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	<title>S.O.S. - Hilfe bei Abmahnung wegen Filesharing &#187; Urheberrechtsverletzung</title>
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	<description>Rufen Sie uns gebührenfrei an: 0800 - 40 44 66 83</description>
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		<title>Sasse &amp; Partner mahnen im Auftrag der WVG Medien GmbH das Filmwerk „The Walking Dead – Staffel 2 Folge 1ab</title>
		<link>http://abmahnung-medienrecht.de/2012/02/sasse-partner-mahnen-im-auftrag-der-wvg-medien-gmbh-das-filmwerk-%e2%80%9ethe-walking-dead-staffel-2-folge-1ab/</link>
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		<pubDate>Fri, 03 Feb 2012 22:40:38 +0000</pubDate>
		<dc:creator>S.O.S. Hilfe bei Abmahnung wegen Filesharing</dc:creator>
				<category><![CDATA[Neues von der Abmahnfront]]></category>
		<category><![CDATA[Abmahnung Tauschbörsen]]></category>
		<category><![CDATA[Abmahnung wegen Filesharing]]></category>
		<category><![CDATA[Sasse & Partner]]></category>
		<category><![CDATA[Unterlassungserklärung]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrechtsverletzung]]></category>

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		<description><![CDATA[Derzeit versenden die in Hamburg und Berlin ansässigen Rechtsanwälte Sasse &#38; Partner im Auftrag der WVG Medien GmbH Abmahnungen wegen der angeblichen Verletzung von Urheberrechten an dem Filmwerk „The Walking Dead – Staffel 2 Folge 1“. Mit der Abmahnung werden Beseitigungs-, Unterlassungs-, Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche geltend gemacht. Der Empfänger der von der Kanzlei Sasse und [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div class="tw_button" style=";float:right;margin-left:10px;"><a href="http://twitter.com/share?url=http%3A%2F%2Fabmahnung-medienrecht.de%2F2012%2F02%2Fsasse-partner-mahnen-im-auftrag-der-wvg-medien-gmbh-das-filmwerk-%25e2%2580%259ethe-walking-dead-staffel-2-folge-1ab%2F&amp;text=Sasse%20%26%20Partner%20mahnen%20im%20Auftrag%20der%20WVG%20Medien%20GmbH%20das%20Filmwerk%20%E2%80%9EThe%20Walking%20Dead%20%E2%80%93%20Staffel%202%20Folge%201ab&amp;related=&amp;lang=en&amp;count=none&amp;counturl=http%3A%2F%2Fabmahnung-medienrecht.de%2F2012%2F02%2Fsasse-partner-mahnen-im-auftrag-der-wvg-medien-gmbh-das-filmwerk-%25e2%2580%259ethe-walking-dead-staffel-2-folge-1ab%2F"  class="twitter-share-button" target="_blank" style="width:55px;height:22px;background:transparent url('http://abmahnung-medienrecht.de/wp-content/plugins/wp-tweet-button/tweetn.png') no-repeat  0 0;text-align:left;text-indent:-9999px;display:block;">Tweet</a></div><p><a href="http://abmahnung-medienrecht.de/wp-content/uploads/2012/02/Fotolia_9420637_XS.jpg"><img class="alignleft size-thumbnail wp-image-1211" title="Sasse &amp; Partner mahnen im Auftrag der WVG Medien GmbH das Filmwerk „The Walking Dead – Staffel 2 Folge 1ab" src="http://abmahnung-medienrecht.de/wp-content/uploads/2012/02/Fotolia_9420637_XS-150x150.jpg" alt="" width="150" height="150" /></a>Derzeit versenden die in Hamburg und Berlin ansässigen Rechtsanwälte <a title="Kanzlei Sasse und Partner" href="http://www.sasse-partner.com/" target="_blank">Sasse &amp; Partner</a> im Auftrag der WVG Medien GmbH Abmahnungen wegen der angeblichen Verletzung von Urheberrechten an dem Filmwerk „The Walking Dead – Staffel 2 Folge 1“. Mit der Abmahnung werden Beseitigungs-, Unterlassungs-, Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche geltend gemacht. Der Empfänger der von der Kanzlei Sasse und Partner verfassten Abmahnung wird aufgefordert, innerhalb einer kurz bemessenen Frist eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, nach der sich der Empfänger der Abmahnung verpflichtet, es künftig zu unterlassen, das Filmwerk „The Walking Dead – Staffel 2 Folge 1“ im Internet öffentlich zugänglich zu machen.<span id="more-1210"></span></p>
<p><span style="color: #800000;"><strong>Unterlassungsanspruch, Zahlungsanspruch </strong></span></p>
<p>Dem Schreiben ist eine Unterlassungserklärung beigefügt, die die Kanzlei Sasse &amp; Partner von dem Abgemahnten verlangt, innerhalb einer sehr kurzen Frist unterschrieben zurückzusenden.</p>
<p>Weder die Schadensersatzansprüche noch die angeblich bei den gegnerischen Rechtsanwälten entstandenen Gebühren werden konkret beziffert. Es wird lediglich ein Angebot unterbreitet, nachdem für den Fall, dass der Abgemahnte innerhalb einer kurzen Frist bereit ist 800,00 EUR zu zahlen. Werde das Vergleichsangebot allerdings nicht angenommen, droht die Kanzlei damit, dass anderenfalls höhere <a title="Kosten Abmahnung Filesharing" href="http://abmahnung-medienrecht.de/was-darf-die-abmahnung-kosten/">Gebühren</a> entstehen werden. Hiervon sollte man sich jedoch nicht verunsichern lassen, da bereits fraglich ist, ob überhaupt Gebühren in dieser Höhe geschuldet sind.</p>
<p><span style="color: #800000;"><strong>Was ist zu tun?</strong></span></p>
<p>Auf keinen Fall den Kopf in den Sand stecken. Bitte beachten Sie die gesetzten Fristen. Sollten die abmahnenden Rechtsanwälte tatsächlich ihre Drohung war machen und nach Ablauf der gesetzten Frist vor Gericht ziehen, kann es schnell unnötig teuer werden. Das ist vermeidbar.</p>
<p><span style="color: #800000;"><strong>1.) Unterlassungserklärung</strong></span></p>
<p>Zunächst ist zu untersuchen, ob die Abgabe der Unterlassungserklärung überhaut geschuldet ist. Die ist nicht immer der Fall und ist von Einzelfall zu Einzelfall zu beurteilen. Auf keinen Fall aber sollte die von der Kanzlei Sasse &amp; Partner vorgefertigte Unterlassungserklärung abgegeben werden. Zum einen werden mit der uneingeschränkten Abgabe der Unterlassungserklärung auch die Kosten der Gegenseite anerkannt und müssen dann auch gezahlt werden. Zum anderen erscheint die fixe Vertragsstrafe zu hoch. Sofern die Unterlassungserklärung geschuldet ist, ist zu empfehlen eine modifizierte <a title="Unterlassungserklärung Filesharing" href="http://abmahnung-medienrecht.de/who-is-who">Unterlassungserklärung</a> innerhalb der gesetzten Frist abzugeben, um hier ein kostspieliges Verfahren zu vermeiden.</p>
<p><span style="color: #800000;"><strong>2.) Zahlen?</strong></span></p>
<p>Bei den geltend gemachten anwaltlichen Gebührenansprüche ist – anders als in dem Abmahnschreiben ausgeführt – grundsätzlich von der Anwendbarkeit der so genannten Gebührendeckelungsvorschrift des § 97 a Abs. 2 UrhG auszugehen, was einer <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;sid=ee09ce1c998a10753ebd43d44e40a1cf&amp;nr=51934&amp;linked=pm&amp;Blank=1" target="_blank">Pressemeldung des BGH vom 12.05.2010</a> zu entnehmen ist. Danach kann für eine urheberrechtliche Abmahnung, wenn es die erste dieser Art ist und unter bestimmten weiteren Voraussetzungen von dem Abgemahnten nicht mehr als 100,00 EUR für die anwaltliche Tätigkeit der abmahnenden Kanzlei verlangt werden. Auch die Schadensersatzansprüche sind als vollkommen übersetzt zu bezeichnen.</p>
<p>Andres als bei den Unterlassungs- und Aufwendungsersatzansprüchen ist für die Schadensersatzansprüche eine weitere Voraussetzung erforderlich: Verschulden. Dies liegt nicht in jedem Fall vorm insbesondere dann nicht, wenn ein anderer als der Anschlussinhaber die Rechtsverletzung begangen hat. Zudem erscheint der Schadensersatzanspruch zu pauschal erhoben, um durchsetzbar zu sein.</p>
<p><span style="color: #800000;">Sofern Sie in einem vergleichbaren Fall betroffen sind, rufen Sie uns gerne unter unserer gebührenfreien Hotline an – wir beraten sie gerne.</span></p>
<p><span style="color: #800000;">Tel: 0800 – 40 44 66 83</span></p>
<p><span style="color: #800000;">Erreichbar von 8:00 bis 21:00 Uhr.</span></p>
<p><span style="color: #800000;">Im Falle einer Abmahnung von den Rechtsanwälten Schulenberg &amp; Schenk wegen der Verletzung von Urheberrechten bieten wir folgenden Service:</span></p>
<ul>
<li><span style="color: #800000;">Wir eben eine kostenfreie telefonische Ersteinschätzung.</span></li>
<li><span style="color: #800000;">Auf Anfrage rufen wir gerne zurück – wir rufen dann an, wenn Sie Zeit haben,  Termine vor Ort sind nicht erforderlich, auf Anfrage aber auch möglich.</span></li>
<li><span style="color: #800000;">Wir reagieren unmittelbar nach Mandatserteilung und bearbeiten Ihren Fall  sofort und fristgerecht.</span></li>
<li><span style="color: #800000;">Die außergerichtliche Verteidigung erfolgt für einen festen Pauschalbetrag.</span></li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>OLG Köln: Zum gewerblichen Ausmaß einer Rechtsverletzung durch das Einstellen eines Films in eine Internettauschbörse:</title>
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		<pubDate>Thu, 02 Feb 2012 22:02:12 +0000</pubDate>
		<dc:creator>S.O.S. Hilfe bei Abmahnung wegen Filesharing</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelle Rechtsprechung]]></category>
		<category><![CDATA[Filesharing]]></category>
		<category><![CDATA[Internettauschbörse]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrechtsverletzung]]></category>

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		<description><![CDATA[Das OLG Köln hat entschieden, dass das öffentliche Zugänglichmachen einer urheberrechtlich geschützten Datei in einer sogenannten Internettauschbörse (sog. Filesharing) nicht ohne Hinzutreten weiterer Umstände als Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß angesehen werden kann. Soweit es nach den Umständen auf die Fortdauer der relevanten Verwertungsphase ankommt, endet diese bei Filmen im Zweifel nach sechs Monaten nach dem [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div class="tw_button" style=";float:right;margin-left:10px;"><a href="http://twitter.com/share?url=http%3A%2F%2Fabmahnung-medienrecht.de%2F2012%2F02%2Folg-koln-zum-gewerblichen-ausmas-einer-rechtsverletzung-durch-das-einstellen-eines-films-in-eine-internettauschborse%2F&amp;text=OLG%20K%C3%B6ln%3A%20Zum%20gewerblichen%20Ausma%C3%9F%20einer%20Rechtsverletzung%20durch%20das%20Einstellen%20eines%20Films%20in%20eine%20Internettauschb%C3%B6rse%3A&amp;related=&amp;lang=en&amp;count=none&amp;counturl=http%3A%2F%2Fabmahnung-medienrecht.de%2F2012%2F02%2Folg-koln-zum-gewerblichen-ausmas-einer-rechtsverletzung-durch-das-einstellen-eines-films-in-eine-internettauschborse%2F"  class="twitter-share-button" target="_blank" style="width:55px;height:22px;background:transparent url('http://abmahnung-medienrecht.de/wp-content/plugins/wp-tweet-button/tweetn.png') no-repeat  0 0;text-align:left;text-indent:-9999px;display:block;">Tweet</a></div><p><a href="http://abmahnung-medienrecht.de/wp-content/uploads/2012/02/Fotolia_8849224_XS.jpg"><img class="alignleft size-thumbnail wp-image-1206" title="OLG Köln: Zur relevanten Auswertungsphase eines über Tauschbörsen hochgeladenen Films" src="http://abmahnung-medienrecht.de/wp-content/uploads/2012/02/Fotolia_8849224_XS-150x150.jpg" alt="" width="150" height="150" /></a>Das OLG Köln hat entschieden, dass das öffentliche Zugänglichmachen einer urheberrechtlich geschützten Datei in einer sogenannten Internettauschbörse (sog. Filesharing) nicht ohne Hinzutreten weiterer Umstände als Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß angesehen werden kann. Soweit es nach den Umständen auf die Fortdauer der relevanten Verwertungsphase ankommt, endet diese bei Filmen im Zweifel nach sechs Monaten nach dem Vertriebsstart des Films über DVD.<span id="more-1205"></span></p>
<p>Der Beschluss erging in einem sogenannten Drittauskunftsverfahren, in dem der Telefonprovider auf Antrag des Rechteinhabers verpflichtet wird, die hinter der von ihm auf der jeweiligen Tauschbörsen ermittelten IP-Adresse stehenden Adressdaten des Anschlussinhabers herauszugeben. Voraussetzung des Auskunftsanspruchs ist jedoch u. a., dass die behauptete Rechtsverletzung in einem gewerblichen Ausmaß stattgefunden hat.</p>
<p>Den in dem Auskunftsverfahren von dem Rechteinhaber des auf der Internettauschbörse vermeintlich hochgeladenen Films gestellten Antrag lehnte das OLG Köln ab, da die relevante Auswertungsphase des Film, der über die Tauschbörse in das Internet eingestellt worden war, nach Ansicht des Gerichts bereits ausgelaufen war. Grundsätzlich könne zwar das Angebot eines einzelnen urheberrechtlich geschützten Werks im Internet in einer sog. Tauschbörse auch eine Rechtsverletzung in gewerblichen Ausmaß darstellen, da der Rechtsverletzer es nicht mehr in der Hand habe, in welchem Umfang das Werk weiter vervielfältigt werde. Der Gesetzgeber habe jedoch bewusst nicht jede Rechtsverletzung für einen Auskunftsanspruch genügen lassen, sondern nur besonders schwerwiegende Eingriffe in die Rechte des Urhebers als ausreichend angesehen. Damit sei sichergestellt, dass die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in die verfassungsrechtlich geschützten Rechte des Dritten, insbesondere das Fernmeldegeheimnis durch die Erteilung der Auskunft gewahrt sei.</p>
<p>Von einer besonders schweren Rechtsverletzung sei auszugehen, wenn eine hinreichend umfangreiche Datei innerhalb ihrer relevanten Verwertungsphase öffentlich zugänglich gemacht werde. Hinreichend umfangreich sei die Datei dann, wenn ein gesamtes Musikalbum oder ein Film angeboten werde. Unerheblich sei dabei, ob der Verletzte Rechte an dem gesamten Musikalbum habe oder nur an einem einzelnen Titel. Denn es genüge, wenn eine Rechtsverletzung gewerblichen Ausmaßes vorliege; nicht erforderlich sei es dagegen, dass der Antragsteller selbst in diesem Ausmaß in seinen Rechten verletzt sei.</p>
<p>Die Datei befinde sich in der relevanten Auswertungsphase, wenn sie vor oder unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Deutschland widerrechtlich im Internet öffentlich zugänglich gemacht werde, wie der der Rechtsinhaber in dieser Phase von Veröffentlichungen seines Werks durch Dritte besonders empfindlich betroffen sei. Den Zeitraum &#8216;unmittelbar nach‘ der Veröffentlichung bemisst der Senat für Werke der Unterhaltungsmusik dabei auf sechs Monate. Bei Hörbüchern, Hörspielen und ähnlichen nicht besonders aktualitätsbezogenen Werkgattungen hat der Senat dagegen längere Verwertungsphasen angenommen, ohne einen zeitlichen Rahmen zu benennen. Nach Ablauf dieser Frist bedürfe es besonderer Umstände, um ein Fortdauern der relevanten Verwertungsphase annehmen zu können. Bei einem Musikalbum sei von solchen Umständen dann auszugehen, wenn das Werk im Moment seines Uploads auf einer Internettauschbörse in den Top 50 der Charts gelistet sei.</p>
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		<item>
		<title>USA: Gesetzesentwurf gegen Urheberrechtsverletzungen vorgelegt</title>
		<link>http://abmahnung-medienrecht.de/2011/11/1138/</link>
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		<pubDate>Mon, 21 Nov 2011 15:45:03 +0000</pubDate>
		<dc:creator>S.O.S. Hilfe bei Abmahnung wegen Filesharing</dc:creator>
				<category><![CDATA[Politische Entwicklung]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrechtsverletzung]]></category>

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		<description><![CDATA[In den USA wird derzeit der Entwurf eines neuen Anti-Piraterie-Gesetzes, des »Stop Online Piracy Act« (SOPA), heiß diskutiert. Ziel des Gesetzes ist es gegen Internetseiten vorzugehen, Urheberrechte verletzten oder Urheberrechtsverletzungen ermöglichen oder fördern. Mit dem Gesetz soll die US-Generalanwaltschaft ermächtigt werden, Internet-Provider und Suchmaschinen ohne vorherige Anhörung zu dem Fall vor einem Gericht anzuordnen, Zugriffe [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div class="tw_button" style=";float:right;margin-left:10px;"><a href="http://twitter.com/share?url=http%3A%2F%2Fabmahnung-medienrecht.de%2F2011%2F11%2F1138%2F&amp;text=USA%3A%20Gesetzesentwurf%20gegen%20Urheberrechtsverletzungen%20vorgelegt&amp;related=&amp;lang=en&amp;count=none&amp;counturl=http%3A%2F%2Fabmahnung-medienrecht.de%2F2011%2F11%2F1138%2F"  class="twitter-share-button" target="_blank" style="width:55px;height:22px;background:transparent url('http://abmahnung-medienrecht.de/wp-content/plugins/wp-tweet-button/tweetn.png') no-repeat  0 0;text-align:left;text-indent:-9999px;display:block;">Tweet</a></div><p><a rel="attachment wp-att-1140" href="http://abmahnung-medienrecht.de/2011/11/1138/news-10/"><img class="alignleft size-thumbnail wp-image-1140" title="US-Gesetzesentwurf gegen Urheberrechtsverletzungen " src="http://abmahnung-medienrecht.de/wp-content/uploads/2011/11/Fotolia_8849224_XS5-150x150.jpg" alt="US-Gesetzesentwurf gegen Urheberrechtsverletzungen" width="150" height="150" /></a>In den USA wird derzeit der Entwurf eines neuen Anti-Piraterie-Gesetzes, des »Stop Online Piracy Act« (SOPA), heiß diskutiert. Ziel des Gesetzes ist es gegen Internetseiten vorzugehen, Urheberrechte verletzten oder Urheberrechtsverletzungen ermöglichen oder fördern. Mit dem Gesetz soll die US-Generalanwaltschaft ermächtigt werden, Internet-Provider und Suchmaschinen ohne vorherige Anhörung zu dem Fall vor einem Gericht anzuordnen, Zugriffe auf bestimmte Websites zu unterbinden, um Nutzer aus den USA daran zu hindern, auf illegale Inhalte auf Seiten außerhalb der USA zuzugreifen. Zudem soll es über den gleichen Weg möglich sein, Zahlungsdienstleister und Werbenetzwerke zu zwingen, Geschäftsbeziehungen zu vermeintlichen Piraterieseiten binnen fünf Tagen abzubrechen. Schließlich sieht der Gesetzesentwurf vor, Domains angeblicher Piraterieseiten zu beschlagnahmen.<span id="more-1138"></span></p>
<p>Für die Einleitung der vorstehend aufgeführten Maßnahmen sollen bereits Anhaltspunkte ausreichen, aus denen sich eine Begünstigung von Copyright-Verletzungen seitens der Webseitenbetreiber ergibt. Von den Maßnahmen sind auch Webseitenbetreiber betroffen, die Ihren Sitz nicht in den USA haben oder ihr Angebot nicht auf die USA ausrichten.</p>
<p>Die Befürworter des Gesetzesentwurfes rechtfertigen den Entwurf damit, dass US-Rechteinhaber anderenfalls keine Handhabe gegen ausländische Rechteinhaber hätten. Hier gegen werden erhebliche Bedenken geäußert: So weisen US-Rechtsprofessoren darauf hin, dass das Gesetz nicht nur gegen das Recht auf freie Meinungsäußerung (1st Amendment) verstoßen würde, sondern sich auch negative auf Innovation und Wettbewerb auswirken und die Vorreiterrolle der USA in Sachen Demokratie und Meinungsfreiheit untergraben würde.</p>
<p>Quellen:  <a title="US-Copyright-Cops greifen weltweit zu" href="http://www.spiegel.de/netzwelt/netzpolitik/0,1518,773495,00.html" target="_self">Spiegel Online</a>, <a title="Stop Online Piracy Act (SOPA) zur Bekämpfung von Urheberrechtsverletzungen stößt auf heftigen Widerstand " href="http://www.urheberrecht.org/news/4422/" target="_blank">Institut für Urheber- und Medienrecht</a></p>
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		</item>
		<item>
		<title>BGH: Keine Anwendbarkeit der Gebührendecklungsvorschrift auf vor dem 01.09.2008 erfolgte Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen</title>
		<link>http://abmahnung-medienrecht.de/2011/11/bgh-keine-anwendbarkeit-der-gebuhrendecklungsvorschrift-auf-vor-dem-01-09-2008-liegende-urheberrechtsverletzungen/</link>
		<comments>http://abmahnung-medienrecht.de/2011/11/bgh-keine-anwendbarkeit-der-gebuhrendecklungsvorschrift-auf-vor-dem-01-09-2008-liegende-urheberrechtsverletzungen/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 16 Nov 2011 07:51:45 +0000</pubDate>
		<dc:creator>S.O.S. Hilfe bei Abmahnung wegen Filesharing</dc:creator>
				<category><![CDATA[Abmahnkosten]]></category>
		<category><![CDATA[Aktuelle Rechtsprechung]]></category>
		<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[Kosten]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrechtsverletzung]]></category>

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		<description><![CDATA[Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 28. September 2011 entschieden, dass die Gebührendeckelungsvorschrift des § 97 a Abs. 2 UrhG, nach der der Rechteinhaber für die ihnen durch die Abmahnung einer urheberrechtlichen Verletzungshandlung entstehenden Kosten unter bestimmten Voraussetzungen nicht mehr als 100,00 EUR verlangen können, nicht auf Rechtsverletzungen anwendbar sind, die vor [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div class="tw_button" style=";float:right;margin-left:10px;"><a href="http://twitter.com/share?url=http%3A%2F%2Fabmahnung-medienrecht.de%2F2011%2F11%2Fbgh-keine-anwendbarkeit-der-gebuhrendecklungsvorschrift-auf-vor-dem-01-09-2008-liegende-urheberrechtsverletzungen%2F&amp;text=BGH%3A%20Keine%20Anwendbarkeit%20der%20Geb%C3%BChrendecklungsvorschrift%20auf%20vor%20dem%2001.09.2008%20erfolgte%20Abmahnungen%20wegen%20Urheberrechtsverletzungen&amp;related=&amp;lang=en&amp;count=none&amp;counturl=http%3A%2F%2Fabmahnung-medienrecht.de%2F2011%2F11%2Fbgh-keine-anwendbarkeit-der-gebuhrendecklungsvorschrift-auf-vor-dem-01-09-2008-liegende-urheberrechtsverletzungen%2F"  class="twitter-share-button" target="_blank" style="width:55px;height:22px;background:transparent url('http://abmahnung-medienrecht.de/wp-content/plugins/wp-tweet-button/tweetn.png') no-repeat  0 0;text-align:left;text-indent:-9999px;display:block;">Tweet</a></div><p><a rel="attachment wp-att-1094" href="http://abmahnung-medienrecht.de/2011/11/bgh-keine-anwendbarkeit-der-gebuhrendecklungsvorschrift-auf-vor-dem-01-09-2008-liegende-urheberrechtsverletzungen/news-7/"><img class="alignleft size-thumbnail wp-image-1094" title="BGH: Keine Anwendbarkeit des § 97 a Abs. 2 UrhG auf Urheberrechtsverltzungen vor dem 01.08.2008" src="http://abmahnung-medienrecht.de/wp-content/uploads/2011/11/Fotolia_8849224_XS2-150x150.jpg" alt="BGH: Keine Anwendbarkeit des § 97 a Abs. 2 UrhG auf Urheberrechtsverltzungen vor dem 01.08.2008" width="150" height="150" /></a>Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 28. September 2011 entschieden, dass die Gebührendeckelungsvorschrift des § 97 a Abs. 2 UrhG, nach der der Rechteinhaber für die ihnen durch die Abmahnung einer urheberrechtlichen Verletzungshandlung entstehenden Kosten unter bestimmten Voraussetzungen nicht mehr als 100,00 EUR verlangen können, nicht auf Rechtsverletzungen anwendbar sind, die vor dem 01. September 2008 begangen wurden, da die Vorschrift erst an diesem Tag in Kraft getreten ist. (Aktenzeichen: I ZR 145/10).<span id="more-1093"></span></p>
<p>Dem Urteil lag eine Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung aus dem November 2007 zu Grunde. Der Beklagte gab eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Er weigerte sich jedoch, die Kosten der Abmahnung, die sich auf 859,80 EUR beliefen, auszugleichen.</p>
<p>Das Amtsgericht hat der Klage nur in Höhe eines Betrages von 100 € stattgegeben. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Das Berufungsgericht war insofern der Auffassung, der Anspruch auf Kostenerstattung sei gemäß § 97a Abs. 2 UrhG der Höhe nach auf 100,00 EUR beschränkt, da es sich um eine erstmalige Abmahnung in einem einfach gelagerten Fall mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs handele. Der BGH hob das Urteil jedoch auf, da die Vorschrift des § 97 a UrhG nicht zur Anwendung kommen könne. Diese sei zum Zeitpunkt der Abmahnung – dies sei der insofern der entscheidende Zeitpunkt – noch nicht in Kraft gewesen.</p>
<p>Eine Entscheidung über die in der Praxis in Streit stehenden Anwendungsvoraussetzungen der Gebührendeckelungsvorschrift, insbesondere über die Frage, wann eine noch unerhebliche Rechtsverletzung im Sinne des § 97 a Abs. 2 UrhG vorliegt, ist damit noch nicht gefallen – diese steht nach wie vor aus.</p>
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		<item>
		<title>Kanzlei Waldorf Frommer mahnt im Auftrage von Warner Bros. Entertainment GmbH den Film &#8220;Zweiohrküken&#8221; ab</title>
		<link>http://abmahnung-medienrecht.de/2010/11/kanzlei-waldorf-frommer-mahnt-im-auftrage-von-warner-bros-entertainment-gmbh-zweiohrkuken/</link>
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		<pubDate>Wed, 10 Nov 2010 18:40:26 +0000</pubDate>
		<dc:creator>S.O.S. Hilfe bei Abmahnung wegen Filesharing</dc:creator>
				<category><![CDATA[Neues von der Abmahnfront]]></category>
		<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[Gebührendeckelungsvorschrift]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrechtsverletzung]]></category>
		<category><![CDATA[Waldorf Frommer]]></category>

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		<description><![CDATA[Aktuell mahnt die Kanzlei Waldorf Frommer aus München im Auftrage von Warner Bros. Entertainment GmbH den Film „Zweiohrküken“ ab. Mit der Abmahnung werden Beseitigungs-, Unterlassungs-, Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche geltend gemacht. Der Empfänger der Abmahnung wird aufgefordert, innerhalb einer kurz bemessenen Frist die angebliche Rechtsverletzung zu beseitigen und künftig zu unterlassen. Unterlassungsanspruch, Zahlungsansprüche Dem Schreiben ist [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div class="tw_button" style=";float:right;margin-left:10px;"><a href="http://twitter.com/share?url=http%3A%2F%2Fabmahnung-medienrecht.de%2F2010%2F11%2Fkanzlei-waldorf-frommer-mahnt-im-auftrage-von-warner-bros-entertainment-gmbh-zweiohrkuken%2F&amp;text=%20Kanzlei%20Waldorf%20Frommer%20mahnt%20im%20Auftrage%20von%20Warner%20Bros.%20Entertainment%20GmbH%20den%20Film%20%22Zweiohrk%C3%BCken%22%20ab&amp;related=&amp;lang=en&amp;count=none&amp;counturl=http%3A%2F%2Fabmahnung-medienrecht.de%2F2010%2F11%2Fkanzlei-waldorf-frommer-mahnt-im-auftrage-von-warner-bros-entertainment-gmbh-zweiohrkuken%2F"  class="twitter-share-button" target="_blank" style="width:55px;height:22px;background:transparent url('http://abmahnung-medienrecht.de/wp-content/plugins/wp-tweet-button/tweetn.png') no-repeat  0 0;text-align:left;text-indent:-9999px;display:block;">Tweet</a></div><div class="mceTemp">
<div id="attachment_616" class="wp-caption alignleft" style="width: 172px"><a href="http://abmahnung-medienrecht.de/wp-content/uploads/2010/11/Abmahnung-22.jpg"><img class="size-full wp-image-616 " title="Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung durch Waldorf Frommer" src="http://abmahnung-medienrecht.de/wp-content/uploads/2010/11/Abmahnung-22.jpg" alt="Abmahnung Waldorf Frommer" width="162" height="132" /></a><p class="wp-caption-text">Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung durch Waldorf Frommer</p></div>
<p>Aktuell mahnt die Kanzlei Waldorf Frommer aus München im Auftrage von Warner Bros. Entertainment GmbH den Film „Zweiohrküken“ ab. Mit der Abmahnung werden Beseitigungs-, Unterlassungs-, Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche geltend gemacht. Der Empfänger der <a title="Abmahnung Filesharing - Wir helfen Ihnen!" href="http://abmahnung-medienrecht.de/about">Abmahnung</a> wird aufgefordert, innerhalb einer kurz bemessenen Frist die angebliche Rechtsverletzung zu beseitigen und künftig zu unterlassen.<span id="more-590"></span></p>
</div>
<p><span style="color: #800000;"><strong>Unterlassungsanspruch, Zahlungsansprüche</strong><strong> </strong></span></p>
<p>Dem Schreiben ist eine <a title="Filesharing Unterlassungserklärung - was ist das?" href="http://abmahnung-medienrecht.de/who-is-who">Unterlassungserklärung</a> beigefügt, die die Kanzlei Waldorf Frommer von dem Abgemahnten verlangt, innerhalb einer sehr kurzen Frist unterschrieben zurückzusenden.</p>
<p>Der anwaltliche Kostenerstattungsanspruch wird auf 651,80 EUR beziffert. Für den Fall, dass man die Unterlassungserklärung wie vorformuliert unterschreibt, wird ein „ermäßigter“ Gebührensatz in Höhe von 506,00 EUR angeboten.</p>
<p>Zudem wird ein der Warner Bros. Entertainment GmbH angeblich zustehender Schadensersatzanspruch geltend gemacht. Wie bei diesen Abmahnungen nicht unüblich wird der Schadensersatzanspruch dagegen nicht konkret beziffert, sondern ein pauschaler Betrag in Höhe von 450,00 EUR verlangt.</p>
<p>Zum Abgleich der Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche bietet die Kanzlei Waldorf Rechtsanwälte im Namen ihrer Mandantin einen Betrag in Höhe von 956,00 EUR an und verlangt die Zahlung zur Vermeidung gerichtlicher Schritte binnen einer Frist von 14 Tagen.</p>
<p><strong><span style="color: #800000;">Was ist zu tun?</span></strong></p>
<p>Auf keinen Fall den Kopf in den Sand stecken.</p>
<p><strong><span style="color: #800000;">1.) Unterlassungserklärung</span></strong></p>
<p>Zunächst ist zu untersuchen, ob die Abgabe der Unterlassungserklärung überhaut geschuldet ist. Die ist nicht immer der Fall und ist von Einzelfall zu Einzelfall zu beurteilen. Auf keinen Fall aber sollte die von der Kanzlei Waldorf Frommer vorgefertigte Unterlassungserklärung abgegeben werden, da sich die von der Kanzlei Waldorf Frommer vorformulierte Unterlassungserklärung pauschal auf sämtliche urheberrechtlich geschützten Werke der Warner Bros. Entertainment GmbH bezieht und dies nicht in jedem Fall für den Abgemahnten rechtlich vorteilhaft sein kann. . Sofern die Unterlassungserklärung geschuldet ist, ist zu empfehlen eine modifizierte Unterlassungserklärung innerhalb der gesetzten Frist abzugeben, um hier ein kostspieliges Verfahren zu vermeiden,</p>
<p>Wir raten zur Vorsicht bei der Abgabe der der Abmahnung beigefügten und vorformulierten Unterlassungserklärung. Diese sollte auf keinen Fall unterzeichnet werden, ohne zuvor anwaltlichen Rat einzuholen.</p>
<p><strong><span style="color: #800000;">2.) Zahlen?</span></strong></p>
<p>Bei den geltend gemachten anwaltlichen Gebührenansprüche ist – anders als in dem Abmahnschreiben ausgeführt – grundsätzlich von der Anwendbarkeit der so genannten Gebührendeckelungsvorschrift des § 97 a Abs. 2 UrhG auszugehen, was einer <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;sid=ee09ce1c998a10753ebd43d44e40a1cf&amp;nr=51934&amp;linked=pm&amp;Blank=1" target="_blank">Pressemeldung des BGH vom 12.05.2010</a> zu entnehmen ist. Danach kann für eine urheberrechtliche Abmahnung, wenn es die erste dieser Art ist und unter bestimmten weiteren Voraussetzungen von dem Abgemahnten nicht mehr als 100,00 EUR für die anwaltliche Tätigkeit der abmahnenden Kanzlei verlangt werden. Auch die Schadensersatzansprüche sind als vollkommen übersetzt zu bezeichnen.</p>
<p>Andres als bei den Unterlassungs- und Aufwendungsersatzansprüchen ist für die Schadensersatzansprüche eine weitere Voraussetzung erforderlich: Verschulden. Dies liegt nicht in jedem Fall vorm insbesondere dann nicht, wenn ein anderer als der Anschlussinhaber die Rechtsverletzung begangen hat. Zudem erscheint der Schadensersatzanspruch zu pauschal erhoben, um durchsetzbar zu sein.</p>
<p><span style="color: #800000;">Sofern Sie in einem vergleichbaren Fall betroffen sind, rufen Sie uns gerne unter unserer gebührenfreien Hotline an – wir beraten sie gerne.</span></p>
<p><span style="color: #800000;"> Tel: 0800 – 40 44 66 83</span></p>
<p><span style="color: #800000;">Erreichbar von 8:00 bis 21:00 Uhr.</span></p>
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		<item>
		<title>Amtsgericht Aachen: Rechtsanwaltskosten bei Abmahnung sind aus einem Streitwert von 3.000,00 EUR zu bestimmen</title>
		<link>http://abmahnung-medienrecht.de/2010/11/amtsgericht-aachen-rechtsanwaltskosten-bei-abmahnung-sind-aus-einem-streitwert-von-3-00000-eur-zu-bestimmen/</link>
		<comments>http://abmahnung-medienrecht.de/2010/11/amtsgericht-aachen-rechtsanwaltskosten-bei-abmahnung-sind-aus-einem-streitwert-von-3-00000-eur-zu-bestimmen/#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 08 Nov 2010 08:55:34 +0000</pubDate>
		<dc:creator>S.O.S. Hilfe bei Abmahnung wegen Filesharing</dc:creator>
				<category><![CDATA[Abmahnkosten]]></category>
		<category><![CDATA[Aktuelle Rechtsprechung]]></category>
		<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[Anwaltskosten]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrechtsverletzung]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Amtsgericht Aachen hat mit einem im Juli verkündeten Urteil (Az.: 115 C 77/10) entschieden, dass ein Rechtsanwalt, der mit der Verteidigung eines Abgemahnten beauftragt ist, lediglich aus einem Gegenstandswert in Höhe von 3.000,00 EUR abrechnen darf und setzte die dem Rechtsanwalt zustehenden Gebühren auf 316,18 EUR herab. Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde: [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div class="tw_button" style=";float:right;margin-left:10px;"><a href="http://twitter.com/share?url=http%3A%2F%2Fabmahnung-medienrecht.de%2F2010%2F11%2Famtsgericht-aachen-rechtsanwaltskosten-bei-abmahnung-sind-aus-einem-streitwert-von-3-00000-eur-zu-bestimmen%2F&amp;text=Amtsgericht%20Aachen%3A%20Rechtsanwaltskosten%20bei%20Abmahnung%20sind%20aus%20einem%20Streitwert%20von%203.000%2C00%20EUR%20zu%20bestimmen&amp;related=&amp;lang=en&amp;count=none&amp;counturl=http%3A%2F%2Fabmahnung-medienrecht.de%2F2010%2F11%2Famtsgericht-aachen-rechtsanwaltskosten-bei-abmahnung-sind-aus-einem-streitwert-von-3-00000-eur-zu-bestimmen%2F"  class="twitter-share-button" target="_blank" style="width:55px;height:22px;background:transparent url('http://abmahnung-medienrecht.de/wp-content/plugins/wp-tweet-button/tweetn.png') no-repeat  0 0;text-align:left;text-indent:-9999px;display:block;">Tweet</a></div><p>Das Amtsgericht Aachen hat mit einem im Juli verkündeten Urteil (Az.: 115 C 77/10) entschieden, dass ein Rechtsanwalt, der mit der Verteidigung eines Abgemahnten beauftragt ist, lediglich aus einem Gegenstandswert in Höhe von 3.000,00 EUR abrechnen darf und setzte die dem Rechtsanwalt zustehenden Gebühren auf 316,18 EUR herab. <span id="more-595"></span></p>
<p>Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Beklagte hatte zwei <a title="Abmahnung wegen Filesharing - Erfahren Sie hier, was Sie tun können" href="http://abmahnung-medienrecht.de/about/">Abmahnungen</a> erhalten und suchte bei dem klagenden Rechtsanwalt Rat. Dieser vertrat den Abgemahnten und rechnete dann jedoch einmal aus einem Gegenstandswert in Höhe von 10.000,00 EUR und bei der zweiten Abmahnung aus einem Gegenstandswert in Höhe von 50.000,00 EUR ab. Die Kostennoten beliefen sich auf 886,19 EUR bzw. 1.641,96 EUR. Der Abgemahnte fand die Gebührenrechnungen überzogen – zu Recht, wie das Amtsgericht Aachen entschied. Es kürzte die jeweiligen Gegenstandswerte deutlich auf jeweils 3.000,00 EUR und sprach dem Rechtsanwalt jeweils 316,18 EUR zu.</p>
<p>Der Rechtsanwalt hatte argumentiert, seiner Tätigkeit seien die in der Abmahnung genannten Gegenstandswerte zu Grunde zu legen. Diese haben sich eben auf 10.000,00 EUR bzw. 50.000,00 EUR belaufen. Dem wiedersprach das Amtsgericht Aachen:</p>
<p>Im Verhältnis zum Abgemahnten zu dem von ihm vertretenen Rechtsanwalt sei nicht der in der Abmahnung angegebene Wert, sondern der tatsächliche Wert des rechtlich verfolgten Interesses maßgeblich. Da sich anwaltliche Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 1 RVG auf das Bestehen/Nichtbestehen eines Rechtsanspruchs oder zumindest eines rechtlichen Verhältnisses beziehe, betreffe der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit die Rechte oder Rechtsverhältnisse des Auftraggebers, die dieser durchzusetzen oder abzuwehren gedenke. Dabei sei in nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nach billigem Ermessen zu bestimmen. Die Abmahnung diene dem Ziel, ein weiteres Anbieten von Musiktiteln im Internet zum Download zu verhindern. Das Interesse des Abgemahnten sei es, diesen Anspruch abzuwehren. Dieses Interesse sei nicht in mathematischer Abhängigkeit von der Anzahl der in das Netz gestellten Titel zu bemessen. Vielmehr seien hier die Gesamtumstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Gleichwohl seien der Umfang und das Ausmaß der streitigen Rechtsverletzung sowie der mögliche Schaden, der bei einer Fortsetzung der Teilnahme an der Tauschbörse durch erneutes Einstellen von Titeln in nicht vorherzusehender Anzahl droht, zu berücksichtigen.</p>
<p>Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze und des Weiteren der durch das Oberlandesgericht Köln dargestellten Kriterien bemaß das Amtsgericht Aachen bei einem aktuellen Musikalbum mit 12 Titeln den Gegenstandswert auf 3.000,00 EUR. Dabei, so das Amtsgericht Aachen weiter, sei auch berücksichtigt, dass die Zahl der öffentlich zugänglich gemachten Titel deutlich unterhalb der durch das Oberlandesgericht Köln (OLG Köln, Urteil vom 23.12.2009, Aktenzeichen: 6 U 101/09, I-6 U 101/09) und das Landgericht Köln (LG Köln, Urteil vom 27.01.2010, Aktenzeichen: 28 O 241/09 – zitiert nach Juris) zu beurteilenden Mengen lag. Das Oberlandesgericht Köln setzte für die Onlinestellung von 964 Musikdateien im Einzelfall einen Streitwert von 200.000,00 EUR an. Das Landgericht Köln setzte für 543 Titel einen Streitwert in Höhe von 160.000,00 EUR an. Bei 12 Titeln sei daher von einem Streitwert in Höhe von 3. 000 € auszugehen.</p>
<p><span style="color: #800000;">Fazit:</span></p>
<p>Die Begründung des Urteils orientiert sich an dem gewünschten und aus unserer Sicht wünschenswerten Ergebnis. Das Gericht mochte offenbar nicht einsehen, dass Abgemahnte, die sich nach Erhalt einer Abmahnung ratsuchend an einen Anwalt wenden, hier mit einer weiteren unangenehmen Überraschung, nämlich aus Sicht des Amtsgericht Aachen deutlich überzogenen Gebührennote des eigenen Anwalts konfrontiert sehen. Allerdings ist davor zu warnen, das Urteil des Amtsgerichts Aachen als grundsätzliche Entscheidungen im Sinne von Gegenstandswerten bei Abmahnungen wegen Filesharings zu sehen, da es hier zwischenzeitlich eine Vielzahl obergerichtlichen Urteilen gibt, die die Streitwerte zwischen 10.000,00 EUR und 100.000,00 EUR festsetzen. Das Amtsgericht Aachen hat sich eine dieser Entscheidungen herausgepickt und in einer schienbar bestechenden Logik den Streitwert für die dem Fall zu Grunde liegenden Abmahnungen auf 3.000,00 EUR herunter gerechnet.</p>
<p>Wenn Sie abgemahnt worden sind und einen Anwalt mit Ihrer Vertretung beauftragen möchten, sollten Sie daher dringend darauf achten, vor der Beauftragung nach den konkreten <a title="Wieviel darf eine Abmahnung wegen Filesharing kosten?" href="http://abmahnung-medienrecht.de/was-darf-die-abmahnung-kosten/">Kosten</a> zu fragen. Fragen Sie ruhig auch zwei oder drei Mal nach. Geben Sie sich auf keinen Fall mit einer Antwort zufrieden, die im Ungefähren bleibt oder aber nur den Gegenstandswert benennt.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Sasse &amp; Partner mahnen im Auftrag der Splendid Film GmbH das Filmwerk „The Expendables“ ab</title>
		<link>http://abmahnung-medienrecht.de/2010/11/sasse-partner-mahnen-im-auftrag-der-splendid-film-gmbh-das-filmwerk-%e2%80%9ethe-expendables%e2%80%9c-ab/</link>
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		<pubDate>Tue, 02 Nov 2010 14:04:01 +0000</pubDate>
		<dc:creator>S.O.S. Hilfe bei Abmahnung wegen Filesharing</dc:creator>
				<category><![CDATA[Uncategorized]]></category>
		<category><![CDATA[Filesharing]]></category>
		<category><![CDATA[Kosten Abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[Sasse & Partner]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrechtsverletzung]]></category>

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		<description><![CDATA[Derzeit versenden die in Hamburger und Berlin ansässigen Rechtsanwälte Sasse &#38; Partner im Auftrag der Splendid Film GmbH Abmahnungen wegen der Verletzung der Urheberrechte an dem Filmwerk „The Expendables“. Unterlassungsanspruch, Zahlungsanspruch Dem Schreiben ist eine Unterlassungserklärung beigefügt, die die Kanzlei Sasse &#38; Partner von dem Abgemahnten verlangt, innerhalb einer sehr kurzen Frist unterschrieben zurückzusenden. Weder [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div class="tw_button" style=";float:right;margin-left:10px;"><a href="http://twitter.com/share?url=http%3A%2F%2Fabmahnung-medienrecht.de%2F2010%2F11%2Fsasse-partner-mahnen-im-auftrag-der-splendid-film-gmbh-das-filmwerk-%25e2%2580%259ethe-expendables%25e2%2580%259c-ab%2F&amp;text=Sasse%20%26%20Partner%20mahnen%20im%20Auftrag%20der%20Splendid%20Film%20GmbH%20das%20Filmwerk%20%E2%80%9EThe%20Expendables%E2%80%9C%20ab&amp;related=&amp;lang=en&amp;count=none&amp;counturl=http%3A%2F%2Fabmahnung-medienrecht.de%2F2010%2F11%2Fsasse-partner-mahnen-im-auftrag-der-splendid-film-gmbh-das-filmwerk-%25e2%2580%259ethe-expendables%25e2%2580%259c-ab%2F"  class="twitter-share-button" target="_blank" style="width:55px;height:22px;background:transparent url('http://abmahnung-medienrecht.de/wp-content/plugins/wp-tweet-button/tweetn.png') no-repeat  0 0;text-align:left;text-indent:-9999px;display:block;">Tweet</a></div><p>Derzeit versenden die in Hamburger und Berlin ansässigen Rechtsanwälte Sasse &amp; Partner im Auftrag der Splendid Film GmbH <a title="Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung" href="http://abmahnung-medienrecht.de/about/">Abmahnungen wegen der Verletzung der Urheberrechte</a> an dem Filmwerk „The Expendables“.<span id="more-585"></span></p>
<p><strong><span style="color: #800000;">Unterlassungsanspruch, Zahlungsanspruch</span> </strong></p>
<p>Dem Schreiben ist eine Unterlassungserklärung beigefügt, die die Kanzlei Sasse &amp; Partner von dem Abgemahnten verlangt, innerhalb einer sehr kurzen Frist unterschrieben zurückzusenden.</p>
<p>Weder die Schadensersatzansprüche noch die angeblich bei den gegnerischen Rechtsanwälten entstandenen Gebühren werden konkret beziffert. Es wird lediglich ein Angebot unterbreitet, nachdem für den Fall, dass der Abgemahnte innerhalb einer kurzen Frist bereit ist 800,00 EUR zu zahlen. Werde das Vergleichsangebot allerdings nicht angenommen, droht die Kanzlei mit der Entstehung höheren <a title="Kosten Abmahnung Filesharing" href="http://abmahnung-medienrecht.de/was-darf-die-abmahnung-kosten/">Gebühren</a>.</p>
<p><strong><span style="color: #800000;">Was ist zu tun?</span></strong></p>
<p>Auf keinen Fall den Kopf in den Sand stecken.</p>
<p><strong><span style="color: #800000;">1.) Unterlassungserklärung</span></strong></p>
<p>Zunächst ist zu untersuchen, ob die Abgabe der Unterlassungserklärung überhaut geschuldet ist. Die ist nicht immer der Fall und ist von Einzelfall zu Einzelfall zu beurteilen. Auf keinen Fall aber sollte die von der Kanzlei Sasse &amp; Partner vorgefertigte Unterlassungserklärung abgegeben werden. Zum einen werden mit der uneingeschränkten Abgabe der Unterlassungserklärung auch die Kosten der Gegenseite anerkannt und müssen dann auch gezahlt werden. Zum anderen erscheint die fixe Vertragsstrafe zu hoch. Sofern die Unterlassungserklärung geschuldet ist, ist zu empfehlen eine modifizierte <a title="Unterlassungserklärung Filesharing" href="http://abmahnung-medienrecht.de/who-is-who">Unterlassungserklärung</a> innerhalb der gesetzten Frist abzugeben, um hier ein kostspieliges Verfahren zu vermeiden.</p>
<p><strong><span style="color: #800000;">2.) Zahlen?</span></strong></p>
<p>Bei den geltend gemachten anwaltlichen Gebührenansprüche ist – anders als in dem Abmahnschreiben ausgeführt – grundsätzlich von der Anwendbarkeit der so genannten Gebührendeckelungsvorschrift des § 97 a Abs. 2 UrhG auszugehen, was einer <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;sid=ee09ce1c998a10753ebd43d44e40a1cf&amp;nr=51934&amp;linked=pm&amp;Blank=1" target="_blank">Pressemeldung des BGH vom 12.05.2010</a> zu entnehmen ist. Danach kann für eine urheberrechtliche Abmahnung, wenn es die erste dieser Art ist und unter bestimmten weiteren Voraussetzungen von dem Abgemahnten nicht mehr als 100,00 EUR für die anwaltliche Tätigkeit der abmahnenden Kanzlei verlangt werden. Auch die Schadensersatzansprüche sind als vollkommen übersetzt zu bezeichnen.</p>
<p>Andres als bei den Unterlassungs- und Aufwendungsersatzansprüchen ist für die Schadensersatzansprüche eine weitere Voraussetzung erforderlich: Verschulden. Dies liegt nicht in jedem Fall vorm insbesondere dann nicht, wenn ein anderer als der Anschlussinhaber die Rechtsverletzung begangen hat. Zudem erscheint der Schadensersatzanspruch zu pauschal erhoben, um durchsetzbar zu sein.</p>
<p><span style="color: #800000;">Sofern Sie in einem vergleichbaren Fall betroffen sind, rufen Sie uns gerne unter unserer gebührenfreien Hotline an – wir beraten sie gerne.</span></p>
<p><span style="color: #800000;"> Tel: 0800 – 40 44 66 83</span></p>
<p><span style="color: #800000;">Erreichbar von 8:00 bis 21:00 Uhr.</span></p>
<p><span style="color: #800000;"> </span></p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://abmahnung-medienrecht.de/2010/11/sasse-partner-mahnen-im-auftrag-der-splendid-film-gmbh-das-filmwerk-%e2%80%9ethe-expendables%e2%80%9c-ab/feed/</wfw:commentRss>
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		</item>
		<item>
		<title>Gewerbliches Ausmaß bei Zugänglichmachung eines 1,5 Jahre auf dem Markt befindlichem Album über P2P-Netzwerke nicht ohne weiteres zu bejahen</title>
		<link>http://abmahnung-medienrecht.de/2010/10/gewerbliches-ausmas-bei-zuganglichmachung-eines-15-jahre-auf-dem-markt-befindlichem-album-uber-p2p-netzwerke-nicht-ohne-weiteres-zu-bejahen/</link>
		<comments>http://abmahnung-medienrecht.de/2010/10/gewerbliches-ausmas-bei-zuganglichmachung-eines-15-jahre-auf-dem-markt-befindlichem-album-uber-p2p-netzwerke-nicht-ohne-weiteres-zu-bejahen/#comments</comments>
		<pubDate>Sat, 30 Oct 2010 13:40:22 +0000</pubDate>
		<dc:creator>S.O.S. Hilfe bei Abmahnung wegen Filesharing</dc:creator>
				<category><![CDATA[Abmahnkosten]]></category>
		<category><![CDATA[Aktuelle Rechtsprechung]]></category>
		<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[Filesharing]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrechtsverletzung]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://abmahnung-medienrecht.de/?p=583</guid>
		<description><![CDATA[Das Oberlandesgericht Köln hat mit Beschluss vom 05.10.2010 (Az. 6 W 82/10) festgestellt, dass nicht ohne besondere Umstände von einer Rechtsverletzung im gewerblichen Ausmaß auszugehen ist, wenn ein über eineinhalb Jahre auf dem Markt befindliches, aktuelles Musikalbum innerhalb eines P2P-Netzwerkes öffentlich zugänglich gemacht wird. Vorausgegangen war der Entscheidung folgender Sachverhalt: Ein Musikverlag hatte festgestellt, dass [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div class="tw_button" style=";float:right;margin-left:10px;"><a href="http://twitter.com/share?url=http%3A%2F%2Fabmahnung-medienrecht.de%2F2010%2F10%2Fgewerbliches-ausmas-bei-zuganglichmachung-eines-15-jahre-auf-dem-markt-befindlichem-album-uber-p2p-netzwerke-nicht-ohne-weiteres-zu-bejahen%2F&amp;text=Gewerbliches%20Ausma%C3%9F%20bei%20Zug%C3%A4nglichmachung%20eines%201%2C5%20Jahre%20auf%20dem%20Markt%20befindlichem%20Album%20%C3%BCber%20P2P-Netzwerke%20nicht%20ohne%20weiteres%20zu%20bejahen&amp;related=&amp;lang=en&amp;count=none&amp;counturl=http%3A%2F%2Fabmahnung-medienrecht.de%2F2010%2F10%2Fgewerbliches-ausmas-bei-zuganglichmachung-eines-15-jahre-auf-dem-markt-befindlichem-album-uber-p2p-netzwerke-nicht-ohne-weiteres-zu-bejahen%2F"  class="twitter-share-button" target="_blank" style="width:55px;height:22px;background:transparent url('http://abmahnung-medienrecht.de/wp-content/plugins/wp-tweet-button/tweetn.png') no-repeat  0 0;text-align:left;text-indent:-9999px;display:block;">Tweet</a></div><p>Das Oberlandesgericht Köln hat mit Beschluss vom 05.10.2010 (Az. 6 W 82/10) festgestellt, dass nicht ohne besondere Umstände von einer Rechtsverletzung im gewerblichen Ausmaß auszugehen ist, wenn ein über eineinhalb Jahre auf dem Markt befindliches, aktuelles Musikalbum innerhalb eines P2P-Netzwerkes öffentlich zugänglich gemacht wird.<span id="more-583"></span></p>
<p>Vorausgegangen war der Entscheidung folgender Sachverhalt: Ein Musikverlag hatte festgestellt, dass ein im August 2008 erschienenes Musik-Album in einer Internet-Tauschbörse zum Download angeboten wurde. Um die sich hinter den für den Vorgang zugewiesene dynamische IP-Adresse verbergenden Anschlussinhaberdaten herauszufinden, leitete der Musikverlag ein Drittauskunftsverfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG vor dem Landgericht Köln ein, um so Auskunft über den Namen und die Anschrift des Anschlussinhabers zu erlangen. Nach dem das Landgericht Köln den Provider zur Auskunft verpflichtet und dieser dem Verlag die Adressdaten genannt hatte, erhielt der Anschlussinhaber eine <a title="Abmahnung Filesharing - Wir helfen Ihnen" href="http://abmahnung-medienrecht.de/about">Abmahnung</a>, mit der er zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und zur Zahlung eines Vergleichsbetrages in Höhe von 1.200,00 EUR aufgefordert wurde.</p>
<p>Der Abgemahnte legte gegen den Beschluss des LG Köln Beschwerde ein und beanstandete, dass der Provider Informationen über dessen Internetanschluss weitergegeben und das Landgericht dies gestattet habe, ohne sie davon in Kenntnis zu setzen – mit Erfolg:</p>
<p><span style="color: #800000;">Beschwerde zulässig</span></p>
<p>Das Gericht wertete die Beschwerde als zulässig, da der Anschlussinhaber ein Interesse daran habe, die Rechtswidrigkeit des Gestattungsbeschlusses nachträglich feststellen zu lassen. Der Anschlussinhaber werde  durch die richterliche Anordnung grundrechtsrelevant beeinträchtigt, weil sich der Musikverlag nach Erhalt der Adressdaten an den Anschlussinhaber wende und ihn in die Lage versetze, sich gegen den Vorwurf der Urheberrechtsverletzung verteidigen zu müssen. Ohne ein eigenes nachträgliches Beschwerderecht im Drittauskunftsverfahren sei die Verteidigung des Anschlussinhabers aber erheblich erschwert, wenn er fehlerhafte Feststellungen des zur Auskunft verpflichtenden Gerichts erst im Rahmen eines späteren Klageverfahrens zur Überprüfung stellen könnte, nachdem er durch den Musikverlag auf Ersatz von Kosten und Schadenersatz in Anspruch genommen werde. Keine zulässigen Argumente seien, der Provider habe die IP-Adresse falsch zugeordnet, der Anschlussinhaber habe den Internetanschluss zum fraglichen Zeitpunkt nicht genutzt, sondern seine Kinder oder Außenstehende, die unerlaubt sein WLAN genutzt haben. Auf diese Gesichtspunkte käme es im Drittauskunftsverfahren nicht an. Diese Punkte seien in einem Unterlassungs- oder Schadenersatzprozess zu klären, wenn nicht zwischen dem Anschlussinhaber und dem Musikverlag keine Einigung erzielt werden könne.</p>
<p><span style="color: #800000;">Beschwerde begründet</span></p>
<p>Zudem sah das Gericht in diesem Fall die Beschwerde auch als begründet an, da eine der Voraussetzung für die Auskunftsverpflichtung das gewerbliche Ausmaß der Rechtsverletzung sei, welches vorliegend jedoch nicht ohne Weiteres feststellbar sei. Bei einem Musikalbum, das schon vor mehr als 1 1/2 Jahren erschienen sei, müssten besondere Umstände vorliegen, um eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß annehmen zu können.</p>
<p>Im Hinblick auf die besonderen Umstände kommt es für das OLG Köln darauf an, ob entweder ein besonders wertvolles Werk oder eine umfangreiche Datei innerhalb ihrer relevanten Verkaufs- und Verwertungsphase öffentlich zugänglich gemacht worden ist. Dabei sei den besonderen Vermarktungsbedingungen des jeweiligen Werkes Rechnung zu tragen, so dass eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß im Einzelfall auch noch vorliegen könne, wenn seit der Veröffentlichung des Werkes bereits eine längere Zeit vergangen sei, etwa wenn das Werk in einer Neuauflage erschienen sei oder in den TOP 50 der Verkaufscharts platziert sei. Zwar müsse das gewerbliche Ausmaß der Rechtsverletzung insofern nicht offensichtlich sein und ein in Ranglisten zum Ausdruck kommender besonders großer kommerzieller Erfolg werde nicht vorausgesetzt. Bei einem aktuellen Musikalbum müssten allerdings besondere Umstände vorliegen, um nach Ablauf von sechs Monaten seit der Veröffentlichung eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß annehmen zu können. Im konkreten Falle wurde festgestellt, dass die Anschlussinhaberin in ihren Rechten verletzt wurde, da das gewerbliche Ausmaß der Urheberrechtsverletzung nicht festgestellt werden konnte. Bei einem Musikalbum, das schon vor mehr als 1 1/2 Jahren erschienen sei, müssten besondere Umstände vorliegen, um eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß annehmen zu können; solche waren im konkreten Fall nicht dargelegt.</p>
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		</item>
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		<title>Abmahnung von Schulenberg &amp; Schenk</title>
		<link>http://abmahnung-medienrecht.de/2010/10/abmahnung-von-schulenberg-schenk/</link>
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		<pubDate>Thu, 28 Oct 2010 20:24:54 +0000</pubDate>
		<dc:creator>S.O.S. Hilfe bei Abmahnung wegen Filesharing</dc:creator>
				<category><![CDATA[Neues von der Abmahnfront]]></category>
		<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[Schulenberg & Schenk]]></category>
		<category><![CDATA[Unterlassungserklärung]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrechtsverletzung]]></category>

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		<description><![CDATA[Derzeit versenden die Hamburger Rechtsanwälte Schulenberg &#38; Schenk im Auftrag der Purzel-Video GmbH Abmahnungen wegen der Verletzung der Urheberrechte an pornografischen Filmwerken. Dem Schreiben ist eine Unterlassungserklärung beigefügt, die die Kanzlei Schulenberg &#38; Schenk von dem Abgemahnten verlangt, innerhalb einer sehr kurzen Frist unterschrieben zurückzusenden. Unterlassungsanspruch, Zahlungsanspruch Die Schadensersatzansprüche werden zwischen 2.000,00 EUR und 3.000,00 [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div class="tw_button" style=";float:right;margin-left:10px;"><a href="http://twitter.com/share?url=http%3A%2F%2Fabmahnung-medienrecht.de%2F2010%2F10%2Fabmahnung-von-schulenberg-schenk%2F&amp;text=Abmahnung%20von%20Schulenberg%20%26%20Schenk%20&amp;related=&amp;lang=en&amp;count=none&amp;counturl=http%3A%2F%2Fabmahnung-medienrecht.de%2F2010%2F10%2Fabmahnung-von-schulenberg-schenk%2F"  class="twitter-share-button" target="_blank" style="width:55px;height:22px;background:transparent url('http://abmahnung-medienrecht.de/wp-content/plugins/wp-tweet-button/tweetn.png') no-repeat  0 0;text-align:left;text-indent:-9999px;display:block;">Tweet</a></div><p>Derzeit versenden die Hamburger Rechtsanwälte Schulenberg &amp; Schenk im Auftrag der Purzel-Video GmbH <a title="Abmahnung Filesharing - Weitere Informationen" href="http://abmahnung-medienrecht.de/about">Abmahnungen</a> wegen der Verletzung der Urheberrechte an pornografischen Filmwerken. Dem Schreiben ist eine Unterlassungserklärung beigefügt, die die Kanzlei Schulenberg &amp; Schenk von dem Abgemahnten verlangt, innerhalb einer sehr kurzen Frist unterschrieben zurückzusenden.<span id="more-574"></span></p>
<p><strong><span style="color: #800000;">Unterlassungsanspruch, Zahlungsanspruch </span></strong></p>
<p>Die Schadensersatzansprüche werden zwischen 2.000,00 EUR und 3.000,00 EUR beziffert. Darüber hinaus wird behauptet, es seien für die Ermittlung der IP-Adresse und der dahinter stehenden Anschlussinhaberdaten Kosten in Höhe von 300,00 EUR entstanden.</p>
<p>Für die Tätigkeit der Kanzlei Schulenberg &amp; Schenk wird ein Betrag in Höhe 840,00 EUR verlangt. Zusammenfassend beziffert die Kanzlei Schulenberg &amp; Schenk die Ansprüche der von Ihr vertretenen Purzel-Video GmbH auf 4.000,00 EUR, die diese angeblich „dursetzen kann und wird“. Im Weiteren Verlauf des Abmahnschreibens bietet Kanzlei Schulenberg &amp; Schenk dann jedoch an, die Zahlungsansprüche und die anwaltlichen Gebührenansprüche auf 1.298,00 EUR zu reduzieren.</p>
<p><strong><span style="color: #800000;">Vergleichsangebot</span></strong></p>
<p>Bei fristgerechtem Eingang der Unterlassungserklärung und der Zahlung des vorgennaten Betrages werde „in Aussicht gestellt, dass die zivilrechtliche Angelegenheit erledigt“ sei und von der Geltendmachung weiterer Ansprüche Abstand genommen werde.</p>
<p><strong><span style="color: #800000;">Was ist zu tun?</span></strong></p>
<p>Auf keinen Fall den Kopf in den Sand stecken.</p>
<p><strong><span style="color: #800000;">1.) Unterlassungserklärung</span></strong></p>
<p>Zunächst ist zu untersuchen, ob die Abgabe der Unterlassungserklärung überhaut geschuldet ist. Die ist nicht immer der Fall und ist von Einzelfall zu Einzelfall zu beurteilen. Auf keinen Fall aber sollte die von der Kanzlei Schulenberg &amp; Schenk vorgefertigte Unterlassungserklärung abgegeben werden. Zum einen werden mit der uneingeschränkten Abgabe der Unterlassungserklärung auch die Kosten der Gegenseite anerkannt und müssen dann auch gezahlt werden. Zum anderen erscheint die fixe Vertragsstrafe zu hoch. Außerdem ist in der vorformulierten Unterlassungserklärung nicht selten ein Schuldanerkenntnis enthalten, welches in möglichen Folgerechtsstreitigkeiten gegen den Erklärenden verwandt werden kann. Sofern die Unterlassungserklärung geschuldet ist, ist zu empfehlen eine modifizierte <a title="Filesharing Unterlassungskerlärung abgeben? Hier erfahren Sie mehr" href="http://abmahnung-medienrecht.de/who-is-who/">Unterlassungserklärung</a> innerhalb der gesetzten Frist abzugeben, um hier ein kostspieliges Verfahren zu vermeiden.</p>
<p><strong><span style="color: #800000;">2.) Zahlen?</span></strong></p>
<p>Bei den geltend gemachten anwaltlichen Gebührenansprüche ist – anders als in dem Abmahnschreiben ausgeführt – grundsätzlich die Anwendbarkeit der so genannten Gebührendeckelungsvorschrift des § 97 a Abs. 2 UrhG zu prüfen. Danach kann für eine urheberrechtliche Abmahnung, wenn es die erste dieser Art ist und unter bestimmten weiteren Voraussetzungen von dem Abgemahnten nicht mehr als 100,00 EUR für die anwaltliche Tätigkeit der Abmahnenden Kanzlei verlangt werden. Auch die Schadensersatzansprüche sind als vollkommen übersetzt zu bezeichnen.</p>
<p>Andres als bei den Unterlassungs- und Aufwendungsersatzansprüchen ist für dioe Schadensersatzansprüche eine weitere Voraussetzung erforderlich: Verschulden. Dies liegt nicht in jedem Fall vorm insbesondere dann nicht, wenn ein anderer als der Anschlussinhaber die Rechtsverletzung begangen hat. Zudem erscheint der Schadensersatzanspruch zu pauschal erhoben, um durchsetzbar zu sein.</p>
<p><span style="color: #800000;">Sofern Sie in einem vergleichbaren Fall betroffen sind, rufen Sie uns gerne unter unserer gebührenfreien Hotline an – wir beraten sie gerne. </span></p>
<p><span style="color: #800000;"> Tel: 0800 – 40 44 66 83</span></p>
<p><span style="color: #800000;">Erreichbar von 8:00 bis 21:00 Uhr – auch Samstag und Sonntag.</span></p>
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		<title>Die Rechnungen von Rechtsanwalt Scheffler</title>
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		<pubDate>Wed, 27 Oct 2010 08:18:22 +0000</pubDate>
		<dc:creator>S.O.S. Hilfe bei Abmahnung wegen Filesharing</dc:creator>
				<category><![CDATA[Abmahnkosten]]></category>
		<category><![CDATA[Neues von der Abmahnfront]]></category>
		<category><![CDATA[Abmahnung Filesharing]]></category>
		<category><![CDATA[Anwaltskosten]]></category>
		<category><![CDATA[RA Scheffler]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrechtsverletzung]]></category>
		<category><![CDATA[Waldorf Frommer]]></category>

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		<description><![CDATA[Seit einiger Zeit beschäftigen uns nicht nur Abmahnungen der Kanzleien Rasch, Waldorf; Kornmeier und Kollegen. Es werden hier nun auch vermehrt Fälle bekannt, die sich nach Erhalt einer solchen Abmahnung in die Obhut der Rechtsanwaltsgesellschaft Scheffler begeben haben. Recht schnell gibt es hier ein Zweites böses Erwachen – nämlich wenn die Gebührennote des verehrten Kollegen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div class="tw_button" style=";float:right;margin-left:10px;"><a href="http://twitter.com/share?url=http%3A%2F%2Fabmahnung-medienrecht.de%2F2010%2F10%2Fdie-rechnungen-der-rechtsanwaltsgesellschaft-scheffler%2F&amp;text=Die%20Rechnungen%20von%20Rechtsanwalt%20Scheffler&amp;related=&amp;lang=en&amp;count=none&amp;counturl=http%3A%2F%2Fabmahnung-medienrecht.de%2F2010%2F10%2Fdie-rechnungen-der-rechtsanwaltsgesellschaft-scheffler%2F"  class="twitter-share-button" target="_blank" style="width:55px;height:22px;background:transparent url('http://abmahnung-medienrecht.de/wp-content/plugins/wp-tweet-button/tweetn.png') no-repeat  0 0;text-align:left;text-indent:-9999px;display:block;">Tweet</a></div><p>Seit einiger Zeit beschäftigen uns nicht nur Abmahnungen der Kanzleien Rasch, Waldorf; Kornmeier und Kollegen. Es werden hier nun auch vermehrt Fälle bekannt, die sich nach Erhalt einer solchen <a title="Abmahnung Urheberrechtsverletzung -  Was nun?" href="http://abmahnung-medienrecht.de/about">Abmahnung</a> in die Obhut der Rechtsanwaltsgesellschaft Scheffler begeben haben. Recht schnell gibt es hier ein Zweites böses Erwachen – nämlich wenn die Gebührennote des verehrten Kollegen Scheffler ins Haus flatterte. Die Höhe der <a title="Abmahnung Filesharing - Was darf die Abmahnung kosten?" href="http://abmahnung-medienrecht.de/was-darf-die-abmahnung-kosten/">Kostenrechnung</a> übersteigt dabei den mit der Abmahnung geforderten Betrag deutlich. Dabei ist es noch nicht mal der Kollege Scheffler der sich anschließend mit der Beitreibung beschäftigt. Dies überlässt er einem Factoringunternehmen aus Köln, dem die Kanzlei Scheffler die Ansprüche aus der Gebührennote abtritt.<span id="more-539"></span></p>
<p>Die Fälle laufen soweit hier bekannt nach dem gleichen Muster ab. Nachdem die Abmahnung im Haus und die Aufregung groß ist, wird nach professioneller Hilfe im Internet gesucht. Dort stößt man dann auf die Seiten des Rechtsanwaltes Schefflers, der unter dem Label „notruf-abmahnung.de“ auftritt und angibt, für Abmahnungen 24 Stunden erreichbar zu sein. Am Telefon wird der Abgemahnte dann aufgefordert, die Abmahnung zu übersenden.</p>
<p>Anschließend versendet die Kanzlei Scheffler eine Mandatsbestätigung mit einer Vielzahl von Anlagen, die unter anderem eine Belehrung nach § 49 b BRAO und eine Vergütungsvereinbarung enthalten. Hier wird darauf hingewiesen, dass die Kanzlei Scheffler nach dem Rechtsanwaltsvergütungsverzeichnis abrechnet und sich deren Vergütung daher nach dem Streitwert oder Gegenstandswert richte. Zur Höhe des Gegenstandswertes selbst  wird ausgeführt, dass der in der Abmahnung angegebene „Angriffstreitwert“ gilt. Zudem gelte hinsichtlich der Gebührenhöhe ein Satz von 1,9 als angemessen. Was das in konkreten Zahlen bedeutet, geht aus den übersendeten Unterlagen nicht hervor, was auch wenig überraschend ist. Am Beispiel einer Abmahnung der Kanzlei Waldorf mit einem Angriffstreitwert von 10.000,00 EUR bedeutet dies nämlich, dass für den Abgemahnten, der die Kanzlei Scheffler mit der Rechtsverteidigung beauftragt, für deren Beauftragung Kosten in Höhe von insgesamt 1.122,65 EUR inklusive Mehrwertsteuer anfallen, also deutlich mehr, als die Kanzlei Waldorf mit ihrer Abmahnung für deren Gebühren geltend macht. Diese belaufen sich ohne die Schadensersatzforderung der von ihr vertretenen Mandanten nämlich „nur“ auf 506,00 EUR ohne Mehrwertsteuer.</p>
<p>Uns ist hier sogar ein Fall bekannt, bei dem sich die Kanzlei Scheffler bei einer durch die Kanzlei Waldorf vorangegangene Abmahnung noch nicht einmal an die eigene Vergütungsvereinbarung gebunden fühlte, sondern aus einem Streitwert von 50.000,00 EUR abrechnete und 2.562,90 EUR forderte.</p>
<p>Wir halten die Kostennote für überzogen und in mehrfacher Hinsicht für rechtlich angreifbar. Zwar ist uns bisher leider erst ein Fall bekannt, in dem eine ähnliche Fallkonstellation gerichtlich entschieden wurde. Das erfreuliche <a href="http://www.initiative-abmahnwahn.de/wp-content/uploads/2010/06/AG-Wildeshausen-Az.-4-C-497_09-V.pdf"><span style="color: #003366;">Urteil des Amtsgericht Wildeshausen</span></a> macht den Betroffenen jedoch Mut und lässt hoffen, dass sich weitere Gerichte diesem Urteil anschließen, zudem es nicht nur im Ergebnis richtig, sondern auch gut und nachvollziehbar begründet ist. Wir haben<a href="http://abmahnung-medienrecht.de/2010/07/"><span style="color: #003366;"> hier </span></a>über das Urteil ausführlich berichtet.</p>
<p><span style="color: #800000;">Sofern Sie in einem vergleichbaren Fall betroffen sind, rufen Sie uns gerne unter unserer gebührenfreien Hotline an – wir beraten sie gerne.</span></p>
<p><strong><span style="color: #800000;">Tel: 0800 – 40 44 66 83</span></strong></p>
<p><span style="color: #800000;">Erreichbar von 8:00 bis 21:00 Uhr &#8211; auch Samstag und Sonntag.</span></p>
<p>Auch in diesen Fällen raten wir zu schnellem Handeln, um möglicherweise gewährte Widerrufsfristen ausschöpfen zu können.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Waldorf Frommer mahnt &#8220;Für Dich immer noch Fanta Sie&#8221; ab</title>
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		<pubDate>Sun, 17 Oct 2010 19:14:03 +0000</pubDate>
		<dc:creator>S.O.S. Hilfe bei Abmahnung wegen Filesharing</dc:creator>
				<category><![CDATA[Neues von der Abmahnfront]]></category>
		<category><![CDATA[Kosten Abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[Unterlassungserklärung]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrechtsverletzung]]></category>
		<category><![CDATA[Waldorf Frommer]]></category>

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		<description><![CDATA[Aktuell mahnt die Kanzlei Waldorf Frommer aus München im Auftrage von Sony Music das Album „Für Dich immer noch Fanta Sie“ von den Fantastischen Vier ab. Mit der Abmahnung werden Beseitigungs-, Unterlassungs-, Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche geltend gemacht. Der Empfänger der Abmahnung wird aufgefordert, innerhalb einer kurz bemessenen Frist die angebliche Rechtsverletzung zu beseitigen und künftig [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div class="tw_button" style=";float:right;margin-left:10px;"><a href="http://twitter.com/share?url=http%3A%2F%2Fabmahnung-medienrecht.de%2F2010%2F10%2Fwaldorf-frommer-mahnt-fur-dich-immer-noch-fanta-sie-ab%2F&amp;text=Waldorf%20Frommer%20mahnt%20%22F%C3%BCr%20Dich%20immer%20noch%20Fanta%20Sie%22%20ab&amp;related=&amp;lang=en&amp;count=none&amp;counturl=http%3A%2F%2Fabmahnung-medienrecht.de%2F2010%2F10%2Fwaldorf-frommer-mahnt-fur-dich-immer-noch-fanta-sie-ab%2F"  class="twitter-share-button" target="_blank" style="width:55px;height:22px;background:transparent url('http://abmahnung-medienrecht.de/wp-content/plugins/wp-tweet-button/tweetn.png') no-repeat  0 0;text-align:left;text-indent:-9999px;display:block;">Tweet</a></div><p>Aktuell mahnt die Kanzlei Waldorf Frommer aus München im Auftrage von Sony Music das Album „Für Dich immer noch Fanta Sie“ von den Fantastischen Vier ab. Mit der <a title="Abmahung Filesharing? Wir helfen Ihnen" href="http://abmahnung-medienrecht.de/about">Abmahnung</a> werden Beseitigungs-, Unterlassungs-, Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche geltend gemacht. Der Empfänger der Abmahnung wird aufgefordert, innerhalb einer kurz bemessenen Frist die angebliche Rechtsverletzung zu beseitigen und künftig zu unterlassen. <span id="more-520"></span></p>
<p>Dem Schreiben ist eine Unterlassungserklärung beigefügt, die die Kanzlei Waldorf Frommer von dem Abgemahnten verlangt, innerhalb einer sehr kurzen Frist unterschrieben zurückzusenden.</p>
<p>Gerade bei der Abgabe der <a title="Filesharing Unterlassungserklärung - Was Sie jetzt tun können, erfahren Sie hier" href="http://abmahnung-medienrecht.de/who-is-who">Unterlassungserklärung</a> ist jedoch Vorsicht geboten. Eine Unterlassungserklärung ist keine einseitige Erklärung, sondern nichts anderes als ein Vertrag zwischen dem Abgemahnten als Unterlassungsschuldner auf der einen Seite und der Rechteinhaberin als Unterlassungsgläubigerin auf der anderen Seite, der 30 Jahre Gültigkeit hat. Sofern die Unterlassungserklärung abgegeben wird, treffen den Unterlassungsschuldner die sich hieraus ergebenden Verpflichtungen. Insbesondere muss der Unterlassungsgläubiger mit Abgabe der Unterlassungserklärung dafür sorgen, dass es zu keiner weiteren Rechtsverletzung mehr kommt. Anderenfalls wird eine in der Unterlassungserklärung nicht näher bestimmte Vertragstrafe fällig. Auch hinsichtlich der Reichweite der Unterlassungserklärung sollte anwaltlicher Rat eingeholt werden, da sich die von der Kanzlei Waldorf Frommer vorformulierte Unterlassungserklärung pauschal auf sämtliche urheberrechtlich geschützten Werke von Sony Music bezieht und dies nicht in jedem Fall für den Abgemahnten rechtlich vorteilhaft sein kann.</p>
<p>Der anwaltliche Kostenerstattungsanspruch wird auf 651,80 EUR beziffert. Für den Fall, dass man die Unterlassungserklärung wie vorformuliert unterschreibt, wird ein „ermäßigter“ Gebührensatz in Höhe von 506,00 EUR angeboten.</p>
<p>Zudem wird ein der Sony Music angeblich zustehender Schadensersatzanspruch geltend gemacht. Wie bei diesen Abmahnungen nicht unüblich wird der Schadensersatzanspruch dagegen nicht konkret beziffert, sondern ein pauschaler Betrag in Höhe von 350,00 EUR verlangt.</p>
<p>Zum Abgleich der Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche bietet die Kanzlei Waldorf Rechtsanwälte im Namen ihrer Mandantin einen Betrag in Höhe von 856,00 EUR an und verlangt die Zahlung zur Vermeidung gerichtlicher Schritte binnen einer Frist von 14 Tagen.</p>
<p>Wir raten zur Vorsicht bei der Abgabe der der Abmahnung beigefügten und vorformulierten Unterlassungserklärung. Diese sollte auf keinen Fall unterzeichnet werden, ohne zuvor anwaltlichen Rat einzuholen.</p>
<p>Auch bei der Zahlung der anwaltlichen Gebührenansprüche ist – anders als die Kanzlei Waldorf  Frommer in ihrem Schreiben ausführt – grundsätzlich die Anwendbarkeit der so genannten Gebührendeckelungsvorschrift des § 97 a Abs. 2 UrhG zu prüfen. Danach kann für eine urheberrechtliche Abmahnung, wenn es die erste dieser Art ist und unter bestimmten weiteren Voraussetzungen von dem Abgemahnten nicht mehr als 100,00 EUR für die anwaltliche Tätigkeit der Abmahnenden Kanzlei verlangt werden. Auch die Schadensersatzansprüche sind als vollkommen übersetzt zu bezeichnen.<br />
Sofern Sie eine solche Abmahnung erhalten haben und hierzu weitere Fragen haben, rufen Sie uns unter der oben angegebenen Rufnummer an.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Hausdurchsuchung bei Internet-Forenbetreiber wegen Verdachts auf Urheberrechtsverletzung rechtswidrig</title>
		<link>http://abmahnung-medienrecht.de/2009/05/hausdurchsuchung-bei-internet-forenbetreiber-wegen-verdachts-auf-urheberrechtsverletzung-rechtswidrig/</link>
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		<pubDate>Thu, 07 May 2009 11:01:01 +0000</pubDate>
		<dc:creator>S.O.S. Hilfe bei Abmahnung wegen Filesharing</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelle Rechtsprechung]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrechtsverletzung]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://abmahnung-medienrecht.de/wordpress/?p=67</guid>
		<description><![CDATA[  Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat entschieden, dass es nicht gerechtfertigt ist, eine Hausdurchsuchung allein damit zu begründen, dass in einem Internetforum von Dritten möglicherweise Links auf Raubkopien angeboten werden (Urt. v. 8.4.2009 – 2 BvR 945/08).   Der Entscheidung war im Jahr 2007 eine Strafanzeige gegen einen Forenbetreiber vorangegangen. Auf Nachfrage der Polizei übermittelte der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div class="tw_button" style=";float:right;margin-left:10px;"><a href="http://twitter.com/share?url=http%3A%2F%2Fabmahnung-medienrecht.de%2F2009%2F05%2Fhausdurchsuchung-bei-internet-forenbetreiber-wegen-verdachts-auf-urheberrechtsverletzung-rechtswidrig%2F&amp;text=Hausdurchsuchung%20bei%20Internet-Forenbetreiber%20wegen%20Verdachts%20auf%20Urheberrechtsverletzung%20rechtswidrig&amp;related=&amp;lang=en&amp;count=none&amp;counturl=http%3A%2F%2Fabmahnung-medienrecht.de%2F2009%2F05%2Fhausdurchsuchung-bei-internet-forenbetreiber-wegen-verdachts-auf-urheberrechtsverletzung-rechtswidrig%2F"  class="twitter-share-button" target="_blank" style="width:55px;height:22px;background:transparent url('http://abmahnung-medienrecht.de/wp-content/plugins/wp-tweet-button/tweetn.png') no-repeat  0 0;text-align:left;text-indent:-9999px;display:block;">Tweet</a></div><p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 0pt;"> </p>
<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 0pt;"><span style="font-family: Verdana;"><span style="font-size: small;">Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat entschieden, dass es nicht gerechtfertigt ist, eine Hausdurchsuchung allein damit zu begründen, dass in einem Internetforum von Dritten möglicherweise Links auf Raubkopien angeboten werden (Urt. v. 8.4.2009 – 2 BvR 945/08). <span id="more-67"></span></span></span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 0pt;"><span style="font-family: Verdana;"><span style="font-size: small;"> </span></span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 0pt;"><span style="font-family: Verdana;"><span style="font-size: small;">Der Entscheidung war im Jahr 2007 eine Strafanzeige gegen einen Forenbetreiber vorangegangen. Auf Nachfrage der Polizei übermittelte der Anzeigenerstatter der Polizei mehrere Screenshots von Forenbeiträgen. Diese waren vorwiegend in türkischer Sprache verfasst und enthielten Links auf eine weitere Plattform mit dem Hinweis, dass dort Film- und Programmdateien heruntergeladen werden konnten. Mit Beschluss vom 17. Dezember 2007 ordnete das Amtsgericht Augsburg die Durchsuchung der Wohnung, der Geschäftsräume und Fahrzeuge des Forenbetreibers an. Die Durchsuchung diene dem Auffinden von Personalcomputern oder Laptops, mittels derer urheberrechtlich geschützte Werke unberechtigt vervielfältigt oder verbreitet worden seien, sowie von (elektronischen) Datenträgern, auf denen sich unberechtigte Vervielfältigungen urheberrechtlich geschützter Werke befänden. Der Forenbetreiber habe sich der unerlaubten Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke strafbar gemacht. Im Zeitraum 4. Mai 2007 bis 9. August 2007 habe der Beschwerdeführer über seinen Rechner das urheberrechtlich geschützte Computerspiel „T.“ für eine Vielzahl von Internetnutzern über sein Internetforum zum Herunterladen zur Verfügung gestellt, ohne dazu berechtigt zu sein. Ende Januar 2008 kam es dann zu einer Durchsuchung, bei der zwei Rechner des Forenbetreibers sichergestellt wurden.</span></span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 0pt;"> </p>
<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 0pt;"> </p>
<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 0pt;"> </p>
<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 0pt;"><span style="font-family: Verdana;"><span style="font-size: small;">Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts war die Durchsuchung rechtswidrig und verletzt das Grundrecht der Unverletzlichkeit des Wohnraums des Forenbetreibers. Das Gericht führte hierzu aus, dass in seinen Räumen jeder einzelne das Recht habe, in Ruhe gelassen zu werden. Eine Hausdurchsuchung sei daher nur dann gerechtfertigt, wenn sich Verdachtsgründe ergäben, die über vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen hinausreichten. </span></span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 0pt;"> </p>
<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 0pt;"> </p>
<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 0pt;"> </p>
<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 0pt;"><span style="font-family: Verdana;"><span style="font-size: small;">Diese Voraussetzung sahen die Richter nicht als gegeben an. Es bestünden bereits erhebliche Zweifel an dem Vorliegen konkreter Anhaltspunkten, die den begründeten Tatverdacht einer strafbaren Urheberrechtsverletzung rechtfertigten. Insbesondere bemängelte das BVerfG das Fehlen konkreter Anhaltspunkte dahingehend, dass die Links auf dem Portal des Forenbetreibers auf eine Internetadresse verwiesen, unter der tatsächlich urheberrechtlich geschützte Filme oder Programme gespeichert waren. Des Weiteren lägen keine Anhaltspunkten dafür vor, dass der Forenbetreiber in strafrechtlich relevanter Weise für die Veröffentlichung der Links verantwortlich gewesen sei. Dies lasse sich nicht aus dem Umstand ableiten, dass der Betroffene Betreiber des Internetforums war. Vielmehr komme als mutmaßlicher Täter jeder potenzielle Nutzer des Forums in Betracht.</span></span></p>
<p class="MsoNormal" style="margin: 0cm 0cm 0pt;"><span style="font-family: Verdana;"><span style="font-size: small;"> </span></span></p>
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		<title>Urheberrechtswidriges Angebot von Internet-Musikdiensten im Streaming-Verfahren</title>
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		<pubDate>Mon, 09 Mar 2009 17:34:23 +0000</pubDate>
		<dc:creator>S.O.S. Hilfe bei Abmahnung wegen Filesharing</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelle Rechtsprechung]]></category>
		<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[Auskunftsanspruch]]></category>
		<category><![CDATA[Filesharing]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrechtsverletzung]]></category>

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		<description><![CDATA[Das OLG Hamburg hat entschieden, dass dann eine Urheberrechtsverletzung vorliegt, wenn der Betreiber eines Internet-Musikdienst seinen Abonnenten die Möglichkeit eröffnet, das Musikprogramm nach eigenen Wünschen zusammenzustellen und im Streaming-Verfahren anzuhören. (Urt.  v. 11.2.2009 -  5 U 154/07). In dem Urteil zu Grunde liegenden Fall betreibt der Beklagte im Internet ein Musikdienst. Hierbei werden Tonaufnahmen im [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div class="tw_button" style=";float:right;margin-left:10px;"><a href="http://twitter.com/share?url=http%3A%2F%2Fabmahnung-medienrecht.de%2F2009%2F03%2Furheberrechtswidriges-angebot-von-internet-musikdiensten-im-streaming-verfahren%2F&amp;text=Urheberrechtswidriges%20Angebot%20von%20Internet-Musikdiensten%20im%20Streaming-Verfahren%20&amp;related=&amp;lang=en&amp;count=none&amp;counturl=http%3A%2F%2Fabmahnung-medienrecht.de%2F2009%2F03%2Furheberrechtswidriges-angebot-von-internet-musikdiensten-im-streaming-verfahren%2F"  class="twitter-share-button" target="_blank" style="width:55px;height:22px;background:transparent url('http://abmahnung-medienrecht.de/wp-content/plugins/wp-tweet-button/tweetn.png') no-repeat  0 0;text-align:left;text-indent:-9999px;display:block;">Tweet</a></div><p>Das OLG Hamburg hat entschieden, dass dann eine Urheberrechtsverletzung vorliegt, wenn der Betreiber eines Internet-Musikdienst seinen Abonnenten die Möglichkeit eröffnet, das Musikprogramm nach eigenen Wünschen zusammenzustellen und im Streaming-Verfahren anzuhören. (Urt.  v. 11.2.2009 -  5 U 154/07).<span id="more-139"></span><br />
In dem Urteil zu Grunde liegenden Fall betreibt der Beklagte im Internet ein Musikdienst. Hierbei werden Tonaufnahmen im Streaming-Verfahren für Abonnenten hörbar. Der Abonnent kann sich das Musikprogramm nach eigenen Wünschen zusammenstellen. Die Musikwerke hierfür befanden sich auf der Seite des Beklagten. Der Kläger ist Rechteinhaber einiger Musikwerke, welche vom beklagten Musikdienst zur Verfügung gestellt wurden. Dies geschah jedoch ohne Zustimmung des Rechteinhabers, so dass dieser den Musikdienst abmahnte und zur Unterlassung aufforderte. Der Musikdienst weigerte sich, eine entsprechende Unterlassungserklärung abzugeben. Er berief sich darauf, dass es sich bei seinem Geschäftsmodell um eine urheberrechtliche zulässige Zweitverwertung handele. Ihm stünde durch die auf seinem Portal vorgenommene Verwertungshandlung sogar ein Beteiligungsanspruch gegen den Künstler nach §§ 86 i.V.m. 78 Abs. 2 UrhG zu. Dies sah das Oberlandesgericht Hamburg anders.<!--more--><br />
Das OLG Hamburg führte hierzu aus, dass der Internet-Musikdienst mit seinem Angebot die  streitgegenständlichen Musikwerke der Öffentlichkeit i.S.d. § 19a UrhG zugänglich gemacht habe, ohne die hierfür erforderliche Zustimmung des Rechtsinhabers einzuholen. Aus diesem Grunde stehe dem Rechtsinhaber der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu. Entgegen der Ansicht des Musikdienstes liege kein Fall der zulässigen Zweitverwertung i.S.d. § 24 UrhG vor, da sich die streitgegenständlichen Musikwerke nicht im Rahmen der freien Benutzung befänden. Eine freie Benutzung sei nur dann gegeben, wenn die Musikwerke dem Dienstanbieter  als reine Inspiration zu einer neuen persönlichen geistigen Schöpfung i.S.d. § 2 Abs. 2 UrhG gedient haben. Die vorliegend erstellten Musiksammlungen wiesen jedoch gegenüber den Musikwerken keinen Grad an Selbstständigkeit und Eigenart auf, so dass hier nicht von einem selbstständigen neuen Werk gesprochen werden könne.<br />
Schließlich verneinte das Oberlandesgericht auch die Berufung des Beklagten auf die Schutzschranke des § 44a UrhG. Hierbei handelt es sich um eine ausschließlich technisch bedingte Schrankenbestimmung, mit der etwa die Speicherung von Daten auf dem Rechner eines Access-Providers erfasst werden soll oder die Zwischenspeicherung von bereits aufgerufenen Netzinhalten auf dem Server eines Anbieters. Hier führte das Gericht an, dass die Tonaufnahmen entgegen § 44a UrhG nicht flüchtig oder begleitend, sondern zur dauerhaften Nutzung der Abonnenten des Musikdienstes gespeichert würden. Dies geschähe aus rein gewerblichen Motiven des Anbieters und nicht wie § 44a UrhG fordere: ohne wirtschaftliche Bedeutung.</p>
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