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	<title>S.O.S. - Hilfe bei Abmahnung wegen Filesharing &#187; Drittauskunftsanspruch</title>
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		<title>Auskunftsanspruchs: Gewerbliches Ausmaß i.S.d. § 101 Abs. 2 UrhG</title>
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		<pubDate>Mon, 10 Aug 2009 05:31:09 +0000</pubDate>
		<dc:creator>S.O.S. Hilfe bei Abmahnung wegen Filesharing</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelle Rechtsprechung]]></category>
		<category><![CDATA[Drittauskunftsanspruch]]></category>

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		<description><![CDATA[Das OLG Frankfurt hat mit Beschluss vom 12.05.2009 entschieden, dass das für den zivilrechtlichen Auskunftsanspruch gem. § 101 Abs. 9 UrhG erforderliche gewerbliche Ausmaß dann gegeben ist, wenn eine vollständige Film-DVD mit einer Laufzeit von 150 Minuten ein Vierteljahr nach Veröffentlichung im Internet öffentlich zugänglich gemacht wird.  (Az.: 11 W 21/09). In dem Beschluss zu [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div id="tweetbutton145" class="tw_button" style="float:right;margin-left:10px;"><a href="http://twitter.com/share?url=http%3A%2F%2Fabmahnung-medienrecht.de%2F2009%2F08%2Fauskunftsanspruchs-gewerbliches-ausmas-isd-%25c2%25a7-101-abs-2-urhg%2F&amp;text=Auskunftsanspruchs%3A%20Gewerbliches%20Ausma%C3%9F%20i.S.d.%20%C2%A7%20101%20Abs.%202%20UrhG&amp;related=&amp;lang=en&amp;count=none&amp;counturl=http%3A%2F%2Fabmahnung-medienrecht.de%2F2009%2F08%2Fauskunftsanspruchs-gewerbliches-ausmas-isd-%25c2%25a7-101-abs-2-urhg%2F" class="twitter-share-button"  style="width:55px;height:22px;background:transparent url('http://abmahnung-medienrecht.de/wp-content/plugins/wp-tweet-button/tweetn.png') no-repeat  0 0;text-align:left;text-indent:-9999px;display:block;">Tweet</a></div><p>Das OLG Frankfurt hat mit Beschluss vom 12.05.2009 entschieden, dass das für den zivilrechtlichen Auskunftsanspruch gem. § 101 Abs. 9 UrhG erforderliche gewerbliche Ausmaß dann gegeben ist, wenn eine vollständige Film-DVD mit einer Laufzeit von 150 Minuten ein Vierteljahr nach Veröffentlichung im Internet öffentlich zugänglich gemacht wird.  (Az.: 11 W 21/09).<span id="more-145"></span></p>
<p>In dem Beschluss zu Grunde liegendem Fall ist die Antragstellerin des zivilrechtlichen Auskunftsanspruchs Inhaberin der ausschließlichen Verwertungsrechte  der streitgegenständlichen Film-DVD. Der Antragsgegner ist ein Internetprovider. Die Antragsstellerin trägt vor, dass die vorliegende DVD von IP-Adressen, welche der Intenetprovider vergeben habe, in einer Internet-Tauschbörse angeboten worden sei. Daraufhin beantragte die Rechtsinhaberin gegenüber der Betroffenen Auskunft  über Namen und Anschrift der Nutzer, welche im Antrag bezeichneten Zeitpunkt die  aufgeführten IP-Adresse zugewiesen waren. Der Internetprovider legte hiergegen Beschwerde mit der Begründung ein, es läge keine Rechtsverletzung im gewerblichen Ausmaß vor, da „nur“ eine DVD betroffen sei. Hinzu komme, dass er Verkehrsdaten allein aufgrund der Speicherungsverpflichtung nach § 113a TKG gespeichert habe. Die Beschwerde hat zwar in der Sache Erfolg, jedoch wurde vorliegend eine Rechtsverletzung in gewerblichen Ausmaß  i.S.d. § 101 Abs. 2 UrhG angenommen.</p>
<p>Das OLG Frankfurt führte zur Begründung an, dass eine Rechtsverletzung in gewerblichen Ausmaß jedenfalls dann gegeben sei, wenn wie hier eine vollständige Film-DVD mit einer Laufzeit von 150 Minuten kurz nach deren Veröffentlichung im Internet öffentlich zugänglich gemacht wird. Dies entspräche auch dem Willen des Gesetzgebers. Da sich der Umfang der Rechtsverletzung bei den Internet-Tauschbörsen vor Erteilung des Auskunft nicht feststellen lasse, habe der Gesetzgeber klargestellt, dass sich das gewerbliche Ausmaß auch aus der Schwere der einzelnen Rechtsverletzung ergeben könne. Dies könne vor allem dann angenommen werde, wenn eine umfangreiche Datei in eine Internet-Tauschbörse zum kostenlosen Herunterladen eingestellt werde, da das Anbieten in einer Tauschbörse ermögliche die Verbreitung dieser Datei in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen ermögliche.</p>
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		<title>Zur örtlichen Zuständigkeit beim Auskunftsanspruch</title>
		<link>http://abmahnung-medienrecht.de/2009/01/zur-ortlichen-zustandigkeit-beim-auskunftsanspruch/</link>
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		<pubDate>Mon, 19 Jan 2009 12:52:06 +0000</pubDate>
		<dc:creator>S.O.S. Hilfe bei Abmahnung wegen Filesharing</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelle Rechtsprechung]]></category>
		<category><![CDATA[Drittauskunftsanspruch]]></category>
		<category><![CDATA[sofortige Beschwerde]]></category>

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		<description><![CDATA[Das OLG Düsseldorf  hat entschieden, dass das für die Geltendmachung des Drittauskunftsanspruchs nach § 101 UrhG das Gericht örtlich zuständig ist,  in dessen Bezirk die auskunftsverpflichtete juristische Personen ihren Sitz hat (Beschluss vom 8.1.2009 &#8211; I-20 W 130/08).           Nach § 101 Abs. 9 Satz 2 UrhG ist das Landgericht des [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div id="tweetbutton41" class="tw_button" style="float:right;margin-left:10px;"><a href="http://twitter.com/share?url=http%3A%2F%2Fabmahnung-medienrecht.de%2F2009%2F01%2Fzur-ortlichen-zustandigkeit-beim-auskunftsanspruch%2F&amp;text=Zur%20%C3%B6rtlichen%20Zust%C3%A4ndigkeit%20beim%20Auskunftsanspruch&amp;related=&amp;lang=en&amp;count=none&amp;counturl=http%3A%2F%2Fabmahnung-medienrecht.de%2F2009%2F01%2Fzur-ortlichen-zustandigkeit-beim-auskunftsanspruch%2F" class="twitter-share-button"  style="width:55px;height:22px;background:transparent url('http://abmahnung-medienrecht.de/wp-content/plugins/wp-tweet-button/tweetn.png') no-repeat  0 0;text-align:left;text-indent:-9999px;display:block;">Tweet</a></div><div class="subheader">Das OLG Düsseldorf  hat entschieden, dass das für die Geltendmachung des Drittauskunftsanspruchs nach § 101 UrhG das Gericht örtlich zuständig ist,  in dessen Bezirk die auskunftsverpflichtete juristische Personen ihren Sitz hat (Beschluss vom 8.1.2009 &#8211; I-20 W 130/08).<span id="more-41"></span></div>
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<p class="bodytext">Nach § 101 Abs. 9 Satz 2 UrhG ist das Landgericht des Bezirks zuständig, in dem der zur Auskunft Verpflichtete seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder seine Niederlassung hat.</p>
<p class="bodytext">In dem vom OLG Düsseldorf zu entscheidenen Fall hatte der Provider, der vom Rechteinhaber auf Auskunft in Anspruch genommen wurde, lediglich eine Zweigniederlassung in Düsseldorf. Der Hauptsitz des Provider lag in einer anderen Stadt.</p>
<p>Das OLG Düsseldorf ist der Auffassung, die Zuständikeitsnorm gäbe dem Auskunftsberechtigten kein Wahlrecht hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit. Die Norm sei so auszugelegen, dass allein bei juristischen Personen ausschließlich der Sitz maßgeblich für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit sei.</p>
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