Unterlassungserklärung abgeben?

RA Carl Christian Müller, LL.M. 1. Januar 2009

Es muss zwar nicht die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung unterschrieben werden; ist jedoch die in der Abmahnung beschriebene Rechtsverletzung tatsächlich begangen worden, empfiehlt es sich innerhalb der in der Abmahnung gesetzten Frist eine – möglicherweise modifizierte – Unterlassungserklärung abzugeben, da anderenfalls damit zu rechnen ist, dass der Abmahnende gerichtliche Schritte einleiten wird, um seinen Anspruch auf diesem Wege durchzusetzen. Dann sind neben den Kosten der Abmahnung zusätzlich noch Gerichts- und weitere Anwaltsgebühren zu zahlen. Die Sache verteuert sich – nicht selten – um ein Vielfaches.signing contract

Mit der Unterlassungserklärung verpflichtet sich der Abgemahnte, das in der Abmahnung gerügte Verhalten einzustellen und künftig nicht zu wiederholen, ohne hierzu berechtigt zu sein.

Die übernommene Verpflichtung ist strafbewehrt. Dass bedeutet, dass der Abgemahnte bei einer Zuwiderhandlung gegen die übernommene Verpflichtung eine Vertragsstrafe zahlen muss. Verstößt er gegen die übernommene Verpflichtung, kann es empfindlich teuer werden. In den vorformulierten Unterlassungserklärungen ist die Vertragsstrafe zumeist betragsmäßig festgesetzt. Nicht selten findet sich hier ein Betrag in Höhe von 5.001,00 EUR, der für jeden Fall der Zuwiderhandlung fällig wird, wenn gegen die Unterlassungserklärung verstoßen wird, da damit für den Fall, dass der Betrag vom Abmahnenden eingeklagt werden muss, die Zuständigkeit eines Landgerichts und nicht die eines Amtsgerichts gegeben ist. Durch das Vertragsstrafeversprechen wird die sog. Wiederholungsgefahr ausgeräumt, wenn die Vertragsstrafe eine angemessene Höhe hat und geeignet ist, den Störer von weiteren Rechtsverstößen abzuhalten. Beträge ab 5.000,00 EUR sind daher im Regelfall als angemessen anzusehen.

Allerdings besteht keine Verpflichtung, eine Unterlassungserklärung mit einer bezifferten Vertragsstrafe zu akzeptieren. Es besteht auch die Möglichkeit, die Unterlassungserklärung abzuändern und die Passage entsprechend dem sog. Hamburger Brauch so zu formulieren:

„…verpflichtet sich, für den Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die vorstehende Unterlassungsverpflichtung an den Unterlassungsgläubiger eine angemessene Vertragsstrafe zu zahlen, deren Höhe in das billige Ermessen des Unterlassungsgläubigers gestellt wird und im Streitfalle seitens des Unterlassungsschuldners zur Überprüfung durch das zuständige Gericht gestellt werden kann…”.

Der Vorteil besteht für den Abgemahnten darin, dass er sich nicht von vornherein zur Zahlung eines bestimmten Betrages verpflichtet, sondern im Falle eines weiteren Verstoßes über den Betrag nochmals verhandelt werden kann.

Ohnehin ist bei der Unterzeichnung der vorformulierten Unterlassungserklärung Vorsicht geboten. Zumeist finden sich dort weitere Passagen zur Auskunftsverpflichtung, Übernahme von Schadensersatzansprüchen und insbesondere die Verpflichtung, die gegnerischen Anwaltskosten in einer bestimmten Höhe zu übernehmen. Diese Regelungen sind nicht zwingender Bestandteil einer Unterlassungserklärung. Vielmehr reicht die konkrete Unterlassungsverpflichtung verbunden mit dem Vertragsstrafeversprechen aus, um die oben angesprochene Wiederholungsgefahr aus der Welt zu räumen und damit im Ergebnis eine einstweilige Verfügung zu vermeiden.

Oftmals wird es also ratsam sein, die vorgegebene Unterlassungserklärung zu modifizieren. Nicht nur das Vertragsstrafeversprechen und die weiteren Verpflichtungen zur Übernahme von Anwaltskosten und Schadensersatz gehören hierbei auf den Prüfstand, sondern auch die Reichweite der Unterlassungsverpflichtung. Der Unterlassungsanspruch ist nämlich inhaltlich nur auf diejenige Handlung beschränkt, für die Wiederholungs- bzw. Erstbegehungsgefahr besteht.

Es ist daher ratsam, sich die Unterlassungserklärung genauestens anzusehen, bevor man diese unterschreibt. Gegebenenfalls sollte man an dieser Stelle Rechtsrat einholen. Dies gilt umso mehr, als dass mit der Unterzeichnung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und der Annahme der Unterlassungserklärung ein Dauerschuldverhältnis (ein Vertrag auf unbestimmte Dauer) zwischen Abmahnenden und Abgemahnten zustande kommt. Der Abgemahnte ist also auf Dauer verpflichtet, sich an das in der Unterlassungserklärung abgegebene Versprechen zu halten und im Falle der Zuwiderhandlung die vereinbarte Vertragsstrafe zu zahlen. Nur bei einer Änderung der Rechtslage kann nachträglich die Abänderung des Vertrages verlangt werden oder bei Vorliegen eines Irrtums nach §§ 119 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) kann der Vertrag angefochten werden. Insbesondere Letzteres dürfte jedoch sehr schwierig sein.

Der Vertrag ist daher auch wirksam und verbindlich, wenn die Unterlassungserklärung lediglich unterschrieben wird, um einem teuren Streit aus dem Weg zu gehen, ein Rechtsverstoß aber gar nicht vorliegt.

Wer muss für die Abmahnung gerade stehen?

Fotolia_11319859_XSDie Unterlassungserklärung muss derjenige unterschreiben, der die Rechtsverletzung selbst begangen hat.

Gerade aber in den Filesharing und Peer-to-Peer Fällen verhält es sich oftmals so, dass der abgemahnte Anschlussinhaber die Urheberrechtsverletzung nicht selbst begangen hat, son-dern die in seinem Haushalt lebenden Kinder. Flattert dann die Abmahnung ins Haus, ist die Überraschung groß. Hier stellt sich nun die Frage, ob die Unterlassungserklärung überhaupt abgeben muss, weil sie ja vermeintlich an den falschen Adressaten gerichtet ist. Der Anschlussinhaber war ja bis zum Erhalt der Abmahnung völlig ahnungslos.

In diesen Fällen kommt das Institut der Störerhaftung ins Spiel. Als Störer gilt derjenige, der ohne Täter oder Teilnehmer zu sein, einen „adäquat-kausalen Beitrag zur Rechtsverletzung“ geleistet hat. Der „adäquat-kausalen Beitrag zur Rechtsverletzung“ besteht in diesen Fällen in dem Vorhalten des Telefon- bzw. Internetanschlusses, durch den es ja erst zu der konkreten Rechtsverletzung kommen konnte. Der Störer kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wobei zur Vermeidung des Ausuferns der Störerhaftung zusätzlich eine Verletzung von Prüfpflichten vorliegen muss. Und hier liegt der Hase im Pfeffer: Wie weit gehen nun die Prüfpflichten des Anschlussinhabers, respektive der Eltern gegenüber ihren Kindern?

Das sehen die Gerichte bislang unterschiedlich. Während nach Auffassung des Landgericht Mannheim die Eltern bei einer Tauschbörsennutzung durch ihre Kinder nicht haften, auferlegen die Gerichte in Hamburg dem Anschlussinhaber sehr weite Prüfpflichten. Letztlich haften die Anschlussinhaber nach der Hamburger Rechtsprechung für alle Rechtsverletzungen, die unter seinem Internetanschluss begangen wurden. Dies gilt neben den von Kindern begangenen Rechtsverletzungen im Übrigen auch für die Nutzung eines unverschlüsselten W-Lan.

Das Landgericht München verneint die Störerhaftung des Arbeitgebers, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein Arbeitnehmer eine Tauschbörse genutzt hat und der Arbeitgeber seinen Überprüfungspflichten nachgekommen ist. Auch das OLG Frankfurt schränkt den Haftungsmaßstab ein und hat die Prüfungs- und Überwachungspflichten von Anschlussinhabern gegenüber ihren Familienangehörigen konkretisiert.

Den Eltern obliegt nach der Auffassung des Oberlandesgericht Frankfurt dann eine Prüfungspflicht, wenn sie damit rechnen müssen, dass die Kinder oder sonst im Haushalt lebende Personen eine Urheberrechtsverletzung begehen könnten. Hierfür müssen konkrete Anhaltspunkte vorliegen. Eine selbstverständliche Haftung der Eltern für deren Kinder verneint das Oberlandesgericht Frankfurt ausdrücklich. Auch wenn Urheberrechtsverletzungen im Internet häufig vorkommen und darüber in den Medien umfangreich berichtet wird, hat ein Anschlussinhaber nicht bereits deshalb einen Anlass, ihm nahestehende Personen wie enge Familienangehörige bei der Benutzung seines Anschlusses zu überwachen.

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