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Kosten der Abmahnung?

17. September 2009

Mit der Abmahnung werden neben den Anwaltskosten die durch die Ermittlung des Anschlussinhabers entstandenen Kosten und Schadensersatzansprüche wegen der unberechtigten Nutzung der urheberrechtlich geschützten Dateien geltend gemacht. Meist sind es jedoch die Anwaltskosten, die die Abmahnung empfindlich teuer machen. Seit dem 07.07.2008 steht dem Verbraucher jedoch eine gesetzliche Regelung zur Seite, die die Kostenlast nicht unerheblich mindern kann.

Im Einzelnen:

Müssen die gegnerischen Anwaltskosten gezahlt werden?

Der Anspruch auf Ersatz der Anwaltskosten war bis zum 07.07.2008 gesetzlich nicht geregelt. Die Rechtsprechung sprach dem Abmahnenden die Anwaltskosten daher über das Konstrukt der „Geschäftsführung ohne Auftrag“ zu, wenn der Abgemahnte selbst nicht schuldhaft gehandelt hatte und die Kosten aus diesem Grunde nicht als Schadensposition behandelt werden konnten.

Anwaltskosten Filesharing

Seit dem 07.07.2008 fallen die Anwaltskosten unter den in den in das Urheberrechtsgesetz neu eingefügten § 97 a geregelten Aufwendungsersatz. Demnach sind die Anwaltskosten dem Abmahnenden als Aufwendungen dann zu erstatten, wenn die Abmahnung berechtigt und die Beauftragung des Anwalts erforderlich war. Schließlich müssen die Gebühren ordnungsgemäß berechnet sein. Ein Verschulden setzt der Anspruch dagegen nicht voraus.

Im Einzelnen:

Aus Sicht des Abmahnenden wird bei einer Urheberrechtsverletzung die Erforderlichkeit einen Rechtsanwalt zu beauftragen, regelmäßig zu bejahen sein. Nur wenn alle Anzeichen dafür sprechen, dass es dem Abmahnenden gar nicht um die Sache selbst, also um die Beseitigung und Unterlassung der Urheberrechtsverletzung ging, sondern er mit der Abmahnung nur auf das schnelle Geld aus war, kann der Anspruch auf Erstattung der Kosten versagt werden. Die Aufwendungen sind in diesen Fällen nämlich nicht „erforderlich“. Diese Voraussetzungen in der Praxis nachzuweisen, dürfte im Einzelfall jedoch nicht ganz einfach sein.

Wie viel darf eine Abmahnung kosten?

In den letzten Jahren wurden mit den Abmahnungen teilweise fantastische Beträge geltend gemacht, die vor allem auf horrende Anwaltsrechnungen zurückzuführen waren. Beträge von 5.000,00 EUR und mehr je Abmahnung waren keine Seltenheit. Für Eltern, deren Kinder auf den Tauschbörsen Musikdateien hochgeladen hatten war das natürlich eine ziemlich böse Überraschung und in finanzieller Hinsicht nicht selten schlichtweg eine totale Überforderung. Der Gesetzgeber hat auf die in der Öffentlichkeit immer lautender werdende Kritik an dem Abmahnunwesen reagiert und in den neu geschaffenen § 97 a Abs. 2 UrhG eine Kostendeckelung für Abmahnungen eingefügt. Aber Vorsicht, die Kostendeckelung gilt lange nicht für jeden Fall und die Einzelheiten der Vorschrift sind in der Praxis hoch umstritten und warten auf eine Klärung durch die Rechtsprechung. Nach § 97 Abs. 2 UrhG sind die Kosten, die der Rechteinhaber für die Beauftragung der Abmahnanwälte verlangen darf auf 100,00 EUR beschränkt, wenn es sich

  • um die erste Abmahnung
  • und einen einfach gelagerten Fall
  • und eine unerhebliche Rechtsverletzung
  • außerhalb des geschäftlichen Verkehrs

handelt.

Eine erstmalige Abmahnung liegt im Verhältnis zum Rechteinhaber dann vor, wenn dem Abgemahnten bisher keine identischen oder in ihrem Kern im Wesentlichen gleich gelagerten Verletzungshandlungen vorzuwerfen sind.

Von einem einfach gelagerten Fall geht der Gesetzgeber in den Fällen aus, in denen die Bearbeitung nach Art und Umfang ohne größeren Aufwand zu leisten ist – also zur Routine gehört.

Eine unerhebliche Rechtsverletzung setzt eine geringes Ausmaß sowohl in quantitativer als auch qualitativer Hinsicht voraus.

Der Begriff des “geschäftlichen Verkehr” erfasst jede selbstständige, wirtschaftlichen Zwecken dienende Tätigkeit, die nicht rein private, amtliche oder geschäftsinterne Angelegenheiten betrifft. Dabei ist die Verfolgung eines Erwerbszwecks ebenso wenig erforderlich, wie eine Gewinnerzielungsabsicht.

In den 100,00 EUR sind auch Steuern und Porto enthalten. Nicht umfasst von der Deckelung dagegen sind die Kosten, die bei der Ermittlung der Rechtsverletzung anfallen, wie etwa die Kosten der Ermittlung der Person hinter einer IP-Adresse.

In der Praxis sind die Einzelheiten des gesetzlichen Tatbestandes noch hoch umstritten. Die abmahnenden Anwälte berufen sich insbesondere darauf, dass die Filesharing- bzw. Tauschbörsenfälle nicht unter den Tatbestand des § 97 Abs. 2 UrhG zu fassen sei, da der Gesetzgeber in den Gesetzesmaterialen für den vom Gesetz geforderten “einfach gelagerten Fall” drei Beispielsfälle genannt habe (öffentliches Zugänglichmachen eines Stadtplanausschnittes,  öffentliches Zugänglichmachen eines Liedtextes, Verwendung eines Lichtbildes im Rahmen einer privaten Internetversteigerung). Da das Filesharing hier nicht genannt sei, scheide bereits aus diesem Grunde ein “einfach gelagerter Fall” aus. Dem wird man entgegen halten können, dass der Gesetzgeber bei der Nennung der drei Beispielsfälle bestimmt keine abschließende Aufzählung im Sinn hatte und es zudem gerade auch die Massenabmahnungen wegen der Tauschbörsenfälle waren, die den Gesetzgeber zum Handlen bewegt haben.

Zudem sehen die Abmahnanwälte in “geschäftliches Handeln” bereits im Upload einer urheberrechtlich geschützten Datei. Auch hier wird man abwarten müssen, welche Richtung die Rechtsprechung hier einschlägt.

Von der Deckelung sind die Mehrwertsteuer und Portokosten umfasst. Zusätzlich zu den 100,00 EUR können jedoch die Aufwendungen ersetzt verlangt werden, die dem Rechteinhaber durch die Ermittlung des Rechtsverletzers entstanden sind. Auch mögliche Schadensersatzansprüche fallen nicht unter die Deckelung.

Was, wenn die Deckelung nicht greift?

Dann bemisst sich die Honorarnote nach den gesetzlichen Vorschriften. Die anwaltlichen Gebühren berechnen sich nach dem so genannten Gegenstandswert. Der Gegenstandswert muss vom gegnerischen Rechtsanwalt je nach Art und Schwere des Rechtsverstoßes im üblichen Rahmen festgesetzt werden. Die Höhe des Gegenstandswertes ist dabei von Fall zu Fall zu bewerten. Hier ist vor allem auf das Interesse des Abmahnenden an der Unterlassung und auf die Gefährlichkeit der Verletzungshandlung abzustellen. Selten liegen die Gegenstandswerte unter 5.000,00 EUR und können je nach Art und Schwere der Verletzungshandlung mehrere Hunderttausend Euro betragen. Nach ständiger Rechtsprechung des Landgericht Köln ist ein Gegenstandswert von 10.000,00 EUR pro Musikdatei berechtigt (Urt. v. 18.7.2007 – 28 O 480/06, jüngst bestätigt mit Urt. v. 13.05.2009 Az.: 28 O 889/08). Das Landgericht Hamburg (Urt. v. 9.8.2007 Az.: 308 U 273/07) erachtet dabei eine Staffelung nach Anzahl der heruntergeladenen Musikstücke für angemessen:

1. Lied: 6.000 EUR

 2. bis 5. Lied: 3.000 EUR

 6. bis 10. Lied: 1.500 EUR

 jedes weitere Lied: 600 EUR

Ausgehend von dem Gegenstandswert berechnet der Rechtsanwalt dann die Gebühren, die sich aus einer gesetzlichen Gebührentabelle ergeben. Bei einem Gegenstandswert von 10.000,00 EUR beispielsweise beträgt eine Gebühr 486,00 EUR. Für die Abmahnung erhält der Rechtsanwalt regelmäßig eine 1,3 Geschäftsgebühr. Hinzu kommen die Post- und Telekommunikationspauschale und gegebenenfalls die Mehrwertsteuer, falls sein Mandant nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Bei einem Gegenstandswert von 10.000,00 EUR betra-gen die Anwaltskosten bei einer 1,3 Gebühr  631,80 EUR netto zuzüglich 20,00 EUR für die Post- und Telekommunikationspauschale. Je nach Umfang und Schwere der Abmahnung kann auch eine höhere Gebühr als die oben genannte 1,3 Gebühr in Ansatz gebracht wer-den. Hier wird es den abmahnenden Anwälten jedoch gerade bei Massenabmahnungen schwer fallen dürfen, einen höheren Gebührensatz zu rechtfertigen.

 

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