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	<title>S.O.S. - Hilfe bei Abmahnung wegen Filesharing &#187; IP-Adresse</title>
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		<title>Zur Zulässigkeit des Erhebens von IP-Adressen auf Tauschbörsen</title>
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		<pubDate>Sun, 13 Feb 2011 11:07:38 +0000</pubDate>
		<dc:creator>S.O.S. Hilfe bei Abmahnung wegen Filesharing</dc:creator>
				<category><![CDATA[Politische Entwicklung]]></category>
		<category><![CDATA[Auskunftsanspruch]]></category>
		<category><![CDATA[Datenschutz]]></category>
		<category><![CDATA[IP-Adresse]]></category>

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		<description><![CDATA[&#8220;Woher wissen die denn, dass die Urheberrechtsverletzung von meinem Telefonanschluss aus begangen worden sein soll?&#8221; Wie kommen die denn an meine Daten &#8211; ist das überhaupt zulässig?&#8221; Diese Fragen werden uns in der Praxis täglich gestellt. Hier ein erster einführender beitrag zu den datschutzrechtlichen Aspekten im Zusammenhang mit Filesharing. Datenschutz &#8211; eine Frage von grundgesetzlicher [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div class="tw_button" style=";float:right;margin-left:10px;"><a href="http://twitter.com/share?url=http%3A%2F%2Fabmahnung-medienrecht.de%2F2011%2F02%2Fzur-zulassigkeit-des-erhebens-von-ip-adressen-auf-tauschborsen%2F&amp;text=Zur%20Zul%C3%A4ssigkeit%20des%20Erhebens%20von%20IP-Adressen%20auf%20Tauschb%C3%B6rsen&amp;related=&amp;lang=en&amp;count=none&amp;counturl=http%3A%2F%2Fabmahnung-medienrecht.de%2F2011%2F02%2Fzur-zulassigkeit-des-erhebens-von-ip-adressen-auf-tauschborsen%2F"  class="twitter-share-button" target="_blank" style="width:55px;height:22px;background:transparent url('http://abmahnung-medienrecht.de/wp-content/plugins/wp-tweet-button/tweetn.png') no-repeat  0 0;text-align:left;text-indent:-9999px;display:block;">Tweet</a></div><p>&#8220;Woher wissen die denn, dass die Urheberrechtsverletzung von meinem Telefonanschluss aus begangen worden sein soll?&#8221; Wie kommen die denn an meine Daten &#8211; ist das überhaupt zulässig?&#8221; Diese Fragen werden uns in der Praxis täglich gestellt. Hier ein erster einführender beitrag zu den datschutzrechtlichen Aspekten im Zusammenhang mit Filesharing. <span id="more-867"></span></p>
<p><span style="color: #800000;"><strong>Datenschutz &#8211; eine Frage von grundgesetzlicher Bedeutung</strong></span></p>
<p>&#8220;Unsere Daten müsst ihr raten!&#8221; - das war der Kampfruf der Datenschützer im Vorfeld der geplanten Volkszählung Anfang der 80er Jahre, das schließlich zum berühnten <a title="Volkszählungsurteils des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Dezember 1983" href="http://de.wikipedia.org/wiki/Volksz%C3%A4hlungsurteil" target="_blank">Volkszählungsurteils des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Dezember 1983</a> führte, mit dem festgestellt wurde, dass personenbezogene Daten als Ausfluss des im Verfassungsrang stehenden Allgemeinen Persönlichkeitsrechts grundgesetzlich geschützt sind. Das Recht auf sogenannte informationelle Selbstbestimmung war damit richtungsweisend für die im Nachgang zu dem Urteil ergangenen Gesetze zum Datenschutzgesetz. Seit dem gilt im Umgang mit Daten das sogenannte Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Das bedeutet, das Daten nur dann erhoben, verwertet, weitergeleitet werden dürfen, wenn die betroffene Person in die Verarbeitung eingewilligt hat oder aber ein Gesetz die Verarbeitung erlaubt. Dieser Grundsatz findet sich in <a title="§ 4 BDSG - Zulässigkeit der Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung" href="http://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_1990/__4.html" target="_blank">§ 4 BDSG</a>.</p>
<p><span style="color: #800000;"><strong>Woher haben die abmahnenden Kanzleien nun meine Daten?</strong></span></p>
<p>Tauschbörsen werden im Auftrag der Rechteverwerter mittlerweile sehr engmaschig von spezialisierten Recherchedienstleister überwacht. Diese Unternehmen speichern die IP-Adressen von Nutzern, die Tauschbörsen besuchen und sich dort urheberrechtlich geschützte Werke herunterladen und damit gleichzeitig auch wieder hochladen und damit – im Fachjargon – zum Download durch Dritte bereithalten. Um Beweise zu sichern, laden diese Unternehmen von dem betroffenen Internetanschluss dann einzelne Dateien herunter und dokumentieren dies durch Screenshots.</p>
<p>Die so ermittelten <a title="IP-Adressen" href="http://de.wikipedia.org/wiki/IP-Adresse" target="_blank">IP-Adressen</a> werden dann an die Rechteinhaber bzw. die Abmahnkanzleien weitergegeben. Diese haben dann zwar die IP-Adressen in der Hand – aber damit ist für sie noch nichts gewonnen. Wer hinter der IP-Adresse steckt, weiß zu diesem Zeitpunkt nur einer: der <a title="Internetprovider" href="http://de.wikipedia.org/wiki/Internetdienstanbieter" target="_blank">Internetprovider</a> des Nutzers (Telekom, 1und1, Vodafone, etc.). Die IP-Adresse ist eine Zahlenkombination, die der Provider dem Nutzer des Internetanschlusses für die Dauer der Nutzung des Internets zuweist. Also muss der Internetprovider den Rechteinhabern bzw. den abmahnenden Kanzleien mitteilen, wer sich hinter IP-Adresse verbirgt bzw. auf wen der Telefonanschluss angemeldet ist.</p>
<p><span style="color: #800000;"><strong>Dürfen die das?</strong></span></p>
<p>Und spätestens hier wird klar, dass das so einfach nicht geht, da es sich spätestens hier um personenbezogene Daten handelt. Diese Daten dürfen allerdings – wie oben festgestellt – nur mit Einwilligung des betroffenen Anschlussinhabers bzw. auf Grund eines gesetzlichen Erlaubnistatbestandes weitergegeben werden. Da der Anschlussinhaber vor Erhalt der Abmahnung in der Regel keine Anfrage vom Internetprovider erhalten hat, mit dem um Erlaubnis nach Weitergabe der Daten gebeten wurde bleibt nur noch das Gesetz – und hier ist unter Juristen bei der Rechtsanwendung im Einzelnen noch Einiges umstritten.</p>
<p><span style="color: #800000;"><strong>Das massenweise Einsammeln von IP-Adressen</strong></span></p>
<p>In der juristischen Fachliteratur wird teilweise vertreten, dass bereits das Einsammeln der IP-Adressen durch die Recherchedienstleister auf den Tauschbörsen als ein datenschutzrechtlich unzulässiger Vorgang zu bewerten ist. Insofern wir die Auffassung vertreten, dass es sich bei den IP-Adressen um personenbezogen Daten handele, in deren Erhebung durch den Recherchedientsleister der Anschlussinhaber nicht eingewilligt habe. In Betracht komme insofern noch die gesetzliche Erlaubnisnorm des § 29 BDSG, wonach eine Datenerhebung ohne Mitwirkung des Betroffenen zulässig ist, wenn der Geschäftszweck der erhebenden privaten Stelle (Recherchedienstleister) eine Datenerhebung ohne Mitwirkung des Betroffenen erforderlich macht. Unter diese Norm fallen die Einholung von Einwohnermeldeamtsauskünften bzw. die Beauftragung von Detekteien zur Durchsetzung von Ansprüchen. Es sei jedoch fraglich, ob diese Norm auch das softwaregestützte heimliche Erheben von Daten bei dem Anschlussinhaber selbst erlaube. Entscheidend sei insoweit, dass in jedem Einzelfall eine Abwägung zwischen dem Datenerhebungsinteresse und den schutzwürdigen Belangen des Betroffenen zu erfolgen habe. Die Praxis der Rechteinhaber, die IP-Adressen in einem automatisierten, softwaregestützten Verfahren zu erheben, genüge diesen Anforderungen allerdings bereits deshalb nicht, weil keine Einzelfallabwägung erfolge (Stefan Maaßen in der Zeitschrift MMR 2009, Seite 511, 513).</p>
<p><strong><span style="color: #800000;">IP-Adresse – personenbezogenes Datum?</span></strong></p>
<p>Das klingt im Sinne der betroffenen Anschlussinhaber zunächst mal sehr schön. Wäre nämlich das Erheben der IP-Adressen durch die Recherchedienstleister nach den geltenden Datenschutzgesetzen unzulässig, käme im zivilprozessualen Verfahren ein Beweisverwertungsgebot in Betracht. Die Ansprüche der Rechteinhaber wäre dann nicht mehr durchsetzbar.</p>
<p><span style="color: #800000;"><strong>Wasser in den Wein</strong></span></p>
<p>Einschränkend muss man dazu aber sagen, dass derzeit noch sehr umstritten ist, ab wann – oder besser gesagt – in welchen Händen die IP-Adresse ein personenbezogenes Datum darstellt bzw. zu einem solchen wird. Darüber wird unter Juristen derzeit noch gestritten. Um sich über die Ursache des Streit klar zu werden, muss man zunächst verstehen, was der Gesetzgeber unter einem personenbezogenen Datum versteht. Das steht in § 3 abs. 1 BDSG. Danach sind personenbezogene Daten „Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person“. Bei dem Streit geht es um den Begriff der „bestimmbaren Personen“, mit anderen Worten um die Frage, ob man über die IP-Adresse einen Bezug zu einer bestimmten Person herstellten kann. Die Antwort auf die Frage lautet: Ja, man kann – aber ohne Weiteres nicht jeder. Der Recherchedienstleister bzw. der Rechteinhaber oder die abmahnende Kanzlei kann nämlich ohne weiteren Aufwand keinen Bezug zu der betroffenen Person, dem Anschlussinhaber herstellen. Das kann nur der Provider, der dem Anschluss für die Dauer der Internetsitzung die IP-Adresse zu gewiesen hat.</p>
<p>Nun soll nach einer Ansicht schon die theoretische Möglichkeit der Herstellung eines Personenbezugs ausreichen, damit ein personenbezogenes Datum vorliegt – und zwar auch dann, wenn der Personenbezug nur unter Mitwirkung eines Dritten – in dem Fall des Providers – hergestellt werden könnte. Nach anderer Auffassung soll die Personenbeziehbarkeit dagegen anhand der Verhältnisse der jeweiligen verarbeitenden Stelle geprüft werden und die Kenntnisse und Fähigkeiten von Dritten in die Prüfung nicht mit einzubeziehen. Da aber die von den Recherchedienstleistern gespeicherten IP-Adressen und Zeitangaben ohne Weiteres keine Rückschlüsse auf eine Person zulassen, ist ein personenbezug nach dieser Auffassung nicht ohne Weiteres gegeben. Danach wäre das Einsammeln der IP-Adressen und Zeitangaben zulässig, weil über diese Daten – jedenfalls nicht ohne Weiteres – ein Personenbezug herzustellen ist.</p>
<p><span style="color: #800000;"><strong>Google vs. Datenschutzbehörden</strong></span></p>
<p>Welche Auffassung sich hier durchsetzen wird, wird sich vermutlich demnächst an anderer Stelle klären, die auf den ersten Blick erst mal gar nichts mit Filesharing zu tun hat, nämlich im Streit zwischen Google und der Hamburger Datenschutzbehörde. Hier geht es um das von Webseitenbetreibern von Google kostenlos zur Verfügung gestellte Tool <a title="Google Analytics" href="http://de.wikipedia.org/wiki/Google_Analytics" target="_blank">„Analytics“</a>, das eine <a title="Mehr zu den Hintergründen auf FAZ.NET" href="http://www.faz.net/s/Rub594835B672714A1DB1A121534F010EE1/Doc~E468477948C1549C5B3F109ADEE268E96~ATpl~Ecommon~Scontent.html" target="_blank">Analyse der Besucherströme auf Websites ermöglicht</a>. Der Chef der Hamburger Datenschutzbehörde<a title="Bericht auf FAZ.NET" href="http://www.faz.net/s/Rub594835B672714A1DB1A121534F010EE1/Doc~E3FCFE8EC3AF34FEC84F22338721DCF2D~ATpl~Ecommon~Scontent.html" target="_blank"> Johannes Caspar befürchtet, über Google Analytics sei es möglich, Profile von Internetsurfern mit ihren Interessen, Lebensgewohnheiten, Konsumverhalten und Präferenzen zu erstellen</a>. Da Nutzungsprofile nach den gesetzlichen Bestimmungen jedoch nur unter Verwendung von Pseudonymen angelegt werden dürften, die IP-Adresse jedoch kein solches Pseudonym darstelle, sondern ein Datum das Rückschlüsse auf die betroffene Person zulasse, sei die Verwendung datenschutzrechtlich unzulässig. Casper hat angekündigt, nun gegen Betreiber von Webseiten vorgehen zu wollen, die Google Analytics nutzen. Der Ausgang des Streit kann mit Spannung erwartet werden, da dies auch auf die Filesharing Fälle unmittelbar Auswirkungen hätte.</p>
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		<title>Filesharing: Keine Akteneinsicht wegen untransparenten Verfahrens bei Ermittlung der IP-Adresse</title>
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		<pubDate>Mon, 16 Mar 2009 06:35:18 +0000</pubDate>
		<dc:creator>S.O.S. Hilfe bei Abmahnung wegen Filesharing</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelle Rechtsprechung]]></category>
		<category><![CDATA[IP-Adresse]]></category>

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		<description><![CDATA[Das LG Köln hat mit Beschluss vom 25.09.2008 festgestellt, dass wegen des untransparenten Verfahrens bei der Ermittlung der IP-Adressen dem Rechteinhaber kein Anspruch auf Einsicht in die staatsanwaltliche Ermittlungsakte zukommt.Zuvor hatte die Rechteinhaberin, ein Verlagshaus, das unter anderem Hörbücher auf einem Internetportal anbietet, bei der Staatsanwaltschaft Köln Strafantrag gegen eine Vielzahl unbekannter Personen wegen unerlaubter [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div class="tw_button" style=";float:right;margin-left:10px;"><a href="http://twitter.com/share?url=http%3A%2F%2Fabmahnung-medienrecht.de%2F2009%2F03%2Ffilesharing-keine-akteneinsicht-wegen-untransparenten-verfahrens-bei-ermittlung-der-ip-adresse%2F&amp;text=Filesharing%3A%20Keine%20Akteneinsicht%20wegen%20untransparenten%20Verfahrens%20bei%20Ermittlung%20der%20IP-Adresse&amp;related=&amp;lang=en&amp;count=none&amp;counturl=http%3A%2F%2Fabmahnung-medienrecht.de%2F2009%2F03%2Ffilesharing-keine-akteneinsicht-wegen-untransparenten-verfahrens-bei-ermittlung-der-ip-adresse%2F"  class="twitter-share-button" target="_blank" style="width:55px;height:22px;background:transparent url('http://abmahnung-medienrecht.de/wp-content/plugins/wp-tweet-button/tweetn.png') no-repeat  0 0;text-align:left;text-indent:-9999px;display:block;">Tweet</a></div><div><span lang="DE">Das LG Köln hat mit Beschluss vom 25.09.2008 festgestellt, dass wegen des untransparenten Verfahrens bei der Ermittlung der IP-Adressen dem Rechteinhaber kein Anspruch auf Einsicht in die staatsanwaltliche Ermittlungsakte zukommt.<span id="more-73"></span></span><span lang="DE">Zuvor hatte die Rechteinhaberin, ein Verlagshaus, das unter anderem Hörbücher auf einem Internetportal anbietet, bei der Staatsanwaltschaft Köln Strafantrag gegen eine Vielzahl unbekannter Personen wegen unerlaubter Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke in sogenannten Tauschbörsen gestellt.</p>
<p>In der Anzeige waren Zugriffsdaten von Internetnutzern, nämlich der Provider, das P2P-Protokoll und die IP-Adresse sowie Angaben zur hochgeladenen Datei (File Name, File Hash, File Size) aufgeführt. Aus den Daten der „getauschten Dateien“ &#8211; dem Hashwert &#8211; schloss die Rechteinhaberin darauf, dass es sich um von ihr vermarktete Werke handelte.</p>
<p>Mit der Anzeige wollte die Rechteinhaberin erreichen, dass die Staatsanwaltschaft beim Provider klärt, von welchem konkreten Festnetzanschluss die IP-Adresse verwendet wurde. Nach Einsicht in die Ermittlungsakte wollte die Rechteinhaberin dann den Anschlussinhaber zivilrechtlich als „Störer“ abmahnen. Die Staatsanwaltschaft Köln nahm zwar die Ermittlungen auf und erhielt von der Telekom die Namen und Anschriften der Anschlussinhabern, stellte das Verfahren anschließend jedoch ein und gewährte der Rechteinhaberin keinen Akteneinsicht &#8211; zu Recht wie das Landgericht Köln entschied.</p>
<p>Das Gericht führte zur Begründung aus, dass die von der Rechteinhaberin in ihrer Antragsschrift mitgeteilten Tatsachen lediglich nur einen sehr vagen Anfangsverdacht gegen den zu ermittelnden Inhaber des Festnetzanschlusses begründeten. Das Gericht bemängelte insofern die wenig transparenten technischen Abläufe, die den Maßnahmen der Rechteinhaber zur Feststellung der Täter zugrunde liegen. Die Zuordnung konkreter Verstöße zu konkreten Personen sei schwierig und zeichne sich durch eine extrem unbefriedigende Intransparenz der Geschehensabläufe aus. Ausgangspunkt der Probleme sei die dynamische Vergabe der IP-Adressen. Dadurch, dass die IP-Adresse einer unüberschaubaren Vielzahl von Nutzern -jeweils vorübergehend &#8211; zugeordnet werde, hänge die genaue Zuordnung der IP-Adresse zu einem bestimmten Nutzer davon ab, den genauen Zeitpunkt der Einwahl ins System und die Dauer der Sitzung zuverlässig zu ermitteln.</p>
<p>In dem vom Gericht zu beurteilenden Fall sei jedoch nicht zu erkennen, auf welche Weise die Rechteinhaberin die Verbindung zwischen einer konkreten IP-Adresse, einen genauen Zeitpunkt und dem „Hashwert“ eines ihrer Werke hergestellt habe. In der Anzeige hatte es lediglich geheißen, die Rechteinhaberin habe diese Werte „in Erfahrung“ gebracht.</p>
<p>Diese Angabe werte das Gericht wörtlich als zu „dünn“ und es werde auch durch das rund 380 Seiten lange Konvolut von „Tatnachweisen“ nicht wesentlich aufgewertet.</p>
<p>Hinzu komme, dass der Anschlussinhaber auch bei fehlerfreier Ausspähung der IP-Adresse grundsätzlich nur als möglicher Täter in Betracht komme. Er könne aber keinesfalls allein durch den Zugriff „seiner“ IP-Adresse auf ein digitales Werk bereits überführt werden, da neben Mitnutzern innerhalb der Familie oder Wohngemeinschaft auch eine missbräuchliche Benutzung des Anschlusses/Rechners durch externe Dritte in Betracht komme.</p>
<div><span style="font-size: x-small;"><span style="font-size: x-small;"></p>
<div><span lang="EN"> </span></div>
<p></span></span></div>
<p></span><span style="font-size: x-small;"><span style="font-size: x-small;"><span lang="EN"> </p>
<p></span></span></span></div>
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