Wer haftet?

RA Carl Christian Müller, LL.M. 27. Oktober 2009

Wer muss für die Abmahnung gerade stehen?

Fotolia_11319859_XSDie Unterlassungserklärung muss derjenige unterschreiben, der die Rechtsverletzung selbst begangen hat.

Gerade aber in den Filesharing und Peer-to-Peer Fällen verhält es sich oftmals so, dass der abgemahnte Anschlussinhaber die Urheberrechtsverletzung nicht selbst begangen hat, son-dern die in seinem Haushalt lebenden Kinder. Flattert dann die Abmahnung ins Haus, ist die Überraschung groß. Hier stellt sich nun die Frage, ob die Unterlassungserklärung überhaupt abgeben muss, weil sie ja vermeintlich an den falschen Adressaten gerichtet ist. Der Anschlussinhaber war ja bis zum Erhalt der Abmahnung völlig ahnungslos.

In diesen Fällen kommt das Institut der Störerhaftung ins Spiel. Als Störer gilt derjenige, der ohne Täter oder Teilnehmer zu sein, einen „adäquat-kausalen Beitrag zur Rechtsverletzung“ geleistet hat. Der „adäquat-kausalen Beitrag zur Rechtsverletzung“ besteht in diesen Fällen in dem Vorhalten des Telefon- bzw. Internetanschlusses, durch den es ja erst zu der konkreten Rechtsverletzung kommen konnte. Der Störer kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wobei zur Vermeidung des Ausuferns der Störerhaftung zusätzlich eine Verletzung von Prüfpflichten vorliegen muss. Und hier liegt der Hase im Pfeffer: Wie weit gehen nun die Prüfpflichten des Anschlussinhabers, respektive der Eltern gegenüber ihren Kindern?

Das sehen die Gerichte bislang unterschiedlich. Während nach Auffassung des Landgericht Mannheim die Eltern bei einer Tauschbörsennutzung durch ihre Kinder nicht haften, auferlegen die Gerichte in Hamburg dem Anschlussinhaber sehr weite Prüfpflichten. Letztlich haften die Anschlussinhaber nach der Hamburger Rechtsprechung für alle Rechtsverletzungen, die unter seinem Internetanschluss begangen wurden. Dies gilt neben den von Kindern begangenen Rechtsverletzungen im Übrigen auch für die Nutzung eines unverschlüsselten W-Lan.

Das Landgericht München verneint die Störerhaftung des Arbeitgebers, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein Arbeitnehmer eine Tauschbörse genutzt hat und der Arbeitgeber seinen Überprüfungspflichten nachgekommen ist. Auch das OLG Frankfurt schränkt den Haftungsmaßstab ein und hat die Prüfungs- und Überwachungspflichten von Anschlussinhabern gegenüber ihren Familienangehörigen konkretisiert.

Den Eltern obliegt nach der Auffassung des Oberlandesgericht Frankfurt dann eine Prüfungspflicht, wenn sie damit rechnen müssen, dass die Kinder oder sonst im Haushalt lebende Personen eine Urheberrechtsverletzung begehen könnten. Hierfür müssen konkrete Anhaltspunkte vorliegen. Eine selbstverständliche Haftung der Eltern für deren Kinder verneint das Oberlandesgericht Frankfurt ausdrücklich. Auch wenn Urheberrechtsverletzungen im Internet häufig vorkommen und darüber in den Medien umfangreich berichtet wird, hat ein Anschlussinhaber nicht bereits deshalb einen Anlass, ihm nahestehende Personen wie enge Familienangehörige bei der Benutzung seines Anschlusses zu überwachen.

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