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	<title>S.O.S. - Hilfe bei Abmahnung wegen Filesharing &#187; Auskunftsanspruch</title>
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		<title>OLG Köln – Herausgabe der Anschlussinhaberdaten setzt eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß</title>
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		<pubDate>Mon, 05 Mar 2012 13:44:41 +0000</pubDate>
		<dc:creator>S.O.S. Hilfe bei Abmahnung wegen Filesharing</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelle Rechtsprechung]]></category>
		<category><![CDATA[Abmahnung wegen Filesharing]]></category>
		<category><![CDATA[Auskunftsanspruch]]></category>
		<category><![CDATA[Filesharing]]></category>
		<category><![CDATA[Woher haben die meine Daten?]]></category>

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		<description><![CDATA[Das OLG Köln hat erneut zum Auskunftsanspruch des § 101 Abs. 2 UrhG Stellung genommen. Dieser ist Grundlage für die Herausgabe der Adressdaten des Telefonanschlussinhabers, über dessen Telefonleitung vermeintlich urheberrechtlich geschützte Dateien in das Internet eingestellt worden sein, sollen. Anspruchsverpflichteter sind in diesen Fällen die jeweiligen Telefon- und Internetprovider (Telekom, 1und1, Vodafone etc.). Diese werden [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div id="tweetbutton1262" class="tw_button" style="float:right;margin-left:10px;"><a href="http://twitter.com/share?url=http%3A%2F%2Fabmahnung-medienrecht.de%2F2012%2F03%2Folg-koln-herausgabe-der-anschlussinhaberdaten-setzt-eine-rechtsverletzung-in-gewerblichem-ausmas%2F&amp;text=OLG%20K%C3%B6ln%20%E2%80%93%20Herausgabe%20der%20Anschlussinhaberdaten%20setzt%20eine%20Rechtsverletzung%20in%20gewerblichem%20Ausma%C3%9F&amp;related=&amp;lang=en&amp;count=none&amp;counturl=http%3A%2F%2Fabmahnung-medienrecht.de%2F2012%2F03%2Folg-koln-herausgabe-der-anschlussinhaberdaten-setzt-eine-rechtsverletzung-in-gewerblichem-ausmas%2F" class="twitter-share-button"  style="width:55px;height:22px;background:transparent url('http://abmahnung-medienrecht.de/wp-content/plugins/wp-tweet-button/tweetn.png') no-repeat  0 0;text-align:left;text-indent:-9999px;display:block;">Tweet</a></div><p><span style="font-family: Calibri;"><a href="http://abmahnung-medienrecht.de/wp-content/uploads/2012/03/Fotolia_8849224_XS.jpg"><img class="alignleft size-thumbnail wp-image-1263" title="OLG Köln – Herausgabe der Anschlussinhaberdaten setzt eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß" src="http://abmahnung-medienrecht.de/wp-content/uploads/2012/03/Fotolia_8849224_XS-150x150.jpg" alt="" width="150" height="150" /></a>Das OLG Köln hat erneut zum Auskunftsanspruch des § 101 Abs. 2 UrhG Stellung genommen. Dieser ist Grundlage für die Herausgabe der Adressdaten des Telefonanschlussinhabers, über dessen Telefonleitung vermeintlich urheberrechtlich geschützte Dateien in das Internet eingestellt worden sein, sollen. Anspruchsverpflichteter sind in diesen Fällen die jeweiligen Telefon- und Internetprovider (Telekom, 1und1, Vodafone etc.). Diese werden durch einen gerichtlichen Beschluss nach § 101 Abs. 9 UrhG verpflichtet, die Adressdaten  an die Rechteinhaber herauszugeben, wenn diese zuvor festgestellt haben, dass vom Telefonanschluss des Betroffenen eine Urheberrechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß begangen wurde. Umstritten und Gegenstand einer Vielzahl von Entscheidungen der Instanzgerichte ist die Auslegung des Begriffs „gewerblicher Ausmaß“. <span id="more-1262"></span></span></p>
<p><span style="font-family: Calibri;">Vereinzelt werden Stimmen laut, die anzweifeln, ob im Zusammenhang mit dem Upload von urheberrechtlich geschütztem Content auf Internettauschbörsen überhaupt noch von gewerblichem Ausmaß gesprochen werden kann. Nach dem der Vorschrift zu Grunde liegende Erwägungsgrund 14 der Enforcement-Richtlinie zeichnen sich in gewerblichem Ausmaß vorgenommene Rechtsverletzungen dadurch aus, dass sie zwecks Erlangung eines unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Vorteils vorgenommen werden. Handlungen, die in gutem Glauben von Endverbrauchern vorgenommen werden, sind hiernach in der Regel nicht erfasst. Nach der bisher zu der Norm ergangenen Rechtsprechung soll es hierauf jedoch nicht ankommen. Danach ist nicht der geschäftliche oder private Zusammenhang, sondern allein das Ausmaß der Rechtsverletzung entscheidend.</span></p>
<p><span style="font-family: Calibri;">Das OLG Köln bejaht das Vorliegen eines gewerblichen Ausmaßes regelmäßig dann, wenn es sich entweder um ein besonders wertvolles Werk handelt oder wenn eine hinreichend umfangreiche Datei innerhalb ihrer relevanten Verwertungsphase öffentlich zugänglich gemacht wird, was einzelfallbezogen zu entscheiden ist. In der Regel geht das OLG Köln jedoch davon aus, erfahrungsgemäß nach spätestens sechs Monaten die wesentliche kommerzielle Auswertung abgeschlossen ist und eine Fortdauer der relevanten Verwertungsphase über diesen Zeitraum hinaus nur auf Grund besonderer Umstände angenommen werden kann.“ Im Streitfall ging es um den Upload eines bereits seit etwas über einem Jahr auf dem Markt befindliches Computerspiel, für das das OLG Köln wegen der Umsatzzahlen im konkreten Fall ebenfalls davon ausgeht, dass die relevante Auswertungsphase als abgeschlossen gelten kann.</span></p>
<p><span style="font-family: Calibri;">Das OLG Köln hat die Rechtbeschwerde zum BGH zugelassen. </span></p>
<p><span style="font-family: Calibri;">Die Entscheidung im Volltext findet sich <a title="OLG Köln – Herausgabe der Anschlussinhaberdaten setzt eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß" href="http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/koeln/j2012/6_W_13_12_Beschluss_20120123.html">hier</a>.</span></p>
<p><span style="font-family: Calibri; font-size: small;"> </span></p>
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		<title>Zur Zulässigkeit des Erhebens von IP-Adressen auf Tauschbörsen</title>
		<link>http://abmahnung-medienrecht.de/2011/02/zur-zulassigkeit-des-erhebens-von-ip-adressen-auf-tauschborsen/</link>
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		<pubDate>Sun, 13 Feb 2011 11:07:38 +0000</pubDate>
		<dc:creator>S.O.S. Hilfe bei Abmahnung wegen Filesharing</dc:creator>
				<category><![CDATA[Politische Entwicklung]]></category>
		<category><![CDATA[Auskunftsanspruch]]></category>
		<category><![CDATA[Datenschutz]]></category>
		<category><![CDATA[IP-Adresse]]></category>

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		<description><![CDATA[&#8220;Woher wissen die denn, dass die Urheberrechtsverletzung von meinem Telefonanschluss aus begangen worden sein soll?&#8221; Wie kommen die denn an meine Daten &#8211; ist das überhaupt zulässig?&#8221; Diese Fragen werden uns in der Praxis täglich gestellt. Hier ein erster einführender beitrag zu den datschutzrechtlichen Aspekten im Zusammenhang mit Filesharing. Datenschutz &#8211; eine Frage von grundgesetzlicher [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div id="tweetbutton867" class="tw_button" style="float:right;margin-left:10px;"><a href="http://twitter.com/share?url=http%3A%2F%2Fabmahnung-medienrecht.de%2F2011%2F02%2Fzur-zulassigkeit-des-erhebens-von-ip-adressen-auf-tauschborsen%2F&amp;text=Zur%20Zul%C3%A4ssigkeit%20des%20Erhebens%20von%20IP-Adressen%20auf%20Tauschb%C3%B6rsen&amp;related=&amp;lang=en&amp;count=none&amp;counturl=http%3A%2F%2Fabmahnung-medienrecht.de%2F2011%2F02%2Fzur-zulassigkeit-des-erhebens-von-ip-adressen-auf-tauschborsen%2F" class="twitter-share-button"  style="width:55px;height:22px;background:transparent url('http://abmahnung-medienrecht.de/wp-content/plugins/wp-tweet-button/tweetn.png') no-repeat  0 0;text-align:left;text-indent:-9999px;display:block;">Tweet</a></div><p>&#8220;Woher wissen die denn, dass die Urheberrechtsverletzung von meinem Telefonanschluss aus begangen worden sein soll?&#8221; Wie kommen die denn an meine Daten &#8211; ist das überhaupt zulässig?&#8221; Diese Fragen werden uns in der Praxis täglich gestellt. Hier ein erster einführender beitrag zu den datschutzrechtlichen Aspekten im Zusammenhang mit Filesharing. <span id="more-867"></span></p>
<p><span style="color: #800000;"><strong>Datenschutz &#8211; eine Frage von grundgesetzlicher Bedeutung</strong></span></p>
<p>&#8220;Unsere Daten müsst ihr raten!&#8221; - das war der Kampfruf der Datenschützer im Vorfeld der geplanten Volkszählung Anfang der 80er Jahre, das schließlich zum berühnten <a title="Volkszählungsurteils des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Dezember 1983" href="http://de.wikipedia.org/wiki/Volksz%C3%A4hlungsurteil" target="_blank">Volkszählungsurteils des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Dezember 1983</a> führte, mit dem festgestellt wurde, dass personenbezogene Daten als Ausfluss des im Verfassungsrang stehenden Allgemeinen Persönlichkeitsrechts grundgesetzlich geschützt sind. Das Recht auf sogenannte informationelle Selbstbestimmung war damit richtungsweisend für die im Nachgang zu dem Urteil ergangenen Gesetze zum Datenschutzgesetz. Seit dem gilt im Umgang mit Daten das sogenannte Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Das bedeutet, das Daten nur dann erhoben, verwertet, weitergeleitet werden dürfen, wenn die betroffene Person in die Verarbeitung eingewilligt hat oder aber ein Gesetz die Verarbeitung erlaubt. Dieser Grundsatz findet sich in <a title="§ 4 BDSG - Zulässigkeit der Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung" href="http://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_1990/__4.html" target="_blank">§ 4 BDSG</a>.</p>
<p><span style="color: #800000;"><strong>Woher haben die abmahnenden Kanzleien nun meine Daten?</strong></span></p>
<p>Tauschbörsen werden im Auftrag der Rechteverwerter mittlerweile sehr engmaschig von spezialisierten Recherchedienstleister überwacht. Diese Unternehmen speichern die IP-Adressen von Nutzern, die Tauschbörsen besuchen und sich dort urheberrechtlich geschützte Werke herunterladen und damit gleichzeitig auch wieder hochladen und damit – im Fachjargon – zum Download durch Dritte bereithalten. Um Beweise zu sichern, laden diese Unternehmen von dem betroffenen Internetanschluss dann einzelne Dateien herunter und dokumentieren dies durch Screenshots.</p>
<p>Die so ermittelten <a title="IP-Adressen" href="http://de.wikipedia.org/wiki/IP-Adresse" target="_blank">IP-Adressen</a> werden dann an die Rechteinhaber bzw. die Abmahnkanzleien weitergegeben. Diese haben dann zwar die IP-Adressen in der Hand – aber damit ist für sie noch nichts gewonnen. Wer hinter der IP-Adresse steckt, weiß zu diesem Zeitpunkt nur einer: der <a title="Internetprovider" href="http://de.wikipedia.org/wiki/Internetdienstanbieter" target="_blank">Internetprovider</a> des Nutzers (Telekom, 1und1, Vodafone, etc.). Die IP-Adresse ist eine Zahlenkombination, die der Provider dem Nutzer des Internetanschlusses für die Dauer der Nutzung des Internets zuweist. Also muss der Internetprovider den Rechteinhabern bzw. den abmahnenden Kanzleien mitteilen, wer sich hinter IP-Adresse verbirgt bzw. auf wen der Telefonanschluss angemeldet ist.</p>
<p><span style="color: #800000;"><strong>Dürfen die das?</strong></span></p>
<p>Und spätestens hier wird klar, dass das so einfach nicht geht, da es sich spätestens hier um personenbezogene Daten handelt. Diese Daten dürfen allerdings – wie oben festgestellt – nur mit Einwilligung des betroffenen Anschlussinhabers bzw. auf Grund eines gesetzlichen Erlaubnistatbestandes weitergegeben werden. Da der Anschlussinhaber vor Erhalt der Abmahnung in der Regel keine Anfrage vom Internetprovider erhalten hat, mit dem um Erlaubnis nach Weitergabe der Daten gebeten wurde bleibt nur noch das Gesetz – und hier ist unter Juristen bei der Rechtsanwendung im Einzelnen noch Einiges umstritten.</p>
<p><span style="color: #800000;"><strong>Das massenweise Einsammeln von IP-Adressen</strong></span></p>
<p>In der juristischen Fachliteratur wird teilweise vertreten, dass bereits das Einsammeln der IP-Adressen durch die Recherchedienstleister auf den Tauschbörsen als ein datenschutzrechtlich unzulässiger Vorgang zu bewerten ist. Insofern wir die Auffassung vertreten, dass es sich bei den IP-Adressen um personenbezogen Daten handele, in deren Erhebung durch den Recherchedientsleister der Anschlussinhaber nicht eingewilligt habe. In Betracht komme insofern noch die gesetzliche Erlaubnisnorm des § 29 BDSG, wonach eine Datenerhebung ohne Mitwirkung des Betroffenen zulässig ist, wenn der Geschäftszweck der erhebenden privaten Stelle (Recherchedienstleister) eine Datenerhebung ohne Mitwirkung des Betroffenen erforderlich macht. Unter diese Norm fallen die Einholung von Einwohnermeldeamtsauskünften bzw. die Beauftragung von Detekteien zur Durchsetzung von Ansprüchen. Es sei jedoch fraglich, ob diese Norm auch das softwaregestützte heimliche Erheben von Daten bei dem Anschlussinhaber selbst erlaube. Entscheidend sei insoweit, dass in jedem Einzelfall eine Abwägung zwischen dem Datenerhebungsinteresse und den schutzwürdigen Belangen des Betroffenen zu erfolgen habe. Die Praxis der Rechteinhaber, die IP-Adressen in einem automatisierten, softwaregestützten Verfahren zu erheben, genüge diesen Anforderungen allerdings bereits deshalb nicht, weil keine Einzelfallabwägung erfolge (Stefan Maaßen in der Zeitschrift MMR 2009, Seite 511, 513).</p>
<p><strong><span style="color: #800000;">IP-Adresse – personenbezogenes Datum?</span></strong></p>
<p>Das klingt im Sinne der betroffenen Anschlussinhaber zunächst mal sehr schön. Wäre nämlich das Erheben der IP-Adressen durch die Recherchedienstleister nach den geltenden Datenschutzgesetzen unzulässig, käme im zivilprozessualen Verfahren ein Beweisverwertungsgebot in Betracht. Die Ansprüche der Rechteinhaber wäre dann nicht mehr durchsetzbar.</p>
<p><span style="color: #800000;"><strong>Wasser in den Wein</strong></span></p>
<p>Einschränkend muss man dazu aber sagen, dass derzeit noch sehr umstritten ist, ab wann – oder besser gesagt – in welchen Händen die IP-Adresse ein personenbezogenes Datum darstellt bzw. zu einem solchen wird. Darüber wird unter Juristen derzeit noch gestritten. Um sich über die Ursache des Streit klar zu werden, muss man zunächst verstehen, was der Gesetzgeber unter einem personenbezogenen Datum versteht. Das steht in § 3 abs. 1 BDSG. Danach sind personenbezogene Daten „Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person“. Bei dem Streit geht es um den Begriff der „bestimmbaren Personen“, mit anderen Worten um die Frage, ob man über die IP-Adresse einen Bezug zu einer bestimmten Person herstellten kann. Die Antwort auf die Frage lautet: Ja, man kann – aber ohne Weiteres nicht jeder. Der Recherchedienstleister bzw. der Rechteinhaber oder die abmahnende Kanzlei kann nämlich ohne weiteren Aufwand keinen Bezug zu der betroffenen Person, dem Anschlussinhaber herstellen. Das kann nur der Provider, der dem Anschluss für die Dauer der Internetsitzung die IP-Adresse zu gewiesen hat.</p>
<p>Nun soll nach einer Ansicht schon die theoretische Möglichkeit der Herstellung eines Personenbezugs ausreichen, damit ein personenbezogenes Datum vorliegt – und zwar auch dann, wenn der Personenbezug nur unter Mitwirkung eines Dritten – in dem Fall des Providers – hergestellt werden könnte. Nach anderer Auffassung soll die Personenbeziehbarkeit dagegen anhand der Verhältnisse der jeweiligen verarbeitenden Stelle geprüft werden und die Kenntnisse und Fähigkeiten von Dritten in die Prüfung nicht mit einzubeziehen. Da aber die von den Recherchedienstleistern gespeicherten IP-Adressen und Zeitangaben ohne Weiteres keine Rückschlüsse auf eine Person zulassen, ist ein personenbezug nach dieser Auffassung nicht ohne Weiteres gegeben. Danach wäre das Einsammeln der IP-Adressen und Zeitangaben zulässig, weil über diese Daten – jedenfalls nicht ohne Weiteres – ein Personenbezug herzustellen ist.</p>
<p><span style="color: #800000;"><strong>Google vs. Datenschutzbehörden</strong></span></p>
<p>Welche Auffassung sich hier durchsetzen wird, wird sich vermutlich demnächst an anderer Stelle klären, die auf den ersten Blick erst mal gar nichts mit Filesharing zu tun hat, nämlich im Streit zwischen Google und der Hamburger Datenschutzbehörde. Hier geht es um das von Webseitenbetreibern von Google kostenlos zur Verfügung gestellte Tool <a title="Google Analytics" href="http://de.wikipedia.org/wiki/Google_Analytics" target="_blank">„Analytics“</a>, das eine <a title="Mehr zu den Hintergründen auf FAZ.NET" href="http://www.faz.net/s/Rub594835B672714A1DB1A121534F010EE1/Doc~E468477948C1549C5B3F109ADEE268E96~ATpl~Ecommon~Scontent.html" target="_blank">Analyse der Besucherströme auf Websites ermöglicht</a>. Der Chef der Hamburger Datenschutzbehörde<a title="Bericht auf FAZ.NET" href="http://www.faz.net/s/Rub594835B672714A1DB1A121534F010EE1/Doc~E3FCFE8EC3AF34FEC84F22338721DCF2D~ATpl~Ecommon~Scontent.html" target="_blank"> Johannes Caspar befürchtet, über Google Analytics sei es möglich, Profile von Internetsurfern mit ihren Interessen, Lebensgewohnheiten, Konsumverhalten und Präferenzen zu erstellen</a>. Da Nutzungsprofile nach den gesetzlichen Bestimmungen jedoch nur unter Verwendung von Pseudonymen angelegt werden dürften, die IP-Adresse jedoch kein solches Pseudonym darstelle, sondern ein Datum das Rückschlüsse auf die betroffene Person zulasse, sei die Verwendung datenschutzrechtlich unzulässig. Casper hat angekündigt, nun gegen Betreiber von Webseiten vorgehen zu wollen, die Google Analytics nutzen. Der Ausgang des Streit kann mit Spannung erwartet werden, da dies auch auf die Filesharing Fälle unmittelbar Auswirkungen hätte.</p>
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		<title>Kein gewerbliches Ausmaß bei nur einmaligem Download eines Musikalbums</title>
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		<pubDate>Fri, 15 May 2009 09:07:14 +0000</pubDate>
		<dc:creator>S.O.S. Hilfe bei Abmahnung wegen Filesharing</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelle Rechtsprechung]]></category>
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		<description><![CDATA[Das OLG Oldenburg hat entschieden, dass der einmalige Download eines Musikalbums keine Urheberrechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß darstellt und zwar auch dann, wenn es sich um ein sehr aktuelles Album handelt (OLG Oldenburg, Beschluss vom 1.12.2008 &#8211; 1 W 76/08 ).Der Entscheidung lag ein Verfahren nach § 101 Abs. 2 UrhG zu Grunde. Nach dieser Vorschrift [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div id="tweetbutton88" class="tw_button" style="float:right;margin-left:10px;"><a href="http://twitter.com/share?url=http%3A%2F%2Fabmahnung-medienrecht.de%2F2009%2F05%2Fkein-gewerbliches-ausmas-bei-nur-einmaligem-download-eines-musikalbums%2F&amp;text=Kein%20gewerbliches%20Ausma%C3%9F%20bei%20nur%20einmaligem%20Download%20eines%20Musikalbums&amp;related=&amp;lang=en&amp;count=none&amp;counturl=http%3A%2F%2Fabmahnung-medienrecht.de%2F2009%2F05%2Fkein-gewerbliches-ausmas-bei-nur-einmaligem-download-eines-musikalbums%2F" class="twitter-share-button"  style="width:55px;height:22px;background:transparent url('http://abmahnung-medienrecht.de/wp-content/plugins/wp-tweet-button/tweetn.png') no-repeat  0 0;text-align:left;text-indent:-9999px;display:block;">Tweet</a></div><div><span lang="DE">Das OLG Oldenburg hat entschieden, dass der einmalige Download eines Musikalbums keine Urheberrechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß darstellt und zwar auch dann, wenn es sich um ein sehr aktuelles Album handelt (OLG Oldenburg, <em>Beschluss</em> vom 1.12.2008 &#8211; 1 W 76/08<em> ).</em><strong></strong>Der Entscheidung lag ein Verfahren nach § 101 Abs. 2 UrhG zu Grunde. Nach dieser Vorschrift hat der Inhaber von Urheberrechten gegen Internetprovider einen Anspruch auf Auskunft, wenn seine Rechte in gewerblichem Ausmaße verletzt werden und der Rechtsverletzer hierbei die Dienste des Internetproviders in Anspruch genommen hat.<span id="more-88"></span></span><span lang="DE">Hinter dieser etwas umständlichen Formulierung steckt also der klassische Fall des Filesharings, in dem &#8211; wie im vorliegen Fall &#8211; die Musikindustrie seit dem 01.09.2009 unmittelbar bei den Internetprovidern die Herausgabe der hinter der IP-Adresse stehenden Daten des Anschlussinhabers verlangen kann und nicht mehr den umständlichen Weg über ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren gehen muss.</span></div>
<p><strong></strong>Im vorliegenden Fall ging es um ein Musikalbum mit 13 Audio-Dateien, das über das P2P-Netzwerk BitTorrent der Öffentlichkeit zum (kostenlosen) Download angeboten worden war. Der Rechteinhaber verlangte nun in dem nach § 101 UrhG dazu vorgesehenen gerichtlichen Verfahren vom Internetprovider Auskunft über die Namen und Anschriften der Personen, deren IP-Adressen sie zuvor ermittelt hatte. Das Landgericht Oldenburg hatte dem Antrag stattgegeben. Diesen Beschluss hob das Oberlandesgericht Oldenburg wieder auf.</p>
<p>Zur Begründung führte das OLG Oldenburg aus, dass die Voraussetzung des Auskunftsanspruches nicht vorlagen, da bei den Internetnutzern, deren Identität der Rechteinhaber in Erfahrung bringen wollte, sich nur feststellen ließe, dass von ihrem Rechner jeweils ein einzelner „Download“ erfolgt sei. Auch wenn es sich um ein „gesamtes und sehr aktuelles Album“ handele sei damit das Merkmal des „gewerblichen Ausmaßes“ nicht erfüllt. Solange nur ein einziger „Download“ stattgefunden habe, sei vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlichen geschützten Fernmeldegeheimnis eine einschränkende Interpretation des Begriffs „gewerblichen Ausmaß“ geboten.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Urheberrechtswidriges Angebot von Internet-Musikdiensten im Streaming-Verfahren</title>
		<link>http://abmahnung-medienrecht.de/2009/03/urheberrechtswidriges-angebot-von-internet-musikdiensten-im-streaming-verfahren/</link>
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		<pubDate>Mon, 09 Mar 2009 17:34:23 +0000</pubDate>
		<dc:creator>S.O.S. Hilfe bei Abmahnung wegen Filesharing</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelle Rechtsprechung]]></category>
		<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[Auskunftsanspruch]]></category>
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		<category><![CDATA[Urheberrechtsverletzung]]></category>

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		<description><![CDATA[Das OLG Hamburg hat entschieden, dass dann eine Urheberrechtsverletzung vorliegt, wenn der Betreiber eines Internet-Musikdienst seinen Abonnenten die Möglichkeit eröffnet, das Musikprogramm nach eigenen Wünschen zusammenzustellen und im Streaming-Verfahren anzuhören. (Urt.  v. 11.2.2009 -  5 U 154/07). In dem Urteil zu Grunde liegenden Fall betreibt der Beklagte im Internet ein Musikdienst. Hierbei werden Tonaufnahmen im [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div id="tweetbutton139" class="tw_button" style="float:right;margin-left:10px;"><a href="http://twitter.com/share?url=http%3A%2F%2Fabmahnung-medienrecht.de%2F2009%2F03%2Furheberrechtswidriges-angebot-von-internet-musikdiensten-im-streaming-verfahren%2F&amp;text=Urheberrechtswidriges%20Angebot%20von%20Internet-Musikdiensten%20im%20Streaming-Verfahren&amp;related=&amp;lang=en&amp;count=none&amp;counturl=http%3A%2F%2Fabmahnung-medienrecht.de%2F2009%2F03%2Furheberrechtswidriges-angebot-von-internet-musikdiensten-im-streaming-verfahren%2F" class="twitter-share-button"  style="width:55px;height:22px;background:transparent url('http://abmahnung-medienrecht.de/wp-content/plugins/wp-tweet-button/tweetn.png') no-repeat  0 0;text-align:left;text-indent:-9999px;display:block;">Tweet</a></div><p>Das OLG Hamburg hat entschieden, dass dann eine Urheberrechtsverletzung vorliegt, wenn der Betreiber eines Internet-Musikdienst seinen Abonnenten die Möglichkeit eröffnet, das Musikprogramm nach eigenen Wünschen zusammenzustellen und im Streaming-Verfahren anzuhören. (Urt.  v. 11.2.2009 -  5 U 154/07).<span id="more-139"></span><br />
In dem Urteil zu Grunde liegenden Fall betreibt der Beklagte im Internet ein Musikdienst. Hierbei werden Tonaufnahmen im Streaming-Verfahren für Abonnenten hörbar. Der Abonnent kann sich das Musikprogramm nach eigenen Wünschen zusammenstellen. Die Musikwerke hierfür befanden sich auf der Seite des Beklagten. Der Kläger ist Rechteinhaber einiger Musikwerke, welche vom beklagten Musikdienst zur Verfügung gestellt wurden. Dies geschah jedoch ohne Zustimmung des Rechteinhabers, so dass dieser den Musikdienst abmahnte und zur Unterlassung aufforderte. Der Musikdienst weigerte sich, eine entsprechende Unterlassungserklärung abzugeben. Er berief sich darauf, dass es sich bei seinem Geschäftsmodell um eine urheberrechtliche zulässige Zweitverwertung handele. Ihm stünde durch die auf seinem Portal vorgenommene Verwertungshandlung sogar ein Beteiligungsanspruch gegen den Künstler nach §§ 86 i.V.m. 78 Abs. 2 UrhG zu. Dies sah das Oberlandesgericht Hamburg anders.<!--more--><br />
Das OLG Hamburg führte hierzu aus, dass der Internet-Musikdienst mit seinem Angebot die  streitgegenständlichen Musikwerke der Öffentlichkeit i.S.d. § 19a UrhG zugänglich gemacht habe, ohne die hierfür erforderliche Zustimmung des Rechtsinhabers einzuholen. Aus diesem Grunde stehe dem Rechtsinhaber der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu. Entgegen der Ansicht des Musikdienstes liege kein Fall der zulässigen Zweitverwertung i.S.d. § 24 UrhG vor, da sich die streitgegenständlichen Musikwerke nicht im Rahmen der freien Benutzung befänden. Eine freie Benutzung sei nur dann gegeben, wenn die Musikwerke dem Dienstanbieter  als reine Inspiration zu einer neuen persönlichen geistigen Schöpfung i.S.d. § 2 Abs. 2 UrhG gedient haben. Die vorliegend erstellten Musiksammlungen wiesen jedoch gegenüber den Musikwerken keinen Grad an Selbstständigkeit und Eigenart auf, so dass hier nicht von einem selbstständigen neuen Werk gesprochen werden könne.<br />
Schließlich verneinte das Oberlandesgericht auch die Berufung des Beklagten auf die Schutzschranke des § 44a UrhG. Hierbei handelt es sich um eine ausschließlich technisch bedingte Schrankenbestimmung, mit der etwa die Speicherung von Daten auf dem Rechner eines Access-Providers erfasst werden soll oder die Zwischenspeicherung von bereits aufgerufenen Netzinhalten auf dem Server eines Anbieters. Hier führte das Gericht an, dass die Tonaufnahmen entgegen § 44a UrhG nicht flüchtig oder begleitend, sondern zur dauerhaften Nutzung der Abonnenten des Musikdienstes gespeichert würden. Dies geschähe aus rein gewerblichen Motiven des Anbieters und nicht wie § 44a UrhG fordere: ohne wirtschaftliche Bedeutung.</p>
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