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Wer haftet?

27. Oktober 2009

Ob die mit der Abmahnung geforderte Unterlassungserklärung tatsächlich abgegeben werden muss und ob des Weiteren die Zahlungsansprüche erfüllt werden müssen, hängt maßgeblich davon ab, wer die Urheberrechtsverletzung begangen hat. Zu der Frage ob und gegebenenfalls wie hoch die Zahlungsansprüche finden sich hier weitere Erläuterungen. Bei dem zunächst vordringlich zu klärenden, da grundsätzlich eilbedürftigen Unterlassungsanspruch sind im Wesentlichen drei Fallkonstellationen denkbar, nach denen sich die Haftung bestimmt.

1. Fallgruppe

  • Der Anschlussinhaber hat den Upload der urheberrechtlichen Dateien selbst vorgenommen.

2. Fallgruppe

  • Eine Person, die mit Wissen des Telefonanschlussinhabers den Anschluss nutzt, um im Internet zu surfen hat den Upload vorgenommen. In Betracht kommen hier zunächst all diejenigen, die im Haushalt des Anschlussinhabers leben, also Ehe- bzw. Lebenspartner, Kinder, Familienmitglieder, Mitbewohner. Zu dieser Fallgruppe gehören aber auch die Fälle, in denen der Vermieter einen eingerichteten Telefonanschluss mitvermietet. Ebenfalls in diese Fallgruppe gehören die Fälle, in denen Internetanschlüsse gewerblich zur Verfügung gestellt werden (Gastronomie, Hotellerie, Ferienhäuser, Universitäten, Schulen, etc.).

3. Fallgruppe

  • Der Upload wurde von einem Dritten vorgenommen, der ohne Wissen den Telefonanschluss des Anschlussinhabers genutzt hat, um den Upload vorzunehmen. Hier spielen im Wesentlichen die Fälle eine Rolle, in denen das W-LAN-Netzwerk des Anschlussinhabers ohne dessen Kenntnis von Dritten genutzt wird.

Nachstehend finden Sie Informationen zu der Frage, wie sich die Rechtslage in den verschiedenen Fallgruppen darstellt. Bevor hierauf im Einzelnen eingegangen wird, soll bereits an dieser Stelle darauf hingewiesen werden, dass bei der Unterzeichnung der von den abmahnenden Rechtsanwälten vorformulierten Unterlassungserklärungen Vorsicht geboten ist. Zumeist finden sich dort Passagen zur Auskunftsverpflichtung, Übernahme von Schadensersatzansprüchen und insbesondere die Verpflichtung, die gegnerischen Anwaltskosten in einer bestimmten Höhe zu übernehmen. Diese Regelungen sind nicht zwingender Bestandteil einer Unterlassungserklärung. Auch die Reichweite der Unterlassungsverpflichtung korrespondiert oftmals nicht mit dem der Abmahnung zu Grunde liegenden Sachverhalt. Daher empfiehlt sich oftmals die Abgabe einer sogenannten modifizierten Unterlassungserklärung. Nähere Informationen hierzu finden Sie hier.

1. Fallgruppe – Anschlussinhaber = Rechtsverletzer

Hat der Anschlussinhaber selbst die Rechtsverletzung begangen, bestehen die mit der Abmahnung geltend gemachten Ansprüche dem Grunde nach. Es empfiehlt sich in diesen Fällen, innerhalb der in der Abmahnung gesetzten Frist eine – möglicherweise modifizierte – Unterlassungserklärung abzugeben, da anderenfalls damit zu rechnen ist, dass der Abmahnende gerichtliche Schritte einleiten wird, um seinen Anspruch auf diesem Wege durchzusetzen. Welche Risiken mit einem solchen Verfahren verbunden sind, erfahren Sie hier. Fraglich ist aber auch in diesen Fällen, ob die mit der Abmahnung verbunden Kosten zu zahlen sind. Zu der Frage ob die Kosten der Abmahnung berechtigt sind, finden Sie hier weitere Informationen.

2. Fallgruppe – Person, die mit Wissen des Anschlussinhabers den Telefonanschluss genutzt hat = Rechtsverletzer

In diesen Fällen kommt eine Haftung des Anschlussinhabers unter dem Gesichtspunkt der sogenannten Störerhaftung in Betracht. Nach der Rechtsprechung des BGH haftet derjenige als Störer, der ohne Täter oder Teilnehmer der Tat zu sein, in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt. Die Rechtsprechung rechnet dem Anschlussinhaber unter diesem Gesichtspunkt die hier in Rede stehende Urheberrechtsverletzung dann zu, wenn er durch seinen Internetanschluss eine objektive Gefahr von Verletzungshandlungen geschaffen und so die Rechtsverletzung ermöglicht hat. Ob die Verletzungshandlung dabei von einem Dritten über den Computer des Anschlussinhabers oder über ein ungeschütztes W-LAN begangen wurde, spielt insoweit keine Rolle, da ohne den vom Anschlussinhaber geschaffenen Internetzugang weder die eine noch die andere Möglichkeit bestanden hätte. Um einer Ausuferung der Störerhaftung entgegenzuwirken, verlangt die Rechtsprechung jedoch zusätzlich die Verletzung von Prüfpflichten. Der Betreffende hat Vorsorge zu treffen, dass es nicht zu Rechtsverletzungen kommt. Der Umfang dieser Pflichten bestimmt sich danach, inwieweit sie dem Betreffenden im konkreten Fall zumutbar ist.

Filesharing: Eltern haften für Ihre Kinder?

Wie weit die Prüf- und Überwachungspflichten hinsichtlich derjenigen Personen auszuweiten ist, die mit Kenntnis des Anschlussinhabers dessen Anschluss nutzen, um im Internet zu surfen, wird von der Rechtsprechung sehr unterschiedlich beurteilt. So verneint das LG Mannheim eine Störerhaftung des Anschlussinhabers, wenn dessen Kinder nach der allgemeinen Lebenserfahrung im Umgang mit Computer- und Internettechnologie ihm gegenüber einen Wissensvorsprung aufweisen und für die Eltern kein Anlass besteht, davon auszugehen, dass ein bestimmtes Familienmitglied Urheberrechtsverletzungen im Internet begeht (Urt. v. 30.1.2007 – 2 O 71/06). Das OLG Frankfurt am Main sieht dies ähnlich (Beschl. v. 20.12.2007 – 11 W 58/07): Eine selbstverständliche Haftung der Eltern für deren Kinder verneint das Oberlandesgericht Frankfurt jedenfalls ausdrücklich. Auch wenn Urheberrechtsverletzungen im Internet häufig vorkommen und darüber in den Medien umfangreich berichtet wird, hat nach Auffassung des OLG Frankfurt ein Anschlussinhaber nicht bereits deshalb Anlass, ihm nahestehende Personen wie enge Familienangehörige bei der Benutzung seines Anschlusses zu überwachen. Eine Haftung scheidet jedenfalls dann aus, wenn der Anschlussinhaber keine Veranlassung hatte, davon auszugehen, dass die Mitnutzer, die hinsichtlich der Gefahren und Möglichkeiten des Internets denselben oder einen besseren Kenntnisstand als der Anschlussinhaber, keine Veranlassung hatte, davon auszugehen, dass der jeweilige Mitnutzer von dem Telefonanschluss aus Rechtsverletzungen im Internet begehen würde. Diese Rechtsprechung ist vereinzelt geblieben, was daran liegt, dass die Rechteinhaber sich derzeit das Gericht quasi aussuchen können, bei dem sie ihre Ansprüche aus einer Urheberrechtsverletzung einklagen und nach Bekanntwerden der beiden genannten Entscheidungen davon abgesehen haben, Klagen in Frankfurt oder Mannheim einzureichen. Stattdessen werden diese Sachen regelmäßig vor den Gerichten in Köln und Hamburg und des Weiteren in Düsseldorf und München rechtshängig gemacht. Diese Gerichte erklären sich in einer zu Ungunsten der Rechtsverletzer sehr extensiven Auslegung des § 32 ZPO und entgegen des prozessualen Grundsatzes, dass der Beklagte immer an seinem Wohnsitz zu verklagen ist, regelmäßig für örtlich zuständig, so dass diese Gerichte in den letzten Jahren maßgeblich das Bild der Rechtsprechung im Zusammenhang mit Filesharing-Fällen geprägt haben. Hierbei haben sie sich insbesondere wegen ihrer restriktiven Haltung in der Frage der Störerhaftung einen Namen gemacht. Insbesondere die Hamburger und Kölner Rechtsprechung sieht die Prüfpflichten des Anschlussinhabers wesentlich weiter. Nach einem Urteil des OLG Köln vom 23.12.2009 muss der Anschlussinhaber jeden, der seinen Anschluss nutzt, zuvor darauf hinweisen, dass er nicht wünscht, dass von seinem Anschluss Urheberrechtsverletzungen begangen werden. Zudem muss der Anschluss überwacht werden und für den Fall des Verstoßes gegen das Verbot eine Sanktion gegen den Nutzer ausgesprochen werden (OLG Köln Urteil vom 23.12.2009 – 6 U 101/09, ZUM 2010, 365). Ähnlich sehen dies die von den Rechteinhabern regelmäßig angerufenen Gerichte in Hamburg, Düsseldorf und München. Das sind aus unserer Sicht völlig überspannte Anforderungen, da dies nicht mehr die Lebensrealität trifft. In unserer Praxis ist uns noch kein Fall untergekommen, in dem ein Anschlussinhaber – insbesondere in den „Familienfällen“ – diese sehr strengen, faktisch zu einer generellen Haftung des Anschlussinhabers führenden Anforderungen erfüllt hätte.

Filesharing: Eltern haften für Ihre Kinder

Oftmals sind die Anschlussinhaber bereits technisch überfordert und wissen gar nicht wie man Firewalls schaltet oder Nutzerkonten einrichtet. Ob diese Anforderungen mit der Rechtsprechung des BGH zu den W-LAN-Fällen in Einklang zu bringen ist (siehe hierzu unten die dritte Fallgruppe), darf bezweifelt werden, da der BGH hierzu ausgeführt hat, dass  es dem Betreiber nicht zuzumuten ist, seinen Router stets mit der aktuellen Verschlüsselungstechnik nachzurüsten. Wieso es ihm dann zuzumuten sein soll, Firewalls einzurichten und diese ständig auf den aktuellen Stand der Technik zu bringen (anders machten sie wohl kaum einen Sinn) erschließt sich nicht.

Demnächst Klärung durch den BGH?

Es ist jedoch sehr wahrscheinlich, dass der BGH demnächst Gelegenheit haben wird, zu dieser Frage Stellung zu nehmen, da das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 21.03.2012 (Aktenzeichen 1 BvR 2365/11) ein Urteil des OLG Köln vom 22. Juli 2011 (Aktenzeichen 6 U 208/10) aufgehoben hat, da das Bundesverfassungsgericht mit dem Urteil des OLG Köln die Rechte des Anschlussinhabers auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt sah. Das OLG Köln hatte unter Anwednung seiner restriktiven Rechtsprechung zur Störerhaftung den Anschlussinhaber wegen der von dem Sohn seiner Lebensgefährtin begangenen Urheberrechtsverletzung verurteilt. Gegen das Urteil hatte es die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen. Da das Urteil nicht erkennen ließ, aus welchen Gründen heraus dies geschah und das Urteil von der Rechtsprechung des OLG Frankfurt am Main abweiche, damit die Einheitlichkeit der Rechtsprechung nicht gewährleistet sei, hätte aus Sicht des Bundesverfassungsgerichts die Revision zum BGH zugelassen werden müssen. Es steht nun zu erwarten, dass das OLG Köln die Entscheidung in diesem Punkt revidiert und der BGH somit in nächster Zeit Gelegenheit haben wird, zu dieser Frage Stellung zu beziehen.

Für den Fall, dass Arbeitnehmer bzw. Beauftragte des Anschlussinhabers die Rechtsverletzung begangen haben, hat das Landgericht München eine Haftung des Arbeitgebers verneint, da aus der Tatsache der Überlassung eines Internetanschlusses allein ohne weitere konkrete Anhaltspunkte einer drohenden Rechtsverletzung durch den unmittelbar Handelnden keine Störereigenschaft des Anschlussinhabers abgeleitet werden könne (LG München 4.10.2007 – 7 O 2827/07,  ZUM 2008, 157).

3. Fallgruppe – Dritter nutzt den Anschluss ohne Wissen des Anschlussinhabers und begeht die Urheberrechtsverletzung

Zu der Frage der Haftung für unberechtigte Zugriffe eines Dritten über privat betriebenes W-LAN-Netzwerk hat der BGH einem am 12.05.2010 verkündeten Urteil (Aktenzeichen: I ZR 121/08) Stellung genommen (hier geht es zum Volltext des Urteils). Mit Spannung war hier erwartet worden, wie weit der BGH die Prüf- und Überwachungspflichten des Anschlussinhabers beim privaten Betrieb eines W-LAN ziehen würde. Nach den vom BGH aufgestellten Grundsätzen muss der Anschlussinhaber sein W-LAN-Netzwerk mit der zum Zeitpunkt der Anschaffung des Routers aktuellen Verschlüsselung kodieren und die Verschlüsselung mit einem selbstgewählten, ausreichend langen alphanumerischen Code sichern. Ist dies der Fall, haftet der Anschlussinhaber nicht. Fehlt das Passwort oder wird noch das verwendet, welches der Hersteller des Routers vorkonfiguriert hat, haftet der Anschlussinhaber zumindest auf Unterlassung.

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