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	<title>S.O.S. - Hilfe bei Abmahnung wegen Filesharing &#187; Störerhaftung</title>
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		<title>Keine Haftung von Foren- bzw. Plattformbetreiber wegen fehlender Prüfungspflicht</title>
		<link>http://abmahnung-medienrecht.de/2009/07/keine-haftung-von-foren-bzw-plattformbetreiber-wegen-fehlender-prufungspflicht/</link>
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		<pubDate>Sat, 04 Jul 2009 13:53:02 +0000</pubDate>
		<dc:creator>S.O.S. Hilfe bei Abmahnung wegen Filesharing</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelle Rechtsprechung]]></category>
		<category><![CDATA[Haftung]]></category>
		<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[Störerhaftung]]></category>

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		<description><![CDATA[Das OLG Zweibrücken hat mit Urteil vom 14.05.2009 entschieden, dass der Betreiber eines Internetforums nicht dazu verpflichtet ist, seine Internetplattform anlassunabhängig nach Urheberrechtsverletzungen zu durchsuchen. (Az. 4 U 139/08) 
Im vorliegenden Fall unterhält der Beklagte ein Internetforum. Dabei handelt es um eine sog. Community für Fotografieinteressierte. Auf dieser Plattform haben Liebhaber der Fotografie die Möglichkeit, Bilder hochzuladen. Diese werden sodann gespeichert und öffentlich zugänglich gemacht. Hierbei können die Werke von den anderen Nutzern kommentiert und betitelt werden. Der Kläger entdeckte zufällig bei Recherchen im Internet, dass sich eine eigene Fotografie auf dem Server des Beklagten befand, die jedermann zugänglich war. Daraufhin mahnte der Kläger ab, so dass das streitgegenständliche Foto vom Server gelöscht wurde. Nun fordert der Kläger, den Betreiber des Internetforums (Beklagte) in Störerhaftung zu nehmen. Dies jedoch ohne Erfolg. 

Das OLG Zweibrücken führte zur Begründung an, dass  im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für eine mögliche Störerhaftung aus § 7 I TMG i.V.m.  §§ 72 I, 19a UrhG sowie aus §§ 823 I, 1004 BGB nicht gegeben sind. Eine Haftung aus § 7 Abs. 1 TMG entfiele deshalb, da es hier an einem zu Eigen machen der angebotenen Information seitens des Forenbetreibers fehlt.  Auch eine Störerhaftung i.S.d. §§ 823 I, 1004 BGB greife nicht in der vorliegenden Konstellation, da der Forenbetreiber die Prüfungspflicht nicht verletzt hat, so das Oberlandesgericht. 
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			<content:encoded><![CDATA[<p>Das OLG Zweibrücken hat mit Urteil vom 14.05.2009 entschieden, dass der Betreiber eines Internetforums nicht dazu verpflichtet ist, seine Internetplattform anlassunabhängig nach Urheberrechtsverletzungen zu durchsuchen. (Az. 4 U 139/08)<span id="more-128"></span><br />
Im vorliegenden Fall unterhält der Beklagte ein Internetforum. Dabei handelt es um eine sog. Community für Fotografieinteressierte. Auf dieser Plattform haben Liebhaber der Fotografie die Möglichkeit, Bilder hochzuladen. Diese werden sodann gespeichert und öffentlich zugänglich gemacht. Hierbei können die Werke von den anderen Nutzern kommentiert und betitelt werden. Der Kläger entdeckte zufällig bei Recherchen im Internet, dass sich eine eigene Fotografie auf dem Server des Beklagten befand, die jedermann zugänglich war. Daraufhin mahnte der Kläger ab, so dass das streitgegenständliche Foto vom Server gelöscht wurde. Nun fordert der Kläger, den Betreiber des Internetforums (Beklagte) in Störerhaftung zu nehmen. Dies jedoch ohne Erfolg.</p>
<p>Das OLG Zweibrücken führte zur Begründung an, dass  im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für eine mögliche Störerhaftung aus § 7 I TMG i.V.m.  §§ 72 I, 19a UrhG sowie aus §§ 823 I, 1004 BGB nicht gegeben sind. Eine Haftung aus § 7 Abs. 1 TMG entfiele deshalb, da es hier an einem zu Eigen machen der angebotenen Information seitens des Forenbetreibers fehlt.  Auch eine Störerhaftung i.S.d. §§ 823 I, 1004 BGB greife nicht in der vorliegenden Konstellation, da der Forenbetreiber die Prüfungspflicht nicht verletzt hat, so das Oberlandesgericht.</p>
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		<title>LG Köln: Eltern haften für Ihre Kinder</title>
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		<pubDate>Wed, 17 Jun 2009 08:16:24 +0000</pubDate>
		<dc:creator>S.O.S. Hilfe bei Abmahnung wegen Filesharing</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Filesharing]]></category>
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		<description><![CDATA[Das LG Köln hat entschieden, dass die Eltern im Rahmen der sogenannten Störerhaftung für ihre Kinder haften, wenn diese illegal Musik mittels Filesharing-Software aus dem Internet herunterladen (LG Köln, Urt. v. 13.05.2009 – 28 O 889/08). Darüber hinaus hält das LG Köln die Eltern für verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren auch wirksame Maßnahmen zur Verhinderung von Rechtsverletzungen zu ergreifen.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das LG Köln hat entschieden, dass die Eltern im Rahmen der sogenannten Störerhaftung für ihre Kinder haften, wenn diese illegal Musik mittels Filesharing-Software aus dem Internet herunterladen (LG Köln, Urt. v. 13.05.2009 – 28 O 889/08). Darüber hinaus hält das LG Köln die Eltern für verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren auch wirksame Maßnahmen zur Verhinderung von Rechtsverletzungen zu ergreifen.<span id="more-136"></span></p>
<p>Das Landgericht verurteilte die Eltern zur Übernahme der Abmahnkosten in Höhe von 5.832,40 EUR. Den Einwand der Anschlussinhaber, nicht sie selbst, sondern allenfalls deren Kinder seien verantwortlich für die Urheberrechtsverletzung, wollte das Gericht nicht gelten lassen, sondern begründete die Haftung der Eltern nach den Grundsätzen der Störerhaftung. Danach haftet jeder als Störer für eine Schutzrechtsverletzung, der &#8211; ohne selbst Täter oder Teilnehmer zu sein &#8211; in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat. Diese Voraussetzung sieht das LG Köln bereits dadurch als erfüllt, dass die Anschlussinhaber Mitgliedern deren Haushalts einen Computer und einen Internetzugang zur Verfügung stellten und ihnen dadurch die Teilnahme an der Musiktauschbörse ermöglichten.</p>
<p>Weitere Voraussetzung der Störerhaftung ist allerdings die Verletzung einer Prüfpflicht. Diese Prüfpflicht sah das LG Köln jedoch dadurch verletzt, dass niemand die Augen davor verschließen könne, dass das Überlassen eines Internetzugangs an Dritte, insbesondere an minderjährige Jugendliche, die nicht unwahrscheinliche Möglichkeit mit sich bringe, dass von diesen derartige Rechtsverletzungen begangen würden. Dieses Risiko löse Prüf- und Handlungspflichten desjenigen aus, der den Internetzugang ermöglicht, um der Möglichkeit solcher Rechtsverletzungen vorzubeugen.</p>
<p>Diesen seien die Eltern vorliegend nicht hinreichend nachgekommen. Sie hätten ihren Kindern nicht nur ausdrücklich untersagen müssen, Musik mittels Filesharing-Software aus dem Internet herunterzuladen, sondern darüber hinaus wirksame Maßnahmen zur Verhinderung der Rechtsverletzungen ergreifen müssen, wie z. B. die Einrichtung eines gesonderten Benutzerkontos mit eingeschränkter Rechteverwaltung für die Kinder.</p>
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