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	<title>S.O.S. - Hilfe bei Abmahnung wegen Filesharing &#187; Störerhaftung</title>
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		<title>Bundesverfassungsgericht hebt Urteil des OLG Köln wegen Filesharing auf</title>
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		<pubDate>Fri, 13 Apr 2012 19:47:21 +0000</pubDate>
		<dc:creator>S.O.S. Hilfe bei Abmahnung wegen Filesharing</dc:creator>
				<category><![CDATA[Uncategorized]]></category>
		<category><![CDATA[Abmahnung Filesharing]]></category>
		<category><![CDATA[Störerhaftung]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 21.03.2012 (Aktenzeichen 1 BvR 2365/11) ein Urteil des OLG Köln (22. Juli 2011 &#8211; 6 U 208/10), mit dem ein Anschlussinhaber wegen eines von dem Sohn seiner Lebensgefährtin begangenen Uploads von urheberrechtlich geschütztem Material über sogenannte Tauschbörsen auf Unterlassung verurteilt worden war, aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div id="tweetbutton1354" class="tw_button" style="float:right;margin-left:10px;"><a href="http://twitter.com/share?url=http%3A%2F%2Fabmahnung-medienrecht.de%2F2012%2F04%2Fbundesverfassungsericht-gebt-urteil-des-olg-koln-wegen-filesharing-auf%2F&amp;text=Bundesverfassungsgericht%20hebt%20Urteil%20des%20OLG%20K%C3%B6ln%20wegen%20Filesharing%20auf&amp;related=&amp;lang=en&amp;count=none&amp;counturl=http%3A%2F%2Fabmahnung-medienrecht.de%2F2012%2F04%2Fbundesverfassungsericht-gebt-urteil-des-olg-koln-wegen-filesharing-auf%2F" class="twitter-share-button"  style="width:55px;height:22px;background:transparent url('http://abmahnung-medienrecht.de/wp-content/plugins/wp-tweet-button/tweetn.png') no-repeat  0 0;text-align:left;text-indent:-9999px;display:block;">Tweet</a></div><p><span style="font-size: small;"><span style="font-family: Calibri;"><a href="http://abmahnung-medienrecht.de/wp-content/uploads/2012/04/Fotolia_8849224_XS.jpg"><img class="alignleft size-thumbnail wp-image-1355" title="Bundesverfassungsericht gebt Urteil des OLG Köln wegen Filesharing auf" src="http://abmahnung-medienrecht.de/wp-content/uploads/2012/04/Fotolia_8849224_XS-150x150.jpg" alt="" width="150" height="150" /></a>Das Bundesverfassungsgericht hat mit <a title="Bundesverfassungsgericht hebt Urteil des OLG Köln wegen Filesharings auf" href="http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20120321_1bvr236511.html">Beschluss vom 21.03.2012 (Aktenzeichen 1 BvR 2365/11) </a>ein Urteil des OLG Köln (22. Juli 2011 &#8211; 6 U 208/10), mit dem ein Anschlussinhaber wegen eines von dem Sohn seiner Lebensgefährtin begangenen Uploads von urheberrechtlich geschütztem Material über sogenannte Tauschbörsen auf Unterlassung verurteilt worden war, aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. Das Bundesverfassungsgericht sah dessen Rechte auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt, da das Oberlandesgericht Köln gegen das von ihm abgesetzte Urteil die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen hatte und das Urteil nicht erkennen ließ, aus welchen Gründen heraus dies geschah, obwohl die Zulassung zur Revision dem konkreten Fall nahe gelegen hätte, da sich diese Frage in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen könne und deshalb das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berühre; überdies weiche das Urteil des Oberlandesgericht Köln entscheidungserheblich von der Auffassung anderer Oberlandesgerichte ab.  Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung zwingend zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist. Die hier entscheidende Rechtsfrage, ob einen Internetanschlussinhaber Prüf- und Instruktionspflichten gegenüber sonstigen Nutzern des Anschlusses treffen, wird von den Oberlandesgerichten nicht einheitlich beantwortet. Während teilweise die Auffassung vertreten wird, dass eine Pflicht, die Benutzung seines Internetanschlusses zu überwachen oder gegebenenfalls zu verhindern, nur besteht, wenn der Anschlussinhaber konkrete Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Nutzung seines Anschlusses hat <a title="OLG Frankfurt - Keine störerhaftung bei Upload urheberrechtlichen geschützten Materials durch erwachsene Kinder" href="http://medien-internet-und-recht.de/pdf/VT_MIR_2008_009.pdf">(so das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 20. Dezember 2007 &#8211; 11 W 58/07)</a>, auf das sich der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts ausdrücklich bezieht), lässt das mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Urteil für das Entstehen einer Instruktions- und Überwachungspflicht grundsätzlich bereits die Überlassung des Anschlusses an einen Dritten, gleich welchen Alters, genügen. Der Bundesgerichtshof hat die Frage, ob und in welchem Umfang Prüfpflichten des Anschlussinhabers bestehen, für die hier relevante Konstellation noch nicht entschieden. Die vom Oberlandesgericht herangezogene „Sommer unseres Lebens“-Entscheidung des Bundesgerichtshofs beantwortet diese Frage nicht; sie betraf einen anderen Sachverhalt, nämlich die Frage, inwieweit ein WLAN-Anschluss gegen die Benutzung durch außenstehende Dritte gesichert werden muss.  </span></span></p>
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		<title>Keine Haftung von Foren- bzw. Plattformbetreiber wegen fehlender Prüfungspflicht</title>
		<link>http://abmahnung-medienrecht.de/2009/07/keine-haftung-von-foren-bzw-plattformbetreiber-wegen-fehlender-prufungspflicht/</link>
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		<pubDate>Sat, 04 Jul 2009 13:53:02 +0000</pubDate>
		<dc:creator>S.O.S. Hilfe bei Abmahnung wegen Filesharing</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelle Rechtsprechung]]></category>
		<category><![CDATA[Haftung]]></category>
		<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[Störerhaftung]]></category>

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		<description><![CDATA[Das OLG Zweibrücken hat mit Urteil vom 14.05.2009 entschieden, dass der Betreiber eines Internetforums nicht dazu verpflichtet ist, seine Internetplattform anlassunabhängig nach Urheberrechtsverletzungen zu durchsuchen. (Az. 4 U 139/08) 
Im vorliegenden Fall unterhält der Beklagte ein Internetforum. Dabei handelt es um eine sog. Community für Fotografieinteressierte. Auf dieser Plattform haben Liebhaber der Fotografie die Möglichkeit, Bilder hochzuladen. Diese werden sodann gespeichert und öffentlich zugänglich gemacht. Hierbei können die Werke von den anderen Nutzern kommentiert und betitelt werden. Der Kläger entdeckte zufällig bei Recherchen im Internet, dass sich eine eigene Fotografie auf dem Server des Beklagten befand, die jedermann zugänglich war. Daraufhin mahnte der Kläger ab, so dass das streitgegenständliche Foto vom Server gelöscht wurde. Nun fordert der Kläger, den Betreiber des Internetforums (Beklagte) in Störerhaftung zu nehmen. Dies jedoch ohne Erfolg. 

Das OLG Zweibrücken führte zur Begründung an, dass  im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für eine mögliche Störerhaftung aus § 7 I TMG i.V.m.  §§ 72 I, 19a UrhG sowie aus §§ 823 I, 1004 BGB nicht gegeben sind. Eine Haftung aus § 7 Abs. 1 TMG entfiele deshalb, da es hier an einem zu Eigen machen der angebotenen Information seitens des Forenbetreibers fehlt.  Auch eine Störerhaftung i.S.d. §§ 823 I, 1004 BGB greife nicht in der vorliegenden Konstellation, da der Forenbetreiber die Prüfungspflicht nicht verletzt hat, so das Oberlandesgericht. 
]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div id="tweetbutton128" class="tw_button" style="float:right;margin-left:10px;"><a href="http://twitter.com/share?url=http%3A%2F%2Fabmahnung-medienrecht.de%2F2009%2F07%2Fkeine-haftung-von-foren-bzw-plattformbetreiber-wegen-fehlender-prufungspflicht%2F&amp;text=Keine%20Haftung%20von%20Foren-%20bzw.%20Plattformbetreiber%20wegen%20fehlender%20Pr%C3%BCfungspflicht&amp;related=&amp;lang=en&amp;count=none&amp;counturl=http%3A%2F%2Fabmahnung-medienrecht.de%2F2009%2F07%2Fkeine-haftung-von-foren-bzw-plattformbetreiber-wegen-fehlender-prufungspflicht%2F" class="twitter-share-button"  style="width:55px;height:22px;background:transparent url('http://abmahnung-medienrecht.de/wp-content/plugins/wp-tweet-button/tweetn.png') no-repeat  0 0;text-align:left;text-indent:-9999px;display:block;">Tweet</a></div><p>Das OLG Zweibrücken hat mit Urteil vom 14.05.2009 entschieden, dass der Betreiber eines Internetforums nicht dazu verpflichtet ist, seine Internetplattform anlassunabhängig nach Urheberrechtsverletzungen zu durchsuchen. (Az. 4 U 139/08)<span id="more-128"></span><br />
Im vorliegenden Fall unterhält der Beklagte ein Internetforum. Dabei handelt es um eine sog. Community für Fotografieinteressierte. Auf dieser Plattform haben Liebhaber der Fotografie die Möglichkeit, Bilder hochzuladen. Diese werden sodann gespeichert und öffentlich zugänglich gemacht. Hierbei können die Werke von den anderen Nutzern kommentiert und betitelt werden. Der Kläger entdeckte zufällig bei Recherchen im Internet, dass sich eine eigene Fotografie auf dem Server des Beklagten befand, die jedermann zugänglich war. Daraufhin mahnte der Kläger ab, so dass das streitgegenständliche Foto vom Server gelöscht wurde. Nun fordert der Kläger, den Betreiber des Internetforums (Beklagte) in Störerhaftung zu nehmen. Dies jedoch ohne Erfolg.</p>
<p>Das OLG Zweibrücken führte zur Begründung an, dass  im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für eine mögliche Störerhaftung aus § 7 I TMG i.V.m.  §§ 72 I, 19a UrhG sowie aus §§ 823 I, 1004 BGB nicht gegeben sind. Eine Haftung aus § 7 Abs. 1 TMG entfiele deshalb, da es hier an einem zu Eigen machen der angebotenen Information seitens des Forenbetreibers fehlt.  Auch eine Störerhaftung i.S.d. §§ 823 I, 1004 BGB greife nicht in der vorliegenden Konstellation, da der Forenbetreiber die Prüfungspflicht nicht verletzt hat, so das Oberlandesgericht.</p>
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		<title>LG Köln: Eltern haften für Ihre Kinder</title>
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		<pubDate>Wed, 17 Jun 2009 08:16:24 +0000</pubDate>
		<dc:creator>S.O.S. Hilfe bei Abmahnung wegen Filesharing</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelle Rechtsprechung]]></category>
		<category><![CDATA[Haftung]]></category>
		<category><![CDATA[Filesharing]]></category>
		<category><![CDATA[Störerhaftung]]></category>

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		<description><![CDATA[Das LG Köln hat entschieden, dass die Eltern im Rahmen der sogenannten Störerhaftung für ihre Kinder haften, wenn diese illegal Musik mittels Filesharing-Software aus dem Internet herunterladen (LG Köln, Urt. v. 13.05.2009 – 28 O 889/08). Darüber hinaus hält das LG Köln die Eltern für verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren auch wirksame Maßnahmen zur Verhinderung von Rechtsverletzungen zu ergreifen.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div id="tweetbutton136" class="tw_button" style="float:right;margin-left:10px;"><a href="http://twitter.com/share?url=http%3A%2F%2Fabmahnung-medienrecht.de%2F2009%2F06%2Flg-koln-eltern-haften-fur-ihre-kinder%2F&amp;text=LG%20K%C3%B6ln%3A%20Eltern%20haften%20f%C3%BCr%20Ihre%20Kinder&amp;related=&amp;lang=en&amp;count=none&amp;counturl=http%3A%2F%2Fabmahnung-medienrecht.de%2F2009%2F06%2Flg-koln-eltern-haften-fur-ihre-kinder%2F" class="twitter-share-button"  style="width:55px;height:22px;background:transparent url('http://abmahnung-medienrecht.de/wp-content/plugins/wp-tweet-button/tweetn.png') no-repeat  0 0;text-align:left;text-indent:-9999px;display:block;">Tweet</a></div><p>Das LG Köln hat entschieden, dass die Eltern im Rahmen der sogenannten Störerhaftung für ihre Kinder haften, wenn diese illegal Musik mittels Filesharing-Software aus dem Internet herunterladen (LG Köln, Urt. v. 13.05.2009 – 28 O 889/08). Darüber hinaus hält das LG Köln die Eltern für verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren auch wirksame Maßnahmen zur Verhinderung von Rechtsverletzungen zu ergreifen.<span id="more-136"></span></p>
<p>Das Landgericht verurteilte die Eltern zur Übernahme der Abmahnkosten in Höhe von 5.832,40 EUR. Den Einwand der Anschlussinhaber, nicht sie selbst, sondern allenfalls deren Kinder seien verantwortlich für die Urheberrechtsverletzung, wollte das Gericht nicht gelten lassen, sondern begründete die Haftung der Eltern nach den Grundsätzen der Störerhaftung. Danach haftet jeder als Störer für eine Schutzrechtsverletzung, der &#8211; ohne selbst Täter oder Teilnehmer zu sein &#8211; in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat. Diese Voraussetzung sieht das LG Köln bereits dadurch als erfüllt, dass die Anschlussinhaber Mitgliedern deren Haushalts einen Computer und einen Internetzugang zur Verfügung stellten und ihnen dadurch die Teilnahme an der Musiktauschbörse ermöglichten.</p>
<p>Weitere Voraussetzung der Störerhaftung ist allerdings die Verletzung einer Prüfpflicht. Diese Prüfpflicht sah das LG Köln jedoch dadurch verletzt, dass niemand die Augen davor verschließen könne, dass das Überlassen eines Internetzugangs an Dritte, insbesondere an minderjährige Jugendliche, die nicht unwahrscheinliche Möglichkeit mit sich bringe, dass von diesen derartige Rechtsverletzungen begangen würden. Dieses Risiko löse Prüf- und Handlungspflichten desjenigen aus, der den Internetzugang ermöglicht, um der Möglichkeit solcher Rechtsverletzungen vorzubeugen.</p>
<p>Diesen seien die Eltern vorliegend nicht hinreichend nachgekommen. Sie hätten ihren Kindern nicht nur ausdrücklich untersagen müssen, Musik mittels Filesharing-Software aus dem Internet herunterzuladen, sondern darüber hinaus wirksame Maßnahmen zur Verhinderung der Rechtsverletzungen ergreifen müssen, wie z. B. die Einrichtung eines gesonderten Benutzerkontos mit eingeschränkter Rechteverwaltung für die Kinder.</p>
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