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Unterlassungserklärung abgeben?

1. Januar 2009

Oftmals interessiert es die Betroffenen einer Abmahnung wegen Filesharing weniger, ob die Abgabe der Unterlassungserklärung geschuldet ist, sondern ob und gegebenenfalls wie viel sie an die Rechteinhaber zahlen müssen. Die Frage nach der Unterlassungserklärung erscheint den Betroffenen vor dem Hintergrund der mit der Abmahnung geforderten Beträge oftmals sekundär. Ob von Seiten der Rechteinhaber diese Wirkung bewusst erzielt werden soll oder – aus Sicht der abmahnenden Rechteinhaber – angenehmer Nebeneffekt ist, kann von hier aus nicht beurteilt werden. Jedenfalls sollte gerade bei diesem Punkt kühler Kopf bewahrt werden, denn eine unterschriebene Unterlassungserklärung kann auch dann noch unangenehme Folgen haben, wenn die Zahlungsansprüche längst erfüllt und vergessen sind. Deshalb ist es auch in den Fällen, in denen die Unterlassungserklärung vermeintlich oder tatsächlich geschuldet ist, ratsam Rechtsrat einzuholen und sich gegebenenfalls eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben.

Jedenfalls dann, wenn den Anschlussinhaber die Rechtsverletzung begangen hat, wird die  Unterlassungserklärung zur Vermeidung eines abzugeben sein. In den Fällen, in denen nicht der Anschlussinhaber, sondern Dritte die Rechtsverletzung begangen haben, kommt es auf die Sachverhaltskonstellation an. Zu der Frage der Haftung, nach der sich auch die Frage, ob die Unterlassungserklärung abzugeben ist bestimmt, finden Sie hier weitere Ausführungen.

Rechtswirkungen der Unterlassungserklärung

Mit der Unterlassungserklärung verpflichtet sich der Abgemahnte, das in der Abmahnung gerügte Verhalten einzustellen und künftig nicht zu wiederholen, ohne hierzu berechtigt zu sein.

Die übernommene Verpflichtung ist strafbewehrt. Dass bedeutet, dass der Abgemahnte bei einer Zuwiderhandlung gegen die übernommene Verpflichtung eine Vertragsstrafe zahlen muss. Verstößt er gegen die übernommene Verpflichtung, kann es empfindlich teuer werden. In den vorformulierten Unterlassungserklärungen ist die Vertragsstrafe zumeist betragsmäßig festgesetzt. Nicht selten findet sich hier ein Betrag in Höhe von 5.001,00 EUR, der für jeden Fall der Zuwiderhandlung fällig wird, wenn gegen die Unterlassungserklärung verstoßen wird, da damit für den Fall, dass der Betrag vom Abmahnenden eingeklagt werden muss, die Zuständigkeit eines Landgerichts und nicht die eines Amtsgerichts gegeben ist. Durch das Vertragsstrafeversprechen wird die sog. Wiederholungsgefahr ausgeräumt, wenn die Vertragsstrafe eine angemessene Höhe hat und geeignet ist, den Störer von weiteren Rechtsverstößen abzuhalten. Beträge ab 5.000,00 EUR sind daher im Regelfall als angemessen anzusehen.

Allerdings besteht keine Verpflichtung, eine Unterlassungserklärung mit einer bezifferten Vertragsstrafe zu akzeptieren. Es besteht auch die Möglichkeit, die Unterlassungserklärung abzuändern und die Passage entsprechend dem sog. Hamburger Brauch so zu formulieren:

„…verpflichtet sich, für den Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die vorstehende Unterlassungsverpflichtung an den Unterlassungsgläubiger eine angemessene Vertragsstrafe zu zahlen, deren Höhe in das billige Ermessen des Unterlassungsgläubigers gestellt wird und im Streitfalle seitens des Unterlassungsschuldners zur Überprüfung durch das zuständige Gericht gestellt werden kann…”.

Der Vorteil besteht für den Abgemahnten darin, dass er sich nicht von vornherein zur Zahlung eines bestimmten Betrages verpflichtet, sondern im Falle eines weiteren Verstoßes über den Betrag nochmals verhandelt werden kann.

Achtung! Vorformulierte Unterlassungserklärungen nicht leichtfertig unterschreiben

Ohnehin ist bei der Unterzeichnung der vorformulierten Unterlassungserklärung Vorsicht geboten. Zumeist finden sich dort weitere Passagen zur Auskunftsverpflichtung, Übernahme von Schadensersatzansprüchen und insbesondere die Verpflichtung, die gegnerischen Anwaltskosten in einer bestimmten Höhe zu übernehmen. Diese Regelungen sind nicht zwingender Bestandteil einer Unterlassungserklärung. Vielmehr reicht die konkrete Unterlassungsverpflichtung verbunden mit dem Vertragsstrafeversprechen aus, um die oben angesprochene Wiederholungsgefahr aus der Welt zu räumen und damit im Ergebnis eine einstweilige Verfügung zu vermeiden.

Oftmals wird es also ratsam sein, die vorgegebene Unterlassungserklärung zu modifizieren. Nicht nur das Vertragsstrafeversprechen und die weiteren Verpflichtungen zur Übernahme von Anwaltskosten und Schadensersatz gehören hierbei auf den Prüfstand, sondern auch die Reichweite der Unterlassungsverpflichtung. Der Unterlassungsanspruch ist nämlich inhaltlich nur auf diejenige Handlung beschränkt, für die Wiederholungs- bzw. Erstbegehungsgefahr besteht.

Es ist daher ratsam, sich die Unterlassungserklärung genauestens anzusehen, bevor man diese unterschreibt. Gegebenenfalls sollte man an dieser Stelle Rechtsrat einholen. Dies gilt umso mehr, als dass mit der Unterzeichnung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und der Annahme der Unterlassungserklärung ein Dauerschuldverhältnis (ein Vertrag auf unbestimmte Dauer) zwischen Abmahnenden und Abgemahnten zustande kommt. Der Abgemahnte ist also auf Dauer verpflichtet, sich an das in der Unterlassungserklärung abgegebene Versprechen zu halten und im Falle der Zuwiderhandlung die vereinbarte Vertragsstrafe zu zahlen. Nur bei einer Änderung der Rechtslage kann nachträglich die Abänderung des Vertrages verlangt werden oder bei Vorliegen eines Irrtums nach §§ 119 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) kann der Vertrag angefochten werden. Insbesondere Letzteres dürfte jedoch sehr schwierig sein.

Der Vertrag ist daher auch wirksam und verbindlich, wenn die Unterlassungserklärung lediglich unterschrieben wird, um einem teuren Streit aus dem Weg zu gehen, ein Rechtsverstoß aber gar nicht vorliegt.

Hindern weiterer Abmahnungen

Darüber hinaus stellt sich nach dem Erhalt der ersten Abmahnung jedoch häufig die Frage, ob gegenüber weiteren Rechteinhabern mit vorbeugenden Unterlassungserklärungen zu reagieren ist, um weitere Abmahnungen zu hindern. Ob ein solches Vorgehen sinnvoll ist, wird derzeit unterschiedlich beantwortet. Es gibt eine Reihe von Argumenten, die dafür, aber auch einige gute Gründe, die gegen die Abgabe von vorbeugenden Unterlassungserklärungen sprechen:

Für die Abgabe der vorbeugenden Unterlassungserklärung spricht natürlich erst mal deren Rechtsfolge, nämlich dass mit deren Abgabe eine der Voraussetzungen für die Durchsetzbarkeit des Unterlassungsanspruchs, die sogenannte Wiederholungsgefahr entfällt. Der Unterlassungsanspruch kann daher nicht mehr mit einer Abmahnung geltend gemacht werden. Er ist mit der Abgabe der vorbeugenden Unterlassungserklärung erfüllt. Der abmahnenden Kanzlei ist es daher nicht mehr möglich, den mit der Abmahnung einhergehenden Kostenerstattungsanspruch geltend zu machen.

Schadensersatzansprüche bleiben bestehen

Klar muss aber auch sein, dass die übrigen Ansprüche, insbesondere die Schadensersatzansprüche weiterhin bestehen und theoretisch von den Rechteinhabern angemeldet werden können, gleichwohl wir dies in der Praxis bisher nicht erlebt haben. Offensichtlich ist den Rechteinhabern der damit verbundene Aufwand im Verhältnis zu den hierdurch zu erwartenden Einnahmen bisher zu gering. Es bleibt aber abzuwarten, ob sich die abmahnenden Kanzleien dem Abklingen der großen Abmahnwellen nicht auch mit diesen Ansprüchen befassen werden, die immerhin erst drei Jahre nach Ablauf des Jahres verjähren, in dem der Rechteinhaber Kenntnis von der Rechtsverletzung erhalten hat.

Schlafende Hunde wecken?

Das oftmals gegen die Abgabe der vorbeugenden Unterlassungserklärung genannte Argument, mit der Abgabe der vorbeugenden Unterlassungserklärung würden schlafende Hunde geweckt, kann jedenfalls bereits aus diesem Grunde nicht bestätigt werden, zudem nach unseren Erfahrungen die Tauschbörsen im Internet mittlerweile so engmaschig überwacht werden, dass ohnehin davon auszugehen ist, dass die schlafenden Hunde hellwach sind.

Wann muss die vorbeugende Unterlassungserklärung abgesendet werden?

Wenn man sich nach Abwägen des Für und Wider für die Abgabe der Unterlassungserklärung entscheiden hat, sollte diese natürlich so schnell wie möglich abgesendet werden, um der Abmahnung zuvor zukommen. Gerade in den letzten Monaten ist zu beobachten, dass der Zeitraum vom Rechtsverstoß zur Abmahnung immer kürzer wird. Vergingen in früheren Zeiten meist Monate wenn nicht mal Jahre, bis der Rechtsverstoß abgemahnt wurde, sind es nun noch wenige Wochen, manchmal Tage, bis die Abmahnung ins Haus flattert.

Gegnerische Anwaltskosten trotz Abgabe der vorbeugenden Unterlassungserklärung fällig?

Nicht selten liest man zudem, die Kosten der Abmahnung seien auch dann zu zahlen, wenn die vorbeugende Unterlassungserklärung abgegeben worden sei, die abmahnende Kanzlei bei Eingang der vorbeugenden Unterlassungserklärung beim Rechteinhaber jedoch schon mit der Rechtsverfolgung beauftragt worden sei. Diese Auffassung können wir nicht teilen. Voraussetzung für die Erstattungspflicht der mit der Abmahnung zusammenhängenden Kosten ist, dass im Zeitpunkt der Absendung der Abmahnung objektiv ein materieller Unterlassungsanspruch bestehen muss. Da der Unterlassungsanspruch jedoch mit der Abgabe der vorbeugenden Unterlassungserklärung erfüllt ist, besteht dieser denknotwendigerweise nicht mehr. Damit können dann aber auch die Kosten der Abmahnung nicht mehr geltend gemacht werden. Nicht verschwiegen werden soll jedoch an dieser Stelle, dass weitere, bis zur Abgabe der vorbeugenden Unterlassungserklärung bereits angefallene Kosten, insbesondere die Kosten der Ermittlung der IP-Adresse, wohl vom Rechteinhaber ersetzt verlangt werden können. Hierbei handelt es sich aber regelmäßig um überschaubare Beträge.

Einzelfallbetrachtung erforderlich

Gleichwohl ist die Abgabe der vorbeugenden Unterlassungserklärung nicht als Königsweg zu bezeichnen und sollte in jedem Fall mit Augenmaß betrieben werden. Klar muss nämlich sein, dass die Unterlassungserklärung nichts anderes darstellt, als eine vertragliche Verpflichtung, die dreißig Jahre Gültigkeit hat und für den Unterlassungsschuldner, also den Filesharer, vor allem eins ist, nämlich belastend. Wird gegen die in der Unterlassungserklärung übernommene Unterlassungsverpflichtung verstoßen, wird eine Vertragsstrafe fällig, die je nach Schwere des Verstoßes empfindlich teuer werden kann. So eine Erklärung sollte also nie leichthin unterschrieben werden. Vielmehr ist im Einzelfall zu schauen, ob ein solches Vorgehen Sinn machen kann.

Voraussetzung für ein solches Vorgehen ist in jedem Fall, dass der Filesharer weiß, welche Werke (Musiktitel, Musikalben, Filme, Hörspiele etc.) über seinen Anschluss zum Upload in einer Tauschbörse angeboten worden sind. Ist dem abgemahnten Anschlussinhaber dagegen nicht bekannt, welche Werke über seinen Anschluss angeboten wurden, stellt die Abgabe von vorbeugenden Unterlassungserklärungen keine erwägenswerte Option dar, da es aufgrund der großen Anzahl von abmahnenden Rechteinhabern faktisch unmöglich wäre, sich überall mit vorbeugenden Unterlassungserklärungen zu bestellen und die hierdurch entstehenden Kosten in keinem Verhältnis zum Nutzen stünden.

Gerade aber im Falle von Chartcontainern kann die Abgabe von vorbeugenden Unterlassungserklärungen in Betracht gezogen werden. Jedenfalls hinsichtlich der Titel, die nach unseren Erfahrungswerten verstärkt abgemahnt werden, kann mit vorbeugenden Unterlassungserklärungen begegnet werden.

Keinesfalls jedenfalls sollen solche Erklärungen an die potentiell abmahnenden Kanzleien versendet werden. Das Amtsgericht Hamburg hat jüngst eine Kanzlei, die für einen Filesharer solch vorbeugenden Unterlassungserklärungen versendet hat, zur Unterlassung verurteilt. Die vorbeugenden Unterlassungserklärungen sollten daher, entscheidet man sich dazu, eine solche abzugeben, immer unmittelbar an die Rechteinhaber versendet werden.

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