Wer haftet?
S.O.S. Hilfe bei Abmahnung wegen Filesharing 27. Oktober 2009
Wer muss für die Abmahnung gerade stehen?
Eine Urheberrechtsverletzung löst verschiedene Ansprüche aus: Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch, Aufwendungsersatzanspruch (hierunter fallen die Kosten des abmahneden Anwaltes) und Auskunftsansprüche, um nur die wichtigsten zu nennen. Derjenige, der die Rechtsverletzung selbst begangen hat, muss auch hierfür gerade stehen. Das heißt aber noch nicht, dass alle Ansprüche, so wie mit der Abmahnung gefordert, klaglos erfüllt werden müssen. Im Gegenteil: Gerade bei der Abgabe der Unterlassungserklärung ist Vorsicht geboten. Mehr dazu finden Sie hier. Auch die mit der Abmahnung geforderten Geldbeträge sind meist übersetzt. Mehr dazu finden Sie hier.
Und was, wenn ich selbst gar nichts gemacht habe?
Nicht selten stellt sich aber die Frage, ob der abgemahnte Telefonanschlussinhaber diese Ansprüche auch erfüllen muss, nämlich immer dann, wenn er die Urheberrechtsverletzung selbst nicht begangenen hat. Die in der Praxis wohl häufigste Konstellation betrifft Fälle, in denen die im Haushalt lebenden Kinder des Telefonanschlussinhabers (nicht selten ohne Wissen der Eltern) Tauschbörsen besuchen. Auch Mitbewohner in Wohngemeinschaften bescheren dem Inhaber des Telefonanschlusses nicht selten eine unangenehme Überraschung.
Rechtsverletzungen über W-LAN-Netzwerk
Eine ähnliche Problematik stellt sich in Fällen, in denen ein W-LAN-Netzwerk betrieben wird, auf das (unnbekannte) Dritte zugreifen und Rechtsverletzungen begehen. Hier reicht das Spektrum von privat betrieben W-LAN-Netzwerken, die oftmals nicht oder nicht ausreichend verschlüsselt sind oder “geknackt” werden bis hin zu W-LAN-Netzwerken, die Hotels, Jugendherbergen, Gastronomiebetriebe, Schulen oder Universitäten betrieben und ihren Gästen, Schülern oder Studeten zur Nutzung zur Verfügung gestellt werden.
In all diesen Fällen stellt sich die Frage, ob die Unterlassungserklärung überhaupt abgeben muss, weil sie ja vermeintlich an den falschen Adressaten gerichtet ist. Der Anschlussinhaber war ja bis zum Erhalt der Abmahnung oftmals völlig ahnungslos. Kann er die Abmahnung nun in den Papierkorb werfen? Leider nein – im Gegenteil: auch hier ist ein vorsichtiger Umgang mit der Abmahnung geboten.
Telefonanschlussinhaber kann als Störer haften
In den Fällen, in denen der Anschlussinhaber die Rechtsverletzung nicht selbst begangen hat, kommt die sogenannte Störerhaftung ins Spiel. Als Störer gilt derjenige, der ohne Täter oder Teilnehmer zu sein, einen „adäquat-kausalen Beitrag zur Rechtsverletzung“ geleistet hat. Der „adäquat-kausale Beitrag zur Rechtsverletzung“ besteht in diesen Fällen in dem Vorhalten des Telefon- bzw. Internetanschlusses, durch den es ja erst zu der konkreten Rechtsverletzung kommen konnte. Heißt das jetzt, dass der Anschlussinhaber für jede Rechtsverletzung gerade stehen musss, die Dritte von seinem Anschluss aus begangen haben? Nein. Zur Vermeidung des Ausuferns der Störerhaftung fordert die Rechtsprechung eine Verletzung von Prüfpflichten. Aber wie weit gehen die Prüfpflichten des Anschlussinhabers? Was ist den Anschlussinhabern hier zuzumuten? Dürfen Kinder nur noch in Begleitung der Eltern ins Internet? Was muss ich beachten, wenn ich ein W-LAN-Netzwerk betreibe? Kann ich meinen WG-Genossen überhaupt noch eine Mitnutzung des Internets erlauben?
Haften Eltern für Ihre Kinder?
Das sehen die Gerichte bislang unterschiedlich. Während das OLG Frankfurt am Main der Ansicht ist, dass Eltern ohne einen konkreten Verdacht keine Sicherungsmaßnahmen einleiten müssen und und das LG Mannheim in einer recht dezidierten Entscheidung dargelegt hat, dass eine dauerhafte Überprüfung des Verhaltens der Kinder zumindest bei einem volljährigen Kind, das bezüglich Computer- und Internettechnologie einen Wissensvorsprung vor den Eltern hat, nicht zumutbar ist, auferlegen andere Gerichte dem Anschlussinhaber sehr weite Prüfpflichten.
So hat qausi schon verloren, wer mit seinem Fall vor dem Landgericht Hamburg landet. Denn hier haftet der Anschlussinhaber grundsätzlich für alle Rechtsverletzungen, die von seinem Internetanschluss aus begangen wurden. Ob das noch mit den Grundsätzen, die der BGH zur Störerhaftung aufgestellt hat, noch vereinbar ist, erscheint zweifelhaft. Aber auch andere Gerichte sehen dies ähnlich. Das Landegricht Leipzig z. B. bejaht eine Haftung dann, wenn zumutbare Sicherungsmaßnahmen unterlassen wurden, die eine Standardsoftware erlaubt. Auch das OLG Hamburg (Beschl. v. 10.05.2006 – 5 W 61/06), das LG Düsseldorf (Beschl. v. 13.04.2007 – 12 O 87/07) und das OLG Düsseldorf (Beschl. v. 27.12.2007 – I-20 W 157/07) bürden den Eltern entsprechend hohe Prüfungspflichten auf.
Haften Arbeitgeber für Ihre Arbeitnehmer?
Das Landgericht München verneint die Störerhaftung des Arbeitgebers, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein Arbeitnehmer eine Tauschbörse genutzt hat und der Arbeitgeber seinen Überwachungspflichten nachgekommen ist.
Haften Cafébetreiber für Ihre Gäste?
Nach einem Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 25.11.2010 (Aktenzeichen: 310 O 433/10) haftet der Betreiber eines Internetcafés für Urheberrechtsverletzungen seiner Kunden. In dem von dem LG Hamburg zu beurteilenden Fall hatte ein Kunde des Internetcafés eine Filmdatei über eine sogenannte Internettauschbörse hochgeladen und somit anderen Internetnutzern zum Download angeboten. Nach Auffassung des LG Hamburg haftet der Betreiber des Internetcafés für die Urheberrechtsverletzung seiner Kunden. Die Hamburger Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass der Beklagte es unterlassen habe, entsprechende Schutzmaßnahmen in seinem W-LAN-Netzwerk zu installieren. Zudem sei es ihm zumutbar, die für das Filesharing erforderlichen Ports zu sperren, um so zu verhindern, dass seine Kunden Tauschbörsen im Internet besuchen zu können.
Es ist dem LG Hamburg zwar zuzugestehen, dass dem Betreiber eines Internetcafés gewisse Schutzmaßnahmen auferlegt werden dürfen. Der Haftungsmaßstab darf aber nicht soweit reichen, dass es dem Betreiber des Internetcafés künftig unmöglich gemacht wird, seinen Kunden weiterhin einen Internetzugang anzubieten. Ein höchstrichterliches Urteil zu der Frage, wie weit diese Schutzmaßnahmen bei den gewerblichen Anbietern von Internetzugängen (Hotellerie, Gastronomie, Universitäten, Schulen, etc.) reichen, steht bisher aus.
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