abmahnung der Kanzlei Kysucan hier eingegangen. Die Kanzlei vertritt die Firma Digi Protect Gesellschaft zum Schutze digitaler Medien mbH (Digi Protect). Diese wiederum soll die Firma Digi Tracing GmbH mit der Überwachung deren Produkte in den Tauschbörsen beauftragt haben. Die Digi Protect behauptet, dass im Rahmen der Überwachung des Netzwerkes eKad festgestellt [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Heute ist eine Abmahnung der Kanzlei Kysucan hier eingegangen. Die Kanzlei vertritt die Firma Digi Protect Gesellschaft zum Schutze digitaler Medien mbH (Digi Protect). Diese wiederum soll die Firma Digi Tracing GmbH mit der Überwachung deren Produkte in den Tauschbörsen beauftragt haben. Die Digi Protect behauptet, dass im Rahmen der Überwachung des Netzwerkes eKad festgestellt wurde, dass dort der Film „Kittens an their Milf“ zum Download angeboten wurde.<span id="more-464"></span></p>
<p>Die Daten des abgemahnten Anspruchsinhabers habe man über ein zivilrechtliches Auskunftsverfahren vor dem Landgericht Bielefeld erlangt.</p>
<p>Mit dem Schreiben werden Unterlassungs-, Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche geltend gemacht. Die Schadensersatzansprüche in Form angeblich entgangener Lizenzgebühren werden nicht beziffert. Die Aufwendungsersatzansprüche, mit denen die Rechtsanwaltskosten der Abmahnung geltend gemacht werden, beziffert die Gegenseite auf 651,80 EUR. Gleichzeitig wird aufgeführt, dass eine Berufung auf die Gebührendeckelungsvorschrift des § 97 a Abs. 2 UrhG im vorliegenden Fall ausgeschlossen sei, weil aufgrund des großen tatsächlichen Aufwands zur Feststellungen der IP-Adresse und des sich dahinter verbergenden Anschlussinhabers, nicht mehr um einen so genannten einfach gelagerten Fall im Sinne der Vorschrift handeln würde.</p>
<p>Zur Abgeltung der Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche wird sodann ein Vergleichsbetrag in Höhe von 650,00 EUR angeboten. Dem Schreiben ist ein Vertragsformular beigefügt, mit dem sich der Abgemahnte bei Unterzeichnung verpflichtet, diesen Betrag an die Gegenseite zu zahlen. Wir raten sowohl bei der Unterzeichnung der Abmahnung beigefügten Unterlassungserklärung als auch bei dem Vergleichsbetrag unbedingt zur Vorsicht.</p>
<p>Insbesondere vor dem Hintergrund des am <a href="http://abmahnung-medienrecht.de/?p=452" target="_self">12.05.2010 vom BGH verkündeten Urteils </a>kann der Rechtsauffassung der Kanzlei Kysucan, die Gebührendeckelungsvorschrift des § 97 a Abs. 2 UrhG greife nicht ein, nicht gefolgt werden. Der BGH hatte hier entschieden, dass in Fällen wie dem vorliegenden grundsätzlich eine Anwendbarkeit des § 97 a Abs. UrhG gegeben ist.</p>
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		<title>Rechtsanwälte Waldorf mahnen im Auftrag von Tele München Fernseh GmbH + Co Produktionsgesellschaft ab</title>
		<link>http://abmahnung-medienrecht.de/2010/05/rechtsanwalte-waldorf-mahnen-im-auftrag-von-tele-munchen-fernseh-gmbh-co-produktionsgesellschaft-ab/</link>
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		<pubDate>Mon, 17 May 2010 09:07:29 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Carl Christian Müller, LL.M.</dc:creator>
				<category><![CDATA[Abmahnkosten]]></category>
		<category><![CDATA[Neues von der Abmahnfront]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://abmahnung-medienrecht.de/?p=457</guid>
		<description><![CDATA[Uns haben heute zwei Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Rechtsanwälte erreicht, mit der im Auftrage der Tele München Fernseh GmbH + Co Produktionsgesellschaft die „unerlaubte Verwertung“ des Fims „Twilight – Biss im Morgengrauen“ in der Tauschbörse edonkey abgemahnt wird.
Mit der Abmahnung werden Unterlassungs-, Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche geltend gemacht. Der anwaltliche Kostenerstattungsanspruch wird auf 651,80 EUR beziffert. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Uns haben heute zwei Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Rechtsanwälte erreicht, mit der im Auftrage der Tele München Fernseh GmbH + Co Produktionsgesellschaft die „unerlaubte Verwertung“ des Fims „Twilight – Biss im Morgengrauen“ in der Tauschbörse edonkey abgemahnt wird.<span id="more-457"></span></p>
<p>Mit der Abmahnung werden Unterlassungs-, Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche geltend gemacht. Der anwaltliche Kostenerstattungsanspruch wird auf 651,80 EUR beziffert. Für den Fall, dass man die Unterlassungserklärung wie vorformuliert unterschreibt, wird ein „ermäßigter“ Gebührensatz in Höhe von 506,00 EUR angeboten.</p>
<p>Zudem wird ein der Tele München Fernseh GmbH + Co Produktionsgesellschaft angeblich zustehender Schadensersatzanspruch geltend gemacht. Wie bei diesen Abmahnungen nicht unüblich wird der Schadensersatzanspruch dagegen nicht konkret beziffert, sondern ein pauschaler Betrag in Höhe von 450,00 EUR verlangt.</p>
<p>Zum Abgleich der Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche bietet die Kanzlei Waldorf Rechtsanwälte im Namen ihrer Mandantin einen Betrag in Höhe von 965,00 EUR an und verlangt die Zahlung zur Vermeidung gerichtlicher Schritte binnen einer Frist von 14 Tagen.</p>
<p>Wir raten zur Vorsicht bei der Abgabe der der Abmahnung beigefügten und vorformulierten Unterlassungserklärung. Diese sollte auf keinen Fall unterzeichnet werden, ohne zuvor anwaltlichen Rat einzuholen.</p>
<p><strong>Insbesondere die geltend gemachten Zahlungsansprüche scheinen übersetzt. Jedenfalls die Schadensersatzansprüche sind erfahrungsgemäß in den wenigsten Fällen begründet. Hinsichtlich des anwaltlichen Kostenerstattungsanspruches greift unseres Erachtens die Gebührendeckelungsvorschrift nach § 97 a Abs. 2 UrhG, nach der das abmahnende Unternehmen von dem Abgemahnten nicht mehr als 100,00 EUR für die Kosten der Abmahnung verlangen kann.<br />
Hierzu ist im Übrigen am 12. Mai 2010 ein Urteil des BGH ergangen, dass – soweit dies der insoweit bisher nur vorliegenden </strong><a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;sid=03d3a5791e2cf166be90b5a09c2111a3&amp;nr=51934&amp;linked=pm&amp;Blank=1" target="_self"><strong>Pressemitteilung des BGH</strong></a><strong> zu entnehmen ist – unsere Rechtsauffassung bestätigt. Wir hatten hierzu an </strong><a href="http://abmahnung-medienrecht.de/?p=452" target="_self"><strong>dieser Stelle</strong></a><strong> berichtet. Sobald hierzu die schriftliche Urteilsbegründung vorliegt, werden wir dies an dieser Stelle mitteilen.</strong></p>
]]></content:encoded>
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		<item>
		<title>BGH: Haftung für unzureichend gesicherten WLAN-Anschluss</title>
		<link>http://abmahnung-medienrecht.de/2010/05/bgh-haftung-fur-unzureichend-gesicherten-wlan-anschluss/</link>
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		<pubDate>Wed, 12 May 2010 09:33:38 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Carl Christian Müller, LL.M.</dc:creator>
				<category><![CDATA[Abmahnkosten]]></category>
		<category><![CDATA[Aktuelle Rechtsprechung]]></category>
		<category><![CDATA[Haftung]]></category>

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		<description><![CDATA[Nun ist es da, das lange mit Spannung erwartete Urteil des BGH zur Haftung für nicht bzw. unzureichend gesicherte W-LAN Anschlüsse (Urteil vom 12. Mai 2010 – I ZR 121/08 – Sommer unseres Lebens). Der BGH hat heute entschieden, dass Privatpersonen auf Unterlassung in Anspruch genommen werden können, wenn ihr nicht ausreichend gesicherter WLAN-Anschluss von [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nun ist es da, das lange mit Spannung erwartete Urteil des BGH zur Haftung für nicht bzw. unzureichend gesicherte W-LAN Anschlüsse (Urteil vom 12. Mai 2010 – I ZR 121/08 – Sommer unseres Lebens). Der BGH hat heute entschieden, dass Privatpersonen auf Unterlassung in Anspruch genommen werden können, wenn ihr nicht ausreichend gesicherter WLAN-Anschluss von unberechtigten Dritten für Urheberrechtsverletzungen im Internet genutzt wird.</p>
<p>Der BGH hatte folgenden Sachverhalt zu beurteilen:<span id="more-452"></span></p>
<p>Klägerin ist die Gesellschaft zum Schutze digitaler Medien (DigiProtect). Sie ist Inhaberin des Musiktitels „Sommer unseres Lebens. Dieser Musiktitel war vom Internetanschluss des Beklagten auf einer Tauschbörse (Sommer unseres Lebens) zum Herunterladen im Internet angeboten worden. Der Beklagte war zum Zeitpunkt der Urheberrechtsverletzung im Urlaub. Die Klägerin begehrt vom Beklagten Unterlassung, Schadensersatz und Erstattung von Abmahnkosten.</p>
<p>Der BGH hat der Klägerin den Unterlassungsanspruch zugesprochen. Schadensersatzansprüche für entgangene Lizenzgebühren hat er verneint. Soweit dies der bisher ausschließlich vorliegenden Pressemeldung des BGH zu entnehmen ist, dürfen mit der Abmahnung die für die Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltskosten nur in Höhe von 100,00 EUR geltend gemacht werden.</p>
<p><strong>1.) Unterlassungsanspruch</strong></p>
<p>Nachdem der Beklagte die Urheberrechtsverletzung nach dem Sachverhalt nicht begangen haben konnte, geht der BGH davon aus, dass eine Haftung des Beklagten als Täter oder Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung nicht in Betracht kommt.</p>
<p>Allerdings sei eine Haftung nach den Grundsätzen der Störerhaftung zu bejahen. Als Störer haftet der, der ohne Täter oder Teilnehmer zu sein, in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines geschützten Gutes beiträgt. Der „adäquat-kausalen Beitrag zur Rechtsverletzung“ besteht in diesen Fällen in dem Vorhalten des Telefon- bzw. Internetanschlusses, durch den es ja erst zu der konkreten Rechtsverletzung kommen konnte. Natürlich kann diese Haftung nicht uferlos ausgeweitet und an das bloße Vorhalten des Telefonanschlusses geknüpft werden. Vielmehr kommt es darauf an, ob man den Telefonanschluss als Gefahrenquelle ordnungsgemäß überwacht hat. </p>
<p>Insofern unterliegen nach Auffassung des BGH auch private Anschlussinhaber einer Pflicht zu prüfen, ob ihr WLAN-Anschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen vor der Gefahr geschützt sind, von unberechtigten Dritten zur Begehung von Urheberrechtsverletzungen missbraucht zu werden. Dem privaten Betreiber eines WLAN-Netzes könne jedoch nicht zugemutet werden, ihre Netzwerksicherheit fortlaufend dem neuesten Stand der Technik anzupassen und dafür entsprechende finanzielle Mittel aufzuwenden, so der BGH. Ihre Prüfpflicht beziehe sich daher auf die Einhaltung der im Zeitpunkt der Installation des Routers für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen.</p>
<p>Diese Pflicht sah der Bundesgerichtshofs in dem von ihm zu beurteilenden Fall jedoch verletzt, da der Beklagte es bei den werkseitigen Standardsicherheitseinstellungen des WLAN-Routers belassen und das Passwort nicht durch ein persönliches, ausreichend langes und sicheres Passwort ersetzt hatte. Ein solcher Passwortschutz sei jedoch auch für private WLAN-Nutzer bereits im Jahre 2006 üblich und zumutbar gewesen.</p>
<p><strong>2.) Kein Schadensersatz</strong></p>
<p>Erfreulicherweise hat der BGH festgestellt, dass der Beklagte nicht zum Schadensersatz verpflichtet ist, da dieser Anspruch Verschulden voraussetzt, mit anderen Worten eine vorsätzliche oder fahrlässige Tatbegehung, die vorliegend ausscheiden musste, da der Beklagte die Urheberrechtsverletzung ja nicht selbst begangen hatte. Konsequenterweise ist nach Ansicht des BGH auch eine Haftung als Tatgehilfe zu verneinen, da auch diese Vorsatz erfordert.</p>
<p><strong>3.) Abmahnkosten: Nicht mehr als 100,00 EUR!</strong></p>
<p>Die Pressemitteilung lässt erkennen, dass der BGH zur Gebührendeckelungsvorschrift des § 97 a Abs. UrhG Stellung genommen hat und diese auf die Abmahnfälle anwenden will. Danach dürfen bei dem Abgemahnten unter bestimmten Voraussetzungen für die Kosten der Abmahnung nicht mehr als 100,00 EUR verlangt werden. Das ist insoweit sehr erfreulich und bringt endlich die lang ersehnte Rechtssicherheit zu diesem Punkt. Allerdings hat der BGH auch deutlich gemacht, dass die Haftung für die Abmahnkosten schon nach der ersten über den WLAN-Anschluss begangenen Urheberrechtsverletzung besteht.</p>
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		<title>AG Halle: Kosten für Abmahnung wegen Film-Upload auf eMule: 305,50 EUR</title>
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		<pubDate>Fri, 23 Apr 2010 17:03:13 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Carl Christian Müller, LL.M.</dc:creator>
				<category><![CDATA[Uncategorized]]></category>

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		<description><![CDATA[Das AG Halle hat entschieden, dass die Kosten für eine Abmahnung wegen rechtswidrigen Hochladens eines Filmwerkes auf der Tauschbörse „eMule“ lediglich aus einem Gegenstandswert in Höhe von 1.200,00 EUR und nicht wie von der abmahnenden Kanzlei angenommen – aus einem Gegenstandswert von 10.000,00 EUR (AG Halle, Urt. v. 24.11.2009 – 95 C 3258/09) abgerechnet werden [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das AG Halle hat entschieden, dass die Kosten für eine Abmahnung wegen rechtswidrigen Hochladens eines Filmwerkes auf der Tauschbörse „eMule“ lediglich aus einem Gegenstandswert in Höhe von 1.200,00 EUR und nicht wie von der abmahnenden Kanzlei angenommen – aus einem Gegenstandswert von 10.000,00 EUR (AG Halle, Urt. v. 24.11.2009 – 95 C 3258/09) abgerechnet werden dürfen. Aus den jeweiligen Gegenstandswerten errechnen sich die Rechtsanwaltsgebühren. Das Gericht sprach der abmahnenden Rechteinhaberin eines Filmwerkes einen Betrag in Höhe von 305,50 EUR zu. Von dem Betrag sind neben den Anwaltskosten (130,50 EUR) auch Schadensersatzansprüche (100,00 EUR) und Kosten für das zuvor geführte strafrechtliche Ermittlungsverfahren (75,00 EUR) enthalten. Gefordert hatte die Rechteinhaberin jedoch 826,80 EUR.<span id="more-450"></span></p>
<p>Das Amtsgericht Halle führte zur Begründung an, dass der Streitwert von 10.000 EUR in diesem Fall zu hoch sei. Zwar sei der Einwurf der Gegenseite, dass die Urheberrechtsverletzungen durch Tauschbörsen ein Massenphänomen seien, durch das die Musik- und Filmindustrie stark geschädigt werde, nachvollziehbar. Auch handele es sich nicht um ein Bagatelldelikt. Auf der anderen Seite dürften jedoch solche Umstände bei der Bestimmung des Streitwertes keine wesentliche Rolle spielen. Die Höhe des Streitwertes sollte nicht der Abschreckung dienen. Dieser Gedanke sei dem Zivilprozessrecht fremd, so das Gericht. Darüber hinaus sei auch der Schutzzweck des neuen § 97 a Abs. 2 UrhG zu berücksichtigen. Ziel dieser Norm sei es, den Betroffenen vor unverhältnismäßig hohen Rechnungen der abmahnenden Rechtsanwälte bei erstmaligen Abmahnungen zu bewahren. Zwar sei der § 97 a Abs. 2 UrhG für den vorliegenden Fall nicht unmittelbar anwendbar, da die Abmahnung vor Inkraftreten der Vorschrift ausgesprochen worden sei, jedoch sei der Fall im Lichte dieser Vorschrift auszulegen.</p>
<p>Das Urteil kann als erfreulicher Wegweiser für die Auslegung der in der Praxis noch sehr umstrittene Auslegung der Gebührendeckelungsvorschrift des § 97 a UrhG dienen, denn obgleich das Gericht die Anwendbarkeit der Vorschrift verneint, hat es doch die einzelnen Voraussetzungen der Vorschrift geprüft und im Ergebnis für den typischen Filesharing-Fall bejaht.</p>
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		<title>LG Magdeburg: Wenn der Vater  mit dem Sohne – Abmahnkosten in Höhe von 3.000,00 EUR für 132 Musiktiteln oder 22 EUR pro Song!</title>
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		<pubDate>Fri, 16 Apr 2010 16:20:17 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Carl Christian Müller, LL.M.</dc:creator>
				<category><![CDATA[Abmahnkosten]]></category>
		<category><![CDATA[Aktuelle Rechtsprechung]]></category>

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		<description><![CDATA[Das LG Magdeburg hat entschieden, dass ein Vater und dessen Sohn Abmahnkosten in Höhe von 3.000,00 EUR an EMI Music, Sony Music, Universal Music und Warner Music zu erstatten haben. welche diesem durch die Beauftragung eines Rechtsanwaltes entstanden sind. (LG Magdeburg Urteil vom 17.03.2010 – 7 O 2274/09 ).
Zuvor hatte der Sohn in einem Strafverfahren [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das LG Magdeburg hat entschieden, dass ein Vater und dessen Sohn Abmahnkosten in Höhe von 3.000,00 EUR an EMI Music, Sony Music, Universal Music und Warner Music zu erstatten haben. welche diesem durch die Beauftragung eines Rechtsanwaltes entstanden sind. (LG Magdeburg Urteil vom 17.03.2010 – 7 O 2274/09 ).<span id="more-446"></span></p>
<p>Zuvor hatte der Sohn in einem Strafverfahren zugegeben, über ein sogenanntes Filesharing-Programm in einer Tauschbörse illegal 132 Musikstücke der Öffentlichkeit zum Download angeboten zu haben. Daraufhin mahnten die Rechteinhaber den Vater und den Sohn gleichermaßen ab. Der Vater, wendete ein, er habe gegen das Verhalten seines Sohnes nichts unternehmen können, da ihm hierzu die technischen Fähigkeiten gefehlt hätten. Er sei daher auch nicht bereit, die die Kosten der Abmahnung zu erstatten.</p>
<p>Das LG Magdeburg wollte der Argumentation des Vaters jedoch nicht folgen. Es verurteilte den Vater, die Abmahnkosten in Höhe von 3.000,00 EUR zu zahlen. Das Gericht führte zur Begründung an, dass sich der Vater sachkundiger Hilfe hätte bedienen müssen. Durch den Einsatz von „Firewalls“ und Schutzprogrammen hätte verhindert werden können, dass der illegale Datenaustausch stattfindet. Auch tilge die Abgabe der strafbewährten Unterlassungserklärung seitens Vater und Sohn nicht die gegnerischen, entstandenen Rechtsanwaltskosten, so das Landgericht Magdeburg.</p>
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		<title>FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft: Abmahnung wegen Gigerdead Man 2</title>
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		<pubDate>Wed, 14 Apr 2010 10:49:38 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Carl Christian Müller, LL.M.</dc:creator>
				<category><![CDATA[Neues von der Abmahnfront]]></category>

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		<description><![CDATA[Uns liegt hier eine Abmahnung der FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft vom 07.04.2010 vor, die im Auftrag der MIG Film GmbH das Filmwerk „Gingerdead Man 2“ abmahnt. Mit der Abmahnung, die von einem Rechtsanwalt Dr. Bernd Fleischer unterzeichnet ist, teilt dieser mit, dass zur „Überraschung“ der MIG Film GmbH das Filmwerk „Gingerdead Man 2“ verwertet im Internet verwertet [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Uns liegt hier eine Abmahnung der FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft vom 07.04.2010 vor, die im Auftrag der MIG Film GmbH das Filmwerk „Gingerdead Man 2“ abmahnt. Mit der Abmahnung, die von einem Rechtsanwalt Dr. Bernd Fleischer unterzeichnet ist, teilt dieser mit, dass zur „Überraschung“ der MIG Film GmbH das Filmwerk „Gingerdead Man 2“ verwertet im Internet verwertet worden sei, <span id="more-441"></span>dieses Werk insbesondere einer Vielzahl anderer Nutzer zum Download angeboten wurde (sogenanntes Peer-to-Peer Filesharing). Mit der Abmahnung wird ausgeführt, dass man die Daten des Anschlussinhabers über ein zivilrechtliches Auskunftsverfahren vor dem Landgericht Köln erlangt habe. Das Landgericht Köln habe es als glaubhaft angesehen, dass die zum Tatzeitpunkt genutzte dynamische IP-Adresse dem Anschluss des Adressaten der Abmahnung zugeordnet gewesen sei.</p>
<p>Mit dem Schreiben werden Unterlassungs-, Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche geltend gemacht. Der anwaltliche Kostenerstattungsanspruch wird auf 1.359,80 EUR beziffert. Wie bei diesen Abmahnungen nicht unüblich wird der Schadensersatzanspruch dagegen nicht konkret beziffert, sondern behauptet, dieser bewege sich in „einem fünf- bis sechsstelligen Bereich“.</p>
<p>Zum Abgleich der Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche bietet die Kanzlei FAREDS im Namen ihrer Mandantin einen Betrag in Höhe von 850,00 EUR an und behauptet, dass es anhand des Vergleichsangebotes und dem damit zum Ausdruck gekommenen Entgegenkommen deutlich werde, dass er der MIG Film GmbH hauptsächlich um den Schutz ihrer Urheberrechte ginge.</p>
<p>Wir raten zur Vorsicht bei der Abgabe der der Abmahnung beigefügten und vorformulierten Unterlassungserklärung. Diese sollte auf keinen Fall unterzeichnet werden, ohne zuvor anwaltlichen Rat einzuholen. Auch die geltend gemachten Zahlungsansprüche scheinen übersetzt. Jedenfalls die Schadensersatzansprüche sind erfahrungsgemäß in den wenigsten Fällen begründet. Hinsichtlich des anwaltlichen Kostenerstattungsanspruches greift unseres Erachtens die Gebührendeckelungsvorschrift nach § 97 a Abs. 2 UrhG, nach der das abmahnende Unternehmen von dem Abgemahnten nicht mehr als 100,00 EUR für die Kosten der Abmahnung verlangen kann.</p>
<p>In jedem Fall halten wir für ratsam die vorliegende Abmahnung durch einen spezialisierten Anwalt prüfen zu lassen. Wir stehen Ihnen hierfür gerne zur Verfügung.</p>
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